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Urteil

4 O 179/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:0525.4O179.22.00
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Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.045.703,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.330.861,28 Euro und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.045.703,46 Euro seit dem 15.07.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.045.703,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.330.861,28 Euro und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.045.703,46 Euro seit dem 15.07.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von 3.045.703,46 Euro aufgrund von Überweisungen, welche von einem Treuhandkonto der Klägerin an die Beklagte zu 1) auf Veranlassung von D. getätigt wurden. Die Klägerin ist ein Joint Venture von Y. und M., das in H. bipolare Leistungshalbleiter und PressPack IGBTs entwickelt, herstellt und vertreibt. Vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2020 war D. einer von mehreren Geschäftsführern der M., der Komplementärin der Klägerin. Dort war zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer bestimmt: „Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“ Von den Beschränkungen des § 181 BGB waren die Geschäftsführer nicht befreit. In dem von der Klägerin angegebenen Tatzeitraum zwischen Mai 2012 und Juni 2013 waren Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin: R., geb. 00.00.0000 D., geb. 00.00.0000 C., geb. 00.00.0000 Die Unterschriften der Geschäftsführer waren bei der Klägerin eingescannt und digital hinterlegt. Am 14. Mai 2012 beauftragte D. als Geschäftsführer der Klägerin die E. (seit 2019: Z.; im Folgenden „Treuhänderin“) damit, im Namen der Klägerin ein Treuhandkonto einzurichten. Der Geschäftsführer der Treuhänderin war der Zeuge Hr. Rechtsanwalt T.. D. veranlasste, dass die Klägerin auf dieses Treuhandkonto in den Jahren 2012 bis 2013 in mehreren Tranchen jedenfalls die hier streitgegenständlichen Zahlungen i.H.v. 3,25 Mio. Euro einzahlte. Ein schriftlicher Treuhandvertrag bestand jedenfalls zunächst nicht. Vorgeblich sollte das Geld als Nachweis von Eigenkapital oder Sicherheit bei der Finanzierung eines vermeintlichen Bauvorhabens dienen. Tatsächlich wies D. die Treuhänderin jedoch jeweils kurz nach Eingang der einzelnen Zahlungen auf dem Treuhandkonto an, Überweisungen an andere Gesellschaften, darunter die Beklagte zu 1), zu tätigen, bei denen er selbst jeweils die Geschäfte führte und Zugriff auf die Konten hatte. Er trat stets alleine gegenüber der Treuhänderin auf. Ein erheblicher Teil der veruntreuten Gelder floss dabei von dem Treuhandkonto direkt auf das Konto der Beklagten zu 1) bei der P.. Konkret erhielt die Beklagte zu 1) aus dem Treuhandkonto in mehreren Tranchen i.H.v. insgesamt 3,25 Mio. Euro wie folgt: Datum Verwendungszweck Betrag in EUR 18./21.05.2012 04.07.2012 11.09.2012 02.10.2012 19.12.2012 21.01.2013 17.04.2013 27.06.2013 Grundstück W. Nord Hinterlegung Kaufpreis IFBIP Auslagen Bauplanung Baugenehmigung IFBIP Neubau IFBIP Neubau Planungskosten-Bauantrag IFBIP Neubau Nachweis Eigenanteil KFW-Finanzierung Ausgleich Baukosten IFBIP Q4 Baukosten IFBIP Q1 Baukosten Q2-2013/IFBIP Auslagen/Baukosten Q3-2013/IFBIP 250.000 150.000 50.000 2.350.000 250.000 100.000 75.000 25.000 Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Anlage K1, Bl. 14 ff. d.Akte. Diese Abverfügungen vom Treuhandkonto waren der Klägerin nicht bekannt. D. verheimlichte gegenüber den Mitgeschäftsführern und Mitarbeitern der Klägerin stets, dass er Zahlungen vom Treuhandkonto angewiesen hatte und dass Gelder vom Treuhandkonto abgeflossen waren. Zur Verschleierung dieser Vorgänge fälschte D. bis zur Aufdeckung der Vorgänge im September 2020 Saldenbestätigungen und suggerierte Mitarbeitern der Klägerin und ihren Wirtschaftsprüfern über Jahre hinweg ein volles Treuhandkonto. Nach Eingang der Gelder aus dem Treuhandkonto wurden zunächst Verbindlichkeiten und Rechnungen der Beklagten zu 1) und ihrer Gesellschafter getilgt. Der Großteil wurde jeweils binnen weniger Tage und Wochen durch D. an andere Konten weitergeleitet, die den Gesellschaftern oder von ihnen ebenfalls kontrollierte Gesellschaften gehörten. Mindestens 2,45 Mio. Euro flossen an die V.. An dieser Gesellschaft waren D. und der Beklagte zu 2) ebenfalls jeweils zu 50 % beteiligt und führten dort im maßgeblichen Zeitraum auch die Geschäfte. Weitere Beträge zahlte die Beklagte zu 1) auf Veranlassung von D. direkt auf Privatkonten von D. (mindestens 157.500 Euro) und des Beklagten zu 2) (mindestens EUR 20.000 Euro). Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Weiterleitung der Gelder wird verwiesen auf die tabellarische Darstellung der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 12.10.2022, Bl. 121ff. d.Akte. Die Beklagte zu 1) ist eine von D. und dem Beklagten zu 2) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Zweck war der Ankauf eines Mehrfamilienhauses in L. und dessen Vermietung. Hinzu kamen zwei weitere Eigentumswohnungen in O. und X.. Eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten gab es nicht. Die vorgegebenen Verwendungszwecke dienten lediglich dazu, der Treuhänderin den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um legitime Geschäfte der Klägerin handelte. Von der Gründung an führte D. die Geschäfte der Beklagten zu 1). Er kümmerte sich insbesondere um die finanziellen Angelegenheiten und hatte Zugriff und Verfügungsberechtigung über das Konto der Gesellschaft (IBAN N01) bei der P. Der Beklagte zu 2) ist promovierter Heilpraktiker mit eigener Praxis in L.. Er ist bzw. war mit D. befreundet und über mehrere Gesellschaften auch geschäftlich mit ihm verbunden. Unter anderem waren D. und der Beklagte zu 2) jeweils zu 50 % Gesellschafter der Immobiliengesellschaft V. und des Bauunternehmens S.. Daneben sind beide jeweils über ihre 25 %-Beteiligungen an der I., der K. und der A. Mitinhaber der Nachtclubs G. in X. bzw. G. West in F.. D. und der Beklagte zu 2) sind am 06.08.2015 aus der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft der V. ausgeschieden. Gegen D. läuft wegen ähnlicher Pflicht- und Rechtsverstöße ein Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts der Untreue (Az. der Staatsanwaltschaft Arnsberg: 213 Js 217/20). Er hat am 9. Oktober 2020 bereits ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 7,5 Mio. Euro abgegeben und seine persönliche Haftung anerkannt. Als der Klägerin Ende September 2020 die beschriebenen Handlungen von D. bekannt wurden, wurde er mit Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2020 als Geschäftsführer abberufen. Die Klägerin hat seit dem Aufdecken der Veruntreuungen einen Teilbetrag erstattet bekommen. Am 7. Juni 2021 erhielt die Klägerin aus der Auflösung einer auf die Beklagte zu 1) laufenden Lebensversicherung bei der N. eine Zahlung von 200.000 Euro. Die Pfändung verschiedener, auf D. und den Beklagten zu 2) geführter Konten brachte bis Klageerhebung 4.296,54 Euro ein. Diese Beträge (204.296,54 Euro) rechnete die Klägern auf die Verbindlichkeiten der Beklagten an; konkret auf die erste, am 18./21. Mai 2012 erfolgte Zahlung. Die Beklagten gaben in Bezug auf die erste Zahlung vom Treuhandkonto im Mai 2012 einen Verjährungsverzicht ab. Am 17. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Arnsberg im hier relevanten Sachverhaltskomplex „Treuhandkonto“ Anklage gegen D. wegen gewerbsmäßiger Untreue, Urkundenfälschung und unrichtiger Darstellung in Jahresabschlüssen beim Landgericht Arnsberg – Wirtschaftsstrafkammer – (Az. 213 Js 217/20). Die Beklagten werden in diesem Verfahren ausdrücklich als Einziehungsbeteiligte geführt. Die streitgegenständlichen Zahlungen vom Treuhandkonto an die Beklagte zu 1) sind nicht Gegenstand der Anklage, weil die D. diesbezüglich vorwerfbaren Straftaten nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung unterliegen (vgl. dazu auch Anlage K 10, S. 2). D. ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 16.12.2022 als Geschäftsführer abberufen worden. Die Beklagte zu 1) ist jedoch nicht aufgelöst worden. Wegen der Einzelheiten wird verweiesen auf das Protokoll vom 16.12.2022, Anlage B 31, Bl. 440 ff. d.Akte. Die Klägerin behauptet, D. habe auf das Konto der Treuhänderin insgesamt 7,5 Mio. Euro überwiesen und veruntreut. Der Beklagte zu 2) sei zumindest in groben Zügen über die Vorgänge und die Finanzierung der Beklagten zu 1) informiert und habe auch persönlich – wenn auch in deutlich geringerem Umfang – von den Geldern aus dem Treuhandkonto profitiert. Die Eröffnung und finanzielle Ausstattung eines derartigen Treuhandkontos zur Vorbereitung größerer Bauvorhaben sei kein ungewöhnlicher Vorgang bei der Klägerin. Derartige Konten könnten beispielsweise für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung beim Immobilienerwerb oder bei der Umschuldung bzw. Absicherung von Krediten genutzt werden. Die Mitgeschäftsführer, die Treuhänderin und die J. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten in der Eröffnung des Treuhandkontos durch D. keinen verdächtigen Vorgang gesehen, da dieser die Notwendigkeit des Kontos stets plausibel erklärt habe. Aufgrund der Verschleierungstaktik von D. seien auch die unberechtigten Zahlungen vom Treuhandkonto an die Beklagte zu 1) nicht zu entdecken gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche sowohl aus Deliktsrecht als auch aus Bereicherungsrecht zu. Zwar liege mangels Geschäftsbeziehung keine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) vor, ein Anspruch ergebe sich allerdings aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB. Das Wissen und Verhalten des D. müsse sich die Beklagte zu 1) nach § 166 BGB analog bzw. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) sei nicht bloß als „Durchlaufstation“ anzusehen. Vielmehr habe sie ihr Geschäftskonto für die Untreuetaten als eigene Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt und hiermit Beihilfe zu den Untreuetaten geleistet. Sie selbst müsse sich das Wissen des D. nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung des Wissens anderer Personen gem. § 166 BGB analog scheitere daran, dass weder die Treuhänderin, der Buchhalter noch die J. „Wissensvertreter“ der Klägerin seien. Der Beklagte zu 2) hafte jeweils für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gem. § 128 HGB analog. Er sei über zahlreiche Gesellschaften mit D. geschäftlich verbunden gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin erstellte Grafik verwiesen (Anlage K8, Bl. 224 d.Akte). Nach Ansicht der Klägerin können sich die Beklagten nicht auf ein eventuelles Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB berufen, da dieser Einwand dem vorsätzlich handelndem Schädiger grundsätzlich verwehrt sei. Dies gelte auch für Mittäter und Gehilfen. Zudem seien die Ansprüche nicht verjährt. In Bezug auf die erste Zahlung aus dem Mai 2012 beruft sich die Klägerin auf den von den Beklagten abgegeben Verjährungsverzicht. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei in Bezug auf die weiteren Zahlungen nicht abgelaufen, da die Klägerin erst im September 2020 von dem streitgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Weiterhin komme es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, wann die Klägerin von den Untreuehandlungen selbst Kenntnis erlangt habe, sondern darauf, wann die Klägerin von der Beteiligung der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt habe. Zudem könne der Klägerin nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, da sie D. als Geschäftsführer grundsätzlich habe Vertrauen entgegenbringen dürfen. Vertiefter Nachforschungen habe es nicht bedurft. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe eigene Kontrollsysteme nicht eingehalten, sei rechtlich für die Frage der Verjährung nicht relevant. Die Klägerin beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 3.045.703,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.330.861,28 und weiterer Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.045.703,46 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe bereits keinen schlüssigen Anspruch vorgetragen. So habe D. für diverse Geschäfte die Zustimmung bzw. Mitwirkung mindestens eines weiteren Geschäftsführers der Klägerin benötigt. Hierzu würden unter anderem folgende Handlungen zählen:  die Beauftragung der vormaligen E. als Treuhänderin,  die Erteilung der nach dem GWG erforderlichen Auskünfte an die Treuhänderin,  jede einzelne Überweisung vom Konto der Klägerin an die Treuhänderin in der angeblichen Gesamthöhe von 7,5 Mio. €,  jede einzelne Zahlungsanweisung an die Treuhänderin zulasten des Treuhandkontos,  alle Auskünfte an die von der Klägerin mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J. über die Verwendungszwecke und vertraglichen Hintergründe sowohl der an die Treuhänderin abgeflossenen Beträge als auch der von der Treuhänderin ausgeführten Überweisungen. Vor diesem Hintergrund sei nicht schlüssig vorgetragen, wie D. die diversen Untreuehandlungen begangen haben solle. Die Beklagten behaupten, dass erhebliche Mittel aus dem Treuhandkonto dafür verwendet worden seien, Sicherheiten auszulösen, die die Klägerin für Bankschulden des D. gestellt haben soll. Daher bestehe auf Seiten der Klägerin kein Schaden. Sie sind der Ansicht, dass eine Mehrung des Vermögens der Beklagten ausgeblieben sei, da die empfangenen Gelder stets wenige Tage nach dem Empfang weitergleitet wurden. Die Beklagte zu 1) habe daher lediglich als „Durchlaufstation“ gedient. Zudem habe der Beklagte zu 2) von den Geldeingängen nichts mitbekommen. Er habe von den Eingängen jahrelang nichts gemerkt, da auch er planmäßig, geschickt und mit krimineller Energie von D. getäuscht worden sei. Kontoauszüge habe er nicht gesehen bis in Jahr 2020. Die Zurechnung des Verhaltens von D. gem. § 31 BGB analog scheitere daran, dass dieser bei seinen Untreuetaten auf der Seite der Beklagten zu 1) nicht „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ gehandelt habe. Auch eine Zurechnung des Wissens von D. gem. § 166 BGB analog dürfe nicht erfolgen, da sich dessen Wissen auf seine eigene unerlaubte Handlung beziehe. Eine Wissenszurechnung scheide aus, wenn sich der betreffende Anspruch gegen diejenige Personen richte, deren Wissen zugerechnet werden solle. Denn in einem derartigen Fall könne nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorge, dass Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht würden. Der von der Klägerin verfolgte Bereicherungsanspruch scheitere daran, dass eine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) nicht vorliege, denn eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens liege nicht vor. Weiterhin berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist habe mit Ende des Jahres 2013, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2018 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien der Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit der Treuhänderin, der Wirtschaftsprüfgesellschaft sowie ihrer eigenen Geschäftsführer die Untreuehandlungen des D. unbekannt geblieben. Die Klägerin habe ihr eigens aufgestelltes Risikomanagement entweder nicht installiert oder durch die Geschäftsführer bewusst umgangen bzw. nicht befolgt. Hätten die Geschäftsführer nach diesem Risikomanagement gehandelt, wären ihnen die Untreuehandlungen aufgefallen. Der Klägerin selbst seien unter anderem folgende Vorwürfe zu machen:  die drei Geschäftsführer der Klägerin traten – mit Billigung durch die anderen Geschäftsführer – nach außen hin in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen uneingeschränkt als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer auf;  die drei Geschäftsführer nahmen ihre Gesamtverantwortung für das Unternehmen außerhalb ihres jeweils eigenen Aufgabenbereiches nicht wahr (z. B. wurde die Aufstellung der Jahresabschlüsse alleine Herrn D überlassen);  es war allgemein üblich, dass auch Millionenbeträge von den Konten der Klägerin durch Unterschriften des Herrn D und eines ihm untergebenen Buchhalters (also ohne Mitwirkung eines zweiten Geschäftsführers) abverfügt wurden;  die drei Geschäftsführer der Klägerin missachteten durchgängig ihre Verpflichtung, für zustimmungsbedürftige oder ungewöhnliche Geschäfte förmliche Beiratsbeschlüsse herbeizuführen;  der Beirat unterließ es, seine Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse auszuüben und auf einer konsequenten Ausübung der Zustimmungsvorbehalte nach der Geschäftsordnung zu bestehen;  die Klägerin verstieß insofern gegen die zwingenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchführungsregeln, als Geldbewegungen auf ausgelagerten Treuhandkonten in ihrer eigenen Buchhaltung nicht abgebildet wurden;  die von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J. unterließ es, konsequent auf der Einhaltung des von ihr vorgegebenen Berichtsweges der Treuhänderin an unmittelbar die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestehen;  die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verweigerte sich einer Gegenprüfung der Saldenbestätigungen der Treuhänderin durch die Buchhaltung der Klägerin. Weiterhin habe die Klägerin in Person ihrer Geschäftsführer gegen die eigene Geschäftsordnung verstoßen. Hierzu meinen die Beklagten, dass die Einzahlung der Millionenbeträge auf das Treuhandkonto der vorherigen Zustimmung des Beirats bedurft habe. Dennoch seien die Zahlungen ohne diese Zustimmung erfolgt. Der spätere Mitgeschäftsführer Q. habe von der Verpfändung von Kontoguthaben der Klägerin positive Kenntnis erlangt, welche im Zusammenhang mit D. gestanden habe. Dadurch sei der Klägerin bekannt gewesen, dass D. unberechtigt über Firmenvermögen verfügte. Herr Q. habe zudem angegeben, dass viele Themen, die nach der Geschäftsordnung vom Beirat zu genehmigen gewesen seien, nicht dem Beirat besprochen worden seien. Die Klägerin habe ebenfalls positive Kenntnis aufgrund mehrerer anonymer Anzeigen ab dem 03.02.2010 davon erlangt, dass D. unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag anderweitige Geschäfte betrieb und an der Beklagten zu 1) sowie an der B. beteiligt gewesen sei. Die Ermittlungen, die die Klägerin aufgrund dieser Anzeigen selbst durchgeführt habe, seien unzureichend gewesen. Auch eine Kontrolle der Buchhaltung der Klägerin sei unterblieben, diese sei mindestens grob fahrlässig organisiert gewesen. So habe ein Buchhalter der Klägerin, Herr GC., unter anderem angegeben, dass die Buchhaltung für Zahlungsabgänge von einem Treuhandkonto nicht zuständig sei. Zudem seien die an die Treuhänderin ausgezahlten Gelder von der Buchhaltung unrichtigerweise als „sonstige Forderungen“ verbucht worden. Der Treuhänderin hätte bei Begründung der Geschäftsbeziehung auffallen müssen, dass Herr D weder alleinvertretungsbefugt noch von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit war. Bereits aus diesem Grunde hätte sie die Treuhandtätigkeit ablehnen müssen. Durch das alleinige Auftreten des Herrn D hätte der Treuhänderin auffallen müssen, dass der Geschäftsführer versucht habe, seine Vertretungsmacht zu missbrauchen. Die Treuhänderin hätte sich nach Ansicht der Beklagten in jedem Einzelfall von der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Geschäfts durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen überzeugen müssen. Nach Ansicht der Beklagten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der J. die Untreuetaten bei pflichtgemäßer und sachgerechter Wirtschaftsprüfung über Jahre hinweg nicht aufgefallen seien. Die Prüfung der Belege zu den Abverfügungen vom Konto der Klägerin in Richtung der Beklagten zu 1) könne nur aufgrund von grober Fahrlässigkeit unterblieben sein. So habe die J. in Bezug auf das Treuhandkonto stets nur die Saldenbestände abgefragt, fälschlicherweise aber nicht die für die Buchhaltung allein maßgeblichen Kontobewegungen. Zudem habe die J. der Buchhaltung der Klägerin die Einsichtnahme in die Jahresbestätigungen der Treuhänderin trotz mehrfacher Anfrage verweigert. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass es sich hierbei um „interne Papiere“ der J. handle. Weiterhin habe die J. bei der Abfrage der Saldenbestätigungen nicht auf dem korrekten Übermittlungsweg bestanden. Auch sei der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig, wonach Herr D die von der J. angeforderten und überprüften Saldenbestätigungen gefälscht haben solle. Die Beklagten meinen, dass aufgrund dieser Verstöße jedenfalls ein Mitverschulden i.H.v. 70% auf Seiten der Klägerin, ihrer Geschäftsführer, ihrer Treuhänderin sowie ihrer Wirtschaftsprüfer vorliege. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche sei § 254 BGB jedenfalls analog anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 3.045.703,46 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. I. Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1) i.S.v. § 812 Abs. 1, S.1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der Überweisung verfolgter Leistungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis erkennbar, auf das sich die Überweisung hätte beziehen können (vgl. BGH NJW 2014, 1294). II. Die Beklagte zu 1) hat durch die von D. angewiesenen Überweisungen vom Konto der Klägerin einen vermögensrechtlichen Vorteil i.H.v. 3.045.703,46 Euro erlangt. Mangels Leistung ist die Beklagte zu 1) hierdurch in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert worden. III. Für diese Zahlungen bestand auch unstreitig kein rechtlicher Grund. IV. Daher ist die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet, § 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. V. Auf ein etwaiges Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB können sich die Beklagten nicht berufen, da § 254 BGB auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht anwendbar ist (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 24). VI. Der Anspruch ist nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte zu 1) kann sich gem. § 819 Abs. 1 BGB wegen des Wissens ihres Geschäftsführers nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BeckOK BGB/Wendehorst, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 819 Rn. 7; BGH NJW 2014, 1294). Nach § 166 Abs. 1 BGB muss derjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aus diesem der Vorschrift des § 166 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedanken hat der BGH hergeleitet, dass sich – unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH NJW 2014, 1294). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. D. war im maßgeblichen Zeitpunkt der Überweisungen Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Ihm oblag unstreitig die gesamte Kontoführung der Beklagten zu 1). Sie hat sich daher seine Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund der Überweisungen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gem. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil D. im Rahmen der Überweisung als Geschäftsführer nicht nur auf Seiten der Beklagten zu 1), sondern auch auf Seiten der Klägerin – veruntreuend – tätig war. Hierdurch wird die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nicht verringert. Die Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB hat ihren Grund darin, dass der Bereicherungsschuldner ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen darf und ihn daher gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten treffen. Er kann gleichsam als „Verwahrer fremden Guts“ angesehen werden. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners finden ihre Begründung mithin in der von ihm erkannten Zuordnung des Erlangten zu einer fremden Vermögenssphäre. Sie bestehen unabhängig davon, wer auf Seiten des Bereicherungsgläubigers konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bereicherungsschuldners eingegriffen hat (BGH NJW 2014, 1294). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Zahlungen, die auf das Konto der Beklagten zu 1) gebucht wurden, völlig außerhalb des geschäftlichen Rahmens der Beklagten zu 1) lagen. Die Kammer kann zwar das sich daraus ergebende, im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite angesprochene Störgefühl nachvollziehen. Ein rechtlicher Ansatzpunkt für eine Abweichung von dieser Zurechnung findet sich nach den Entscheidungen des BGH (BGH, a.a.O.; BGH NJW 1982, 1585) jedoch nicht, auch wenn diese sich auf deutlich einfacher gelagerte Sachverhalte und geringere Summen beziehen und Kritik im Schrifttum nach sich gezogen haben (vgl. Dieckmann, Entreicherung bei Untreue des Wohnungseigentumsverwalters – zugleich ein Beitrag zur Zurechnung von Verwalterwissen, ZWE 2022, 395 (387) m.w.N.). VII. Der Anspruch ist nicht verjährt. 1. In Bezug auf die erste Zahlung auf das Konto der Beklagten zu 1) aus dem Mai 2012 ergibt sich dies aus dem unstreitig von den Beklagten abgegebenen Verjährungsverzicht. 2. Im Übrigen gilt für den bereicherungsrechtlichen Anspruch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hier kann vor dem Jahr 2020 nicht von einer Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin ausgegangen werden. a) Maßgeblich ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (BGH BeckRS 2022, 6222 Rn. 40). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, insbes. wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BeckOK BGB/Spindler, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 199 Rn. 23). Grundsätzlich muss der Inhaber des Anspruchs selbst die erforderliche Kenntnis iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben (BeckOGK/Piekenbrock, 1.2.2023, BGB § 199 Rn. 122). Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften genügt die Kenntnis eines vertretungsberechtigten Organwalters (Geschäftsführer, Vorstand) bzw. Gesellschafters, auch wenn aktive Gesamtgeschäftsführungsbefugnis besteht (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Im Übrigen kann nur das Wissen von Personen zugerechnet werden, die mit der Durchsetzung des Anspruchs betraut sind (BeckOGK/Piekenbrock, 1.2.2023, BGB § 199 Rn. 124). b) Jedenfalls hat die Klägerin spätestens im Jahr 2020 von den Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt. Hiernach ist der Anspruch der Klägerin durch Klageerhebung im Jahr 2022 nicht verjährt. c) Ein früherer Verjährungsbeginn durch Kenntnis des D. (a) bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin selbst durch die Nichteinhaltung von Kontrollsystemen (b), der Geschäftsführer der Klägerin (c), der J., der Buchhaltung der Klägerin oder der Treuhänderin (d) von den anspruchsbegründenden Tatsachen des streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs kommt nicht in Betracht. (a) Auf die Kenntnis des D. von den anspruchsbegründenden Tatsachen als Geschäftsführer der Klägerin kommt es nicht an, denn dessen Kenntnis ist ihr im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zuzurechnen. Zwar ist der Klägerin dessen Wissen grundsätzlich als Geschäftsführer zuzurechnen. Eine Zurechnung kommt jedoch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht in Betracht. Dem Anspruchsgegner kann es im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruchstellers zu berufen. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Person richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll. In solchen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden. Ein derartiger, eine Wissenszurechnung des Vertreters ausschließender Ausnahmefall liegt nicht nur vor, wenn sich der Anspruch allein gegen den Wissensvertreter selbst richtet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn sich der Anspruch zwar gegen einen Dritten richtet, jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen. In einer solchen Situation ist der Vertreter einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst. Auch hier kann nicht erwartet werden, dass er für die Geltendmachung der Ansprüche des Vertretenen (gegen den Dritten) sorgt. Denn auch hier würde ihm zugleich die Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn selbst drohen (BGH NJW 2014, 1294). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der Klägerin richtet sich zwar nicht gegen D. selbst. Für diesen bestand im Hinblick auf die Verfolgung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dennoch eine erhebliche Interessenkollision. Die unberechtigten Überweisungen auf das Konto der Beklagten zu 1) hätten nicht nur zu Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) sondern auch zu Ansprüchen gegen ihn selbst führen können. Daher ist seine Situation ohne Weiteres mit der Situation vergleichbar mit derjenigen, in der sich der Anspruch unmittelbar gegen den Wissensvertreter selbst richtet. Vorliegend war daher nicht zu erwarten, dass D. die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) in die Wege leiten oder auch nur dazu beitragen würde. (b) Die Beklagten berufen sich erfolglos auf die Nichteinhaltung von eigens von der Klägerin angelegten Kontrollsystemen. Durch die Einhaltung dieser Kontrollmechanismen hätten die Untreuetaten des D. – so die Ansicht der Beklagten – deutlich früher auffallen müssen. Allein aus der Nichteinhaltung von eigens auferlegten Kontrollsystemen kann der Klägerin nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14,03.2019 – 7 U 13/16 – juris). Denn in tatsächlicher Hinsicht trifft den Gläubiger grundsätzlich keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben (BGH NJW 2021, 3250 Rn. 16). Zudem kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Personen an, die mit der Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs betraut sind. Daher kommt grob fahrlässige Unkenntnis lediglich dann in Betracht, wenn aufgrund der mangelnden Einhaltung der Kontrollsysteme eine solche Person grob fahrlässig von anspruchsbegründenden Tatsachen keine Kenntnis erlangt hat. Die bloße Nichteinhaltung der Kontrollsysteme kann daher nicht zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen. Ebenso sind die anonymen Anzeigen gegen D. aus dem Jahr 2010 und die der Klägerin von den Beklagten vorgeworfene unzureichende Aufklärung rechtlich unerheblich, da sich hieraus keine relevanten Tatsachen in Bezug auf die erst zwei Jahre später erfolgten streitgegenständlichen Zahlungen ergeben. (c) Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass die übrigen – auch späteren - Geschäftsführer der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt haben. (aa) In Bezug auf die Mitgeschäftsführer des D. zur maßgeblichen Zeit der Jahre 2012/2013 tragen die Beklagten vor, dass ihnen nicht bekannt sei, ob oder inwieweit diese Kenntnis von den streitgegenständlichen Zahlungen gehabt haben (Bl. 288 d.Akte). (bb) In Bezug auf den Zeugen Q. tragen die Beklagten keine geeigneten Tatsachen vor, die – als wahr unterstellt - eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers begründen würden. Sämtliche von den Beklagten vorgetragenen Vorgänge, aus denen sich ihrer Ansicht nach dessen grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die Untreuetaten des D. ergebe, liegen in zeitlicher Hinsicht in den Jahren 2014 und später. Wegen der konkreten Vorgänge wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2023 Bezug genommen. Aus diesen Vorgängen leiten die Beklagten zum einen ab, dass die Geschäftsführer über Jahre hinweg die Geschäftsordnung der Klägerin ignoriert hätten und „frei laufen gelassen wurden“. Allein die Nichteinhaltung von Kontrollsystemen begründet allerdings nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (s.o.). Zum anderen leiten die Beklagten ab, dass der Zeuge Q. aufgrund der Vorgänge rund um D. diesem gegenüber misstrauisch hätte werden müssen. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb ihm hierdurch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden müsste. Anknüpfungspunkt für die grobe Fahrlässigkeit sind die anspruchsbegründenden Tatsachen. Hier also die streitgegenständlichen rechtsgrundlosen Zahlungen der Klägerin an die Beklagte zu 1). Der Kammer erschließt sich nicht, weshalb der Zeuge Q. aufgrund von verdächtigen Vorgängen rund um D. ab dem Jahr 2014 von den streitgegenständlichen Zahlungen in den Jahren 2012 und 2013, also ein bis zwei Jahre zuvor, grob fahrlässig keine Kenntnis gehabt haben soll. Selbst wenn der Zeuge Q. bspw. aufgrund der Kontoverpfändung des Kontoguthabens der Klägerin zugunsten der TU. misstrauisch gegenüber D. geworden sein sollte, ergibt sich für die Kammer daraus nicht, dass ihm hierdurch die streitgegenständlichen Zahlungen grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass der Zeuge Q. von der Beklagten zu 1) oder anderen Umstände der streitgegenständlichen Zahlungen gewusst habe,aus denen sich der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis ergeben könnte. Vielmehr tragen die Beklagten selbst vor, dass die Mitgeschäftsführer des Herrn D nichts von den Zahlungen wussten (Bl. 277 d.Akte). (d) Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der J., der einzelnen Mitarbeiter der Buchhaltung der Klägerin sowie der Treuhänderin kommt es im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht an, da diese offenkundig nicht damit betraut waren, die Ansprüche der Klägerin durchzusetzen. Daher scheidet eine Wissenszurechnung aus. B. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen inhaltsgleichen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 3.045.703,46 Euro aus § 128 HGB analog. I. Der Beklagte zu 2) haftet für die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) akzessorisch. 1. Die Gesellschafter der Außen-GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach st.Rspr. des BGH gem. § 128 HGB analog (BGH NJW 2003, 1803; BGH NJW 2003, 1445; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 714 Rn. 36). Die Haftung des Gesellschafters ist unbeschränkt, d.h., weder gegenständlich auf ein bestimmtes Vermögen noch summenmäßig auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus dem der Gesellschaftsverbindlichkeit (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 128 Rn. 16). Die Gesellschafterhaftung ist – ähnlich wie die Haftung des Bürgen im Verhältnis zur Hauptverbindlichkeit – eine akzessorische Haftung (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 128 Rn. 17). 2. Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass der Geschäftsführer D hier Zahlungen über das Konto der GbR geleitet hat, die völlig außerhalb des Rahmens der gesellschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1) lagen. Auf die obigen Ausführungen unter A. VI. a.E. wird verwiesen. Eine Ausnahme zur akzessorischen Haftung lässt sich nicht begründen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass damit im Ergebnis auch ein gutgläubiger Mitgesellschafter für den Missbrauch seines Mitgesellschafters im Rahmen der §§ 812, 818 IV BGB i.V.m. § 128 HGB haftet - und zwar sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit seinem gesamten Eigenvermögen. Dieses Ergebnis hat insbesondere in solchen Fällen den Schein der Unbilligkeit, in denen ein erhebliches Missverhältnis besteht zwischen den Risiken, die mit dem üblichen Betrieb der Gesellschaft einhergehen und denjenigen, die durch eine (unerkannt) missbräuchliche Tätigkeit des Mitgesellschafters entstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der verschärften Mithaftung der Gesellschaft und (auch) eines gutgläubigen Mitgesellschafters, die bereits dann besteht, wenn die anderweitig veruntreuten Gelder nur kurzfristig über das Geschäftskonto „durchgelaufen sind“ und ein gutgläubiger Mitgesellschafter mangels eigener Kenntnis jedenfalls in eigener Person keine Möglichkeit hatte, als „Verwahrer fremden Gutes“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2014, 1294) den gesteigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners gem. § 819 IV BGB nachzukommen. Eine anderweitige Bewertung ist jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2014, 1294; BGH NJW 1982,1585) nicht geboten. Denn für die Wissenszurechnung reicht es danach bereits aus, dass der Bereicherungsschuldner „einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat“, was vom Bundesgerichtshof im Falle eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits deshalb angenommen wird, weil dieser (nach außen) als organschaftlicher Vertreter für den Bereicherungsschuldner „in weitem Umfang handeln konnte“. Gleiches gilt für den Mitgesellschafter einer GbR. Darauf, dass im Innenverhältnis nicht anzunehmen ist, dass der treuwidrige Vertreter seine Kenntnis um die rechtsgrundlos erhaltenen Geldbeträge weitergeben wird, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (entgegen Kritik aus der Literatur, vgl. Dieckmann, ZWE 2022, 395, 397 m.w.N.) nicht an, obwohl der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verjährungsfrage zugunsten des Bereicherungsgläubigers eine Wissenszurechnung des Vertreters ausnahmsweise verneint, da mit Blick auf die Interessenkollision nicht erwartet werden könne, dass der (wissentlich treuwidrig handelnde) Vertreter dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen den Vertretenen geltend gemacht werden. II. Auf die Kenntnis des Beklagten zu 2) von den Untreuetaten des D. bzw. den einzelnen Zahlungseingängen auf dem Konto der Beklagten zu 1) kommt es im Rahmen des § 128 HGB nicht an. C. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 1.330.861,28 Euro gem. §§ 291, 288, 818, 819 BGB. Die Beklagte zu 1) haftet gem. § 819 Abs. 1 BGB verschärft (s.o.). Die verschärfte Haftung ist im Falle jeder Zahlung unmittelbar eingetreten, da D. wusste, dass die jeweilige Zahlung unberechtigt erfolgte. Im Falle eines Zahlungsanspruchs aus Bereicherungsrecht ist die Summe daher gem. § 818 Abs. 2, 4, § 291 BGB zu verzinsen. Die Pflicht zur Verzinsung beginnt mit dem Tag, an dem die verschärfte Haftung eingetreten ist, der mit dem Tag der Anspruchsentstehung zusammenfallen kann (BeckOK BGB/Wendehorst, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 818 Rn. 99). Die Höhe der Zinsen beträgt gem. § 291 S. 2 BGB, § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem nach § 247 BGB zu ermittelnden Basiszinssatz (BeckOK BGB/Wendehorst, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 818 Rn. 100). Die Klägerin hat die erhaltene Teilzahlung i.H.v. 50.000,00 Euro sowie en Betrag i.H.v. 45.703,46 Euro auf die erste Zahlung aus dem Mai 2012 angerechnet. Bezüglich der Einzelheiten der Zinsberechnung wird auf die korrekte tabellarische Darstellung der Klägerin in deren Klageschrift vom 29.06.2022 verwiesen (Bl. 13 d.Akte). D. Der weitere Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.045.703,46 EUR festgesetzt. Am 24.07.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 25.05.2023 wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 7, 4. Absatz wird der Satz „Die Klägerin behauptet, D. habe auf das Konto der Treuhänderin insgesamt 7,5 Mio. Euro überwiesen und veruntreut“ durch den Satz „Die Klägerin behauptet, D. habe die Überweisung von Firmengeldern in Höhe von 7,5 Mio. Euro auf das Konto der Treuhänderin veranlasst und diese veruntreut.“ ersetzt. 1. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung gem. § 320 ZPO wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch. Die Nichtaufnahme der von der Klägerin begehrten Darstellung betreffend die Geschäftsbereiche der Geschäftsführer und die Weiterleitung der auf dem Konto der Beklagten zu 1) eingegangenen Gelder ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Antrag auf Berichtigung des Rechtschreibfehlers gem. § 319 ZPO wird zurückgewiesen, da dadurch keine inhaltliche Unrichtigkeit vorliegt. III. Richter O. konnte den Beschluss nicht mehr unterzeichnen, da er nicht mehr am Landgericht Arnsberg tätig ist.