Beschluss
6 Qs 146/23
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2023:1102.6QS146.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die weitere Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die weitere Beschwerde zugelassen. Gründe: 1) Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, u.a. übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € (vgl. die Liquidation der Beschwerdeführerin, Bl. 115, 116 d.A., und das auf den angefochtenen Beschluss ergangene Schreiben des Kostenbeamten, Bl. 113 d.A.). Die Kammer entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG als Kollegium, nachdem ihr das Verfahren vom Berichterstatter übertragen wurde (vgl. den weiteren Beschluss vom heutigen Tage), weil die zu entscheidende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (dazu näher noch unter Ziffer 3). 2) Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Amtsgericht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – jedenfalls nach Meinung der Kammer – zu Recht der Honorargruppe M2 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zugerechnet hat. Die Kammer nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 110a, 111 d.A.) und in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 31.05.2023 (Bl. 105 ff. d.A.). Ergänzend führt sie wie folgt aus: Laut Beweisbeschluss vom 03.05.2021 (Bl. 34 d.A.) sollte die Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit der Angeklagten gem. §§ 20, 21 StGB erstellen. Nach den Fallgruppen in Anlage 1, Teil 2 zu § 9 JVEG kann diese Tätigkeit der Honorargruppe M2 oder M3 unterfallen, je nachdem, ob das Gutachten sich mit (besonderen) „Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik“ auseinandersetzt. Laut OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.11.2010 – 6 W 1936/10 – sind indes die in den Honorargruppen M1 bis M3 aufgeführten Regelbeispiele ohnehin nur Indizien für den in der jeweiligen Gruppe genannten Schwierigkeitsgrad. Abzustellen ist bei der Einordnung jeweils auf den konkreten Einzelfall. Hohe Schwierigkeiten, die ggf. eine Einordnung in die Honorargruppe M3 rechtfertigen, können z.B. vorliegen bei einer Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unklarer oder widersprüchlicher Befunde, Vorgutachten oder anamnestischer Angaben, ebenso bei einer Vielzahl anzustellender differentialdiagnostischer Überlegungen auf unterschiedlichen Fachgebieten bzw. einer interdisziplinären Gesamteinschätzung des Gutachters (vgl. m.w.N. Schneider, JVEG, 4. Auflage 2021, § 9 Rn. 32). Ebendies ist in vorliegendem Fall für die Kammer aber weder aus dem Gutachtenauftrag vom 03.05.2021 noch aus dem erstellten Fachgutachten vom 22.10.2021 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein (Bl. 117 d.A.), dass gerade „keine besonderen prognostischen Verfahren zur Anwendung gekommen“ seien. Allein ein komplexes Krankheitsbild genügt dagegen zur Annahme besonderer Schwierigkeiten im Sinne der Honorargruppe M3 nicht (Schneider, JVEG, aaO). Zutreffend führt bereits das Amtsgericht unter Verweis auf OLG Bamberg, 1 Ws 733/11, aus, dass nicht jede Persönlichkeitsdiagnostik schon per se besonders schwierig (und damit der Honorargruppe M3 zuzuordnen) ist. Schließlich führen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 22.10.2021 eine Vielzahl ärztlicher Berichte aus früheren Behandlungen der Betroffenen ausgewertet hat, und dass offenbar sowohl die Betroffene selbst als auch ihre Mutter und Betreuerin nur unzureichend an der Begutachtung mitgearbeitet haben, nicht dazu, dass hier ein Gutachten mit – aus medizinischer Sicht – „hohem Schwierigkeitsgrad“ zu erstellen war. Vielmehr erscheint die Annahme durchschnittlicher Schwierigkeiten und damit die Zuordnung zur Honorargruppe M2 auch aus Sicht der Kammer sachgerecht. 3) Die Kammer lässt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG die weitere Beschwerde zu, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Sachgebiet der Anlage 1 zu § 9 JVEG ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG die Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Laut Schneider, JVEG, aaO, § 9 Rn. 3 kommt es danach regelmäßig auf den Beweisbeschluss an. Auch für die Kammer (und den Bezirksrevisor, vgl. Bl. 105R d.A.) liegt eine solche ex ante – Betrachtung nach dem Wortlaut nahe. In Fällen wie dem vorliegenden kann allein der Fragestellung des Beweisbeschlusses („Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB“) aber schlechterdings nicht entnommen werden, welche – einfachen oder auch komplexen – Testverfahren, Diagnostiken oder sonstigen Methoden zur Beantwortung der für das Gutachten aufgeworfenen Frage notwendig sein werden. Hierzu bedarf es im Regelfall einer Prüfung - ex post - auch der Ausführungen im Gutachten selbst. Im Übrigen sind konkrete Kriterien, anhand derer im Einzelfall eine Abgrenzung von Gutachten mit eher durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Honorargruppe M2) zu solchen mit hohem Schwierigkeitsgrad (Honorargruppe M3) vorgenommen werden kann, jedenfalls für die hier zur Entscheidung stehende – strafrechtliche - Frage kaum ersichtlich. Die in den Kommentaren zur Abgrenzung zitierte Rechtsprechung erging ohnehin überwiegend im sozialgerichtlichen Bereich. Aus den vorgenannten Gründen hält die Kammer eine obergerichtliche Klärung der aufgeworfenen Fragen durch das Oberlandesgericht Hamm für sinnvoll und sachgerecht. 4) Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.