Beschluss
5 T 17/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2024:0306.5T17.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 05.01.2024 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 141,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 05.01.2024 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 141,00 € festgesetzt. Gründe: I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.08.2023 eine gesetzliche Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post eingerichtet. Die Beteiligte zu 2.) wurde dem Betroffenen als Betreuerin und die Beteiligte zu 3.) als Verhinderungsbetreuerin bestellt. Der Betroffene lebte seit dem 19.06.2023 in einem LWL-Institut für Rehabilitation in Warstein. Die Beteiligte zu 2.) führte seit dem Sommer 2022 beruflich Betreuungen. Sie schloss im Juni 1996 eine Ausbildung zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin Fremdsprachen. Im wirtschaftlichen Bereich waren dabei die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik/Organisationslehre, Bürowirtschaft und Textverarbeitung/Textautomation Gegenstand der Ausbildung. Ferner wurde in den Fächern Englisch und Französisch das Übersetzen aus und in die Fremdsprachen, schriftliche sowie mündliche Geschäftskommunikation gelehrt. Mit Schreiben vom 19.11.2023 bat die Beteiligte zu 2.) um ihre Entlassung als Betreuerin. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beteiligte zu 4.) die Auffassung vertrete, dass ihre Berufsausbildung ihr keine für die Führung von Betreuungen nutzbaren Kenntnisse vermittle. Sie habe zunächst auf Grundlage einer Stellungnahme des Bezirksrevisors auf eine Vergütung nach Vergütungstabelle B vertraut und mit der Führung von Betreuungen weitergemacht. Bislang habe sie jedoch lediglich eine einzige Einnahme durch die Betreuungen erzielt, nämlich eine Auszahlung durch das Amtsgericht Soest in Höhe von 723,00 € auf Grundlage der Vergütungstabelle B. Sie werde die Führung von Betreuungen zum 01.01.2024 beenden. Unter dem 26.11.2023 beantragte die Beteiligte zu 2.) eine Vergütung für den Zeitraum zwischen dem 17.08.2023 und 16.11.2023 in Höhe von insgesamt 723,00 €. Der Berechnung war zugrunde gelegt, dass der Betroffene mittellos war und in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulanten Wohnform lebte. Es wurde eine Fallpauschale nach Vergütungstabelle B Nr. 1.1.1 zu § 4 VBVG a.F. geltend gemacht. Der Beteiligte zu 4.) beantragte im Namen der Landeskasse mit Schreiben vom 06.12.2023, die Vergütung der Beteiligten zu 2.) auf 582,00 € festzusetzen. Es sei die Vergütungstabelle A gemäß § 4 Abs. 2 VBVG a.F. zugrunde zu legen. Die Beteiligte zu 2.) könne sich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 3 bis 4 d. erstinstanzl. Vergütungsheftes). Mit Beschluss vom 19.12.2023 (Az.: 5 XVII 184/23) hat das Amtsgericht die Vergütung der Beteiligten zu 2.) auf 723,00 € festgesetzt. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2.) im Rahmen ihrer Ausbildung kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt bekommen habe. Diese gingen über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen deutlich hinaus und seien für die Führung der Betreuung nutzbar. Es sei anerkannt, dass Ausbildungen im kaufmännischen Bereich diese Voraussetzung regelmäßig erfüllten, sodass eine Pauschale nach Vergütungstabelle B zuzubilligen sei. Hiergegen richtet sich der Beteiligte zu 4.) mit seiner Beschwerde vom 05.01.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Zwar sei es grundsätzlich anerkannt, dass Ausbildungen im kaufmännischen Bereich besondere, zur Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermitteln. Dies gelte aber nicht für jede Ausbildung im kaufmännischen Bereich. Bei der von der Beteiligten zu 2.) absolvierten Ausbildung stünden die Fremdsprachen im Mittelpunkt. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, ob die Ausbildung der Beteiligten zu 2.) für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittle. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdeinstanz ist den Beteiligten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4.) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 2.) beantragte Vergütung für den Zeitraum 17.08.2023 bis zum 16.11.2023 antragsgemäß auf 732,00 € festgesetzt Gemäß § 19 Abs. 1 VBVG gilt für berufliche Betreuer, die bis einschließlich zum 01.01.2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, § 4 Abs. 2 bis 4 VBVG in der bis einschließlich 31.12.2022 geltend Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Abs. 2 S. 2 BtOG gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben. Dies trifft auf die Beteiligte zu 2.) zu, da diese erst seit dem Sommer 2022 und damit im hier gegenständlichen Zeitraum deutlich weniger als drei Jahre beruflich Betreuungen führte. Nach § 4 Abs. 2 VBVG a.F. bestimmt sich die Vergütung des Betreuers nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Eine Vergütung nach Vergütungstabelle B ist dann anzusetzen, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung von Betreuungen nutzbar sind und wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung erworben sind, § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG a.F. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschl. v. 18.01.2012, Az.: XII ZB 461/10 m.w.N.). Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse gerichtet ist und das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2021, Az.: XII ZB 158/20 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.07.2015, Az.: XII ZB 123/14 m.w.N.). Der Kernbereich einer Ausbildung ist auf die Vermittlung besonderer Kenntnisse ausgerichtet, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 25.03.2015, Az.: XII ZB 558/14). Besondere Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG a.F. sind Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Fachwissen deutlich hinausgehen, wobei derartige Fachkenntnisse grundsätzlich nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben werden und angesichts der Anforderungen an Berufsbetreuer insbesondere juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Kenntnisse betreffen sollen (LG Stendal, Beschl. v. 20.03.2006, Az.: 25 T 199/05). In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Ausbildungen im kaufmännischen Bereich diese Vorgaben regelmäßig erfüllen (BGH, Beschl. v. 10.02.2021, Az.: XII ZB 158/20; LG Arnsberg, Beschl. v. 25.09.2020, Az.: 5 T 165/20 m.w.N.). Wer über ökonomische Fachkenntnisse verfügt, kann sowohl die zur Vermögenssorge gehörenden Dokumentations- und Rechnungslegungspflichten als auch die Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung besser und effektiver erfüllen. Zu diesen ökonomischen Fachkenntnissen zählen auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse (BGH, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht reflexartig für jede Form der kaufmännischen Ausbildung. Vielmehr bedarf es einer Prüfung der Vorgaben anhand der Umstände des Einzelfalls. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat auch die Beteiligte zu 2.) eine Ausbildung absolviert, welche ihr für die Führung von Betreuungen nutzbare Kenntnisse vermittelt haben, die im vorliegenden Fall eine Vergütungsfestsetzung nach der Vergütungstabelle B zu § 4 VBVG a.F. rechtfertigen. Ausweislich der Anlage zu dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30.09.2011 in der Fassung vom 25.06.2020 verfügen staatlich geprüfte kaufmännische Assistentinnen und Assistenten u.a. über folgende Qualifikationen: Berücksichtigen grundlegender betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, Erschließen und Analysieren von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Erfassen von Werteströmen, Durchführen von Erfolgsermittlungen und Bewerten von Betriebsergebnissen, Verwenden von fremdsprachigen Unterlagen, tätigkeitsbezogenes Kommunizieren in englischer Sprache. Nach dem von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Lehrplan für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen zum Bildungsgang "Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin/Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen" in der Fassung 8/2014 leistet der Unterricht im Fach Betriebswirtschaftlehre mit Rechnungswesen einen wesentlichen Beitrag zu den angestrebten Zielen des Bildungsganges. Das Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen bildet einen fachlichen Schwerpunkt und ist mit 200 bis 240 von 960 bis 1200 Unterrichtsstunden angegeben. Gleichsam sind die erste Fremdsprache mit 240 bis 280 und die zweite Fremdsprache mit 240 bis 320 Unterrichtsstunden angegeben. Die Beteiligung an komplexen Entscheidungsprozessen auf der Grundlage einer beträchtlichen Informationsbreite und -tiefe setzt nach dem genannten Lehrplan einen breit gefächerten betriebswirtschaftlichen Qualifikationshorizont voraus. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung der Beteiligten zu 2.) auf die Vermittlung von für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen ausgelegt ist, welche über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und die geeignet sind, die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2.) insbesondere in den ihr übertragenen Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post zu erleichtern. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Ausbildungsinhalte seit dem Abschluss der Ausbildung durch die Beteiligte zu 2.) Veränderungen unterlegen haben mögen. Aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts folgt indes, dass auch im Rahmen der von der Beteiligten zu 2.) abgeschlossenen Ausbildung Kern der Ausbildung die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse sowie die Fähigkeit, diese in den Fremdsprachen Englisch und Französisch sicher anzuwenden, waren. Dem Beteiligten zu 4.) ist zwar zuzugeben, dass – auch ausweislich des von ihm zitierten Flyers zu dem gegenständlichen Bildungsgang – Kern des Bildungsgangs der Unterricht in den Fremdsprachen ist. Dies ergibt sich insoweit auch aus dem oben genannten Lehrplan. Allerdings schließt dies insbesondere in Anbetracht des umfangreichen vorgesehenen Stundenvolumens in der Betriebswirtschaftslehre und dem Rechnungswesen nicht aus, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf den wirtschaftlich-kaufmännischen Bereich entfällt. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung auch durchaus nachvollziehbar, da mit der Vermittlung von wirtschaftlich-kaufmännischen Kenntnissen die Grundlage für deren Anwendung in den jeweiligen Fremdsprachen geschaffen wird. In Anbetracht des vorbenannten Stundenvolumens ist auch davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen erheblich hinausgehen. Nach alledem war, da der Betroffene in dem hier gegenständlichen Zeitraum mittellos war und in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform lebte, die monatliche Fallpauschale entsprechend dem angefochtenen Beschluss nach Tabelle B Nr. 1.1.1 mit monatlich 241,00 € festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.