Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Nebenklägerin Jaqueline U. einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch der Nebenklägerin Jaqueline U. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Nebenklägerin Jaqueline U. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Das Urteil ist für die Nebenklägerin Jaqueline U. hinsichtlich des Zahlungstitels gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB Gründe: I. 1. Der Angeklagte wurde am 03.10.1949 in I. geboren. Sein Vater war Bergmann und seine Mutter Hausfrau. Er wuchs als ältestes von acht Kindern in I. auf. Er besuchte die Grundschule und im Anschluss die Realschule. Nach dem Realschulabschluss machte er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann für Oberbekleidung. Nach seiner ersten Ausbildung begann der Angeklagte 1969 eine weitere Ausbildung zum Polizisten beim Land X.. Nach der Grundausbildung und der Einzelausbildung absolvierte er ein Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in J., um bei der Polizei in den gehobenen Dienst aufzusteigen. Nach dem Studium arbeitete er als Dienstgruppenleiter einer Leitstelle. 1973 heiratete der Angeklagte seine erste Frau und bekam mit ihr zwei Töchter. 1997 kauften der Angeklagte und seine Frau ein Anwesen in Hessen und zogen dorthin um. Gleichzeitig wechselte der Angeklagte beruflich in den Regierungsbezirk R. und 1999 bzw. 2000 zum Polizeipräsidium S., wo er die Polizeiwache in Q. leitete. 2007 verstarb die erste Frau des Angeklagten plötzlich. Im Jahr 2011 wurde der Angeklagte pensioniert und bezieht seit dem eine Pension von 3.000,00 Euro netto im Monat. Nach seiner Pensionierung engagierte sich der Angeklagte ehrenamtlich in verschiedenen Bereichen im Raum Q.. Ab März 2013 war er auch als Opferbetreuer und Außenstellenleiter des Bereichs Q. ehrenamtlich beim Weissen Ring tätig. Eigentlich wollte der Angeklagte nach seiner Pensionierung nichts mehr mit Straftaten und Opfern von Straftaten zu tun haben, er ließ sich jedoch überreden diese Position zu übernehmen. 2014 heiratete der Angeklagte erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau lebt der Angeklagte gemeinsam in Q.. Seine Frau ist seit April 2024 Rentnerin. Zuvor bezog sie ein Einkommen von 1.300,00 Euro. Der Angeklagte hat sieben Enkelkinder von seinen eigenen und den Kindern seiner Ehefrau. 2019 gab es im Rahmen der Tätigkeit des Angeklagten beim Weissen Ring Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen ihn , die jedoch nicht bewiesen werden konnten, sodass eine zwischenzeitliche Beurlaubung von seiner Tätigkeit beim Weissen Ring wieder aufgehoben wurde. Der Angeklagte hat Schulden von einem Fahrzeugkauf und beteiligt sich an einer Hypothek, die auf das Haus seiner Ehefrau läuft. 2. Der Angeklagte ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 03.03.2023 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Die zum Tatzeitpunkt 41-jährige Nebenklägerin A. U. wohnt mit ihrem Mann, dem Zeugen U. und ihren beiden Töchtern in O.. Die Töchter waren zum Tatzeitpunkt 15 und 11 Jahre alt. Mit dem Zeugen U. ist die Nebenklägerin seit 22 Jahren verheiratet. Sie ist von Beruf Krankenpflegerin. Die Nebenklägerin U. leidet unter einer dissoziativen Identitätsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Es wird vermutet, dass der Grund für diese Erkrankungen in frühkindlichen Missbrauchs- und Gewalterfahrungen liegt, dies konnte im Rahmen der Hauptverhandlung jedoch nicht aufgeklärt werden. Die Störungen haben sich in die Persönlichkeit der Nebenklägerin U. integriert. Die Erkrankungen äußern sich bei der Nebenklägerin U. darin, dass sie in bestimmten Situationen dissoziiert. Dies geht bei der Nebenklägerin unter anderem einher mit Augenflackern und einer veränderten Stimme, die die Tonlage wechselt. Wenn man sie dann anspricht, hat die Nebenklägerin eine andere Persönlichkeit. Sie kann dann nicht sagen wie sie heißt und nennt ein falsches Alter. Auch ihr nahestehende Personen werden dann nicht von ihr erkannt. Oft kann sich die Nebenklägerin nicht an den Zeitraum erinnern, in dem sie dissoziiert ist, manchmal kann sie sich teilweise daran erinnern. Bei der Nebenklägerin laufen die meisten Dissoziationen ähnlich ab, dabei ist die Zeitdauer variabel. Eine Dissoziation kann bis zu 15 Minuten dauern. Durch direktes Ansprechen ist es möglich die Nebenklägerin zurück in die Realität zu holen. Die Nebenklägerin dissoziiert in Situationen, die sie als gefährlich empfindet oder wenn sie sich sehr aufregt. Trigger können aber auch einzelne Wörter oder Berührungen sein, so zum Beispiel eine Berührung am Hals. Die Nebenklägerin kann nicht verhindern zu dissoziieren, mit großer Anstrengung kann sie es aber hinauszögern. Es gibt Anzeichen, an denen die Nebenklägerin merkt, dass es zu einer Dissoziation kommt, so zum Beispiel das Gefühl, dass jemand von hinten an ihrem Kopf zieht. Es gibt auch Situationen, in denen die Nebenklägerin im Vorhinein nichts merkt und einfach von einer auf die andere Sekunde dissoziiert. Die Störungen führen auch dazu, dass es der Nebenklägerin in bestimmten Situationen schwer fällt „Nein“ zu sagen oder ihr dies sogar gänzlich unmöglich ist. Insbesondere in Situationen erlebter oder auch nur eingebildeter vermeintlicher Gewalt bzw. Bedrohung ist es ihr nicht möglich ihren entgegenstehenden Willen zu artikulieren und sich gegen einen Übergriff zur Wehr zu setzen. In ihrer Vorstellung ist es dann schlimmer in dieser Situation „Nein“ zu sagen, als die Situation über sich ergehen zu lassen. In ihrer Vorstellung führt ein „Nein“ zu einer schlimmeren Reaktion ihres Gegenübers. Die Nebenklägerin befand sich seit 2001 immer wieder in stationärer Behandlung in verschiedenen Kliniken. Seit 2022 befindet sie sich in der Ambulanz der LWL-Klinik O. in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Die Nebenklägerin hat einen Pflegegrad von 2. 2. Ungefähr im Jahr 2018 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin U. im Rahmen seiner Tätigkeit beim Weissen Ring kennen. Die Nebenklägerin U. wurde von der Reha-Klinik in D. bzw. von der Frauenberatungsstelle S. an den Weissen Ring vermittelt, der wiederum den Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten herstellte. Hintergrund war hier, dass die Nebenklägerin in einem Waldstück bei D. aufgefunden wurde, wo sie wegen eines Reha-Aufenthalts in einer Klinik war. Wie die Nebenklägerin nachts in das Waldstück gekommen war und was dort passiert ist, blieb unklar, da auch die Nebenklägerin sich nicht daran erinnern kann. Es bestand der Verdacht, dass die Nebenklägerin vergewaltigt oder Opfer einer Straftat wurde. Ermittlungen hierzu verliefen jedoch ergebnislos. Nach der Entlassung der Nebenklägerin aus der Reha-Klinik in D. kam es zu einem ersten persönlichen Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Die Nebenklägerin hatte bereits beim ersten Kontakt ein komisches Bauchgefühl bezüglich des Angeklagten und empfand den Kontakt als unangenehm. Eigentlich hätte die Nebenklägerin zudem lieber eine weibliche Person für ihre Betreuung gehabt, eine Frau stand in der Zeit aber nicht zur Verfügung. Nachdem die Nebenklägerin ihrem Ehemann gegenüber ihre Bedenken bezüglich des Angeklagten geäußert hatte, bestärkte dieser sie darin die Hilfe des Angeklagten anzunehmen. Er sagte zu ihr, dass der Angeklagte vom Weissen Ring und ehemaliger Polizist sei, sodass man ihm vertrauen könne. Die Nebenklägerin willigte dann in eine Betreuung durch den Angeklagten ein. Die Aufgabe des Angeklagten bestand neben der Hilfe bei einem OEG-Antrag vor allem darin die Nebenklägerin zu Terminen bei Ärzten oder Therapeuten zu fahren. Je nachdem wie viele Termine die Nebenklägerin hatte und ob ihr Mann sie fahren konnte, gab es mal mehr und mal weniger Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Zuletzt fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin einmal in der Woche zur Therapie nach S.. Die Nebenklägerin U. ging dem Angeklagten gegenüber offen mit ihren Erkrankungen um und informierte ihn auch umfassend über die dissoziative Identitätsstörung, da für sie wichtig war, dass der Angeklagte als Begleiter wusste, wie er bei einer Dissoziation mit ihr umgehen sollte. Der Angeklagte war interessiert und informierte und erkundigte sich ausgiebig über die Erkrankungen der Nebenklägerin. So sprach er auch mehrfach mit dem Ehemann der Nebenklägerin über ihre Erkrankungen und erkundigte sich bei ihm, an was sich die Nebenklägerin nach einer Dissoziation erinnern könne. Der Ehemann der Nebenklägerin erzählte dem Angeklagten, dass seine Frau in der Regel hilflos sei, wenn sie dissoziiert sei und danach nicht mehr wisse, was passiert sei. Auch über den Umstand, dass sie in bestimmten Situationen zum Beispiel, wenn sie Angst habe nicht „Nein“ sagen könne, sprach die Nebenklägerin mit dem Angeklagten. Sie sagte ihm klar, dass sie nicht „Nein“ sagen könne und er von ihr kein „Nein“ erwarten könne. Im Zusammenhang mit einer Situation beim Kreisschützenfest sagte sie gegenüber dem Angeklagten, dass sie nicht „Nein“ sagen könne und nicht wisse, ob sie, wenn sie dissoziiert sei eventuell mit jemand fremdem mitgehen würde und alles passieren lassen würde. Dass sie sich dann nicht wehren könne und für die Menschen, die das wüssten, Freiwild sei, da sie ja danach nicht wisse, was passiert sei. Dass Menschen das ausnutzen könnten, die das wüssten. Die Nebenklägerin sprach auch mit dem Angeklagten darüber, dass sie im Halsbereich sehr empfindlich sei. Obwohl die Nebenklägerin U. dem Angeklagten viel, auch sehr Privates, erzählte, fühlte sie sich schon von Beginn an bei der Betreuung durch den Angeklagten unwohl, sodass sie ihn, auch obwohl der Angeklagte ihr mehrfach das „Du“ anbot, weiterhin siezte. Ihr anfängliches Gefühl wurde dann bestätigt durch schon frühzeitige Distanzlosigkeiten durch den Angeklagten ihr gegenüber, so nahm der Angeklagte zum Beispiel während der Fahrt die Hand der Nebenklägerin und hielt sie fest. Teilweise kam es in diesen Situationen dazu, dass die Nebenklägerin aus Angst und Panik dissoziierte. Bei anderen Fahrten nahm der Angeklagte nicht den direkten Weg zur Anschrift der Nebenklägerin, sondern hielt abseits der Straße an. Er beobachtete die Nebenklägerin dann und wollte mit ihr üben „Nein“ zu sagen, was diese jedoch nicht konnte. Bei einer Fahrt nahm der Angeklagte die falsche Abfahrt und die Nebenklägerin dissoziierte sofort, sie konnte sich danach nicht daran erinnern, was während ihrer Abwesenheit passiert war. Es kam auch noch zu anderen Grenzüberschreitungen, so machte der Angeklagte Arm- und Beindrücken mit der Nebenklägerin oder massierte sie und er verwendete im Gespräch sexualisierte Sprache. Der Angeklagte befragte die Nebenklägerin auch zu ihrem Sexualleben, worauf diese erklärte, dass sie keinen Sex mit ihrem Mann habe und sie auch generell keinen Sex haben wolle. Sie sei in sexueller Hinsicht „tot“. Als die Nebenklägerin sich aufgrund dieser Vorfälle noch einmal an ihren Ehemann wandte, verwies dieser nur erneut auf die Funktion des Angeklagten als ehemaliger Polizist. Hinzu kam, dass der Ehemann der Nebenklägerin berufstätig ist und die Nebenklägerin regelmäßig zu Terminen bei Therapeuten gefahren werden musste, da sie sich selbst nicht mehr zutraute Auto zu fahren, sodass die Nebenklägerin auf den Angeklagten als Fahrer angewiesen war. Im Rahmen seiner Betreuung etablierte der Angeklagte kurz vor der Tat Atemübungen. Er hatte diese Übungen selbst im Rahmen einer Rheumatherapie erlernt. In der Rheumaklinik wurden die Übungen jedoch im Sitzen oder im Liegen durchgeführt. Der Angeklagte führte sie aber bei sich selbst immer im Stehen durch und hatte damit gute Erfahrungen gemacht, sodass er dies auch an die Nebenklägerin weitergab. Bei der Übung stellte der Angeklagte sich eng hinter die Nebenklägerin und legte ihr unterhalb der Kleidung eine Hand auf den Bauch. Sie sollte dann tief in den Bauch einatmen und sich beim Ausatmen vornüberfallen lassen. Der Nebenklägerin war das unangenehm und sie versuchte sich durch Vorwände aus der Situation zu befreien. Anfangs versuchte sich die Nebenklägerin U. einzureden, dass der Angeklagte ihr nur helfen wolle und sich dabei ungeschickt anstelle, dann fühlte sie sich aber immer mehr von dem Angeklagten bedrängt und sprach ihren Therapeuten drauf an, da sie sich nicht sicher war, ob sie die Situationen richtig einschätzte oder aufgrund ihrer Vergangenheit überreagierte. Da auch der Therapeut der Ansicht war, dass dies zu weit ginge, beschloss die Nebenklägerin den Angeklagten drauf anzusprechen, wozu es dann im Folgenden nicht mehr kam. 3. Am 15.09.2020 sollte der Angeklagte die Nebenklägerin U. zur Therapie nach S. fahren. Er holte die Nebenklägerin am Vormittag zu Hause ab. Dabei traf er auch den Ehemann der Nebenklägerin an und unterhielt sich wegen des guten Wetters mit ihm über den Pool, der jedoch schon grünlich war, sodass die Kinder nicht mehr darin baden sollten. Der Zeuge U. musste dann zur Arbeit fahren, weswegen er seine Frau auch nicht zur Therapie fahren konnte und dies der Angeklagte übernahm. Der Angeklagte fuhr die Nebenklägerin dann nach S. zur Therapie und brachte sie danach wieder nach Hause. Während der Fahrt kam der Angeklagte auf das Thema Sexualität zu sprechen, woraufhin die Nebenklägerin ihm abermals erklärte, dass Sexualität für sie keine Rolle mehr spiele und sie daran auch kein Interesse mehr habe. Für den Angeklagten war damit klar, dass die Nebenklägerin grundsätzlich keinen Sexualkontakt mit ihm wünschte; er machte auch vor dem nachfolgenden Tatgeschehen keinerlei Anstalten, sich der – tatsächlich auch zu keinem Zeitpunkt vorhandenen – Zustimmung der Nebenklägerin zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu vergewissern. An der Wohnanschrift der Nebenklägerin U. angekommen, stand die ältere Tochter der Nebenklägerin mit einer Freundin vor der Garage und die beiden versuchten einen Roller fahrbereit zu machen. Sie hatten Treibstoff in den Roller eingefüllt, was jedoch zu einer Rauchentwicklung führte. Der Angeklagte sah sich den Roller an und sagte, dass das nicht schlimm sei und sie ruhig damit los fahren könnten. Der Angeklagte begab sich dann noch mit ins Haus und in den Wohnbereich um noch fehlende Unterschriften einzuholen. Dabei stellte er fest, dass die Nebenklägerin wieder sehr verspannt sei und er bat sie, sich etwas "Lockeres" anzuziehen, da er erneut Entspannungsübungen mit ihr durchführen wolle. Gleichzeitig kam die jüngere Tochter der Nebenklägerin mit einer Freundin in den Wohnbereich. Während die Nebenklägerin sich im Obergeschoss eine Jogginghose anzog schickte der Angeklagte die Kinder nach draußen in den Pool und schloss die Terrassentür hinter ihnen. Dies hörte die Nebenklägerin von oben und bekam Angst. Sie steigerte sich so in ihre Angst hinein, dass sie das Gefühl bekam gleich zu dissoziieren. Sie hatte dann Angst zu dissoziieren und danach nicht zu wissen, was passiert ist und den Angeklagten zu verdächtigen die Situation ausgenutzt zu haben. Die Nebenklägerin hatte aber auch Angst um ihre Kinder, sodass sie wieder herunter ging. Aus Angst dem Angeklagten nach einer Dissoziation etwas zu unterstellen, was er nicht gemacht hat, betätigte sie jedoch zuvor noch die Aufnahmetaste ihres Handys, welches sie mit hoch genommen hatte. Mit dem filmenden Handy in der Hand kam die Nebenklägerin wieder ins Wohnzimmer und legte das Handy vom Angeklagten unbemerkt auf eine Anrichte. Sie ließ die Rollos herunter und der Angeklagte sagte zu ihr, dass sie sich in eine Ecke des Esszimmers begeben solle. Anschließend stellte sich der Angeklagte eng hinter die Nebenklägerin um die Entspannungsübungen mit ihr durchzuführen. Er legte seine Hand auf ihren Bauch und sie sollte sich vornüber fallen lassen, dann zog er ihr die Jogginghose und Unterhose herunter. Die Nebenklägerin merkte wie ihre Beine anfingen zu zittern. Sie wollte von dem Angeklagten weg und stolperte mit heruntergelassener Hose wenige Schritte um den Tisch bis zur Tür. Weiter kam sie aufgrund des Zitterns und der Hose, die sie beim Laufen behinderte nicht, sodass sie dort stehen blieb und sich an der Wand festhielt. Der Angeklagte folgte der Nebenklägerin, stellte sich ganz dicht hinter sie und legte ihr die linke Hand von hinten an den Hals ohne dabei zuzudrücken. Die Nebenklägerin hatte Angst, der Angeklagte könnte zudrücken und ihr die Luft abschnüren, wenn sie in der Situation „Nein“ sagen würde. Die Nebenklägerin konnte nichts mehr sehen, weil ihre Augen flackerten und sie konnte die Stimme des Angeklagten nicht mehr richtig hören. Sie konzentrierte sich voll darauf nicht zu dissoziieren. Mit der anderen Hand berührte der Angeklagte die Nebenklägerin für mehrere Minuten im Intimbereich und führte mindestens einen Finger für einen kurzen Moment in die Scheide der Nebenklägerin ein. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen, insbesondere der PTBS, in der Fähigkeit zur Äußerung ihres tatsächlich entgegenstehenden Willens zumindest erheblich eingeschränkt war ihren entgegenstehenden Willen zu äußern und sich gegen seine Berührungen zur Wehr zu setzen, dies nutzte er aus. Die Nebenklägerin spürte bei dem Eindringen mit dem Finger einen stechenden Schmerz. Während der Angeklagte die Nebenklägerin im Intimbereich berührte fragte er sie, wie lange das schon her sei und ob sie irgendwelche Vorlieben zum Beispiel mit der Zunge habe, was die Nebenklägerin jedoch jeweils damit beantwortete, dass sie das nicht wisse. Die Nebenklägerin hatte dann Angst, dass die Kinder etwas mitbekommen könnten und erklärte dem Angeklagten, dass sie das nicht könne, da die Kinder das nicht mitbekommen dürften. Woraufhin der Angeklagte die Nebenklägerin fragte, was denn passieren würde, wenn sie jetzt einen Orgasmus bekomme, ob sie dann ausflippen würde, was die Nebenklägerin verneinte. Danach erkundigte sich der Angeklagte bei der Nebenklägerin, ob sie jetzt abwesend sei, was die Nebenklägerin ebenfalls verneinte. Der Angeklagte ließ von der Nebenklägerin ab, als sie hörten, dass die Kinder durch die Hintertür ins Haus kamen. Der Angeklagte erkundigte sich dann bei der Nebenklägerin, ob es ihr jetzt leid tue, was die Nebenklägerin auch verneinte. Er sagte dann zu ihr, dass sie kein schlechtes Gewissen zu haben brauche und dass sie davon auch keinem erzählen müsse. Der Angeklagte befragte die Nebenklägerin dann, wie bei ihr ein Orgasmus aussehe und wie lange das jetzt noch gedauert hätte. Die Nebenklägerin sagte dann, dass sie glaube, dass es noch etwas gedauert hätte, sodass der Angeklagte dann fragte, warum sie denn dann aufgehört hätten, woraufhin die Nebenklägerin wieder auf die Kinder verwies und der Angeklagte erklärte, dass dies doch gerade das Spannende sei. Die Kinder kamen dann nackt in den Wohnbereich und die Nebenklägerin fuhr sie an und schickte sie zum Duschen nach oben. Der Angeklagte sagte dann zur Nebenklägerin, dass sie schön ruhig bleiben solle, man würde ihr sowieso nicht glauben, weil sie psychisch krank sei und er Polizist. Er würde sonst einen Rettungswagen rufen, der sie auf die geschlossene Station bringe. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Nebenklägerin eine Dissoziation hinauszögern, dann dissoziierte sie und kam erst wieder zu sich, als der Angeklagte das Haus verließ und sich in sein Auto setzte. Er kam dann aber noch einmal zurück und sagte zu der Nebenklägerin, dass sie die Ruhe bewahren solle. Er nehme Medikamente gegen Rheuma und sei unfruchtbar. 4. Aufgrund dieser Aussage bekam die Nebenklägerin U. Panik und rief in R. im Krankenhaus an und erkundigte sich nach einer anonymen Spurensicherung, wobei sie jedoch nicht bedachte, dass sie keine Möglichkeit hatte nach R. zu kommen. Dann versuchte sie vergeblich ihren Therapeuten und ihre Hausärztin zu erreichen, wo jedoch keiner ans Telefon ging. Die Nebenklägerin wurde dann gegen Abend von einer Freundin, der Zeugin W., abgeholt um zusammen zu einer Selbsthilfegruppe für Essstörungen zu fahren. Die Zeugin W. merkte, dass etwas mit der Nebenklägerin nicht stimmte und sprach sie drauf an, sodass die Nebenklägerin sich der Zeugin anvertraute. Da die Zeugin W. ihr nicht helfen konnte, bat die Nebenklägerin die Therapeutin, die Zeugin Z., vor der Selbsthilfegruppe um ein Gespräch und vertraute sich auch ihr an. Diese bot ihr an sie nach G. ins Krankenhaus zu fahren. In G. im Krankenhaus kam es dann jedoch nicht zu einer Untersuchung, da eine anonyme Spurensicherung nicht möglich war und die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten ihren Namen nicht nennen wollte. Die Zeugin Z. brachte die Nebenklägerin dann nach Hause. Ihrem Mann erzählte die Nebenklägerin zunächst nichts davon. Die von ihr angefertigte Handyaufnahme hörte sich die Nebenklägerin U. nicht an, sondern ging damit zur Frauenberatungsstelle und übergab sie dort als Beweisstück. Da die Nebenklägerin andere Frauen vor dem Angeklagten schützen wollte, suchte sie sich eine Rechtsanwältin (die Nebenklagevertreterin), die ein Schreiben an den Weissen Ring verfasste, in dem der Angeklagte als Mitarbeiter vom Weissen Ring beschuldigt wurde, sich im Rahmen der Betreuung an einer Frau vergangen zu haben und darum gebeten wurde den Angeklagten von seinen Aufgaben zu entbinden, jedoch ohne den Namen der Nebenklägerin zu nennen. Aufgrund des Schreibens zeigte der Weisse Ring den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft an und beendete sofort die Zusammenarbeit mit ihm. Außerdem brachte der Weisse Ring eine Pressemitteilung heraus mit dem Aufruf, dass sich weitere betroffene Frauen melden sollten. Nachdem sich weitere Frauen gemeldet hatte, entschloss sich die weiterhin anwaltlich beratene Nebenklägerin ihren Namen zu nennen und ebenfalls Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. 5. Seit der Tat hat die Nebenklägerin U. wieder vermehrt Panikattacken und es kommt häufiger zu selbstverletzenden Handlungen. Auch der Waschzwang der Nebenklägerin hat sich verstärkt, an manchen Tagen geht die Nebenklägerin drei bis vier Mal baden. Die Nebenklägerin hat Schlafstörungen und dissoziiert wieder öfter, als vor der Tat. Die Tat belastet aber auch den Rest der Familie, die Töchter der Nebenklägerin zeigen psychische Auffälligkeiten, so ist die ältere Tochter der Nebenklägerin wegen einer Depression in Therapie und die jüngere Tochter hat Angstzustände. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.03.2023. 2. Die Feststellungen zur Person der Nebenklägerin U. und ihren psychischen Erkrankungen beruhen zum einen auf den eigenen Angaben der Nebenklägerin und zum anderen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrisch-psychologischen Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. med. V. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Geriatrie. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Basis des Studiums der Akten sowie auf einem durchgeführten psychiatrischen Explorationsgespräch mit der Nebenklägerin U. und seiner Teilnahme in der Hauptverhandlung erstellt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin an einer dissoziativen Identitätsstörung (ICD-10: F 44.7) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) (PTBS) leidet. Dabei führt der Sachverständige zum Krankheitsbild der dissoziativen Identitätsstörung aus, dass übergreifend kennzeichnend für die unterschiedlichen Facetten der dissoziativen Identitätsstörung die Unfähigkeit des Betroffenen sei, verschiedene Aspekte der Identität, des Gedächtnisses und des Bewusstseins zu integrieren. Die dissoziative Identitätsstörung sei charakterisiert durch die Existenz einer oder mehrerer Persönlichkeitsanteile, die in der Person nicht integriert seien und jeweils über verschiedene Wertmaßstäbe und Verhaltenseigenarten verfügen könnten. Es gelinge den Betroffenen nicht, innerpsychisch eine ganzheitlich erlebte oder ganzheitlich wirkende Selbstsicht bzw. Erfahrungswelt aufzubauen. Die Übergänge zwischen Identitäten würden häufig durch psychosoziale Belastungen oder besonders intensive emotionale Erfahrungen ausgelöst, auch Assoziationsbrücken genannt. Es dauere gewöhnlich nur Sekunden, um von einer Identität in eine andere zu wechseln. Gewöhnlich existiere eine primäre Identität, die den Namen der Person trage. Dissoziationen seien Zustände, die besonders häufig im Kontext mit einer PTBS aufträten. Eine PTBS wiederum könne bei lebensbedrohlichen oder schwer beeinträchtigenden Erlebnissen auftreten. In der Regel sei es bei einer PTBS so, dass bei 80 % der Betroffenen eine dissoziative Identitätsstörung in einer Zeit von einem dreiviertel Jahr und einem Jahr abklängen. Nur bei einem geringen Anteil sei es so, dass es auch weiterhin zu Dissoziationen komme und es sich zu einem chronischen Zustand entwickele und die Anteile in die Persönlichkeit integriert würden. In der Regel müsse es da in Serie zu einer Traumatisierung gekommen sein, damit man in einen solchen Zustand komme. Die Dissoziationen seien ein Schutzmechanismus des Menschen, um sich vor extremen Erfahrungen zu schützen und zu verhindern, dass die schlimmen Erinnerungen zurückkommen. Bei einer Dissoziation verändere sich der Zustand des Bewusstseins. Es sei aber nur die Qualität des Bewusstseins betroffen und nicht die Quantität. Symptome einer Dissoziation seien zum Beispiel, dass der Blick starr werden, die Augen zu flackern begännen, die Stimme sich verändere und der Betroffene in einer ganz anderen Tonlage spreche und die motorischen Abläufe anders würden. Der Betroffene bleibe bei einer Dissoziation aber motorisch in der Lage etwas zu tun, zum Beispiel zu gehen. Dabei seien die Betroffenen während einer Dissoziation anleitbar. Konkret auf die Nebenklägerin bezogen führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der Symptomatik in der Gesamtschau eine dissoziative Identitätsstörung diagnostiziert werden könne. Im Übrigen sei das formale Denken bis auf die dissoziative Episode geordnet und unauffällig. Es gebe keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen und formal depressives Grübeln. Die Nebenklägerin habe kein psychotisches Erleben und sie habe stabile Ich-Grenzen, wenn sie nicht dissoziiert sei. Alle Fachleute aus den Vorbehandlungen und auch er selbst kämen zu dem Ergebnis, dass bei der Nebenklägerin eine dissoziative Identitätsstörung vorliege, diese sei Folge einer langjährigen Gewalterfahrung bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen. Dabei sei die dissoziative Identitätsstörung eine verbleibende Symptomatik der PTBS, sodass sich die Ursache der beiden Störungen nicht voneinander trennen lasse. Die Nebenklägerin sei in verschiedenen Kliniken in Behandlung gewesen, das Primärtrauma sei aber bisher nicht aufgearbeitet worden. Bei der Nebenklägerin müsse in der Kindheit oder Jugend in sexueller Hinsicht etwas passiert sein, sodass sich bei ihr eine Assoziationsbrücke zu sexualisierter Gewalt ergebe. Die meisten Dissoziationen liefen bei der Nebenklägerin ähnlich ab, dabei sei die Zeitdauer aber variabel. Es müsse nicht sein, dass die Nebenklägerin die ganze Erinnerung verliere, es sei aber möglich, dass sie sich danach an nichts mehr erinnern könne. Es handele sich dabei um eine retrograde Amnesie, sodass sie dann nur keine Erinnerungen an die Zeit der Dissoziation habe, sich an alles andere aber erinnern könne. Der Sachverständige habe sich auch ein eigenes Bild von einer solchen Dissoziation der Nebenklägerin machen können, da sie während des Explorationsgespräches dissoziiert sei. Es habe sich so geäußert, dass der Blick der Nebenklägerin sich verändert habe, sie sei in sich gekehrt gewesen und habe am Boden gehockt und nicht auf Ansprache reagiert. Sie habe in dem Moment kindlich gewirkt und in einer kindlichen Stimmlage gesagt, dass sie mit den Männern nicht mitgehe. Der Zustand habe mehrere Minuten angedauert. Die Nebenklägerin könne nicht verhindern zu dissoziieren, egal wie sehr sie sich anstrenge. Es gebe Vorpostensymptome, das sei dann wie ein unwirklicher Zustand. Sie erkenne diese Symptome und wisse, dass es beginnt, sie könne es aber nicht willentlich verhindern. Der Sachverständige kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung eingeschränkt darin ist ihren Willen zu äußern aber nur bezogen auf den sexuellen Kontext. Ihre allgemeine Willensbildung ist vorhanden. Dazu führt der Sachverständige aus, dass es nachvollziehbar sei, dass die Nebenklägerin angibt auch im nicht dissoziierten Zustand nicht „Nein“ sagen zu können. Nicht „Nein“ sagen zu können kennzeichne vor allem Personen, die schwer traumatisiert seien. Es handele sich dabei um eine phantasierte Machtkonstellation oder eine phantasierte Abhängigkeit von einer Person. Die Betroffenen könnten vor allem gegenüber Menschen, die sie respektieren oder die sie fürchten nicht „Nein“ sagen. Der Betroffene glaube dann, dass er aus der Situation nicht heraus komme und ein „Nein“ in der Situation deutlich schädlicher sei, als es über sich ergehen zu lassen. Man könne sich das vorstellen, wie ein Packtieren mit dem Aggressor. In anderen Bereichen könnten die Betroffenen aber „Nein“ sagen. Da es sich bei der Nebenklägerin um eine schwer traumatisierte Person handele, passe dieses Verhaltensmuster. Es sei plausibel, dass die Nebenklägerin angebe in Situationen eines sexuellen Übergriffs nicht „Nein“ sagen zu können. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine fachlichen Schlussfolgerungen hat er anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, die Kammer hat keine Zweifel an seiner Sachkunde. Außerdem konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild davon machen, wie die Nebenklägerin dissoziiert ist. Während ihrer Vernehmung sackte die Nebenklägerin in sich zusammen und war nicht mehr ansprechbar. Auf laute Ansprache mit ihrem Namen durch die sie begleitende Psychotherapeutin konnte sie jedoch nach wenigen Minuten wieder zurück in die Realität geholt werden. Die Diagnose wird darüber hinaus auch von den Zeugen U. und B. bestätigt. a) Der Zeuge U. führte aus, dass seine Frau, die Nebenklägerin U. schon seit er sie kenne eine dissoziative Identitätsstörung habe. Sie rühre her aus Gewalt- und Missbrauchserfahrungen in ihrer Kindheit. Was genau damals passiert sei, wisse er nicht, aber es müsse so schlimm gewesen sein, dass seine Frau ihre Persönlichkeit aufgespalten habe. Ab und zu dissoziiere seine Frau, dann könne sie sich im Nachhinein nicht daran erinnern. Wenn seine Frau dissoziiere, dann würden ihre Augen flackern und wenn man sie anspreche sei sie in dem Moment eine andere Person. Sie wisse dann nicht wie sie heiße und nenne ein falsches Alter. Sie reagiere dann nicht auf ihn, erkenne ihn in dem Moment nicht und stoße ihn auch weg. Man müsse sie dann explizit ansprechen, damit sie zurück kommt. Seine Frau dissoziiere, wenn sie eine Gefahr sehe oder spüre oder sich sehr aufrege. Trigger könnten aber auch einzelne Wörter oder Berührungen sein, zum Beispiel eine Berührung am Hals. So eine Dissoziation könne bis zu 15 Minuten dauern, das komme ganz auf die Situation an. Manchmal könne seine Frau sich teilweise daran erinnern, was während der Dissoziation passiert sei und manchmal habe sie ein völliges Blackout, das hänge immer von der Situation ab. b) Bei dem Zeuge B. handelt es sich um den Psychotherapeuten der Nebenklägerin U. zum Tatzeitpunkt. Er führte aus, dass die dissoziative Identitätsstörung im jungen Erwachsenenalter oder in der Adoleszenz durch Übergriffe ausgelöst worden sein müsse. Zum Auslöser des Traumas habe er nicht detailliert nachgefragt. 3. Die getroffenen Feststellungen zur Sache ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus den in der Hauptverhandlung im Weiteren erhobenen Beweisen, insbesondere der Aussage der Nebenklägerin U.. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er die Nebenklägerin U. 2017 im Rahmen seiner Tätigkeit beim Weissen Ring kennen gelernt und zwei oder drei Jahre betreut habe. Es sei zu einer Betreuung der Nebenklägerin durch den Weissen Ring gekommen, weil sie vergewaltigt worden sei. Sie sei in einer Einrichtung in H. oder G. K. gewesen und sei dort spazieren gegangen und dann verletzt in einer Wiese oder in einem K. aufgefunden worden. Die Nebenklägerin habe dann gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Er sei mit dem Fall konfrontiert worden und habe Kontakt zur Nebenklägerin aufgenommen. Beim ersten Termin habe er sich die Situation der Nebenklägerin erklären lassen. Sie habe viele Termine bei Therapeuten gehabt und habe jemanden gesucht, der sie dort hinfahren konnte, wenn ihr Mann verhindert war. Da niemand anderes zur Verfügung gestanden habe, habe er selbst die Betreuung der Nebenklägerin übernommen und sie zu verschiedenen Terminen gefahren. Wie oft er die Nebenklägerin gefahren habe, sei unterschiedlich gewesen, das sei davon anhängig gewesen, wie viele Termine die Nebenklägerin gehabt habe. Er sei über den Gesundheitszustand der Nebenklägerin informiert gewesen und habe gewusst, dass sie hin und wieder dissoziiere. Da er sie zu Terminen begleitet habe und mit ihr Auto gefahren sei, habe er wissen wollen, wie das ist, wenn sie dissoziiert. Er habe sich das mehrfach erklären lassen, aber man habe ihm nicht richtig sagen können, wodurch eine Dissoziation ausgelöst werde. Er habe nie erlebt, dass die Nebenklägerin dissoziiert sei. Bei ihren Treffen sei die Nebenklägerin immer bei klarem Verstand und vollem Bewusstsein gewesen. Insgesamt sei die Nebenklägerin zurückhaltend und ruhig gewesen. Sie habe ihm erzählt, dass sie Probleme habe „Nein“ zu sagen und sich durchzusetzen. Bei Situationen im Haus der Familie U. sei ihm dies aber nicht aufgefallen, da die Nebenklägerin gegenüber ihren Familienmitgliedern gut habe „Nein“ sagen können. Über das „Nein“-Sagen bezogen auf Sexualität hätten sie nicht gesprochen. Insgesamt hätten sie über Sexualität nicht viel gesprochen, nur einmal habe sie ihm gesagt, dass sie in sexueller Hinsicht „tot“ sei. Die Nebenklägerin sei bei den Terminen häufig sehr verspannt gewesen. Sie sei unausgeglichen und nervös gewesen, deswegen habe er versucht das zu vermindern, indem sie Entspannungsübungen gemacht hätten. Er habe die Entspannungsübungen im Rahmen seiner Rheumatherapie erlernt und in schwierigen Situationen selbst angewandt. Er habe all seinen Betreuten angeboten mit ihm Entspannungsübungen durchzuführen. Erstmals habe er die Entspannungsübungen 2019 oder 2020 mit der Nebenklägerin gemacht. Er habe sie immer gleich durchgeführt. Die Nebenklägerin habe gestanden und er habe sich hinter sie gestellt. Dann habe er eine Hand in Bauchhöhe vor sie gehalten als Absicherung für den Fall, dass sie beim Ausatmen umfallen oder nach vorne kippen sollte. Die Nebenklägerin sei aufgrund von Selbstverletzungen an den Beinen nicht ganz standsicher gewesen und er habe verhindern wollen, dass sie hinfällt. Zur Sicherheit den Arm vor gehalten habe er aber nur bei der Nebenklägerin, da er sonst nicht die Befürchtung gehabt habe, dass jemand umfallen könnte. In der Rheumaklinik sei die Übung im Sitzen oder Liegen gemacht worden, bei der Nebenklägerin habe er die Übung aber im Stehen durchgeführt, da sie der Nebenklägerin im Liegen nicht so gut gefallen habe, sie habe im Stehen besser entspannen und ausatmen können. In der Zeit in der er die Nebenklägerin betreut habe, hätten sie mehrfach die Entspannungsübungen durchgeführt. Er habe sie immer vorher gefragt, ob sie die Übungen habe machen wollen und sie auch nur dann durchgeführt, wenn die Nebenklägerin das auch gewollt habe. Sonst habe die Nebenklägerin normale Straßenkleidung bei den Entspannungsübungen an gehabt. Im September 2020 sei er bei den Entspannungsübungen dann einmal in den Intimbereich der Nebenklägerin U. geraten. Sie seien nach einer Fahrt bei der Nebenklägerin zu Hause angekommen und die ältere Tochter der Nebenklägerin habe mit einer Freundin vor der Garage gestanden und sie hätten versucht ein Mofa in Gang zu bekommen. Darüber habe sich die Nebenklägerin sehr echauffiert, da sie nicht gewollt habe, dass die beiden Mädchen mit dem Mofa fahren. Er habe der Tochter dann geholfen und sie sei mit der Freundin auf dem Mofa weg gefahren. Sie seien dann ins Haus gegangen. Die kleinere Tochter der Nebenklägerin habe mit einer Freundin im Garten am Pool gespielt. Die Nebenklägerin sei dann nach oben gegangen, um sich etwas Lockeres anzuziehen. Als sie wieder herunter gekommen sei, habe sie sich immer noch darüber aufgeregt, dass die große Tochter mit dem Mofa weggefahren sei. Er habe ihr dann angeboten Entspannungsübungen zu machen. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe die Rollläden herunter gelassen und sich in eine Ecke des Raumes begeben, die man nicht habe einsehen können, damit die kleine Tochter im Garten das nicht mitbekomme. Er habe wie üblich dann hinter ihr gestanden und die Hand vor sie gehalten, um sie im Notfall auffangen zu können. Bei den Atemübungen sei die Nebenklägerin dann so stark nach vorne gefallen, dass er sie mit der rechten Hand habe auffangen müssen und seine Hand dabei in den Intimbereich der Nebenklägerin geraten sei. Wegen der lockeren Hose sei er unterhalb der Hose und unterhalb der Unterhose in den Intimbereich gerutscht. Er habe das gespürt und sei dann ganz überrascht gewesen und habe „Ups!“ gesagt. Dann habe die Nebenklägerin angefangen zu stöhnen und habe zu ihm gesagt: „Bleib so!“ Sonst habe sie sich immer sofort wieder aufgerichtet in der Situation sei sie aber so geblieben. Er habe seine Hand auch nicht wegnehmen können, da sie durch den Oberkörper der Nebenklägerin eingeklemmt gewesen sei. Er sei selbst nicht mehr ganz fit und habe vermeiden wollen, dass sie beide umfallen. Die linke Hand habe herunter gehangen, da er sie nicht mit beiden Händen habe auffangen wollen, um sie nicht einzuengen, da er sie sonst auch an sich ran gedrückt hätte. An den Hals habe er der Nebenklägerin in der Situation nicht gefasst. Er habe sich dann daran erinnert, dass die Nebenklägerin bei einem Gespräch vorher einmal gesagt habe, dass sie Probleme damit habe, dass sie zwei Vergewaltigungen erlebt habe und damit nicht zurechtkomme, dass sie nicht wisse, ob sie bei den vermeintlichen Taten dissoziiert sei oder nicht. Die Ermittlungsverfahren seien jeweils aufgrund von mangelnden Beweisen eingestellt worden. Er habe dann vorgeschlagen, dass sie die Situation, wie sie bedrängt oder vergewaltigt wird, mit ihrem Therapeuten nachstellen könnte, um zu gucken, ob sie bei so etwas dissoziiere oder nicht. Nach dem Versuch habe die Nebenklägerin dann eine Entscheidung treffen können, ob sie das wirklich erlebt habe. Aus dem Stöhnen der Nebenklägerin habe er geschlossen, dass sie den Versuch mit ihm habe durchführen wollen. Ob die Nebenklägerin zuvor mit ihrem Therapeuten darüber gesprochen habe, ob so ein Versuch sinnvoll sei, dass wisse er nicht. Der Entschluss es auszuprobieren sei aus der Situation heraus entstanden. Er sei dann mit seiner Hand dort geblieben und habe seine Finger bewegt. Er habe ihr durch seine Worte vorgespielt, dass er sie vergewaltige. Er habe ihr vorgetäuscht, dass er sie mit der Zunge befriedige. Das sei aber alles nur verbal gewesen. Er habe das nur gesagt. Es sei aber nichts passiert. Wenn die Nebenklägerin das, was er gesagt habe aber wirklich gefühlt hätte, dann hätte man gewusst, dass sie sich das nur eingebildet habe. Er habe der Nebenklägerin weder die Hose herunter gezogen, noch sei er in sie eingedrungen. Er sei nicht in den Schamlippen gewesen, nur außerhalb. Er habe die Nebenklägerin nicht demütigen, sexuell belästigen oder vergewaltigen wollen. Er habe sie nicht zum Orgasmus bringen wollen. Er habe gefragt, warum sie denn dann aufgehört hätten, weil die Nebenklägerin bis dahin nicht dissoziiert sei und sie eventuell erst bei einem Orgasmus dissoziiere. Sie habe dann gefragt, was mit ihm sei, woraufhin er gesagt habe, dass er kein Interesse und kein Bedürfnis danach habe. Er selbst könne aufgrund seiner Rheumamedikamente keine Gefühle empfinden. Es sei nur darum gegangen, herauszufinden, ob sie dissoziiert oder nicht. Er habe bei der Handlung auch keine sexuelle Erregung empfunden. Nach ein paar Minuten habe die Nebenklägerin sich aufgerichtet und er habe seine Hand entfernen können, sodass er nur wenige Minuten im Intimbereich der Nebenklägerin gewesen sei. Die Nebenklägerin habe sich dann beruhigt und aufgehört zu stöhnen. Sie sei in der Situation nicht dissoziiert und so gewesen wie immer. Dann seien die Kinder ins Haus gekommen und die Nebenklägerin habe ihn zur Tür begleitet. Sie seien so verblieben, dass sie das beim nächsten Termin besprechen wollten. Er habe sich verabschiedet und sei nach Hause gefahren. Dass die Nebenklägerin die Situation mit dem Handy aufgenommen habe, das habe er nicht mitbekommen. Er habe der Nebenklägerin gesagt, dass sie mit niemandem darüber sprechen solle, damit sie zu Hause nicht in Schwierigkeiten gerät. Sie habe gewollt, dass es keiner erfährt. Ergebnis des Versuchs sei gewesen, dass die Nebenklägerin bei früheren Vergewaltigungen wohl doch nicht dissoziiert sei und diese wirklich erlebt habe. Dies habe er ihr bei einem Nachgespräch erklären wollen. Dass er unfruchtbar sei, habe er ihr vorher mal bei einem Gespräch gesagt, als sie ihm erklärt habe, dass sie in sexueller Hinsicht „tot“ sei. Zu einem Nachgespräch sei es nicht mehr gekommen. Irgendwann habe die Nebenklägerin ihn informiert, dass er sie beim nächsten Termin nicht fahren brauche und dann habe er erst wieder etwas von ihr gehört, als die Beschuldigungen erhoben worden seien und klar gewesen sei, wer die Beschuldigungen erhebt. Er habe sein bisheriges Leben so ausgerichtet, dass er für die Menschen da sei. Er habe immer nur helfen wollen. Er habe nie etwas verlangt oder gefordert. Er biete den Betroffenen an seine Hand zu halten, da sie spüren sollten, dass es auch noch andere Menschen gebe, die ihnen nicht sofort an die Wäsche wollen. Er biete ihnen eine Schulter zum Anlehnen und Ausweinen an und nehme sie auch in den Arm. Das sei aber immer nur ein Angebot, er mache das nicht ohne Zustimmung. b) Bei Würdigung der Aussage des Angeklagten kommt die Kammer hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zum konkreten Tatgeschehen zu der Einschätzung, dass die Angabe des Angeklagten, dass er die Hand, die in den Intimbereich der Nebenklägerin gerutscht sei nicht mehr habe heraus nehmen können fernliegend ist. Schon allein aufgrund der Statur der Nebenklägerin, die als sehr schmal und dünn zu bezeichnen ist, konnte sich die Kammer nicht vorstellen, wie die Hand dort habe eingeklemmt werden können. Auch dass der Angeklagte dann nicht die zweite Hand zur Hilfe genommen habe um aus dieser Situation heraus zu kommen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte dann aufgrund des Stöhnens der Nebenklägerin darauf geschlossen habe ein Experiment zum Dissoziationsverhalten der Nebenklägerin mit dieser durchführen zu dürfen, kann die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehen insbesondere da es sich bei der Nebenklägerin um eine schwer traumatisierte Person handelt, die sich bestimmt nicht freiwillig in eine solche Situation begibt. c) Soweit der Angeklagte das Tatgeschehen abweichend von den getroffenen Feststellungen schildert, ist er jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin U. der unter Ziffer II. festgestellten Tat überführt und seine Einlassung insoweit widerlegt. aa) Die Nebenklägerin U. hat bekundet, dass sie an einer dissoziativen Identitätsstörung und einer PTBS leide. Wenn sie dissoziiere, was von der Nebenklägerin auch „wegrutschen“ genannt wird, dann sei sie nicht mehr in der Realität und wenn sie dann wieder zu sich komme, dann könne sie sich an nichts erinnern. An manchen Tagen merke sie, dass es passieren könnte, das fühle sich so an, als würde jemand von hinten ihren Kopf in etwas hinein ziehen. Es gebe aber auch Situationen, wo sie vorher gar nichts merke und von einer auf die andere Sekunde weg sei. Sie habe Angst davor, was sie in diesen Situationen mache, davor dass sie keine Ahnung habe wer sie sei und wo sie sei und was sie in welchem Zusammenhang sage. Für sie sei es unkontrollierbar, ob sie dissoziiere oder nicht, manchmal könne sie es aber hinauszögern. Es gebe auch einen Zustand zwischen dissoziieren und der Realität. Aufgrund einer Operation sei ihr Hals sehr empfindlich. Eine Hand am Hals zu fühlen löse bei ihr Panik aus, da sie sofort das Gefühl habe keine Luft mehr zu bekommen. Eine Berührung am Hals stelle einen Triggerpunkt da und sie dissoziiere. Außerdem könne sie in übergriffigen Situationen oder wenn sie Angst vor jemandem habe nicht „Nein“ sagen. Das gelte auch für sexuelle Übergriffe, dann könne sie nicht „Nein“ sagen. In normalen Alltagssituationen könne sie aber „Nein“ sagen. Wegen ihrer Erkrankungen sei sie in einer Reha in D. gewesen. Dort habe es einen Vorfall gegeben, woraufhin sie durch die Klinik oder die Frauenberatungsstelle S. an den Weissen Ring und den Angeklagten vermittelt worden sei. Nach der Entlassung aus der Klinik habe es dann ein erstes persönliches Treffen mit dem Angeklagten gegeben. Der Angeklagte sei zu ihnen nach Hause gekommen und man habe die Formalien besprochen. Sie habe den ersten Kontakt mit dem Angeklagten sehr unangenehm gefunden und gefragt, ob sie nicht eine weibliche Betreuungskraft bekommen könne. Der Angeklagte habe dann versucht eine Frau für die Betreuung zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei, sodass er selbst die Betreuung übernommen habe. Sie habe sich dann mit ihrem Ehemann gestritten, da sie den Angeklagten nicht als Betreuungskraft habe haben wollen. Sie habe bei ihm ein komisches Bauchgefühl gehabt. Ihr Mann habe dann aber gesagt, dass das Gefühle aus der Vergangenheit seien und sie lernen müsse den Leuten zu vertrauen. Der Angeklagte sei immerhin vom Weissen Ring und ehemaliger Polizist. Sie habe sich dann auf die Betreuung durch den Angeklagten eingelassen, da sie die Hilfe gebraucht habe. Sie sei dem Angeklagten gegenüber mit ihren Problemen sehr offen gewesen, da sie sich gesagt habe, wenn sie ihm schon vertraue, dann auch ganz. Im ersten Kontakt sei der Angeklagte auch sehr nett gewesen. Sie habe aber schlecht über ihn gedacht und deswegen ein schlechtes Gewissen gehabt. Äußerlich habe es keine Anzeichen gegeben, warum sie ihm habe misstrauen sollen. Mal habe es mehr und mal weniger Kontakt gegeben. Sie habe den Angeklagten weiter gesiezt, das habe sich richtiger angefühlt. Da der Angeklagte sie zu den verschiedenen Terminen begleitet habe, habe sie ihn umfassend über ihre Erkrankungen informiert, da er als Begleitperson habe wissen müssen, wie man mit ihr in den Situationen umgehen müsse. Sie habe ihn auch darüber informiert, dass sie in bestimmten Situationen nicht „Nein“ sagen könne. Sie habe ihm auch von einer Situation beim Kreisschützenfest erzählt und dass sie Angst habe, dass sie während einer Dissoziation mit jemand fremden mitgehen und alles passieren lassen würde und sich danach nicht daran erinnern könne und dass sie Angst habe, dass das Menschen ausnutzen könnten, die davon wüssten. Der Angeklagte habe auch oft mit ihrem Mann über ihre Erkrankungen gesprochen. So habe er ihren Mann unter anderem danach gefragt, an was sie sich nach einer Dissoziation erinnern könne. Es habe sich dann ergeben, dass sie eine Traumatherapie in S. gemacht habe und der Angeklagte die Fahrten dort hin übernommen habe, da sie es sich selbst nicht zugetraut habe selbst zu fahren. Er habe sie dann einmal wöchentlich zur Therapie gefahren. Während der Fahrten habe er immer ganz viel gefragt. Manche Fragen seien grenzwertig gewesen. So habe er sie auch nach ihrem Sexualleben gefragt und sie habe ihm gesagt, dass sie keinen Sex mit ihrem Mann habe und auch keinen haben wolle. Sie sei sich aufgrund ihrer Vergangenheit aber immer unsicher gewesen, ob sie das Verhalten des Angeklagten nur subjektiv als unangebracht empfand oder ob es wirklich unangebracht war. Sie habe das Gefühl gehabt, der Angeklagte habe helfen wollen, habe sich dabei aber ungeschickt angestellt. Bei den Fahrten sei er dann auch aufdringlich geworden. Er habe zum Beispiel während der Fahrt ihre Hand genommen und sie habe aus Angst und Panik nicht reagieren können. Er habe sie dabei beobachtet und sie sei dann oft weggerutscht und wisse nicht, was dann passiert sei. Der Angeklagte habe ihr dazu erklärt, dass er in einer Apothekerzeitung gelesen habe, dass Hautkontakt ganz wichtig sei und zur Heilung beitrage. Manchmal sei er nach der Therapie auch nicht den direkten Weg nach Hause gefahren und habe abseits angehalten. Er habe sie dann die ganze Zeit beobachtet, als würde er auf etwas warten. Oft sei sie dann sofort dissoziiert. Wenn sie nicht dissoziiert sei habe sie angefangen zu weinen oder Panik bekommen. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, dass sie lernen müsse „Nein“ zu sagen. Wenn sie „Nein“ sage, dann würde er sofort zurückfahren. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie nicht „Nein“ sagen könne, wenn sie Angst habe. Ein „Nein“ bewirke bei ihr ganz viel Angst. Es sei ihr vermittelt worden, dass ein „Nein“ bedeute, dass sie angegriffen werden könnte. Sie habe ihm klar gesagt, sie könne nicht „Nein“ sagen und er könne es auch nicht von ihr erwarten. Dann habe er gesagt, dass sie das jetzt üben würden. Sie habe sich dann nur gedacht, dass es nicht seine Aufgabe sei, er ihr aber nur gut wolle und ihr beibringen wolle sich zur Wehr zu setzen. Kurz bevor es zu dem Übergriff gekommen sei, sei es immer mehr geworden. Sie hätten dann auch Massagen und Arm- und Beindrücken gemacht und zwei bis drei Treffen vor dem Übergriff hätte der Angeklagte mit Entspannungsübungen angefangen. Bei den Entspannungsübungen habe er sich eng hinter sie gestellt und er habe ihr eine Hand auf den nackten Bauch gelegt und sie habe tief in den Bauch einatmen sollen. Dann habe sie feste ausatmen und sich dabei vornüberfallen lassen sollen. Beim Vornüberfallen sei er einmal mit der Hand in ihrer Hose für einen Augenblick einen Hauch in den Intimbereich gegangen. Sie habe sich damals aber nichts dabei gedacht. Die Entspannungsübungen seien ihr unangenehm gewesen und sie habe das nicht machen wollen, deswegen habe sie immer versucht sich schnell aus der Situation zu befreien. Es sei ihr dann alles zu viel geworden und sie habe mit ihrem Therapeuten über die Situationen gesprochen, da sie habe wissen wollen, ob sie das falsch einschätze. Aber auch der Therapeut habe gemeint, dass das zu weit ginge und sie hätten vereinbart, dass sie das mit dem Angeklagten klären müsse. Bei dem nächsten Treffen, wo sie das habe ansprechen wollen sei dann der Übergriff passiert. Auf der einen Seite habe sie das schon so empfunden, dass da etwas nicht stimmt, auf der anderen Seite habe sie gedacht, der arme alte Mann, der meine es doch nur gut. Sie habe gedacht, dass sie das alles aufgrund ihrer Erkrankungen falsch einschätze. Am Tattag sei der Angeklagte gegen 10 oder 11 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen, da sei ihr Mann auch noch zu Hause gewesen. Er habe dann aber zur Arbeit gemusst, deswegen habe auch der Angeklagte die Fahrt nach S. übernommen. Ihr Mann und der Angeklagte hätten kurz miteinander über den Pool gesprochen. An dem Tag sei das Wetter noch einmal richtig schön gewesen. Der Pool sei aber schon grünlich gewesen, deswegen habe man gesagt, dass die Kinder nicht mehr in den Pool gehen durften, was der Zeuge U. dem Angeklagten auch mitgeteilt habe. Ob die Therapie an dem Tag regulär stattgefunden habe, dass könne sie nicht mehr sagen. Als sie vom Therapeuten aus S. zurück gekommen seien, habe ihre ältere Tochter mit einer Freundin vor der Garage gestanden und habe versucht ihren Roller fahrbereit zu machen. Der Angeklagte hätte dann den Mädchen geholfen und sie seien los gefahren. Der Angeklagte sei dann wegen ein paar Unterschriften noch mit ins Haus gekommen. Nach den Unterschriften habe der Angeklagte wieder Entspannungsübungen mit ihr machen wollen. Dann habe auf einmal ihre kleinere Tochter mit einer Freundin im Wohnbereich gestanden und habe in den Pool gewollt. Der Angeklagte habe sie, die Nebenklägerin, nach oben geschickt um sich etwas Lockeres anzuziehen. Von oben habe sie dann gehört, wie der Angeklagte die Kinder raus in den Pool geschickt habe. Dabei habe sie sich gefragt, warum der Angeklagte die Kinder in den Pool geschickt habe, obwohl er von ihrem Ehemann gewusst habe, dass die Kinder nicht mehr in den Pool sollten. Er habe sie aus der Küchentür raus gelassen, die Tür verschlossen und in der Küche die Rollläden herunter gelassen. Sie habe oben das Rattern der Rollläden gehört. Das sei der Punkt gewesen an dem sie Angst bekommen habe. Sie habe sich dann in ihre Angst reingesteigert und das Gefühl gehabt gleich wegzurutschen und nichts mehr mitzubekommen. Sie habe Angst davor gehabt wegzurutschen und sich nur noch daran erinnern zu können, was vorher war und dem Angeklagten dann immer vorzuwerfen die Situation ausgenutzt zu haben. Sie habe aber auch Angst um ihre Kinder gehabt, sodass sie dann doch wieder hinunter gegangen sei. Zuvor habe sie aber an ihrem Handy, welches sie mit nach oben genommen habe, auf Aufnahme gedrückt. Dies habe sie aber nur aus Angst gemacht, dem Angeklagten etwas zu unterstellen, was er nicht gemacht habe. Das Handy hab sie unten auf die Kommode unter dem Fenster gelegt. Was sie oben angezogen habe und ob sie vor Angst alles richtig herum angezogen habe, daran konnte sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnern. Weiter bekundete die Nebenklägerin, dass sie dann gleich mit der Entspannungsübung begonnen hätten, sodass sie das Verhalten des Angeklagten nicht mehr habe ansprechen können. Der Angeklagte habe hinter ihr gestanden und habe seine Hand vor ihrem Bauch gehabt. Er habe ihr dann aber recht schnell die Hose herunter gezogen. In dem Moment sei ihr klar geworden, dass das kein Versehen mehr habe sein können und ein Übergriff vorliege. Sie sei fast wie gelähmt gewesen, alles habe angefangen zu zittern. Sie sei dann noch ein paar Meter um den Tisch von dem Angeklagten weg gestolpert. Sie habe aber nicht mehr richtig laufen können, weil die Hose unten gewesen sei und ihre Beine so gezittert hätten. Wie weit die Unterhose herunter gewesen sei, daran könne sie sich nicht erinnern. Der Angeklagte sei hinter ihr her gekommen und sie habe sich dann nur noch in der Nähe der Tür an der Wand festhalten können. Er habe ganz dicht hinter ihr gestanden und eine Hand von hinten um ihren Hals gelegt. Er habe aber nicht zugedrückt. Dass der Hals für sie ein Triggerpunkt sei, habe der Angeklagte aus vorherigen Gesprächen gewusst. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte zudrücken würde, wenn sie schreien sollte. Für sie sei die Situation sehr bedrohlich gewesen, für sie habe in der Situation ein „Nein“ bedeutet, dass der Angeklagte zudrücken würde. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe auch Angst gehabt, dass die Kinder rein kommen könnten, wenn sie schreien würde und dass er dann den Kindern etwas antun würde. Sie habe auch nichts mehr sehen können, weil ihre Augen so geflackert hätten. Sie habe sich nur noch darauf konzentrieren können nicht zu dissoziieren. Mit der anderen Hand sei er in sie eingedrungen. Ob er mit der ganzen Hand oder nur mit einzelnen Fingern eingedrungen sei, das könne sie nicht sagen, weil sie das nicht gesehen habe. Ob er etwas in der Hand gehabt habe, das habe sie auch nicht gesehen, er habe danach aber nichts abgelegt und es sei auf jeden Fall etwas Menschliches gewesen mit dem er eingedrungen sei. Ob er die Hose hinter ihr herunter gelassen habe, dass wisse sie nicht. Sie habe nicht auf ihn geachtet. Es sei sehr unangenehm gewesen und habe sich tief angefühlt. Sie habe dabei einen stechenden Schmerz empfunden. Ob es mit Bewegungen verbunden gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe nicht mehr viel gefühlt. Als er sie gefragt habe, ob es ihr gefällt, habe sie nur gedacht, dass sie nicht „Nein“ sagen dürfe. Sie wisse nicht mehr, ob sie darauf geantwortet habe. Sie habe die ganze Zeit das Gefühl gehabt gleich zu dissoziieren, aus irgendwelchen Gründe sei sie aber in der Realität geblieben und nicht dissoziiert. Dann seien die Kinder durch den Hintereingang rein gekommen und er habe sie los gelassen. Sie habe versucht sich nicht anmerken zu lassen, dass sie das schlimm gefunden habe. Sie habe die Kinder angefahren, weil sie nackt gewesen seien und habe sie schnell nach oben in die Dusche geschickt. Er habe dann zu ihr gesagt, sie solle schön ruhig bleiben, sonst würde er den Notruf wählen und sie komme auf die geschlossene Station. Sie sei die psychisch Kranke und ihr werde sowieso niemand glauben. Er sei Polizist. Dann wisse sie für einen Zeitraum nicht, was passiert sei. Sie könne sich dann erst wieder erinnern, wie der Angeklagte im Auto gesessen habe und noch einmal zurück gekommen sei und zu ihr gesagt habe: „Frau U. bewahren Sie die Ruhe, ich nehme Medikamente gegen mein Rheuma. Ich bin unfruchtbar.“ Sie habe dann Panik bekommen und im Arnsberger Krankenhaus angerufen, um sich nach einer anonymen Spurensicherung zu erkundigen. Dabei habe sie aber nicht bedacht, dass sie alleine nicht nach R. kommen konnte. Dann habe sie versucht ihre Hausärztin und ihren Therapeuten zu erreichen, bei beiden sei aber niemand dran gegangen. Sie habe sich dann entschieden zur Selbsthilfegruppe zu fahren, die am Abend statt finden sollte, da sie das Gefühl gehabt habe sonst durch zu drehen. Ihre Kinder hätten sie nicht in einem so schlechten psychischen Zustand sehen sollen. Sie habe die ganze Zeit im Kopf gehabt, dass sie sich nicht habe waschen dürfen. Sie sei dann mit einer Freundin, der Zeugin W. zur Selbsthilfegruppe gefahren. Die Zeugin W. habe sofort gemerkt, dass etwas nicht stimmt. Sie habe erst ihr und danach auch der Therapeutin von der Selbsthilfegruppe erzählt, was passiert sei. Die Therapeutin habe ihr dann angeboten sie nach G. ins Krankenhaus zu fahren. Im Krankenhaus sei dann keine anonyme Spurensicherung möglich gewesen und die Ärztin habe die Polizei informieren wollen. Da sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob der Angeklagte nach Polizist sei und sie Angst gehabt habe, dass dieser schon etwas in die Wege geleitet habe, damit ihr niemand glaube, habe sie das Krankenhaus ohne Untersuchung wieder verlassen. Am nächsten Tag habe sie ihrer Hausärztin davon erzählt, die habe ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht geglaubt und gesagt, dass sie sich das alles nur einbilde. Ihrem Mann habe sie erst nichts davon erzählt, weil sie Angst vor seiner Reaktion gehabt habe. Er habe dann aber bemerkt, dass sie sich verändert habe und schreckhaft geworden sei. Da dies zu Konflikten geführt habe, habe sie ihm dann von dem Vorfall erzählt. Es habe mit dem Angeklagten kein Gespräch oder eine Absicht gegeben eine übergriffige Situation nachzustellen. bb) Die Kammer hat die Aussage der Nebenklägerin U. sachverständig beraten ausgehend von der sogenannten Nullhypothese einer umfassenden Überprüfung und Gesamtwürdigung unterzogen. Danach und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich der Vernehmung der Nebenklägerin U. gewinnen konnte, ist sie davon überzeugt, dass ihre Aussage erlebnisbasiert und glaubhaft ist. Eine intentionale Falschbelastung schließt die Kammer ebenso wie eine nicht intentionale Falschaussage oder eine andere Fehlerquelle aus. Die Kammer war sich darüber hinaus bewusst, dass es sich vorliegend um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation handelt und die Aussage der einzigen Belastungszeugin deshalb einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Konstellationen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerung zur Sachlage besitzt. Die Kammer war daher auch bemüht, alle Umstände zu ermitteln, die die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin U. infrage stellen können, um diese dann in einer Gesamtschau mit den die Glaubhaftigkeit der Aussage bestätigenden Umständen zu würdigen. Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Kriterien hält die Kammer die Nullhypothese für eindeutig widerlegt und die Aussage der Nebenklägerin U. für glaubhaft. Die Aussage der Nebenklägerin U. zeichnet sich durch Detailliertheit aus und ist konsistent. In der Gesamtwürdigung ergibt sich unter Berücksichtigung der Aussagegenese eine uneingeschränkte Aussagekonstanz, die nicht nur aber auch das Kerngeschehen betrifft. Die Aussage zum Kerngeschehen ist detailliert und enthält keine Widersprüche, wirkt aber auch nicht auswendig gelernt. Im Einzelnen: (1) Die Nebenklägerin U. war trotz ihrer psychischen Erkrankungen hinsichtlich des Tatgeschehens uneingeschränkt aussagetüchtig. Die Kammer geht davon aus, dass sich eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin nur während einer Dissoziation ergibt, die Nebenklägerin sonst jedoch uneingeschränkt aussagetüchtig ist. Dies wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. und das aussagepsychologische Gutachten der hierfür qualifizierten Sachverständigen Dipl.-Psych. M. Y., die beide zu dem Ergebnis kommen, dass die Erkrankungen die Nebenklägerin nicht in ihrer Aussagetüchtigkeit einschränken, wenn sie während der Situation nicht dissoziiert ist und dass die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin gegeben ist. Die Sachverständige Y. führt zur Aussagetüchtigkeit weiter aus, dass die Nebenklägerin U. in der Realität orientiert sei und eine bei der Nebenklägerin festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung im Bereich Borderline und eine Depression keinen Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit hätten. Insgesamt habe sie keine Anhaltspunkte gefunden, die die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin einschränken. Weiter geht die Kammer ebenso wie die Nebenklägerin U. selbst und auch der Angeklagte davon aus, dass die Nebenklägerin während der Tat nicht dissoziiert ist und damit hinsichtlich der Tat uneingeschränkt aussagetüchtig ist. Auch wenn die Nebenklägerin davon berichtet hat, dass sie die ganze Zeit Angst davor gehabt habe zu dissoziieren und es auch zu Symptomen gekommen sei, die eine nahende Dissoziation angekündigt hätten, wie zum Beispiel das Zittern der Beine und das Augenflackern, geht die Kammer nicht davon aus, dass die Nebenklägerin schon während der Tat dissoziiert ist. Dagegen spricht zum einen die umfangreiche und detaillierte Erinnerung der Nebenklägerin an das Tatgeschehen und der Eindruck, den die Nebenklägerin auf der von ihr während der Tat gefertigten Video- bzw. Audioaufnahme auf die Kammer gemacht hat, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild von einer Dissoziation der Nebenklägerin machen, bei welcher sie zusammensackte und nicht mehr ansprechbar war. Hingegen konnte die Nebenklägerin in der Video- bzw. Audioaufnahme Fragen des Angeklagten adäquat beantworten. So ist zum Beispiel auf der Aufnahme zu hören, wie der Angeklagte die Nebenklägerin fragt, wie lange das schon her sei, woraufhin sie antwortet, dass sie das nicht wisse. Oder der Angeklagte fragt die Nebenklägerin, ob sie ausflippe, wenn sie einen Orgasmus bekomme, woraufhin die Nebenklägerin mit „Nein“ antwortet. In der Aufnahme ist auch zu hören, wie sich die Nebenklägerin Sorgen darum macht, dass ihre Kinder etwas mitbekommen könnten. Wäre die Nebenklägerin dissoziiert wäre ihr dies gar nicht mehr möglich, da sie dann nicht mehr realisieren könne, dass das ihre eigenen Kinder sind. Auch wenn die Dissoziationen zum Teil unterschiedlich ablaufen geht die Kammer anhand der Gesamtumstände und vor allem aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und des Angeklagten, die beide davon ausgehen, dass die Nebenklägerin nicht dissoziiert ist, nicht davon aus, dass die Nebenklägerin während der Tat dissoziiert ist. Dies wird darüber hinaus auch bestätigt durch die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. und der Sachverständigen Y., die ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Nebenklägerin während der Tat nicht dissoziiert ist. Der Sachverständige Prof. Dr. med. F. führt dazu aus, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Nebenklägerin U. während der Tat dissoziiert sei. Dass sie während der Tat nicht dissoziiert sei, lasse sich an ihren Antworten auf der Videoaufnahme erkennen. Sie habe unmittelbar auf die Fragen des Angeklagten geantwortet und die Antworten seien auch adäquat und ohne Zeitlatenz. Außerdem sei die Stimme nicht verändert. Wenn die Nebenklägerin dissoziiert gewesen sei, dann hätte sich ihre Stimme verändert anhören müssen, die Antworten hätten verzögert und kontextlos erfolgen müssen. Dies alles könne man in der Audioaufnahme nicht feststellen, was darauf schließen lasse, dass die Nebenklägerin nicht dissoziiert sei. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin die Situation detailliert habe schildern können, passe dazu, dass sie nicht dissoziiert sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Die Sachverständigen sind von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ihre fachlichen Schlussfolgerungen haben sie anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, die Kammer hat keine Zweifel an ihrer Sachkunde. (2) Insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren war die inhaltliche Qualität der Aussage der Nebenklägerin U. als sehr hoch einzustufen. So konnte die Nebenklägerin die Abläufe am Tattag sehr präzise, detailliert und lebensnah schildern. Sie hatte dabei auch originelle Details noch vor Augen, wie etwa, dass ihre große Tochter mit einer Freundin vor der Garage gestanden habe und versucht habe ihren Roller fahrbereit zu machen und dass dieser Roller gequalmt habe oder dass sie die Kinder im Flur angefahren habe, was die Realitätsgebundenheit der Aussage der Nebenklägerin unterstreicht. Gleiches gilt etwa für den Umstand, dass die Nebenklägerin bekundete, dass sie Angst bekommen habe, als sie gehört habe, dass der Angeklagte ihre kleine Tochter und ihre Freundin nach draußen in den Pool geschickt habe und die Tür hinter ihnen verschlossen habe. Auch hier wird etwa deutlich, dass eigenpsychisches Erleben der Nebenklägerin in ihre Aussage eingebunden ist. Dass die Nebenklägerin sich hingegen nicht mehr an das Gespräch während der Tat erinnern konnte, welches auf der Video- bzw. Audioaufnahme zu hören ist, ist damit zu erklären, dass Gespräche rasch vergessen werden. Laut Gedächtnispsychologie erinnert man sich an den Inhalt aber nicht an den Wortlaut, dieser wird vergessen. Dass die Nebenklägerin sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Therapiesitzung an dem Tag stattfand und was sie beim Umziehen angezogen hat, ist mit dem Zeitablauf sowie der Tatsache, dass es sich um eher unwichtige Rahmenumstände handelt und die Nebenklägerin hinsichtlich der Bekleidung vor allem weite Kleidung besitzt, gut erklärbar. Außerdem stehen kleinere Erinnerungslücken – wie hier zur Bekleidung – im Einklang mit der Erwartung der Gedächtnispsychologie. Sie sind durch Gedächtnisunsicherheit erklärbar, unterliegen dem normalen Vergessensprozess und bedeuten keine Einschränkung der Aussagegüte. Solche Erinnerungsungewissheiten sind regelmäßig nur in wahren Aussagen zu finden. Fantasie- und Lügengeschichten werden im Gegensatz dazu homogen sowie schlüssig erdacht und gelernt. Dass die Nebenklägerin nicht sagen konnte, wie weit die Unterhose bei der Tat herunter gezogen war und womit der Angeklagte in sie eingedrungen ist, lässt sich damit erklären, dass die Nebenklägerin sehr damit beschäftigt war nicht zu dissoziieren und aufgrund von Augenflackern nicht mehr richtig sehen konnte. Insgesamt weist die Aussage gerade unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinsichtlich des Kerngeschehens, aber auch bzgl. der Rahmenbedingungen einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. So konnte sich die Nebenklägerin daran erinnern, dass der Angeklagte noch mit ihrem Mann gesprochen habe als er sie zu Hause abgeholt habe und es inhaltlich um den Pool gegangen sei. Außerdem konnte sie sich noch konkret daran erinnern, was der Angeklagte nach der Tat zu ihr gesagt habe. Die Aussage der Nebenklägerin weist auch keine unüberbrückbaren logischen Lücken auf und die Aussageentstehung ist nachvollziehbar. Für eine Vermischung mit früheren Erfahrungen gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte die Tatumstände an sich einräumt. (3) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin U. spricht weiterhin ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 29.02.2024 vernommen. Die Nebenklägerin hat dabei zunächst im freien Bericht und dann auf Nachfrage der Prozessbeteiligten bekundet. Dabei hat sie das Geschehene ruhig und sachlich wiedergegeben und schien zu keinem Zeitpunkt etwas zurückhalten zu wollen. Mehrfach war erkennbar, dass sie die Schilderungen emotional belasteten. Die Nebenklägerin hat jedoch diese emotionale Belastung nie herausgestellt, sondern im Gegenteil versucht, diese Momente auch durch kurze Pausen zu überwinden, um mit der Schilderung fortfahren zu können. Auch nach einer Dissoziation konnte die Vernehmung nach einer Pause fortgesetzt werden. Die Nachfragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft, ihrer Anwältin und des Verteidigers hat sie freimütig und vollständig beantwortet. Auch wenn in kurzer Folge unterschiedliche Themenkreise angesprochen wurden, hat sie Nachfragen spontan und offen beantwortet. Ferner waren die Angaben von großer Differenziertheit und dem Fehlen einer Belastungstendenz geprägt. Die Nebenklägerin hat zu keinem Zeitpunkt versucht, die Tat aufzubauschen. So hat sie angegeben, dass der Angeklagte eine Hand an ihrem Hals gehabt habe, er aber nicht zugedrückt hab und er nur einmal in sie eingedrungen sei, sie aber nicht sagen könne, ob er mit der ganzen Hand oder nur mit einzelnen Fingern. Soweit bei der Nebenklägerin bei einzelnen Details Unsicherheiten bei der Erinnerung bestanden, hat die Nebenklägerin diese bei ihrer Vernehmung angesprochen und klar benannt. Die Erinnerungslücke aufgrund der nach der Tat erfolgten Dissoziation hat sie nicht aufgefüllt sondern so stehen gelassen. (4) Auch der Gesichtspunkt der Aussagekonstanz spricht für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Ihre Angaben gegenüber den Zeuginnen W. und Z., sowie später gegenüber ihrem Ehemann, bei ihrer Vernehmung bei der Polizei und gegenüber den Sachverständigen, sowie in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung decken sich sowohl hinsichtlich des Randgeschehens, als auch hinsichtlich des Kerngeschehens weitestgehend. Sie hat keine auffälligen Abweichungen geschildert. Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Nebenklägerin U. im chronologischen Ablauf ihrer Angaben gedanklich springen und dabei auch übergangene Handlungsabschnitte und zugehörige Details in der zeitlichen Abfolge zutreffend und ohne größere gedankliche Unterbrechungen einpflegen konnte. Die Bekundungen der Nebenklägerin U. direkt nach der Tat gegenüber den Zeuginnen W. und Z., entsprechen insoweit wie sie den Zeuginnen gegenüber überhaupt Angaben gemacht hat größtenteils ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Zeugin W. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin am Tattag bei der Fahrt zur Selbsthilfegruppe schon beim Einsteigen sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass es der Nebenklägerin nicht gut gegangen sei und sie ihr etwas habe erzählen wollen. Sie habe ihr dann gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei, dass es einen Übergriff bei der Fahrt zur Therapie gegeben habe. Die Zeugin habe ihr dann aber erklärt, dass sie nicht die richtige Ansprechpartnerin sei. Sie sei selbst psychisch belastet und nicht stark genug um sich das anzuhören. Sie könne ihr nicht helfen, sie würde sie aber zur Selbsthilfegruppe fahren und dort Hilfe suchen. Bei der Selbsthilfegruppe angekommen habe sie die Therapeutin gebeten mit der Nebenklägerin zu sprechen. Nach der Gruppenstunde habe die Therapeutin mit der Nebenklägerin gesprochen und sei mit ihr weggefahren. Detailliertere Angaben hat die Nebenklägerin dann gegenüber der Zeugin Z. gemacht. Die Zeugin Z. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin sie am 15.09.2020 vor der Gruppenstunde um ein Gespräch unter vier Augen gebeten habe. Bei dem Gespräch habe sie ihr dann erzählt, dass sie regelmäßig von einem Fahrer vom Weissen Ring nach S. zur Therapie gefahren werde. Der Fahrer sei ehemaliger Polizist. Es sei zuletzt zu Situationen gekommen, die sie irritiert hätten, da sie gedacht habe, dass der Mann ihr zu nahe gekommen sei. Sie habe ihrem Therapeuten und ihrer Hausärztin davon berichtet und die hätte ihr nicht geglaubt. Nun sei aber mehr vorgefallen. Der Mann habe ihr am Nachmittag die Hand in die Hose geschoben. Sie habe versucht sich zu wehren und zwei bis drei Mal „Nein“ gesagt. Das habe aber nicht geholfen. Sie habe aber geschafft eine Tonbandaufnahme zu machen. Bei dem Gespräch sei die Nebenklägerin sehr aufgeregt gewesen, ihr linkes Bein habe die ganze Zeit gezittert und sie habe ihre Hände die ganze Zeit geknetet. Die Nebenklägerin habe auf keinen Fall zur Polizei gehen wolle, weil der Angeklagte pensionierter Polizist sei und er davon erfahren würde. Ins Krankenhaus habe die Nebenklägerin auch nicht gewollt, sodass sie erst mal an der Gruppenstunde teilgenommen habe. Nach der Gruppenstunde habe die Nebenklägerin dann doch ins Krankenhaus gewollt um sich anonym untersuchen zu lassen. In G. im Krankenhaus habe die Nebenklägerin der Ärztin dann nochmal das berichtet was sie ihr auch erzählt habe. Sie habe ihren Namen und den des Angeklagten aber nicht sagen wollen. Die Ärztin habe der Nebenklägerin dann erklärt, dass eine Spurensicherung nur mit Hilfe der Polizei möglich sei. Die Nebenklägerin habe es abgelehnt die Polizei zu verständigen und habe dann auch keine Untersuchung auf Verletzungen ohne Polizei gewollt. Auf der Fahrt nach Hause sei die Nebenklägerin sehr zerrissen und niedergeschlagen gewesen. Es habe sie sehr beschäftigt, dass ihr keiner glaube, sie aber andere Frauen vor dem Angeklagten schützen müsse. Sie habe ihr dann noch mal erzählt was passiert sei und ergänzt, dass sie in einen anderen Raum gegangen sei um sich umzuziehen und um die Tonbandaufnahme starten zu können. Ob man auf der Aufnahme etwas verstehen könne, wisse sie nicht, da sie sich die Aufnahme nicht angehört habe. Als die Tochter herein gekommen sei, sei die Aktivität unterbrochen worden. Sie seien dann bei der Nebenklägerin zu Hause angekommen und sie sei ausgestiegen. Wo der Vorfall stattgefunden habe, habe die Nebenklägerin nicht konkret gesagt. Bei der ersten Schilderung vor der Gruppenstunde habe sie es so verstanden, dass der Vorfall im Auto statt gefunden habe. Sie habe das so interpretiert, weil der Einstieg in die Erzählung so gewesen sei, dass die Nebenklägerin von der Autofahrt berichtet habe und es um den Fahrer vom Weissen Ring gegangen sei. Dass die Nebenklägerin später gesagt habe, dass sie den Raum gewechselt habe, habe sie zwar irritiert, sie habe aber nicht weiter nachgefragt. Die Nebenklägerin habe ihr im Zusammenhang berichtet und sie habe wenig konkret gefragt. Die Nebenklägerin habe sich Selbstvorwürfe gemacht, weil sie außer Nein sagen sonst keine Gegenwehr geleistet habe. In welchem Moment sie „Nein“ gesagt haben wolle, könne sie nicht mehr sagen. Am Tag nach dem Vorfall habe sie sich eine Notiz gemacht, darin habe gestanden, dass die Nebenklägerin U. ihr gesagt habe, dass der ehemalige Polizist ihr seine Hand in die Hose geschoben habe, sie befingert habe und sie 2 bis 3 Mal „Nein“ gesagt habe. Im Krankenhaus habe die Nebenklägerin das auch noch mal so geschildert. Näher habe die Nebenklägerin das aber auch nicht ausgeführt, auch nicht im Krankenhaus. Befingern heiße für sie, dass die Hand und die Finger am Geschlechtsteil gewesen seien. Die Abweichungen zwischen der Aussage der Zeugin Z. und der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung können sich daraus ergeben, dass die Zeugin Z. nach eigenen Angaben nur zugehört und wenig nachgefragt hat und es insoweit dann zu Missverständnissen gekommen ist. So war der Zeugin zum Beispiel zwar aufgefallen, dass ihre Annahme, dass das Geschehen im Auto stattgefunden habe nicht mit dem nachher von der Nebenklägerin angesprochenen Raumwechsel zusammen passte, sie fragt aber insoweit auch nicht weiter nach. Auch dass die Nebenklägerin ihr erzählt habe, dass sie zwei bis drei Mal „Nein“ gesagt habe, lässt sich dadurch erklären, dass es normal ist, dass wenn jemand einer anderen Person gegenüber sagt, dass er etwas nicht wollte, die andere Person daraus auch schlussfolgert, dass die andere Person das auch mit einem „Nein“ zum Ausdruck gebracht hat. Die Bekundungen der Nebenklägerin mehrere Tage nach der Tat gegenüber ihrem Ehemann, dem Zeugen U., entsprechen ebenfalls größtenteils ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeuge U. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht sofort gemerkt habe, dass mit seiner Frau etwas nicht gestimmt habe. Als er dann aber bemerkt habe, dass seine Frau sich verändert habe, sie sei sehr schreckhaft geworden und habe sich ein Pfefferspray bestellt, habe er sie ca. 10 bis 14 Tage nach dem Übergriff zur Rede gestellt. Erst habe sie ihm nichts sagen wollen. Bei einem Spaziergang habe sie ihm dann aber berichtet, dass es im September bei ihnen zu Hause einen Übergriff gegeben habe. Sie habe geschildert, dass der Angeklagte sie an den Hals gefasst habe und es dann zu Berührungen gekommen sei. Ob der Angeklagte seiner Frau den Hals zugedrückt habe, wisse er nicht. Sie habe gesagt, der Angeklagte sei mit seinen Fingern in ihrem Genitalbereich gewesen. Das sei ihr sehr unangenehm gewesen. Er sei auch in ihr drin gewesen, ob mit den Fingern oder etwas Anderem habe sie nicht sagen können. Von Schmerzen habe sie nicht berichtet. Mehr habe sie dazu nicht ausgeführt. Er habe nicht gewusst, was er dazu habe sagen sollen. Den Namen des Angeklagten habe sie nur zögerlich gesagt, er habe aber wissen wollen wer das gemacht habe. Sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt und habe die Kinder abschirmen wollen. Es sei ihr sehr schwer gefallen darüber zu reden, sie habe geweint und sich sehr geschämt. Zum Ablauf habe seine Frau berichtet, dass sie die Treppe herunter gekommen sei und sie gemerkt habe, dass etwas passieren würde. Der Angeklagte habe die 11 bzw. 12-jährige Tochter nach draußen in den Pool geschickt und die Rollos im Wohnzimmer seien herunter gelassen worden. Wer die Rollos herunter gelassen habe, daran habe seine Frau sich nicht mehr erinnern können. Seine Frau habe gemerkt, dass sie gleich dissoziieren könnte und habe deswegen die Aufnahmefunktion an ihrem Handy aktiviert und das Handy auf das Hochboard gelegt, sodass es zu einer Aufnahme der Situation gekommen sei. Sie hätten dann irgendwelche Entspannungsübungen gemacht, bei denen es zu dem Übergriff gekommen sei. Seine Frau habe die Aufnahme aus Angst davor gemacht, nicht beweisen zu können, wenn etwas passiert sei. Für sie sei es schlimm, wenn man ihr nicht glaube und sie für verrückt halte. Ihrem damaligen Therapeuten, dem Zeugen B. gegenüber berichtete die Nebenklägerin U. nicht von einem Übergriff bei sich zu Hause. Der Zeuge konnte sich vielmehr nur daran erinnern, dass die Nebenklägerin ihm gegenüber berichtet habe, dass es einen Übergriff im Auto gegeben habe, bei dem der Angeklagte seine Hand in die Hose der Nebenklägerin geschoben habe. Näheres wurde von dem Zeugen nicht erfragt und auch von der Nebenklägerin nicht ausgeführt. Zu einer Aufarbeitung der Tat kam es im Rahmen der Therapie somit nicht. Detaillierte Angaben hat die Nebenklägerin U. dann bei ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber der Zeugin KHK´in P. gemacht. Die Bekundungen der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin entsprechen ebenfalls größtenteils ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Zeugin P. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin U. ihr gegenüber geschildert habe, dass sie aufgrund eines anderen Strafverfahrens Kontakt mit dem Weissen Ring aufgenommen habe und der Angeklagte ihr für Fahrten zugeteilt worden sei. Sie habe ein ungutes Gefühl bei dem Angeklagten gehabt, habe sich aber überreden lassen die Hilfe anzunehmen. Die Fahrten seien dann irgendwann immer unangenehmer geworden, da der Angeklagte oft über Sex gesprochen habe und angefangen habe ihre Hand während der Fahrt zu halten. Er sei dann auch mal von der Straße abgefahren und habe am Waldrand gehalten, sodass sie Panik bekommen habe. Zum Tattag habe die Nebenklägerin ausgeführt, dass der Angeklagte nach einer Therapie, zu der er sie gefahren habe, mit ihr über Sex gesprochen habe und sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht brauche und auch nicht wolle. Nach der Fahrt, als sie bei ihr zu Hause angekommen seien, sei der Angeklagte wegen fehlender Unterschriften noch mit ins Haus gekommen. Dort habe er Entspannungsübungen mit ihr machen wollen, wofür sie sich was Lockeres habe anziehen sollen. Der Angeklagte habe in der Zeit ihre Tochter raus in den Garten geschickt und die Rollläden herunter gemacht. Die andere Tochter sei nicht zu Hause gewesen. Sie habe gemerkt, dass sie dissoziieren könnte und habe Angst gehabt was falsch zu machen und die Situation falsch einzuschätzen. Deswegen habe sie ihr Handy angemacht und die Situation mitgeschnitten. Der Angeklagte habe gewusst, wie das sei, wenn sie dissoziiere und dass sie dann willenlos werde. Der Angeklagte habe ihr in die Hose gefasst und ihr Geschlechtsteil angefasst und einen Finger eingeführt. Weiter habe die Nebenklägerin erklärt, dass der Angeklagte nach der Aufnahme zu ihr gesagt habe, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, er sei wegen Medikamenten zeugungsunfähig, woraufhin sie sich große Sorgen gemacht und sich einer Freundin anvertraut habe. Mit dieser sei sie dann auch noch zu einer Sitzung von C. gefahren und habe sich der Therapeutin anvertraut. Die Vernehmung der Nebenklägerin sei so abgelaufen, dass sie die Nebenklägerin erst habe erzählen lassen und als es ihr dann zunehmend schlechter gegangen sei hätten sie ein von der Nebenklägerin gefertigtes Gedächtnisprotokoll dazu genommen. Das Gedächtnisprotokoll seien sie zusammen vollständig durchgegangen. Ihm seien viele Details zu entnehmen gewesen, zum Beispiel, dass die Hose der Nebenklägerin unten gewesen sei. Die Nebenklägerin habe das Gedächtnisprotokoll noch einmal selbst gelesen und habe danach bestätigt, dass das alles so richtig sei und es dann noch einmal mit aktuellem Datum unterschrieben. Sie habe der Nebenklägerin dann noch Fragen gestellt, die die Nebenklägerin beantwortet habe. Auch gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. F. und gegenüber der Sachverständigen Y. hat die Nebenklägerin Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Auch die Bekundungen der Nebenklägerin gegenüber den beiden Sachverständigen entsprechen größtenteils ihren Angaben in der Hauptverhandlung. So hat sie dem Sachverständigen Prof. Dr. med. F. gegenüber ausgeführt, dass sie den Angeklagten 2018 nach der Entlassung aus der Klinik kennen gelernt habe. Der Angeklagte sei ihr sofort unangenehm gewesen, ihr Mann habe sie aber überredet die Hilfe anzunehmen, sodass der Angeklagte sie zu verschiedenen Terminen begleitet habe. Am Tag des 15. September 2020 habe ihre ältere Tochter vor dem Haus an ihrem Roller gebastelt um ihn ans Laufen zu bekommen. Der Angeklagte habe sich dann darum gekümmert und die Tochter sei weggefahren. Die kleinere Tochter der Nebenklägerin sei im Pool schwimmen gegangen. Der Angeklagte habe der einen Tochter erlaubt wegzufahren und der anderen erlaubt in den Pool zu gehen. Er habe sie hoch geschickt und ihr gesagt, sie würden noch Lockerungsübungen machen. Während sie oben gewesen sei habe der Angeklagte die Tür von innen verschlossen, woraufhin die Nebenklägerin ihr Handy angemacht habe. Während der Lockerungsübungen sei er mit seiner Hand in ihre Hose gegangen und habe ihr den Hals zugedrückt. Er sei dann in sie eingedrungen, sie wisse aber nicht womit. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob ihr das gefalle und sie habe sich nicht getraut „Nein“ zu sagen. Dann habe ein Kind geklopft und sie habe Angst gehabt, dass die Kinder ins Zimmer kommen könnten. Sie habe auch Angst gehabt zu dissoziieren. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass sei alles kein Problem er würde dann den Notruf wählen und sie komme auf die Geschlossene. Außerdem habe er noch gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, er nehme Medikamente gegen Rheuma und sei unfruchtbar. Danach habe sie Angst gehabt zu dissoziieren und sei deswegen mit der Zeugin W. zur Selbsthilfegruppe gefahren und sei danach ins Krankenhaus gebracht worden. Der Sachverständigen Y. gegenüber hat die Nebenklägerin U. bekundet, dass sie zeitnah nach der Klinikentlassung eine Betreuung durch den Weissen Ring erhalten habe. Eigentlich habe sie eine Frau haben wollen, es habe aber nur der Angeklagte zur Verfügung gestanden. Sie habe eigentlich einen schlechten Eindruck von dem Angeklagten gehabt, ihr Mann habe sie aber überredet die Hilfe anzunehmen. Während der Fahrten sei er eigentlich nett und hilfsbereit gewesen, habe aber immer wieder komische sexuelle Andeutungen gemacht. Bei den Fahrten habe er ihre Hand genommen und sei vom Weg abgefahren und habe beobachtet, wie sie Panik bekommen habe. Dann habe er Atemübungen mit ihr gemacht und Entspannungstechniken geübt. Dabei habe er sich hinter sie gestellt und sie habe sich nach vornüberfallen lassen sollen, dabei sei seine Hand immer weiter runtergerutscht, fast in den Schritt. Zunächst sei das aber noch über der Kleidung gewesen. Er habe auch Fragen zu ihrer Sexualität gestellt. Am Tattag hab er sie zur Therapie gefahren und auch wieder abgeholt. Er habe ihrer großen Tochter geholfen, die mit ihrer Freundin mit dem Roller habe wegfahren wollen. Sie seien dann wegen fehlender Unterschriften zusammen ins Haus gegangen und dann habe der Angeklagte wieder mit Entspannungsübungen anfangen wollen. Die kleine Tochter sei mit einer Freundin da gewesen und habe in den Pool gehen wollen. Der Angeklagte hab die Nebenklägerin hoch geschickt um sich etwas Lockeres anzuziehen. Von oben habe die Nebenklägerin gehört, dass der Angeklagte die Kinder in den Pool geschickt, die Tür zugemacht habe und vielleicht auch den Rollladen herunter gelassen habe. Sie habe Panik bekommen und habe Angst gehabt zu dissoziieren. Da sie Angst gehabt habe nichts mehr zu wissen und dem Angeklagten etwas vorzuwerfen, was er gar nicht gemacht habe, habe sie an ihrem Handy auf Aufnahme gedrückt und sei runter gegangen. Sie hätten dann mit den Entspannungsübungen begonnen und sie habe sich nach vorn beugen sollen. In der Situation sei der Angeklagte in ihrer Hose gewesen. Sie habe sich am Tisch festgehalten und sei dann wenige Schritte gelaufen, um von dem Angeklagten weg zu kommen. Sie habe nicht mehr laufen können, da ihre Beine gezittert hätten. Schließlich habe sie an der Wand zwischen Wohnzimmer und Küche gestanden. Eine Hand habe er von hinten um ihren Hals gelegt. Er habe ihr die Hose ausgezogen und sei ihn ihr drin gewesen, dabei habe er hinter ihr gestanden. Sie denke, dass er mit den Fingern oder der Hand eingedrungen sei. Sie seien von den Kindern unterbrochen worden, die rein gewollt hätten. Für sie sei es wichtig gewesen, dass die Kinder das nicht mitbekommen. Sie habe sie ausgeschimpft und nach oben geschickt. Dann habe sie eine Lücke. Er habe aber noch gesagt, dass wenn sie nicht mitspiele, brauche er nur die 112 wählen und sie gehe auf die Geschlossene. Dann wisse sie noch bzw. wieder, dass sie ihn hinaus begleitet habe und er gesagt habe, dass er unfruchtbar sei. Weiter habe die Nebenklägerin von ihren Anrufen im Krankenhaus und bei ihrem Therapeuten und ihrer Hausärztin berichtet und von der Selbsthilfegruppe und dem Umstand, dass und warum sie im Krankenhaus später nicht untersucht worden sei. Die Aussage der Nebenklägerin U. weicht auch nicht von ihrem Gedächtnisprotokoll ab, welches als Vorhalt für die Zeugenvernehmung diente. Die Angaben in dem Gedächtnisprotokoll sind aufgrund der zeitlichen Nähe zum Geschehen hingegen detaillierter als die Angaben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, so ergab sich aus dem Gedächtnisprotokoll, dass der Angeklagte auf der Rückfahrt von der Therapie mit der Nebenklägerin über ihre Sexualität sprach und die Nebenklägerin ihm erklärte, dass dies kein Thema mehr für sie sei, dass sie keinen Sex habe und diesen auch nicht haben wolle. Die Zeugin Aßhoff hat in ihrer Vernehmung insoweit bestätigt, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber in der Vernehmung vom 16.03.2021 auf wortgetreuen Vorhalt des gesamten Gedächtnisprotokolls bestätigt hat, dass die dort enthaltenen Aufzeichnungen vollständig richtig sind. Zu dem Gedächtnisprotokoll führte die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung aus, dass sie es kurz nach der Tat alleine verfasst habe. Sie habe es noch irgendwo, habe es aber vor der Verhandlung nicht noch einmal durchgelesen. Als sie das Gedächtnisprotokoll geschrieben habe, habe sie sich noch gut daran erinnern können und habe sich darauf bezogen, nur das aufzuschreiben, was sie noch zu hundert Prozent gewusst habe. Die Kammer legt die Angabe der Nebenklägerin im Gedächtnisprotokoll, dass der Angeklagte auf der Rückfahrt von der Therapie mit der Nebenklägerin über ihre Sexualität sprach und die Nebenklägerin ihm erklärte, dass dies kein Thema mehr für sie sei, dass sie keinen Sex habe und diesen auch nicht haben wolle, deshalb ergänzend zugrunde. (5) Eine intentionale Falschaussage durch die Nebenklägerin U. schließt die Kammer auch aus weiteren Erwägungen sicher aus. Zunächst ist ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin nicht ersichtlich. Sie fand den Angeklagten zwar unsympathisch, berichtet aber auch davon, dass er sonst nett war. Außerdem war sie wegen der Fahrten zu den Therapiesitzungen auf den Angeklagten angewiesen. Das Motiv der Nebenklägerin zur Aussage war auch nicht den Angeklagten einer Strafverfolgung zuzuführen, sie wollte vielmehr, dass der Angeklagte nicht mehr für den Weissen Ring tätig sein sollte, um andere Frauen vor ihm zu schützen. Die Strafanzeige wurde dann unabhängig von ihrem Willen durch den Weissen Ring erstattet. Das Motiv der Nebenklägerin zur Aussage spricht somit ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus zeigt die Nebenklägerin keine besonderen Belastungstendenzen. Sie berichtet von dem Griff an den Hals, schränkt dann jedoch sofort ein, dass es kein fester Griff gewesen sei. Weiter gibt sie an, dass sie das Eindringen im Detail nicht gesehen habe und deswegen nicht sagen wolle, ob es mit der ganzen Hand oder nur einzelnen Fingern gewesen sei. Hier gab es für die Nebenklägerin mehrere Einfallstore, wo sie den Angeklagten schwerer hätte belasten können, was sie jedoch nicht getan hat. (6) Für eine Suggestion gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zeuginnen, denen die Nebenklägerin U. als erstes von dem Vorfall erzählen wollte, waren mit der Situation eher überfordert. Die Zeugin Höfflich wollte zwar helfen konnte sich aber aufgrund ihrer eigene Erfahrungen nicht detailliert anhören, was der Nebenklägerin passiert war, sodass es bei ihr nur zu einer Andeutung kam, was passiert war. Die Zeugin Z. ließ sich zwar von der Nebenklägerin berichten, was passiert war, sie stellte aber keine Nachfragen, sodass es auch hier nicht zu einer Suggestion kam. Auch bei dem Gespräch mit dem Zeugen U. gibt es keine Anhaltspunkte für eine Suggestion. (7) Das Ergebnis der Kammer wird von dem aussagepsychologischen Gutachten der hierfür qualifizierten Sachverständigen Dipl.-Psych. M. Y. gestützt, das den Erlebnisbezug der Schilderungen der Nebenklägerin U. aussagepsychologisch bestätigt. Die Sachverständige Y. hat ihr Gutachten auf der Basis des Studiums der Akten, sowie eines am 12.08.2022 durchgeführten psychologischen Explorationsgespräches mit der Nebenklägerin und ihrer Teilnahme in der Hauptverhandlung erstellt. Dabei kommt die Sachverständige Y. zu dem Ergebnis, dass ein Erlebnisbezug der Angaben der Nebenklägerin aussagepsychologisch zu bestätigen ist, da die Hypothesen einer bewussten oder irrtümlichen Falschaussage ausgeschlossen werden konnten und somit nur eine entsprechende Erlebnisgrundlage als Erklärung für die Angaben übrig bleibe. Die Sachverständige führte weiter aus, dass die Hypothese einer bewussten Falschaussage unter Berücksichtigung der Falschaussagekompetenz, der Aussagequalität und der Motivationsanalyse habe zurückgewiesen werden können. Ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung könne zwar sein, dass die Nebenklägerin den Angeklagten von vorn herein unsympathisch gefunden habe, sie gebe jedoch auch an, dass er nett gewesen sei und ihr geholfen habe. Ein wirkliches Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Gegen eine Falschaussage spreche aber vor allem, dass die Nebenklägerin erst keine Anzeige habe erstatten wollen und dazu habe überredet werden müssen. Auch sei das vordringliche Motiv für die Aussage gewesen, andere Frauen vor dem Angeklagten als Betreuer beim Weissen Ring zu schützen. Hinzu komme, dass die Nebenklägerin den Fehler und die Schuld immer wieder bei sich selbst suche, das passe ebenfalls nicht zu einer Falschaussage. Die Annahme, dass die Nebenklägerin willentlich mitgemacht habe und es dann bereut habe, liege fern, da die Nebenklägerin von vorn herein klar gemacht habe, dass sie kein sexuelles Interesse an dem Angeklagten oder irgendwelchen sexuellen Handlungen gehabt habe. Außerdem habe sie in der Situation niemandem Rechenschaft ablegen müssen, da sie nicht dabei erwischt worden seien. Hinzu komme, dass die Aussage der Nebenklägerin auch konstant sei. Problematisch sei hier gewesen, dass die Nebenklägerin ein Gedächtnisprotokoll erstellt habe. Die Nebenklägerin habe aber glaubhaft angeben, sich auf die Exploration nicht mit dem Gedächtnisprotokoll vorbereitet zu haben und es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Nebenklägerin an einem Konzept orientiert habe. Sie habe sich auf die Befragung eingelassen und die Fragen so beantwortet, wie sie gestellt worden seien. Sie habe ihre Aussage auch inhaltlich konstant wiedergegeben. So habe sie unter anderem immer wieder gleich geschildert, dass sie sich habe umziehen sollen, dass der Angeklagte die Kinder raus geschickt habe und sie ihr Handy an gemacht habe. Sie habe ihr demonstriert, an welcher Stelle sie in ihrer Wohnung gestanden habe, nämlich in der Küche vor der Wand. Sie habe immer wieder gesagt, dass der Angeklagte ihr gedroht habe die 112 anzurufen und ihr gesagt habe, dass er unfruchtbar sei, auch wenn sie das zeitlich nicht habe einordnen können. Sie habe in mehreren Vernehmungen die Unsicherheit geschildert, wer die Rollläden herunter gelassen habe. Sie habe in keiner Vernehmung etwas als sicher dargestellt, was sie in einer anderen Vernehmung als unsicher dargestellt habe. Auch bei der Kleidung sei sie sich weiter unsicher gewesen, wie sie sich wieder angezogen habe. Es sei normal, dass man sich nicht mehr an alles erinnere, da es auch schon recht lange her sei. Die Aussage der Nebenklägerin weise auch mehrere Realkennzeichen auf, so beschreibe sie die Beziehung zum Angeklagten und berichte auch von Nebensächlichkeiten. Sie könne beschreiben, wie es zur Tatsituation gekommen sei und sie könne von den einzelnen Phasen des Geschehens berichten. Sie erinnere sich noch daran, wie sie das Handy ausgeschaltet habe, dann jedoch ein „schwarzes Loch“ folge. Diese Erinnerungslücke lasse sie aber so stehen und bemühe sich nicht das Loch zu füllen. Sie äußere keine Mutmaßungen, was in der Zeit passiert sein könnte. Ein weiteres Realkennzeichen sei, dass sie sich nicht durchgehend belastend geäußert habe. Wer jemanden falsch belaste male alles schwarz und weiß. Die Nebenklägerin habe hingegen alles relativiert, auch auf das Kerngeschehen bezogen. So berichte sie zum Beispiel davon, dass der Angeklagte ihr an den Hals gegriffen habe und dies für sie ein Triggerpunkt sei. Sie habe hingegen aber nicht gesagt, dass er ihr den Hals auch zugedrückt habe. Die Nebenklägerin relativiere die belastenden Angaben in ihrer Aussage. Auch die ambivalente Wahrnehmung der Nebenklägerin sei ein Realkennzeichen. Das sehr differenzierte psychische Erleben, was die Nebenklägerin deutlich gemacht habe spreche dagegen, dass die Nebenklägerin sich das alles ausgedacht habe und passe auch zu ihrer Persönlichkeit. Die Nebenklägerin habe ihre eigene Situation geschildert, dies sei alles stimmig, auch in Bezug auf die Tatsituation. Auch die Annahme, dass die Nebenklägerin eine Situation schildere, die sie früher einmal erlebt habe passe nicht, da sie viele Umstände konkret beschrieben habe und die Situation in ein Gesamtkonzept eingebettet sei. Sie könne gut beschreiben, was vorher und was nachher gewesen sei. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Falschaussage seien unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Aussage ebenso nicht ersichtlich. Interne oder externe Einflussfaktoren, die zu einer Verfälschung, Verzerrung oder sogar Hervorrufung der Aussage geführt haben könnten, würden nicht vorliegen. Die Aussage sei insbesondere nicht durch Suggestion zustande gekommen. Es liege kein Faktor vor, der für eine Suggestion spreche. Die Nebenklägerin habe nicht gewusst, dass es schon einmal Anschuldigungen gegen den Angeklagten gegeben habe und dass es andere betroffene Personen gebe. Als die Nebenklägerin versucht habe sich der Zeugin W. anzuvertrauen, sei dies von der Zeugin abgeblockt worden. Der Nebenklägerin sei von den Personen, denen sie sich anvertraut habe eher Misstrauen entgegen gebracht worden. In keiner der Situationen sei ihr uneingeschränkt geglaubt worden oder ihr etwas eingeredet worden. Alle Zeugen hätten ohne Erwartungshaltung mit der Nebenklägerin gesprochen. Auch der Ehemann habe sich das alles in der ersten Situation nicht vorstellen können. Hinzu komme, dass es auch zu einer therapeutischen Situation, in der man das Geschehen aufgearbeitet habe nicht gekommen sei, sodass eine Suggestion nicht in Betracht komme. Im Ergebnis spreche alles dafür, dass die Angaben der Nebenklägerin erlebnisbasiert seien und dagegen, dass die Nebenklägerin die Situation konstruiert habe. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind, hält die Kammer das Ergebnis des Gutachtens für überzeugend. Die Sachverständige Y. hat ein in sich schlüssiges und sehr ausführliches Gutachten erstellt. Zur Überprüfung der Hypothese einer bewussten Falschaussage hat sie zuerst nach einer tragfähigen motivationalen Grundlage für eine bewusste Falschaussage gesucht und konnte - ebenso wie die Kammer - keine solche feststellen. Danach hat sie eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen in der Belastungsaussage der Nebenklägerin sowie eine hohe Konstanz im Aussageverhalten festgestellt und daraus den plausiblen Schluss gezogen, dass die Qualität der Aussage die Falschaussagekompetenz deutlich übersteigt. Abschließend hat die Sachverständige zur Überprüfung der Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage die Entstehungsgeschichte der Aussage untersucht und nach Hinweisen auf suggestive Einflüsse gesucht, konnte aber ebenso keine feststellen. (8) Darüber hinaus werden die Angaben der Nebenklägerin U. durch objektive Umstände gestützt und dadurch, dass der Angeklagte selbst die Tatumstände einräumt und auch zugegeben hat mit seiner Hand im Intimbereich der Nebenklägerin gewesen zu sein. (a) Hinsichtlich des Vortatgeschehens stehen die Bekundungen der Nebenklägerin U. im Einklang mit den Angaben ihres Ehemanns. Der Zeuge U. bestätigt die Aussage der Nebenklägerin dahingehend, dass seine Frau am Tattag nach S. gemusst habe und er Spätdienst gehabt habe, sodass der Angeklagte seine Frau gefahren habe. Er habe den Angeklagten auch noch kurz getroffen und wegen des guten Wetters mit ihm über den Pool gesprochen. Er sei dann zur Arbeit gefahren und seine Frau und der Angeklagte seien auch losgefahren. (b) Hinsichtlich des Nachtatgeschehens stehen die Bekundungen der Nebenklägerin im Einklang mit den Angaben der Zeuginnen W. und Z., wie oben bereits dargestellt. (9) Hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten wird die Aussage der Nebenklägerin U. gestützt durch Lichtbilder des Wohn- bzw. Essbereichs und einen Grundriss, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Auf den Lichtbildern ist das Esszimmer mit einem zentral stehenden Esstisch zu sehen und die Tür zur Küche. Auf anderen Bildern sind die Küche, das Wohnzimmer und der Pool zu sehen. Auf dem Grundriss ist die Aufteilung des Erdgeschosses des Wohnhaues der Nebenklägerin zu erkennen. Darauf ist zu sehen, dass das Erdgeschoss über einen großen Wohn- und Essbereich verfügt, der durch eine Tür über einen Zugang zur Küche verfügt. Ein weiterer Grundriss, der ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, enthält Einzeichnungen der Nebenklägerin, welchen Weg sie während der Tat zurückgelegt hat und ist mit den Lichtbildern und der Aussage der Nebenklägerin in Einklang zu bringen. (10) Weiter wird die Aussage der Nebenklägerin U. durch die Video- bzw. Audioaufnahme gestützt, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Die Stimmen auf der Aufnahme sind als die des Angeklagten und der Nebenklägerin zu erkennen. Am Anfang der Aufnahme ist auch die Nebenklägerin im Bild zu sehen. Auf dem Video ist dann zuerst auch weiterhin ein Bild zu sehen, es ist eine Hand an einem Rollladengurt erkennbar. Es ist die Stimme des Angeklagten zu hören, wie er sagt, „Jetzt geh da in die Ecke.“ Danach fehlt das Bild. Es ist dann ein Stöhnen zu hören, was während der Aufnahme bis Minute 03:30 immer wieder zwischendurch zu hören ist. Danach sind teilweise nur Wörter zu verstehen. Sicher zu verstehen ist jedoch, wie die Nebenklägerin sagte: „Und Sie?“, worauf der Angeklagte flüstert: „Ich bin erst einmal nebensächlich!“. Dann fragt der Angeklagte: „Na, wie lange ist das her?“, worauf die Nebenklägerin antwortet, dass sie das nicht wisse. Danach fragt der Angeklagte, was sie denn am liebsten habe, woraufhin die Nebenklägerin wieder sagt, dass sie das nicht wisse. Dann sagt der Angeklagte, dass sie dann die Massage machen würden. Dann fragt der Angeklagte, ob sie es gerne mit der Zunge habe. Nach weiterem Stöhnen sagt die Nebenklägerin, dass sie das nicht könne, die Kinder dürften das nicht mitbekommen. Der Angeklagte fragt dann, was passieren würde, wenn sie jetzt einen Orgasmus bekomme, ob sie dann ausflippe, was die Nebenklägerin verneint. Der Angeklagte versichert dann, dass die Kinder das nicht mitbekommen und fragt: „Beim nächsten Mal?“, was die Nebenklägerin bejaht. Der Angeklagte fragt die Nebenklägerin dann, ob sie jetzt abwesend sei, was die Nebenklägerin verneint. Es folgt dann ein Gespräch in dem sich der Angeklagte bei der Nebenklägerin erkundigt, ob es ihr gut geht und ob es ihr jetzt leid tue, was die Nebenklägerin verneint. Der Angeklagte sagt der Nebenklägerin dann, dass sie kein schlechtes Gewissen zu haben brauche und dass sie es keinem zu erzählen brauche, woraufhin die Nebenklägerin sagt: „Ne, auf keinen Fall.“ Der Angeklagte will die Nebenklägerin dann drücken und die Nebenklägerin teilt mit, dass sie jetzt eine Zigarette brauche. Dann erkundigt sich der Angeklagte weiter, wie ein Orgasmus bei der Nebenklägerin aussieht und ob es noch gedauert hätte, bis sie einen Orgasmus bekommen hätte, was die Nebenklägerin damit beantwortet, dass sie glaube, dass es noch gedauert hätte, woraufhin der Angeklagte fragt, warum sie denn dann aufgehört hätten. Die Nebenklägerin verweist dann wieder auf die Kinder, worauf der Angeklagte sagt, dass das doch das Spannende sei. Es folgt dann ein Gespräch darüber, wann die Kinder in der Schule sind und wann die Nebenklägerin den nächsten Termin hat. (11) Den Bekundungen der Nebenklägerin U. konnte nur hinsichtlich des Umstands, dass der Angeklagte die Rollläden herunter gelassen habe nicht gefolgt werden, da auf der Video- bzw. Audioaufnahme zu sehen ist, wie sie selbst die Rollläden im Essbereich herunter lässt. Soweit sich hier eine Abweichung ergab, ist diese zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nachhaltig anzugreifen, zumal die Nebenklägerin sich bei ihren ersten Angaben auch gar nicht sicher war, wer die Rollläden herunter gelassen habe. (12) Letztlich ist die Kammer infolge einer Gesamtbewertung aller genannten Kriterien davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin U. im Umfang der Feststellungen zutreffend sind. 4. Die Feststellungen zur Länge des Tatgeschehens ergibt sich vor allem aus der Video- bzw. der Audioaufnahme, die 06:45 Minuten dauert und es bis ca. zu Minute 03:30 zu Stöhn-Geräuschen kommt. 5. Die Feststellungen zum Vorsatz und dem Wissen des Angeklagten, dass die Nebenklägerin U. nicht in der Lage war, ihren entgegenstehenden Willen zu äußern beruhen auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin. Sie bekundete, dass sie dem Angeklagten deutlich gesagt habe, dass sie in bedrohlichen Lagen nicht „Nein“ sagen könne bzw. ihren entgegenstehenden Willen nicht äußern könne. 6. Die Feststellungen zu den Tatfolgen der Nebenklägerin U. beruhen auf den von ihr hierzu gemachten Angaben. Diese werden durch den Eindruck bestätigt, den die Kammer von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gewinnen konnte. So wirkte die Nebenklägerin während ihrer Aussage sehr belastet und dissoziierte auch ein Mal. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Durch das Eindringen des Angeklagten mit einem Finger in die Vagina der Nebenklägerin, hat sich der Angeklagte der vollendeten Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Nebenklägerin U. konnte in der Tatsituation aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ihren entgegenstehenden Willen nicht äußern. Diese Beurteilung beruht auf einer Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens, der geistig- seelischen Verfassung der Nebenklägerin und deren Auswirkungen auf ihr Verhalten (vgl. BGH Beschl. v. 30.9.2021 – 2 StR 354/20, BeckRS 2021, 57441, beck-online). Aufgrund der PTBS und der dissoziativen Identitätsstörung ist es der Nebenklägerin insbesondere in Situationen erlebter oder auch nur eingebildeter vermeintlicher Gewalt bzw. Bedrohung nicht möglich ihren entgegenstehenden Willen zu artikulieren und sich gegen einen Übergriff zur Wehr zu setzen. Nach Angaben des Sachverständigen Dr. F. können Betroffene – und plausibel auch die Nebenklägerin - vor allem gegenüber Menschen, die sie respektieren oder die sie fürchten nicht „Nein“ sagen. In der Tatsituation legte der Angeklagte der Nebenklägerin eine Hand an den Hals, was sie als Bedrohung wahrnahm und Angst hatte, dass er ihr die Luft abdrücken könnte. In einer solchen Bedrohungssituation war es der Nebenklägerin nicht möglich dem Angeklagten zu sagen, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle. Auch ein für die Äußerung ihres Willens maßgebliches Über-Unterordnungsverhältnis wird auf der Audioaufnahme deutlich, welches schon vor der eigentlichen Tathandlung festgestellt werden kann. Das Über-Unterordnungsverhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ergibt sich schon von dem Zeitpunkt an, ab dem die Nebenklägerin vom Umziehen wieder in den Wohnraum zurückkommt. Auf der Aufnahme ist zu hören, wie der Angeklagte die Nebenklägerin anweist, sich in eine Ecke zu begeben. Die Nebenklägerin siezt den Angeklagten auch in dieser Situation weiterhin. Danach wird zwar wenig gesprochen aber der Angeklagte ist der klar dominierende Part und stellt Fragen, auf die die Nebenklägerin ausweichend, zurückhaltend oder gar nicht antwortet, allem Anschein nach um nicht sagen zu müssen, dass es ihr nicht gefällt. Die auch teilweise nach Zustimmung klingenden Äußerungen der Nebenklägerin sind mit dem, vom Sachverständigen Dr. F. genannten, „Packtieren mit dem Angreifer“ zu erklären, was bedeutet, dass die Nebenklägerin sich eher zustimmend äußert, als durch eine verneinende Antwort eine negative Reaktion des Gegenübers hervor zu rufen. Auch wenn die Nebenklägerin irgendwann einwendet, dass sie das nicht könne, wegen den Kindern, ist trotzdem davon aus zu gehen, dass die Nebenklägerin insgesamt nicht in der Lage war ihren entgegenstehenden Willen klar zu äußern. In dieser Äußerung ist vielmehr der Versuch zu sehen, sich durch eine Ausrede aus der Situation zu befreien. Als die sexuellen Handlungen auf der Aufnahme vorbei sind, ist der Nebenklägerin die Erleichterung anzuhören, sodass sie dann sogar bejaht, dass man das beim nächsten Mal machen könne. Der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht in der Lage war ihren entgegenstehenden Willen zu äußern, was er zur Tatbegehung ausnutzte. Der Täter nutzt den Zustand des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, wenn ihm die sexuelle Handlung gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingt. Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, muss demnach die Vornahme der fraglichen Handlung ermöglichen oder zumindest begünstigen. (vgl. BGH Beschl. v. 3.4.2024 – 6 StR 5/24, BeckRS 2024, 9465 Rn. 8, beck-online) Dadurch, dass die Nebenklägerin von Beginn der Tathandlung an aufgrund der von ihr empfundenen Bedrohungslage nicht in der Lage war ihren entgegenstehenden Willen zu äußern, wurde die Tathandlung erst ermöglicht. Der Angeklagte hatte sich auch nicht vorher der Zustimmung der Nebenklägerin versichert. Ein Ausschluss der Tatbestandsverwirklichung nach § 177 II Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Zustimmung der geschützten Person zur jeweiligen sexuellen Handlung dergestalt vor deren Vornahme eingeholt und nicht zurückgenommen wurde, dass diese ihren entsprechenden eigenen „natürlichen Willen“ ausdrücklich oder konkludent erklärt hat und aus objektiver Sicht „kein vernünftiger Zweifel an der Zustimmung“ besteht. (vgl. BGH Beschl. v. 30.9.2021 – 2 StR 354/20, BeckRS 2021, 57441, beck-online) Der Angeklagte hat die Nebenklägerin vor dem Beginn der Entspannungsübungen weder ausdrücklich gefragt, ob sie Entspannungsübungen durchführen möchte, noch ob es dabei zu sexuellen Handlungen kommen sollte. Dies wird von dem Angeklagten auch nicht behauptet, der eine Zustimmung aus dem Stöhnen der Nebenklägerin geschlossen haben will, was jedoch keine zuvor eingeholte Zustimmung ist und diese auch nicht zweifelsfrei als eine solche erkennbar ist (vgl. BGH BeckRS 2021, 57442; BT-Drs. 18/9097, 24). Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Mit der vollendeten Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin durch das Eindringen mit dem Finger in die Scheide – was regelmäßig der Fall ist - besonders erniedrigt. Soweit der Angeklagte hier in seiner Einlassung als Motiv für seine Tat vorgegeben hat, der Nebenklägerin nur helfen zu wollen, ist dieses letztlich abwegig, widersprach eklatant seinen Aufgaben als Opferbetreuer des Weissen Rings und führt nicht dazu, dass die Kammer die besondere Erniedrigung in Zweifel zieht. Die Kammer hat vorab geprüft, ob trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend dargestellten strafschärfenden und strafmildernden Strafzumessungsaspekte das Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles in Betracht kommt, dies im Ergebnis jedoch verneint. Damit stand der Kammer ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Zu Gunsten des Angeklagten war neben dem erheblichen Zeitablauf seit der Tat zu berücksichtigen, dass er bisher trotz seines bereits hohen Lebensalters nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch nicht übersehen hat die Kammer, dass dem Angeklagten der Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter gemäß § 74 LBeamtVG X. i.V.m. § 24 BeamtStG droht und er damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte hinsichtlich des objektiven Kerngeschehens der Tat jedenfalls teilweise geständig war. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber der massive Vertrauensbruch zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat seine Stellung als Mitarbeiter vom Weissen Ring dazu ausgenutzt sich der Nebenklägerin U. anzunähern, die ihm daraufhin auch umfassend Auskunft über ihre Erkrankungen gab und ihm im Vertrauen sagte, dass sie sich in bedrohlichen Situation nicht gegen Übergriffe zur Wehr setzen könne, was der Angeklagte dann zur Tatbegehung ausnutzte. Ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat die Kammer die bei der Nebenklägerin nach der Tat aufgetretenen psychischen Belastungen, da aufgrund der bestehenden Vorerkrankungen nicht sicher feststellbar war, dass diese über das übliche Maß der bei Vergewaltigungen eintretenden Opferfolgen, die bereits bei der Höhe des Strafrahmens Bedeutung erlangen, deutlich hinausgehen. 2. Unter erneuter Abwägung aller vorgenannten Aspekte bei der konkreten Strafzumessung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur ein kurzes Eindringen mit einem Finger in die Vagina der Nebenklägerin U. festgestellt werden konnte, jedoch auch unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. 1. Der Nebenklägerin U. steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zu. a. Der Schmerzensgeldantrag ist als unbezifferter Antrag zulässig, da in der Begründung die Schmerzensgeldhöhe, die die Nebenklägerin U. mindestens erwartet genannt ist. b. Der Schmerzensgeldanspruch ist auch begründet. Nach den oben unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte der Nebenklägerin U. am 15.09.2020 in ihrem Haus bei einer Entspannungsübung die Hose herunter gezogen, sie im Intimbereich berührt und einen Finger in ihre Vagina eingeführt und sie damit vergewaltigt. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft ein sonstiges Recht nämlich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin verletzt, mithin eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangen. Ebenso liegt eine unerlaubte Handlung des Angeklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, da der Angeklagte durch diese Handlung ebenfalls gegen ein den Schutz der Nebenklägerin bezweckendes Gesetz rechtswidrig und schuldhaft verstoßen hat. Das deswegen der Nebenklägerin zustehende Schmerzensgeld beläuft sich auf 8.000,00 Euro. Die in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung dient einerseits dem Ausgleich für die erlittene Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, andererseits soll es dem Geschädigten, insbesondere bei vorsätzlichen Schädigungen, Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Das Gericht hat bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere die Tatfolgen bei der Nebenklägerin berücksichtigt. Der psychische Zustand der Nebenklägerin hat sich seit der Tat erheblich verschlechtert. Sie leidet häufiger unter Panikattacken und dissoziiert öfter. Ihr Waschzwang hat sich verstärkt und sie hat Schlafstörungen. Außerdem kommt es häufiger zu selbstverletzenden Handlungen. Dass der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur auszog und im Intimbereich berührte, sondern auch noch einen Finger in ihre Vagina einführte, was mit einer besonderen Erniedrigung verbunden ist, war für die Kammer bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes maßgebend. Sowohl das Ausgleichs- als auch das Genugtuungsinteresse der Nebenklägerin sind damit erheblich, sodass ein niedrigeres Schmerzensgeld nicht in Betracht kam. 2. Der Nebenklägerin U. steht gegen den Angeklagten auch die begehrte Feststellung zu, dass die Forderung aus dem Tenor aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt. a. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist darin begründet, dass bei der Zwangsvollstreckung, die wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, nach § 850 f ZPO der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmt werden kann, mithin Vollstreckungsvergünstigungen eintreten. Entsprechend ist das Feststellungsinteresse auch dahingehend zu bejahen, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht dem Insolvenzrisiko des Schuldners unterworfen werden soll; § 302 Abs. 1 InsO. b. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu VI. 1. b. gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB begründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Verurteilung aus dem Tenor folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, 472, 472 a StPO.