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Urteil

4 KLs-361 Js 488/24-06/25

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2025:0516.4KLS361JS488.24.0.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, des Diebstahls sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Er wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. E. J. und der Nebenklägerin B. Y..

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 2 Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 52, 53, 55, 66, 69, 69a StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, des Diebstahls sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. E. J. und der Nebenklägerin B. Y.. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 2 Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 52, 53, 55, 66, 69, 69a StGB. Gründe: I. 1. Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist das jüngste von vier Kindern seiner Eltern. Die drei älteren Schwestern zogen früh aus dem Elternhaus aus. Die Kindheit des Angeklagten war von Gewalterfahrungen durch die Mutter geprägt. Aufgrund einer körperlichen Misshandlung wurde der Angeklagte im Alter von elf Jahren aus der Familie entnommen und lebte seitdem in einem Kinderheim in N09.. Der Angeklagte besuchte die Realschule und verließ diese im Alter von 16 Jahren mit einem Hauptschulabschluss mit Fachoberschulreife. Er besuchte daraufhin ein Fachgymnasium für Elektrotechnik und absolvierte ein einjähriges Berufspraktikum, wobei er die Schule nach der 11. Klasse abbrach und in seinem Praktikumsbetrieb weiter als Elektriker ohne Ausbildung arbeitete. Der Angeklagte geriet in persönliche und finanzielle Schwierigkeiten und tauchte, um seinen Problemen zu entgehen und sich seinen Gläubigern zu entziehen immer wieder in die Obdachlosigkeit ab. Er hielt sich im Bereich Q. und Umgebung auf, wo es im Oktober des Jahres 2008 zu einer schweren Sexualstraftat durch den Angeklagten kam. Der Angeklagte verbüßte daraufhin nach der Verurteilung durch das Landgericht Arnsberg vom 22.04.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten eine mehrjährige Haftstrafe, wobei durch Beschluss vom 18.05.2016 der Strafrest bis zum 18.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Inhaftierung schloss er eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik ab. Nach Entlassung aus der Haft im Jahr 2016 lebte der Angeklagte in einer Wohnung in Z. und erhielt dabei Unterstützung durch seine älteste Schwester, die Zeugin MA.. G.. Der Angeklagte lernte im Jahr 2015 seine spätere Lebensgefährtin, die Zeugin L. A., über das Internet kennen. Es entwickelte sich eine Beziehung, im Verlaufe derer der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin A. (T.-straße, N01 Z.) einzog und aus welcher der am 00.00.0000 geborene TU.. A. hervorging. In den Mietvertrag trat der Angeklagte nicht ein. Der Angeklagte und die Zeugin A. führten eine harmonische Beziehung, wobei der Angeklagte der Zeugin A. die Vorstrafe aufgrund der Sexualstraftat verschwieg. Der Angeklagte arbeitete bis zum 09.09.2024 als Elektriker bei der D., wobei er zuletzt über eine Zeitarbeitsfirma dort beschäftigt war, und verdiente monatlich 3.200 € brutto. Nach eigenen Angaben konsumierte er durchgehend gelegentlich Cannabis. Während der Zeit der Beziehung zu der Zeugin A. konsumierte der Angeklagte eigenen Angaben nach insgesamt fünf Mal Kokain bei Gelegenheit. In den Zeiten der Obdachlosigkeit konsumierte der Angeklagte eigenen Angaben nach übermäßig und täglich Drogen in Form von Cannabis, Kokain und Amphetaminen. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht N09. hat unter dem 18.02.2000 das Verfahren zum Az. N02 wegen eines am 12.12.1999 durch den Angeklagten begangenen Hausfriedensbruchs nach § 47 JGG eingestellt. b) Das Amtsgericht N09. hat unter dem 01.03.2001 das Verfahren zum Az. N03 gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung vom 04.06.2000 nach § 47 JGG eingestellt. c) Mit Urteil vom 13.12.2005, rechtskräftig seit dem 12.08.2005, verurteilte ihn das Amtsgericht N09., Az. N04, wegen Diebstahl im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und setzte die Strafe zur Bewährung aus, wobei die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde und sich die Strafvollstreckung am 17.04.2007 erledigte. d) Mit Urteil vom 30.08.2007, rechtskräftig seit dem 30.08.2007, verurteilte ihn das Amtsgericht Q., Az. N05 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen und veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit zunächst bis zum 28.02.2011 verlängert und die Strafaussetzung schließlich widerrufen wurde. Der Strafrest wurde im Nachgang erneut bis zum 18.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 11.06.2019 erlassen. e) Durch Strafbefehl vom 29.05.2008, rechtskräftig seit dem 20.06.2008, verurteilte ihn das Amtsgericht Q., Az. N06, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 10,00 €. f) Durch Urteil vom 22.04.2009, rechtskräftig seit dem 22.04.2009 verurteilte ihn das Landgericht Arnsberg, Az. N07, wegen Vergewaltigung unter Verwendung eines Messers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht Arnsberg traf insoweit folgende Feststellungen hinsichtlich des dortigen Tatgeschehens: „Einige Tage vor der Tat kaufte der Angeklagte in N09. für 100 EUR 3 bis 4 g Speed und 6g Haschisch, von dem er Joints machte. Wenn die Wirkung nachließ, legte der Angeklagte nach seinen Angaben “immer wieder nach”. Auf diese Weise verbrauchte er 5g Haschisch und das komplette Speed. Während dieser Zeit war der Angeklagte infolge des Drogenkonsums drei Tage ununterbrochen wach. Tagsüber fuhr er mit einem gestohlenen Fahrrad durch die Gegend oder hielt sich im Stadtpark in Q. auf. Abends kehrte er zu seiner Lagerstätte in einem Tunnel am U.-straße zurück. Die dort befindlichen Kissen, Decken und Lebensmittel stammten sämtlich aus Diebstählen. Der Angeklagte war verzweifelt ob seiner erneuten Obdachlosigkeit und hatte Suizidgedanken. Er überlegte, daß er vielleicht den Mut zu einem Suizid aufbringe, wenn er vorher etwas Abscheuliches tue. Am Abend des 24.10.2008 gegen 19.00 Uhr befand der Angeklagte sich auf dem Rückweg zu seinem Lagerplatz. Zur gleichen Zeit befuhr die damals 16 Jahre alte Zeugin F. X. den U.-straße mit dem Fahrrad in Fahrtrichtung Q.. Sie bemerkte in einiger Entfernung den ihr entgegenkommenden Angeklagten, den sie für einen normalen Fußgänger hielt. Da das Licht an ihrem Fahrrad defekt war, stieg die Zeugin ab, um einen Unfall zu verhindern. Sie leuchtete den Weg mit ihrem Handy aus. Der Angeklagte, der durch den Konsum des Speed sexuell erregt und dessen Hemmschwelle dadurch herabgesetzt war, fasste spontan den Entschluss, die Zeugin X. zu überwältigen. Er packte die neben ihrem Fahrrad stehende Zeugin plötzlich von hinten und hielt ihr den Mund zu, so dass diese kaum noch Luft bekam. Gleichzeitig hielt er ihr sein Taschenmesser mit einer ca. 7,5 cm langen Klinge an den Hals. Die Zeugin X., die Todesangst hatte, konnte sich kurz losreißen und schreien. Der Angeklagte hielt der Zeugin erneut den Mund zu und zerrte die Zeugin in das Gebüsch am Wegrand. Dort lockerte er seinen Griff und ließ die Zeugin zu Atem kommen. Sie sagte: “Bitte lass mich am Leben, ich mache alles, was Du willst.” Daraufhin steckte der Angeklagte sein Messer weg. In diesem Moment fasste er den Entschluss, die Zeugin X. zu vergewaltigen. Nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung hatte er nicht vor, die Zeugin anschließend zu töten, da er die geplante Tat zur Erleichterung eines etwaigen späteren Suizids als ausreichend ansah. Anschließend führte der Angeklagte die Zeugin X. durch unwegsames Gelände und Gebüsch sowie mehrere Böschungen hinab bis zu dem Tunnel unterhalb der Bahngleise, an dem er sein Lager errichtet hatte. Dabei fasste der Angeklagte die Zeugin an der Hand und zerrte sie hinter sich her. Zwischenzeitlich ließ er sie auch vor sich laufen und sagte ihr, wo sie lang gehen solle. In dem unwegsamen Gelände fielen sowohl die Zeugin als auch der Angeklagte mehrmals hin. Die Zeugin fragte ihn, was er vorhabe. Der Angeklagte erwiderte, sie solle erst einmal gehen. Am Lager angekommen forderte der Angeklagte die Zeugin X. auf, sich auf seine Decke zu setzen und sich auszuziehen. Die Zeugin sagte, sie wolle das nicht. Sie setzte sich trotzdem auf die Decke und ließ sich, da sie nach wie vor Angst um ihr Leben hatte, von dem Angeklagten entkleiden. Als die Zeugin sich jedoch weigerte, sich die Hose ausziehen zu lassen, versetzte der Angeklagte ihr eine Ohrfeige. Daraufhin ließ die Zeugin sich die Hose herunter ziehen. Anschließend wollte der Angeklagte ihr mit einem Schal die Augen verbinden. Da die Zeugin X. sagte, der Schal stinke, legte der Angeklagte ihr den BH auf das Gesicht und band den Schal darüber. Der Angeklagte erklärte ihr, die Augenbinde sei ihre Lebensversicherung und sie solle sich melden, wenn diese sich lockere. Anschließend fesselte der Angeklagte der Zeugin mit einem Seil die Hände über dem Kopf. Auf ihr mehrfaches Bitten hin versicherte der Angeklagte ihr, er werde sie am Leben lassen und sogar zu ihrem Fahrrad zurückbringen. Ferner erklärte er der Zeugin, er sei auf Speed und komme deshalb nicht so schnell, sie werde schon ihren Spaß haben. Der Angeklagte streichelte die Zeugin X. am Bauch und an der Brust und sagte, er wolle mit der Zeugin eine “schöne Nacht” verbringen. Hinterher werde er ihnen einen Joint drehen. Sodann öffnete der Angeklagte eine große Flasche Sekt und schüttete etwas in ein Glas, das er der Zeugin reichte. Die Zeugin trank einige Schluck Sekt. Als ihr das Glas aus der Hand fiel, entschuldigte sie sich mehrfach. Der Angeklagte erwiderte, dies sei doch nicht schlimm, und übergoss die Zeugin mit Sekt, den er von ihren Brüsten und ihrem Bauch leckte. Die Zeugin X. erklärte dem Angeklagten sodann, sie habe ihre Tage. Daraufhin nahm der Angeklagte eine Kerze und sah nach. Er sagte, das stimme nicht. Die Frage der Zeugin, ob er eine Freundin habe, verneinte der Angeklagte. Er streichelte die Zeugin im Intimbereich und führte zunächst einen, später mehrere Finger tief in ihre Vagina ein. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich bis auf sein T-Shirt entkleidet hatte, war dadurch erregt und drang mit seinem Penis in die Zeugin ein. Er vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, ohne dabei ein Kondom zu verwenden. Danach nahm der Angeklagte das Handy der Zeugin und wollte damit Fotos machen. Der Speicher war jedoch voll und es gelang dem Angeklagten nicht, etwas zu löschen. Kurz darauf geriet der Angeklagte in Panik, weil ein Hubschrauber das Gebiet überflog. Der Angeklagte ging sofort davon aus, dass der Einsatz der Zeugin X. galt, da sie zu Anfang geschrien hatte und ihr Fahrrad noch auf dem Weg lag. Die Zeugin bat den Angeklagten, sie in dem unwegsamen Gelände nicht allein zurückzulassen. Der Angeklagte zog sich eilig an, packte einige Sachen zusammen und lief in den Tunnel. Diesen Moment nutzte die Zeugin, um die Augenbinde zu lockern. Als der Angeklagte zurückkam, sagte sie, ihre Augenbinde sei verrutscht. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, das interessiere ihn jetzt nicht mehr. Er lockerte der Zeugin X. die Handfesseln und forderte sie auf, ihm zu folgen. Als der Helikopter wieder näher kam, warf der Angeklagte der Zeugin ihr Handy hin und ergriff allein die Flucht. Die Zeugin nahm das Handy auf und rief zu Hause an. Dort ging ein Polizeibeamter an das Telefon. Dieser dirigierte die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte anhand der Angaben der Zeugin zum Tatort. Wegen der Einzelheiten des Tatortes wird auf die Übersicht (Bl. 203 d.A.) sowie die “Lichtbildmappe Tatort” in der Spurenakte Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 TU.. 3 StPO. Die Zeugin erlitt durch die Tat an mehreren Stellen Hautabschürfungen und Rötungen, überstand die Tat jedoch im Übrigen unverletzt. Allerdings ist sie seit der Tat in psychiatrischer Behandlung und nimmt Tabletten, weil sie an Schlafstörungen leidet. Auch vor der Tat war die Zeugin X. bereits bei einer Psychologin in Behandlung, da sie in ihrer Kindheit durch den früheren Lebensgefährten ihrer Mutter sexuell missbraucht worden war. Nach der Tat ging die Zeugin, bei der es auch vorher immer wieder zu Fehlzeiten gekommen war, nicht mehr zur Schule. Seit Februar besucht sie ein Internat. Da die Polizei am Tatort in einem Kissen diverse Unterlagen des Angeklagten fand, wurde die Fahndung nach ihm eingeleitet. Am 28.10.2008 konnte der Angeklagte, der sich im Flussbett der V. unter einem entwurzelten Baum verborgen gehalten hatte, durch Einsatzkräfte der Polizei festgenommen werden“. Der Strafrest wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bis zum 18.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 11.06.2019 erlassen. Während der Inhaftierung nahm der Angeklagte an einer Therapie in der SothA teil. 3. Der Angeklagte ist am 05.11.2024 in dieser Sache vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 05.11.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N09. vom selben Tag, Az. N08 in der JVA XM. in Untersuchungshaft. Der Führerschein des Angeklagten wurde am 01.11.2025 sichergestellt. II. 1. (Im Vorfeld der Taten) Der Angeklagte genoss einen guten Ruf bei seinem Vorgesetzten bei der Firma D. und galt als zuverlässiger Mitarbeiter. Er kam seiner Arbeit jedoch in der Zeit vor dem 18.01.2024 nicht mehr in dem geforderten Maße nach. Er verschwand am 18.01.2024 für seine Lebensgefährtin L. A. unerwartet aus dem gemeinsamen Haushalt am T.-straße in Z., um der aus seiner Sicht unausweichlichen Konfrontation mit dem Arbeitgeber zu entgehen und fuhr mit dem Familienauto in die Niederlande, wo das Fahrzeug im Nachgang aufgefunden wurde. Der Angeklagte verfügte für diese Zeit über keine andere Wohnung, lebte im Auto und konsumierte Drogen. Das Auto wurde im Nachgang an die Zeugin A. rücküberführt. Der Angeklagte selbst kehrte zunächst nicht in die gemeinsame Wohnung zurück. Ab dem 23.02.2024 bestand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin L. A. wieder Kontakt. Der Angeklagte zog zunächst in den Keller und im weiteren Verlauf erneut in die Wohnung am T.-straße in Z. ein. Die Lebensgefährtin unterstützte den Angeklagten bei der Wiederaufnahme der Arbeit bei der D. in K. über eine Zeitarbeitsfirma. Am 09.09.2024 verschwand der Angeklagte für die Lebensgefährtin erneut plötzlich und unerwartet aus dem gemeinsamen Haushalt. Der Angeklagte befürchtete aufgrund von Rechnungen und Mahnungen hinsichtlich ausgebliebener Zahlungen an das Opfer aus der Tat vom 24.10.2008, dass die Zeugin A. alsbald von seiner Vorstrafe erfahren würde und es zu einem Zerwürfnis kommen würde. Der Angeklagte begab sich in der Folgezeit an einem nicht näher bestimmbaren Tag unerkannt in die Wohnung und nahm eine Packung des für den Sohn verschriebenen Medikaments Medikinet Retard aus dem Schrank und verließ damit die Wohnung, wobei die Tat nicht Gegenstand der hiesigen Anklage ist. Die Zeugin A. wechselte, nachdem sie das Verschwinden des Medikaments bemerkte und den Angeklagten verdächtigte, die Schlösser der Wohnung aus. Im Zeitraum vom 18.10.2024 bis zum 25.10.2024 drang der Angeklagte in die Wohnung seiner für diesen Zeitraum im Urlaub befindlichen Lebensgefährtin L. A. im Mehrfamilienhaus Am T.-straße in Z. ein, um dort eine temporäre Bleibe zu haben, indem er die Balkontür aufhebelte. Der Angeklagte hatte Kenntnis über die urlaubsbedingte Abwesenheit der Zeugin und des gemeinsamen Sohnes. Er verblieb die Zeit über in der Wohnung und verzehrte dort befindliche Lebensmittel. Der Angeklagte entwendete 27 Tabletten des für den TU.. A. verschriebenen geringwertigen Medikaments Medikinet Retard, um sie für sich zu behalten. Nach der für den Angeklagten unvorhergesehenen Rückkehr der Lebensgefährtin A. und des Zeugen P. O. am 25.10.2024, verließ der Angeklagte die Wohnung fluchtartig mit einer Aldi-Tasche über der Schulter und ließ seine Geldbörse und sein Mobiltelefon in der Wohnung versehentlich zurück. Die diesbezüglich im Rahmen von Tat 1 der Anklageschrift angeklagte Tat hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. 2. (Tat 2 der Anklageschrift) Am frühen Morgen des 26.10.2024 drang der Angeklagte erneut in die Wohnung am T.-straße in Z. ein, um sein Mobiltelefon und seine Geldbörse, welche sich noch in der Wohnung befanden, zu holen. Er hebelte durch eine 25 cm große Öffnung für das Klimastandgerät auf dem Balkon unter dem Fenster mit Hilfe eines Besenstils die Balkontür auf. Der Angeklagte begab sich in die Wohnung und fasste erst in der Wohnung den Entschluss, die auf dem Sofa befindliche Handtasche der Zeugin A. samt Inhalt bei der Gelegenheit an sich zu nehmen und den Inhalt für sich zu behalten. In der Tasche befanden sich eine Sonnenbrille, eine Tagesbrille, die Geldbörse mit ca. 180 € Bargeld sowie Ausweis- und Versicherungspapiere der Zeugin A., welche später in dem von dem Angeklagten genutzten Pkw VW Up der D. sichergestellt wurden. 3. (Tat 3 der Anklageschrift) Am 29.10.2024 gegen 8:30 Uhr drang der Angeklagte in das Haus der Zeugen H. und I. E., R.-straße in K. ein, indem er mit einem mitgeführten Schraubendreher die Terrassentür aufhebelte, um in dem Haus Wertgegenstände zu stehlen. Als die Zeugin M. E.-J. gegen 9 Uhr das Haus durch die Haustür betrat, um dort Reinigungsarbeiten durchzuführen, kam der Angeklagte barfuß auf sie zugestürmt, um die Zeugin einzuschüchtern, wobei er ein aus dem Messerblock in der Küche des Hauses entnommenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15-20 cm (Tupperware Profiserie) auf den Oberkörper der Zeugin richtete. Die Zeugin stürzte bei dem Angriff zu Boden und erlitt durch die Abwehr des Messers eine blutende Schnittverletzung am linken kleinen Finger, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte forderte unter Vorhalt des Küchenmessers von der Zeugin E.-J. Geld. Er nahm ihr die Uhr ab und steckte 35-40 € aus der Geldbörse der Zeugin ein, um das Geld für sich zu behalten. Er zog die Arme der Zeugin auf ihren Rücken und ging mit ihr über das Badezimmer in das Wohnzimmer, wo sich die Zeugin E.-J. bäuchlings auf das Sofa legen musste, wobei er das Küchenmesser in der Hand hielt und der Zeugin mitteilte, dass ihr nichts passiere, wenn sie mache, was er wolle. Er fragte die Zeugin, wo sich Geld befinde. Der Angeklagte bemerkte die blutende Schnittverletzung der Zeugin und begab sich mit ihr aus Mitleid in das Badezimmer wo sie sich das Blut vom Finger abwaschen sollte, was die Zeugin tat. Er ging mit ihr in den Flurbereich und durchsuchte Schränke und Schubladen nach Wertsachen. Der Angeklagte ging unter ständigem Mitführen des Küchenmessers mit der verängstigten Zeugin in die obere Etage des Wohnhauses und veranlasste sie zunächst dazu, sich im Badezimmer auf den Rand der Badewanne zu setzen. Daraufhin ging er mit der Zeugin in das Schlafzimmer und veranlasste sie dazu, sich mit dem Gesicht nach unten auf das Bett zu legen. Er fesselte die Zeugin an beiden Händen und fixierte diese mit mitgebrachtem Klebeband auf dem Rücken. Der Angeklagte wickelte das Klebeband zudem um den Kopf der Zeugin, wobei er dieses auf lautes Bitten der Zeugin wieder entfernte. Der Angeklagte sagte zu der Zeugin: „Wenn’s laut wird, dann stech‘ ich zu“. Der Angeklagte durchsuchte die Schränke im Schlafzimmer und fand eine Geldkassette, welche er mit Hilfe des Küchenmessers versuchte aufzubrechen. Der Angeklagte entschloss sich spätestens jetzt, die Zeugin E.-J. zu vergewaltigen. Er zog der Zeugin die Hose herunter woraufhin diese äußerte: „Bitte nicht ich, bin eine alte Frau, ich könnte deine Mutter sein“. Der Angeklagte entgegnete „Sei ruhig“ und versuchte mangels Erektion vergeblich mit seinem Penis in die Zeugin vaginal einzudringen. Er führte sodann seine Finger und anschließend einen im Schlafzimmer befindlichen Vibrator vaginal und anal in die Zeugin ein und penetrierte sie damit. Das Küchenmesser führte er dabei die ganze Zeit mit sich, um es als Drohmittel zu verwenden. Der Angeklagte ließ von der Zeugin ab, schloss sie im Schlafzimmer ein und entfernte sich von der Örtlichkeit, wobei er die zuvor an sich genommenen Wertgegenstände in einen schwarzen Rucksack der Marke Nike, in dem sich außerdem ein Taschenmesser und ein Kinderschnitzmesser befanden, mitnahm, um die Gegenstände für sich zu behalten. Die Gegenstände wurden in dem von dem Angeklagten genutzten Pkw VW Up der D. sichergestellt. Die Zeugin E.-J. erlitt während der Tat Todesangst und leidet aufgrund der Tat bis heute unter psychischen Problemen. Unter anderem leidet sie an Schlafstörungen und ist nicht in der Lage, das Haus ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, der Zeugen H. und I. E., zu betreten. Sie befindet sich aufgrund der Tat in psychologischer Behandlung. Am linken kleinen Finger hat sie durch die Schnittverletzung eine nicht mehr schmerzende Narbe davongetragen. Die Zeugen H. und I. E. haben infolge der Tat 25.000 € für Sicherheitstechnik in das Haus investiert. 4. (Tat 4 der Anklageschrift) Am 31.10.2024 begab sich der Angeklagte aufgrund eines zuvor gefassten Tatplanes zu dem Mehrfamilienhaus MX.-straße 26 in N09., um dort einzudringen, ggf. anwesende Personen mit Hilfe von mitgebrachten Kabelbindern und Plastikklebeband zu überwältigen und die Wohnung nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Er drang mittels einer zuvor entwendeten Leiter über den Balkon in die Wohnung der Zeugin B. Y. ein, indem er die Balkontür aufhebelte. Er betrat die Wohnung, wobei er mit einer Strumpfmaske maskiert war. Er begab sich in das Schlafzimmer, wo er die schlafende Zeugin Y. in ihrem Bett vorfand. Er weckte die Zeugin Y., welche aufwachte und wickelte ihr mit von ihm zum Zwecke der Überwältigung von Personen mitgebrachten Rolle Plastikklebeband mehrfach um den Kopf, wobei die Augen und der Mund verdeckt wurden. Der Angeklagte hatte dabei die Absicht, die Zeugin durch die mittels des Klebebands verursachte Gewaltanwendung einzuschüchtern, um ihr Wertgegenstände zu entwenden und sie im weiteren Verlauf zu vergewaltigen. Er forderte die Zeugin nach der Umwicklung des Kopfes auf, leise zu sein und ihm Geld und Drogen auszuhändigen. Er drohte der Zeugin damit, ihr etwas anzutun. Die Zeugin Y. litt aufgrund des um den Mund gewickelten Klebebandes und des eintretenden Panikzustands unter Luftnot. Sie erlitt Todesangst. Der Angeklagte durchsuchte die Wohnung nach Wertgegenständen. Er lockerte das Klebeband um den Mund der Zeugin Y. nach 5-10 Minuten, indem er es ein Stück nach unten zog, weil die Zeugin nicht auf seine Fragen antworten konnte. Das Klebeband um die Augen blieb. Die Zeugin Y. konnte während des gesamten Tatzeitraums nichts sehen. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, sich auf den Bauch zu legen. Die Zeugin kam dem nach. Der Angeklagte fesselte die auf dem Bett liegende Zeugin an Händen und Füßen mit mitgebrachten Kabelbindern. Der Angeklagte versuchte, die gefesselten Hände mit den gefesselten Füßen durch einen weiteren Kabelbinder zu verbinden, was ihm jedoch aufgrund eines Muskelkrampfes im Oberschenkel der Zeugin misslang. Er ließ sodann von diesem Vorhaben ab. Der Angeklagte durchsuchte die Wohnung weiter nach Wertgegenständen und begab sich dabei in das Badezimmer und die Küche der Wohnung. Die Zeugin verriet dem Angeklagten aufgrund der Drohungen und der Gewaltanwendung das Versteck von Bargeld im Wäschekorb, welchen der Angeklagte daraufhin durchsuchte und einen dort befindlichen weißen Briefumschlag mit 2.000 € Bargeld an sich nahm, um das Geld für sich zu behalten. Der Angeklagte durchsuchte weiter die Räumlichkeiten in der Wohnung. Er betrat daraufhin erneut das Schlafzimmer, näherte sich der Zeugin, löste die Fesseln an Händen und Füßen und zog ihren Slip runter. Er setzte nunmehr seinen bereits unmittelbar beim Entdecken der Zeugin Y. gefassten Entschluss, diese unter Ausnutzung der andauernden Umwicklung der Augen mit Klebeband - aufgrund derer die Zeugin seiner Erkenntnis nach nicht im Stande sein würde, Widerstand zu leisten - zu vergewaltigen. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin Y., sie solle so tun solle als wäre er ihr Freund, sonst würde ihr richtig was passieren. Er zog die Zeugin zu sich nach vorne und drang mit seinem Finger jedenfalls vaginal und mit seinem Penis sowohl vaginal als auch anal in die Zeugin ein. Die Zeugin Y. erlitt dabei Schmerzen. Der Angeklagte sagte zur Zeugin Y.: „War doch gar nicht so schlimm, oder?“. Der Angeklagte half der Zeugin auf und begab sich mit der Zeugin Y. in die Küche der Wohnung, wobei die Augen der Zeugin weiterhin mit Klebeband verbunden waren. Er fragte die Zeugin erneut nach Drogen, Geld und Schmuck und veranlasste sie, aus einer Dose RedBull zu trinken und eine von ihm mitgebrachte Zigarette zu rauchen. Der Angeklagte bot der Zeugin Y. den Konsum eines nicht näher feststellbaren Betäubungsmittels an, welches diese ablehnte. Der Angeklagte entnahm die Bankkarten aus dem Portemonnaie der Zeugin und forderte sie auf, ihre PIN mitzuteilen, welchem die Zeugin aus Angst nachkam. Der Angeklagte sagte zur Zeugin, dass ihr richtig was passieren werde, wenn die PIN falsch sei und er dann zurückkommen werde. Der Angeklagte sperrte die Zeugin Y. im Badezimmer ein und äußerte gegenüber der Zeugin, dass sie ruhig sein solle und ihr richtig was passieren würde, wenn er sie hören würde. Er verließ daraufhin die Wohnung und hob mit der Sparkassen-Kontokarte der Zeugin Y. 1.000 € am Bankautomaten an der TF. in N09. ab. Die Zeugin Y. verharrte aus Angst vor der Rückkehr eine halbe Stunde mit umklebten Augen im Badezimmer der Wohnung, bis sie sich selbst das Klebeband vom Kopf entfernte und durch das geöffnete Badezimmerfenster um Hilfe rief, bis ein Spaziergänger sie hörte und die Polizei verständigte. Die Zeugin Y. leidet bis heute unter der Tat und befindet sich in psychologischer Behandlung. Sie hat keine Lebensfreude mehr und ist nicht der Mensch, der sie vor der Tat war. Sie hat ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis und muss auf dem Weg nach Hause am Telefon begleitet werden. 5. (Tat 5 der Anklageschrift) Am 01.11.2024 gegen 13:43 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW VW Up, amtliches Kennzeichen N10, den er einige Zeit zuvor bei der D. in QY. entwendet hatte, nach dem Konsum von Kokain und Amphetaminen in fahruntüchtigem Zustand die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe des KM 350,00, wobei er keine Schuhe trug und in Schlangenlinien über den Seitenstreifen sowie die rechte und linke Fahrspur fuhr. Hierbei kam es zu einer Beinahe-Kollision mit einem überholenden schwarzen Pick Up. Dem Zeugen PK QJ. gelang es im weiteren Verlauf der Fahrt, sich mit dem Funkstreifenwagen vor das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen, wobei der Angeklagte mehrfach versuchte, den Funkstreifenwagen zu überholen und die von dem Funkstreifenwagen ausgehenden Anhaltesignale missachtete. In Höhe der Anschlussstelle XM.-Nord fuhr der Angeklagte erneut neben den Funkstreifenwagen, bremste stark ab und wechselte unvermittelt auf die rechte Fahrspur, um an der Anschlussstelle abzufahren. Als die Beamten ihr Fahrzeug ebenfalls abbremsten, kam es zur Kollision, indem der Angeklagte dem Streifenwagen auf das Heck auffuhr. Der Angeklagte setzte die Fahrt fort und fuhr unter Missachtung von Lichtzeichensignalen und Vorfahrtsregelungen durch XM., bis er sich in einer Sackgasse auf einer Grünfläche festfuhr und von der Zeugin PKin PK. festgenommen wurde, wobei die Fahrt durch die Heck- und Frontkamera des Funkstreifenwagens aufgezeichnet wurde. Während des Geschehens am 01.11.2024 stand der Angeklagte unter dem Einfluss der zuvor konsumierten Drogen in Form von Kokain und Amphetaminen und der hierdurch verursachten bzw. verstärkten (Misch-) Intoxikation. Dass der Angeklagte während der Fahrt eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte, konnte nicht festgestellt werden. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei (nur) dieser Tat aufgrund des erheblichen Drogenkonsums erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziff. I. hat die Kammer aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen der durch den Verteidiger verlesenen und vom Angeklagten als eigene erklärte Einlassung in der Hauptverhandlung am 15.04.2025 sowie der Einlassung in der Hauptverhandlung am 15.05.2025, den Urteilsgründen des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009, Az. N11. sowie des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 07.03.2025 getroffen. Soweit die Feststellungen die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin A. und deren Familie sowie die Kindheit des Angeklagten betreffen, beruhen diese auch auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen L. A. und MA.. G. sowie des Sachverständigen Dr. med IX. MS.. Der Angeklagte hat sich zu seinem Werdegang so eingelassen wie unter Ziff. I festgestellt. Hiervon abweichende oder dem widersprechende Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden. Insbesondere hat der Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. MS. im Rahmen der Exploration zu seinem Werdegang im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht. Auch die Schwester des Angeklagten, die Zeugin MA.. G., und die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin L. A., bestätigten die Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang. Insbesondere bestätigten die Zeugen die Gewalterfahrungen des Angeklagten durch dessen Mutter in seiner Kindheit. Die Zeugin A. hat in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung über die Angaben des Angeklagten hinausgehende Ausführungen zum Privatleben gemacht. Sie gab an, den Angeklagten im Jahr 2015 über das Internet kennengelernt zu haben. Man habe sich in der Folgezeit mehrmals verabredet. Aus den Treffen habe sich recht schnell eine Paarbeziehung entwickelt. Im Jahr darauf seien sie gemeinsam im Türkeiurlaub gewesen. Kurz darauf sei die Zeugin schwanger gewesen und habe im Jahr 2017 den gemeinsamen Sohn TU.. geboren. Er sei ein sehr friedvoller Mensch gewesen, auch dem Kind gegenüber. Der Angeklagte und die Zeugin seien zeitnah zusammengezogen in die Wohnung der Zeugin T.-straße in Z.. In den Mietvertrag sei der Angeklagte nicht eingetreten. Die Zeugin habe von den Schulden des Angeklagten gewusst, wobei beide über getrennte Konten verfügten. Es sei eine schöne, harmonische Beziehung gewesen. Der Angeklagte sei ein fürsorglicher, eher introvertierter, ausgeglichener Familienmensch gewesen. Von der Vorstrafe des Angeklagten und der daraus resultierenden mehrjährigen Inhaftierung habe sie während der Beziehung noch keine Kenntnisse gehabt. Sie sei in dem Glauben gewesen, die Vorstrafe beziehe sich auf ein kleineres Diebstahlsdelikt welches eine kurze Inhaftierung zur Folge gehabt habe. Alkoholkonsum sei für ihn kein Thema gewesen. Er habe Tabak geraucht und gelegentlich Marihuana. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A. bestehen nicht. Die Zeugin schildert zusammenhängend, umfangreich und nachvollziehbar die Ausgestaltung der Beziehung zu dem Angeklagten, wobei sie das Geschehene reflektiert, selbstkritisch und ohne Belastungstendenzen darstellt. 2. Die getroffenen Feststellungen unter Ziff. II. beruhen auf dem zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Geständnis des Angeklagten, soweit ihm gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen gestanden. Er hat die Vorwürfe entsprechend der Anklageschrift vom 11.02.2025 vollumfänglich eingeräumt. Soweit das Geständnis von den getroffenen Feststellungen abweicht, ergeben sich ergänzende und konkretisierende Umstände aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videoaufzeichnungen sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. MS.. a) Vortatgeschehen Die Feststellungen unter Ziff. II. 1. ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten und den Aussagen der Zeugin L. A. und des Zeugen P. O.. aa) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Er hat angegeben, sich in einer – aus seiner Sicht – ausweglosen Situation befunden zu haben. Sofern er zunächst über seinen Verteidiger mitgeteilt hat, dass seine Lebensgefährtin von seiner Vorstrafe wegen eines Sexualverbrechens in Q. erfahren habe und ein Streit entstanden sei, korrigierte der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung diese Angabe und teilte mit, eine für ihn unangenehme Konfrontation mit dem Arbeitgeber habe vermeiden zu wollen. Er habe gerne gearbeitet, seine Arbeit jedoch schleifen gelassen und Stundennachweise nicht erbringen können. Es sei der Tag gekommen, an dem es seinem Arbeitgeber aufgefallen wäre. Weil er sich der Situation nicht habe stellen wollen, sei er das erste Mal während der Beziehung abgehauen. Er gab zu, aus der Wohnung das ADHS Medikament des Sohnes „Medikinet Retard“ entwendet zu haben, um es für sich zu verbrauchen. Während des Untertauchens habe er übermäßig Drogen konsumiert und im Auto gelebt. Bedingt durch das Abhauen seien Schulden bei PayPal angelaufen. Er habe Gläubiger im Übermaß gehabt und auch die Zahlungen an das Opfer der Tat in Q. nicht weiter geleistet, sodass er Zahlungsaufforderungsschreiben erhalten habe. Er habe sich gesorgt, dass seine Lebensgefährtin von der Vorstrafe erfahren würde. In seiner Vorstellung wäre hierdurch ein Streit zwischen ihm und der Lebensgefährtin, der Zeugin A., entstanden, dem er sich nicht habe stellen wollen. Aufgrund dessen sei er erneut abgehauen. In der Wohnung habe er zwischenzeitlich Unterschlupf gesucht. Er habe von der urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin A. und des Sohnes gewusst. Aufgrund der für den Angeklagten unerwarteten Rückkehr der Zeugin A. in die Wohnung sei er geflohen und habe sein Handy und seine Geldbörse in der Wohnung vergessen. Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich des Vortatgeschehens ist glaubhaft. Es stimmt mit den Ausführungen der Zeugen O. und A. überein. bb) Die Zeugin A. bekundete in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte am 18.01.2024 für die Zeugin A. plötzlich und unerwartet aus dem Haushalt verschwunden sei. Einen Streit habe es vor dem ersten Verschwinden des Angeklagten nicht gegeben. Sie habe gedacht, dem Angeklagten sei etwas zugestoßen und habe gemeinsam mit dem Familienfreund, dem Zeugen P. O., alle Hebel in Bewegung gesetzt, um den Angeklagten zu suchen. Der Angeklagte sei mit dem Familienauto in den Niederlanden gewesen. Das Auto sei von der Polizei dort aufgefunden und im späteren Verlauf in einem schlechten Zustand zurücküberführt worden. Zunächst habe kein Kontakt zu dem Angeklagten bestanden. Ab dem 23.02.24 sei der Kontakt jedoch wiederaufgebaut worden und man habe sich ausgesprochen. Die Zeugin habe den Tod der Mutter des Angeklagten im November 2023 mit dem plötzlichen Verschwinden in Verbindung gebracht. Der Angeklagte habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er seinem Arbeitgeber Protokolle hätte liefern müssen, die er nicht liefern konnte, weil er die Arbeiten nicht durchgeführt habe. Der Angeklagte sei dann zunächst im Keller des Hauses unter der Anschrift T.-straße in Z. wieder eingezogen. Sie habe ihn gemeinsam mit dem ehemaligen Arbeitgeber unterstützt, die Arbeit bei der D. über eine Zeitarbeitsfirma wiederaufzunehmen. Er habe bei seinem Arbeitgeber einen sehr positiven Eindruck hinterlassen und ein Fahrzeug, einen VW Up, auch zu privaten Zwecken überlassen bekommen. Sie seien als Familie zwei Wochen nach Ägypten in den Urlaub gefahren. Am 08.09.2024 sei die Familie mit der Familie des Freundes O. im Freizeitpark DC. gewesen. Auf der Rückfahrt habe es eine Auseinandersetzung zwischen der Zeugin A. und dem Angeklagten aufgrund der Verschuldung des Angeklagten und der allgemeinen finanziellen Situation gegeben. Am Montag, den 09.09.2024, habe sich der Angeklagte vermeintlich zur Arbeit verabschiedet. Dessen Vorgesetzter habe sie am Vormittag angerufen und sich nach dem Angeklagten erkundigt, da er ihn nicht habe erreichen können. Der Angeklagte sei in der ersten Woche nach dem Verschwinden heimlich zurück in die Wohnung gekommen und habe Kleidung sowie eine im Küchenschrank befindliche Packung des ADHS Medikaments des Sohnes „Medikinet Retard“ mitgenommen. Die Zeugin habe dann mit dem Zeugen O. die Schlösser der Wohnung ausgetauscht. Die Zeugin sei dann mit dem gemeinsamen Sohn und der befreundeten Familie O. zu einem länger geplanten Urlaub in den Center Park nach Holland aufgebrochen. Der Angeklagte habe von dem Urlaub gewusst und es sei von vornherein aufgrund der neuen Arbeitsbedingungen des Angeklagten klar gewesen, dass der Angeklagte nicht mitfahren würde. Die Zeugin hat bekundet, dass sie bei der Rückkehr am 25.10.24 die Tür der Wohnung aufgeschlossen habe und der Angeklagte auf dem Sofa gesessen habe. Er habe sich erschrocken. Die Wohnung sei verwüstet gewesen. Der Angeklagte sei mit einer Aldi-Tasche über der Schulter aus der Wohnung geflohen und habe sein Handy und seine Geldbörse in der Wohnung vergessen. cc) Der Zeuge P. O. hat bestätigt, dass er bei dem ersten Verschwinden des Angeklagten der Zeugin A. geholfen habe, den Angeklagten zu suchen. Als der Angeklagte wiederaufgetaucht war, sei er labil wegen Drogen gewesen. Er sei kein gewalttätiger Mensch, weshalb der Angeklagte wieder in den Freundeskreis aufgenommen worden sei. Der Angeklagte sei dann nochmal verschwunden. Bei der Rückkehr aus dem gemeinsamen Familienurlaub ohne den Angeklagten, sei der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin A. gewesen. Über die Rückkehr sei der Angeklagte schockiert gewesen und sei abgehauen. b) Tat 2 (Handtasche) Die Feststellungen unter Ziff. II. 2. ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten, der Aussage der Zeugin L. A. und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Fallakte 2, Bl. 19-26 sowie 61-72 sowie der Lichtbilder aus der Hauptakte, Bl. 653 bis 663. Daran, dass der Angeklagte den Entschluss, die Handtasche der Zeugin A. zu entwenden – wie in der Anklageschrift vom 11.02.25 dem Angeklagten zur Last gelegt – bereits vor dem Eindringen in die Wohnung gefasst hat, bestehen für die Kammer aufgrund des glaubhaften – in diesem Punkt nachvollziehbaren und schlüssigen – Geständnisses des Angeklagten Zweifel. aa) Der Angeklagte hat im Rahmen seines Geständnisses in der Hauptverhandlung angegeben, in die Wohnung eingedrungen zu sein, um sein dort liegen gebliebenes Handy und seine Geldbörse zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe er die Handtasche der Zeugin A. entwendet. Von den in der Tasche befindlichen 180 € Bargeld habe er Drogen in Form von Gras, Kokain und Amphetamin erworben. Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Tat 2 ist glaubhaft. Es wird durch die Angaben der Zeugin A. und der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, die Bekundungen der Zeugin A. stützenden Lichtbilder bestätigt. bb) Die Zeugin A. bekundete, dass die Jalousien der Wohnung um 6 Uhr morgens automatisch hochfahren. Sie habe nicht daran gedacht. Der Angeklagte habe die elektronische Außenjalousie auf eigene Kosten eingebaut. Auf dem Balkon sei ein mobiles Klimastandgerät installiert. Über die Auslassöffnung welche 25 cm breit sei, habe der Angeklagte mit Hilfe eines Besenstiels die Balkontür aufgehebelt. Er habe die Handtasche, welche sich auf dem Sofa befunden habe, entwendet. In der Tasche sei ein Schlüssel für die Seniorenresidenz der Mutter befindlich gewesen sowie das Portemonnaie der Zeugin A. mit ca. 180 € Bargeld, eine Brille und eine Sonnenbrille. cc) Auf den in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Zeugin A. in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Hauptakte, Bl. 653 bis 663, sind verschiedene Gegenstände aus der durch den Angeklagten entwendeten Handtasche der Zeugin A. ersichtlich, welches die Zeugin bestätigte. Die Lichtbilder wurden im Rahmen der Sicherstellung des Inhalts des VW Up der D., mit welchem der Angeklagte unterwegs war, angefertigt. Auf Bl. 659 d. HA unten ist die Handtasche der Zeugin A. zu erkennen. Bei dem Schlüsselbund auf Bl. 660 d. HA., dem Sonnenbrillenetui und der Sonnenbrille auf Bl. 661 d. HA, dem Brillenetui und der Tagesbrille auf Bl. 662-663 oben d. HA handelt es sich den Bekundungen der Zeugin A. nach um die Gegenstände aus ihrer entwendeten Handtasche. Bei den auf Bl. 663 unten-664 d. HA ersichtlichen Ohrstöpseln samt Aufbewahrungsbox handelt es sich den Bekundungen der Zeugin A. nach, um ihren maßangefertigten Gehörschutz, welcher ebenfalls Inhalt der entwendeten Handtasche gewesen sei. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl 67-70 d. FA 2 erkennt man das Wohnzimmer der Wohnung der Zeugin A. sowie das Klimastandgerät, den Balkon mit einer davor platzierten Mülltonne sowie eine verschobene Balkontürdichtung. dd) Dass der Angeklagte – entgegen seines Geständnisses – bereits von vornherein plante, die Handtasche der Zeugin A. zu entwenden, konnte daher nicht festgestellt werden. Denn es ist ebenso nachvollziehbar und schlüssig, dass der Angeklagte, der bei dem fluchtartigen Verlassen der Wohnung am 25.10.2024 persönliche Gegenstände zurückließ, sein Handy und seine Geldbörse aus der Wohnung holen wollte, sich zu diesem Zweck Zutritt über den Balkon verschaffte und lediglich bei dieser Gelegenheit die Handtasche der Zeugin entdeckte und wegnahm. c) Tat 3 (K.) Die Feststellungen unter Ziff. II. 3. ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten, den Aussagen der Zeugin E.-J., des Zeugen H. E., der Zeugin I. E., der Zeugin KHKin SN. sowie dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 451 d. FA 1. aa) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe aufgrund von Suchtduck beschlossen, in ein entsprechendes Haus einzubrechen, um dieses nach Wertgegenständen und Geld zu durchsuchen. Das Objekt R.-straße in K. habe er zufällig ausgewählt. Er sei in das Haus eingedrungen, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, ob er hierfür die Terrassentür aufgehebelt habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, Gewalt gegen Personen anzuwenden. Er habe beobachtet, wie zuvor eine Frau mit Kindern das Haus verlassen habe und sei davon ausgegangen, dass sich niemand mehr im Haus befunden habe. Die Zeugin E.-J. sei in das Haus gekommen, als er sich gerade in der Küche aufgehalten habe. Er sei erschrocken gewesen und habe ihr ein Messer vorgehalten, wobei die Schnittverletzung am Finger der Zeugin entstanden sei. Er habe sie aufgefordert, mit ihm das Haus nach Wertgegenständen und Bargeld aufzusuchen. Die Zufügung der Schnittverletzung habe ihm leidgetan und er habe der Zeugin die Möglichkeit gegeben sich das Blut abzuwaschen. Bei der Durchsuchung des Schranks im Schlafzimmer habe der Angeklagte aufgrund dort vorhandener Reizwäsche und Erotikspielzeugen unter dem Einfluss von Drogen beschlossen, die Zeugin zu vergewaltigen. Er sei völlig enthemmt und nicht mehr in der Lage gewesen, die Absicht der Vergewaltigung zu verwerfen. Die Vorwürfe hinsichtlich der Einzelheiten der Tat seien wie in der Anklageschrift angeführt zutreffend. Er habe die Zeugin danach im Schlafzimmer eingeschlossen, die Wertgegenstände sowie zwei Schnitzmesser in einen schwarzen Rucksack gefüllt und das Haus hiermit verlassen. Das Geständnis ist glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt und sich mit der Schilderung der Tat durch die geschädigte Zeugin E.-J. deckt. bb) Die Zeugin E.-J. hat nachvollziehbar und detailreich die Angaben des Angeklagten bestätigt und darüber hinaus weitere Details zur Tat und zu ihrem Gesundheitszustand benannt. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, an dem Morgen um 8:45 Uhr mit dem Roller zum Haus ihres Sohnes, R.-straße in K. gefahren zu sein, um dort Reinigungsarbeiten durchzuführen. Beim Betreten des Hauses durch die Haustür sei ihr aufgefallen, dass die Innentüren des Hauses offenstanden. Diese seien sonst aufgrund des Familienhundes immer verschlossen. In dem Moment, als sie ihre Tasche abstellen wollte, sei der Angeklagte mit einem großen Messer auf sie zugestürmt. Sie habe reflexartig die linke Hand gehoben. Dabei habe der Angeklagte sie mit dem Messer am linken kleinen Finger getroffen. Zunächst habe sie gedacht, ihr Enkel wolle sie erschrecken. Sie sei dann mit dem Angeklagten zu Boden gegangen und habe erst dann realisiert, was passiert sei. Sie habe gedacht, der Angeklagte wolle ihr Angst einjagen. Ihr sei aufgefallen, dass der Angeklagte keine Schuhe angehabt habe. Er habe ihr die Armbanduhr abgenommen und Geld gefordert. Die Zeugin habe gesagt: „Ich bin Rentnerin und habe nicht viel Geld. Ich bin Rentnerin und gehe Putzen“. Sie habe in etwa 35-40 € im Portemonnaie gehabt. Der Angeklagte habe mehr Geld gefordert. Er habe ihre Arme auf den Rücken nach oben gezogen und in der Hand dabei das Messer festgehalten. Er habe gesagt „Wenn du machst, was ich will, dann passiert dir nichts“ und „Wenn’s laut wird, dann stech‘ ich zu“. Er sei mit ihr über das Badezimmer an der Küche vorbei, in welche er nur einen Blick geworfen habe, in das Wohnzimmer gegangen. Dort habe sich die Zeugin mit dem Gesicht nach unten auf die Couch legen müssen. Der Angeklagte habe immer wieder nach Geld gefragt und die Schränke durchsucht. Er habe die blutige Verletzung des Fingers der Zeugin wahrgenommen, welche ihm leidtat, und sei mit dieser ins Badezimmer gegangen, wo sich die Zeugin das Blut abwaschen sollte, dem diese sodann nachkam. Der Angeklagte sei mit der Zeugin sodann in das Obergeschoss des Wohnhauses gegangen. Dort habe sie sich auf die Badewanne gesetzt. Der Angeklagte sei dann mit ihr ins Schlafzimmer gegangen, wo sie sich mit dem Gesicht nach unten auf das Bett habe legen müssen. Der Angeklagte habe dann Klebeband genommen und die Hände der Zeugin über Kreuz zusammengebunden. Dann habe er das Klebeband kreuz und quer um den Kopf der Zeugin gewickelt. Die Zeugin habe geschrien, dass sie keine Luft bekomme. Der Angeklagte habe gesagt: „Atme durch die Nase“. Die Zeugin habe nicht durch die Nase atmen können und habe gedacht, es sei alles vorbei. Der Angeklagte habe das Klebeband dann wieder abgemacht. Er habe das Schlafzimmer durchsucht und eine Geldkassette gefunden. Er habe versucht, diese mit dem Messer aufzubrechen, wobei die Zeugin ein lautes Knacken vernommen habe. Sie habe jedoch aufgrund der Lage auf dem Bett keine Beobachtungen machen können. Der Angeklagte habe ihr die Hose ausgezogen. Die Zeugin habe gesagt: „Bitte nicht, ich bin eine alte Frau. Ich könnte deine Mutter sein“. Der Angeklagte habe „Sei ruhig“ entgegnet. Er habe ihr einen Vibrator „immer rein- und rausgejagt“. Auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung vom 31.10.2024, Bl. 147 d. FA 1, bejahte die Zeugin die Frage, ob dies anal und vaginal geschah. Der Angeklagte sei zudem mit den Fingern eingedrungen. Der Angeklagte habe dann einen Rucksack genommen und etwas reingepackt. In ihrem Portemonnaie seien 35-40 € gewesen, die weggekommen seien. Sie habe gedacht der Angeklagte gehe. Sie habe ihre Hände befreit, eine Decke um sich gewickelt und sich auf den Balkon begeben, wo sie einen Fußgänger um Hilfe gebeten habe. Die Zeugin E.-J. bekundete, dass der Angeklagte nach Zigarette, nicht aber nach Alkohol gerochen habe. Er sei am Anfang laut gewesen und habe einschüchternd auf die Zeugin gewirkt, habe sich danach aber ruhig verhalten. Er habe zielgenau nach Beute gesucht. Die Zeugin hat angegeben, unter den Folgen der Tat zu leiden. Sie könne das Haus des Sohnes nicht mehr betreten. Es sei nichts mehr wie es war. Sie versuche, mit dem Fahrrad zu fahren, aber habe nach kurzer Zeit Angstzustände. Sie sei eine lebenslustige Frau gewesen und habe viel Sport getrieben. Heute traue sie sich nicht mehr allein raus. Sie könne nicht alleine sein und schlafe seit einem halben Jahr mit Licht im Wohnzimmer. cc) Die Zeugin KHKin SN. hat im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben zu den Ermittlungsmaßnahmen getätigt, deren Ergebnisse das Geständnis ebenfalls stützen. Sie sei am 31.10.24 in die Ermittlungen eingestiegen, nachdem sie Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt habe. Es seien verschiedene Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen worden, um die Personalie des Beschuldigten zu ermitteln. So sei unter anderem ein Mantrailer Hund zum Einsatz gekommen, der keinen weiteren Ermittlungsansatz geliefert habe. Die Zeugen H. und I. E. seien vernommen worden sowie die Geschädigte Zeugin E.-J.. Es seien Spuren vom Tatort genommen worden und untersucht worden. In dem von dem Angeklagten wegen einer anderen Tat sichergestellten Fahrzeugs seien Dokumente von Personen sichergestellt worden, welche bei anderen Taten geschädigt worden seien, u.a. von der Geschädigten aus N09.. Aufgrund eines ähnlichen Modus Operandi wie bei der Tat in N09. sei der Angeklagte als Beschuldigter in Betracht gekommen. In dem Fahrzeug seien bei einer weiteren Durchsuchung weitere Gegenstände aufgefunden worden, welche weiteren Taten hätten zugeordnet werden können. Der Browserverlauf des Handys des Angeklagten sei untersucht worden. Der Suchverlauf beinhalte gewalttätige Fantasien gegenüber Frauen. Das Tatmesser sei durch den Sohn beim Zerlegen des Schlafzimmers aufgefunden worden. Die Geschädigte habe angegeben, dass mit dem Messer eine Geldkassette aufgebrochen worden sei. Das Messer habe eine entsprechende Einkerbung. dd) Der Zeuge H. E. hat im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, er habe einen Anruf von einem Nachbarn bekommen mit dem Hinweis, dass seine Mutter auf dem Balkon stehe. Er sei sofort nach Hause gefahren und habe seine Mutter aufgelöst vorgefunden. Das Haus sei durchwühlt worden. Sein Rucksack sei weggewesen. Das größte Messer aus dem Küchenblock habe gefehlt. Es handele sich dabei um ein Messer der Marke Tupperware aus der Profiserie. Das Messer habe er im Nachgang des Geschehens im Zwischenboden des Bettes im Schlafzimmer aufgefunden und daraufhin die Kriminalpolizei alarmiert. Auf Vorhalt von Bl. 117 d. FA 1 bekundete der Zeuge, dass es sich um das große Messer handele. Die Zeugin E.-J., die Mutter des Zeugen E., habe sich dessen Bekundungen nach der Tat schlimm verändert. Sie sei eigentlich sehr „tough“, aber könne das Haus nicht mehr betreten und sei extrem panisch. Auch die Ehefrau des Zeugen E., die Zeugin E., habe die Tat emotional nicht so gut verpackt. Er habe deswegen das Wohnhaus in kürzester Zeit wie „Fort Knox“ umbauen lassen und dafür 25.000,00 € investiert. ee) Die Zeugin I. E. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, auf der Arbeit sei ein Anruf eingegangen, wonach ihre Schwiegermutter auf dem Balkon stehe. Es sei dann klar gewesen, dass jemand im Haus gewesen sei. Sie habe die Polizei gerufen. Ihr gehe es heute nicht so gut, es fühle sich unwirklich an. Durch die Sicherheitsmaßnahmen am Haus fühle sie sich wieder sicherer. ff) Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild auf Bl. 451 d. FA 1 zeigt das von dem Zeugen E. im Zwischenboden des Bettes im Schlafzimmer aufgefundene Messer. Auf dem Detailbild ist eine Einkerbung der Messerschneide im Bereich der Spitze zu erkennen. gg) Das Geständnis ist glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt und sich mit der Schilderung der Tat durch die geschädigte Zeugin E.-J. deckt. Die Zeugin E.-J. hat nachvollziehbar und detailreich die Angaben des Angeklagten bestätigt und darüber hinaus weitere Details zur Tat und zu ihrem Gesundheitszustand benannt. Die Zeugin bestätigte insbesondere den Tathergang, dass sie von dem Angeklagten im Haus ihres Sohnes überrascht worden sei. Der Angeklagte sei mit einem 15-20 cm langen Küchenmesser auf die Zeugin E.-J. zugestürmt. Sie habe sich dabei am kleinen Finger der linken Hand eine Schnittwunde zugezogen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Messer im Schafzimmer in Reichweite des Angeklagten war, was diesem bewusst war. Dafür, dass der Angeklagte im Schlafzimmer nach Bekundungen der Zeugin E.-J. versucht haben soll, eine Geldkassette mit dem Messer aufzuknacken spricht die auf dem Lichtbild Bl. 451 d. FA 1 in der Messerschneide ersichtliche Einkerbung. Der Zeuge H. E. hat nachvollziehbar geschildert, dass er das Tatmesser beim Auseinanderbauen des Bettgestells im Zwischenboden des Bettes gefunden habe. Zu ihrem inneren Erleben schilderte die Zeugin E.-J., dass sie durch den Angeklagten eingeschüchtert gewesen sei. Durch das Klebeband um den Kopf habe sie keine Luft mehr bekommen und geschrien. Ihr Leben habe sich durch die Tat negativ verändert. d) Tat 4 (N09.) Die Feststellungen zu Ziff. II. 4. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den glaubhaften Angaben der Zeugin Y. sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 292-318, 325-343, 429-431, 653-664 d. HA. aa) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Das Geständnis ist diesbezüglich glaubhaft. Es deckt sich mit den Angaben der geschädigten Zeugin B. Y.. Der Angeklagte hat angegeben, nach N09. gefahren zu sein, weil er die Stadt kannte, da er die Zeit von seinem 11. bis zum 19. Lebensjahr im Kinderheim der Stadt verbracht habe. Er habe in seinem Fahrzeug übernachtet. An den Standort seines Fahrzeugs könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe unter Druck gestanden, an Bargeld zu kommen. Er habe sich entschieden, wieder in eine Wohnung einzubrechen. Bei der Wohnung der Zeugin Y. habe es sich um eine zufällige Wahl gehandelt. Er habe die Wohnung zuvor nicht gekannt. Er habe nicht schlafen können und die Wohnung zufällig ausgewählt. Er habe eine ein paar Häuser weiter befindliche Leiter an den Balkon der Wohnung der Zeugin Y. gestellt und sodann auf dem Balkon eine Tür oder ein Fenster aufgehebelt. Bei den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 304, 305 d. HA, welche eine an den Balkon der Zeugin Y. gelehnte Leiter zeigen, bekundete der Angeklagte, dass dies die Leiter sei und er über diesen Weg auf den Balkon und von dort in die Wohnung eingestiegen sei. Die Wohnung sei dunkel gewesen. Der Angeklagte habe nicht gewusst, ob sich dort jemand aufhalte. Er habe Kabelbinder und Klebeband mitgeführt, um eine möglicherweise in der Wohnung befindliche Person zu fesseln, um sodann die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Er sei mit einer Taschenlampe ins Schlafzimmer gegangen und habe dort die Zeugin Y. angetroffen. Er habe sie aufgefordert, ihm Bargeld, Autoschlüssel und sonstige Wertgegenstände auszuhändigen. Die Zeugin habe ihm Bargeld ausgehändigt. Er habe die Wohnung zudem durchsucht und die Zeugin an Händen und Füßen gefesselt. Er habe den Willen verspürt, sich an der Zeugin Y. sexuell zu vergehen. An konkrete Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. Er wolle dem Anklagevorwurf nicht entgegentreten. Nach der Tat habe er die Zeugin Y. im Badezimmer eingeschlossen, wobei er ihre Fesselung gelöst habe. Er habe danach die Wohnung verlassen und mit der Sparkassen-Bankkarte der Zeugin Y. an einem Bankautomaten Geld abgehoben. Die PIN habe ihm die verängstigte Zeugin Y. zuvor mitgeteilt. Er bereue die Tat. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt und sich mit der Schilderung der Tat durch die geschädigte Zeugin Y. deckt. bb) Die Zeugin B. Y. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und detailreich die Angaben des Angeklagten bestätigt und darüber hinaus weitere nachvollziehbare Details zur Tat und zu ihrem Gesundheitszustand benannt. Sie gab an, an dem Tag aufgrund des Spätdienstes bis 1 Uhr nachts gearbeitet zu haben. Sie sei nach Hause gekommen, habe TV geguckt und sei dann eingeschlafen. Sie sei irgendwann geweckt worden. Ein Mann mit Maske habe vor ihr gestanden. Er habe gesagt, sie solle leise sein. Er habe ihr dann die Augen und den Mund mit Klebeband zugeklebt, wobei er das Klebeband mehrfach rund um den Kopf gewickelt habe. Die Zeugin sei dabei in Panik geraten und habe Todesangst erlitten. Erst nach 5-10 Minuten habe der Angeklagte das Klebeband um den Mund ein Stück runtergezogen, weil die Zeugin nicht auf seine Fragen antworten konnte. Die Hände und Füße habe er mit Kabelbindern gefesselt, wobei er die Kabelbinder so stramm angezogen habe, dass die Zeugin Abschürfungen an den Hand- und Fußgelenken erlitten habe. Er habe die Zeugin nach Geld und Drogen befragt. Die Zeugin habe sich auf den Bauch legen müssen, wobei sie aufgrund des mit Klebeband umwickelten Kopfes und der Panik das Gefühl zu ersticken gehabt habe. Sie habe gedacht, es sei vorbei, der Angeklagte bringe sie um. Der Angeklagte habe versucht, die mit Kabelbindern gefesselten Hände mit den ebenfalls mit Kabelbindern gefesselten Füßen mit weiteren Kabelbindern zu verbinden. Die Zeugin Y. hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angeben dabei einen Oberschenkelkrampf erlitten zu haben, sodass der Angeklagte von seinem Vorhaben abgelassen habe. Der Angeklagte habe die Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht. Die Zeugin habe die Schubladen in der Küche gehört. Zunächst habe die Zeugin Y. geäußert, kein Geld in der Wohnung zu haben, dem Angeklagten aber dann doch das Versteck von Bargeld im Schlafzimmer verraten. Der Angeklagte habe sodann einen Wäschekorb durchsucht und einen weißen Briefumschlag mit 2.000,00 € Bargeld, welches die Zeugin für den anstehenden Umzug zurückgelegt habe, gefunden und an sich genommen. Der Angeklagte habe zwischendurch gefragt, ob die Zeugin einen Freund habe, welcher kommen würde, was diese verneint habe. Der Angeklagte sei zurück ins Schlafzimmer gekommen und habe die Kabelbinder an den Händen und Füßen gelöst. Er habe die Zeugin zu sich gezogen und ihr den Slip runtergezogen. Er habe geäußert, dass das Koksen ihn so scharf gemacht habe. Die Zeugin gab in der Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung an: „Er hat zu mir gesagt, ich soll das so machen als würd‘ ich mit meinem Freund, sonst würde mir richtig was passieren“. Er sei mit dem Finger vaginal eingedrungen. Ob er mit dem Finger auch anal eingedrungen sei, wisse die Zeugin nicht mehr. Er sei zudem mit seinem Penis vaginal und anal in sie eingedrungen, wobei die Zeugin Y. Schmerzen erlitten habe. Die Zeugin gab an, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte ein Kondom benutzt habe und ob er zum Orgasmus gekommen sei. Der Angeklagte habe danach zur Zeugin Y. gesagt: „War doch gar nicht so schlimm, oder?“. Er habe ihr danach vom Bett aufgeholfen und sie in die Küche geführt, wo sich die Zeugin habe hinsetzen müssen. Er habe sie erneut nach Geld und Schmuck gefragt. Die Zeugin habe es klackern und schniefen gehört. Der Angeklagte habe sie gefragt ob sie auch wolle. Die Zeugin habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Drogen konsumiert habe und sich sein Angebot auf den Drogenkonsum beziehe, was die Zeugin abgelehnt habe und geäußert habe, sie sei herzkrank. Der Angeklagte habe ihr RedBull zu trinken gegeben und eine von ihm mitgebrachte Zigarette. Die Zeugin Y. bekundete, Zigaretten selber zu stopfen und bei der ihr angebotenen Zigarette habe es sich nicht um eine solche gehandelt. Die Zeugin habe ihn angebettelt, dass er ihr nichts antue. Die Zeugin habe ihn auf ihr Portemonnaie hingewiesen, welches in der Küche lag. Der Angeklagte habe die Zeugin aufgefordert, ihm die PIN zur Kontokarte zu nennen, welchem die Zeugin nachgekommen sei. Der Angeklagte habe geäußert, er würde zurückkommen, wenn die PIN falsch sei. Er habe im Nachgang 1.000,00 € von dem Konto abgehoben. Der Angeklagte habe die Zeugin Y. im Badezimmer eingesperrt und gesagt sie solle ruhig sein. Er habe gesagt, wenn er was hören würde, dann würde ihr richtig was passieren. Nach einer halben Stunde habe die Zeugin nichts mehr gehört und habe sich getraut das Fenster aufzureißen und schreien. Zuvor habe sie das Klebeband von ihrem Kopf entfernt. Die Zeugin gab an, die Sprache des Angeklagten sei klar und deutlich gewesen. Er habe genau gewusst, was er mache. Der Zeugin Y. gehe es ihren Angaben zufolge nach wie vor schlecht. Sie sei in der Traumaambulanz des LWL in psychologischer Behandlung. Sie kontrolliere bei der Heimkehr in ihre Wohnung alle Ecken und hinter den Türen, weil sie denke, dass jemand dort sein könne. Sie sichere von innen alles ab durch Holzkeile. Sie habe Angst, dass bei ihr eingebrochen werde, obwohl sie in der dritten Etage wohne. Sie könne nachts im Dunkeln nicht mehr auf die Straße. Sie werde von ihrem Sohn am Telefon begleitet und führe Pfefferspray in der Hand. Jeder Obdachlose oder Drogensüchtige sei für sie eine Bedrohung. Ihre Lebensfreude sei weg. Sie sei nicht mehr derselbe Mensch wie vorher. Sie sei sehr lebensfroh gewesen und habe nie Angst gehabt. Dies sei ihr alles genommen worden. cc) Die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 292-318, 325-343, 429-431, 653-664 d. HA veranschaulichen die Tatörtlichkeit, die Tatmittel und die Beute. Auf den Bildern Bl. 293-318 d. HA ist die Tatörtlichkeit, das Haus MX.-straße in N09. zu erkennen sowie die in dem Haus befindliche Wohnung der Zeugin Y.. Auf den Bildern auf Bl. 313 -314 d. HA sind gepackte Umzugskartons zu erkennen. Auf dem Lichtbild Bl. 310 d. HA sind auf dem Boden liegende Kabelbinder zu erkennen. Das Lichtbild Bl. 332 d. HA zeigt Kabelbinder auf dem Bett der Zeugin Y.. Das Lichtbild Bl. 304, 305 d. A. zeigt eine an den Balkon der Wohnung der Zeugin Y. angelehnte Leiter. Die Bilder 335-341 d. HA zeigen die Balkontür der Zeugin Y.. Es sind Hebelspuren zu erkennen. Auf Bl. 342 d. HA ist ein weißer Briefumschlag zu erkennen. Auf Bl. 343 d. HA ist eine bunte mit rötlichen Blumen verzierte Pappschachtel mit blau-weiß kariertem Deckel zu erkennen. Auf den Bildern Bl. 429-431 d. HA ist eine schwarze Strumpfmaske und eine Rolle schwarzes Klebeband (Panzerband) zu erkennen. Auf den Bildern Bl. 653-664 d. HA ist der weiße VW Up der D., mit welchem der Angeklagte unterwegs war zu sehen. Das Bild auf Bl. 654 d. HA unten zeigt die Rücksitzbank des Pkw. Zu erkennen ist neben einer Kiste Bier eine auffällige mit rötlichen Blumen verzierte bunte Pappschachtel, welche auch auf den Bildern Bl. 656-657 d. HA zu sehen ist. e) Tat 5 (Autofahrt) Die Feststellungen zu Ziff. II. 5. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen PKin PK. und PKin JX. sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos „241101-1449-092286 FuStKW – Frontkamera.mp4“ bis zum Endzeitpunkt 13:46:09 und „241101-1449-092286 FuStKW – Heckkamera.mp4 bis zum Endzeitpunkt 13:44:49 sowie dem Ausschnitt zwischen den Zeitpunkten 14:19:51 bis 14:21:52. aa) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Er hat ausgeführt ,seit mehreren Tagen Rauschmittel konsumiert zu haben. Er habe vor der Tat Kokain und Amphetamine konsumiert. Er habe diese von dem erbeuteten Bargeld der letzten Taten erworben. Er habe die Fahrt in einem fahruntüchtigen Zustand mit dem Auto seines ehemaligen Arbeitgebers unternommen. Sein körperlicher und psychischer Zustand seien desolat gewesen. Er habe nahezu ausschließlich Drogen konsumiert. Er sei Schlangenlinien auf der Autobahn gefahren. An Einzelheiten der Fahrt könne er sich nicht mehr erinnern. Sein Zustand sei desaströs gewesen. Der hinzugerufene Arzt habe nach der Festnahme aufgrund des Zitterns kaum Blut abnehmen können. Das Geständnis stimmt - soweit der Angeklagte angibt, sich erinnern zu können - mit den Angaben der Zeuginnen PKin PK. und PKin JX. sowie den in Augenschein genommenen Videos der Front- und Heckkamera des Funkstreifenwagens überein. Die weiteren Einzelheiten der Tat ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Videos der Heck- und Frontkamera des Funkstreifenwagens sowie den Aussagen der Zeuginnen PKin JX. und PKin PK.. bb) Die Zeugin PKin PK. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe hinten im Polizeifahrzeug gesessen, als sie und ihre Kollegen zu einem Einsatz mit dem Verdacht Trunkenheit im Verkehr gerufen worden seien. Das Fahrzeug des Angeklagten sei durch sie im Baustellenbereich auf der BAB 1 Anschlussstelle Volmarstein und Rastplatz Funkenhausen festgestellt worden. An der Stelle habe sich der Verkehr gestaut. Sie seien mit dem Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht neben den Angeklagten gefahren um sich vor ihn zu setzen. Der Angeklagte sei dann mit seinem Pkw geflohen. Es sei hin und her im Baustellenbereich gegangen. Der Angeklagte habe die Ausfahrt XM.-West passiert und sei weiter Richtung Bremen gefahren. Der Funkstreifenwagen sei dann vor den Angeklagten gefahren und habe Haltesignale gezeigt. Der Angeklagte sei die Abfahrt XM. Nord runtergefahren, der Funkstreifenwagen habe gebremst und dabei sei der Angeklagte in den Funkstreifenwagen leicht reingefahren. Die Fahrt sei dann durch XM. fortgesetzt worden. Die Fahrt sei im städtischen Bereich eher nicht so schnell gewesen. Bei einer Gefahr für andere Personen habe die Polizei die Fahrt sonst abbrechen müssen. Der Angeklagte habe sich irgendwann in einer Grünfläche festgefahren. Bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs seien Gegenstände von anderen Personen in Form einer Handtasche, Kreditkarte, Portemonnaie mit Personalausweis und Versichertenkarte, Bargeld und eines Rucksacks festgestellt worden. Der Angeklagte habe während der Fahrt sehr aufgeregt gewirkt. Er habe ruckartige Bewegungen unternommen. An der Einsatzstelle sei der Angeklagte ruhig gewesen. Er sei belehrt worden und habe danach nichts mehr gesagt. Zwischendurch habe er auf eine ihm gestellte Frage mit „I don’t know“ geantwortet. Er habe von seinem Verhalten an der Einsatzstelle nicht alkoholisiert gewirkt. cc) Die Zeugin PKin JX. in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, sie sei mit ihrem Kollegen als Unterstützung zur Einsatzstelle gerufen worden als der Angeklagte von den Kollegen der Autobahnpolizei fixiert worden sei. Zuvor habe eine Verfolgungsfahrt stattgefunden. Der Angeklagte habe auf sie den Eindruck erweckt, als sei er massiv unter Drogeneinfluss. Er habe stark gezittert und geschwitzt. Der Blick sei starr, wie in einem Tunnel gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte verstehe die Ansprache nicht. Er habe nicht richtig antworten können. Er habe alles über sich ergehen lassen. Im Streifenwagen sei er sehr unruhig gewesen, sodass die Alarmanlage des Fahrzeugs ausgelöst habe. Sonst sei die Fahrt unauffällig gewesen. dd) Die in der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos „241101-1449-092286 FuStKW – Frontkamera.mp4“ bis zum Endzeitpunkt 13:46:09 und „241101-1449-092286 FuStKW – Heckkamera.mp4 bis zum Endzeitpunkt 13:44:49 sowie dem Ausschnitt zwischen den Zeitpunkten 14:19:51 bis 14:21:52 zeigen die Fahrt aus der Perspektive der Front- und der Heckkamera des eingesetzten Funkstreifenwagens. Der tonlose Videoausschnitt der Fronkamera aus der Fahrerperspektive aufgenommenen Fahrt des Streifenwagens auf der Autobahn gibt folgenden Geschehensablauf wieder, wobei sich die Zeitangaben auf den bei der Wiedergabe eingeblendeten Zeitstempel beziehen: Der Ausschnitt zeigt den Bereich der Baustelle auf einer Autobahn in welcher sich der Verkehr staut. Ein weißer VW Up fährt verfolgt von dem Streifenwagen durch die Rettungsgasse, wechselt nach rechts auf die Abfahrt zu einem Rastplatz, wobei er mehrere Autos rechts überholt. Das Blaulicht des Streifenwagens spiegelt sich auf den Verkehrsschildern. Kurz vor dem Abzweig auf den Rastplatz zieht der VW Up scharf links rüber auf den linken Fahrstreifen. Der Streifenwagen fährt über den Rastplatz und wieder auf die Autobahn auf. Der VW Up fährt über den linken, durch Warnbaken abgesperrten Fahrstreifen und überholt dabei den langsam fließenden Verkehr auf dem baustellenbedingt linken, eigentlich mittleren und rechten Fahrstreifen. Der Streifenwagen wechselt ebenfalls auf den abgesperrten linken Fahrstreifen und nimmt die Verfolgung wieder auf. Bei 13:39:13 schert der VW Up scharf rechts auf den baustellenbedingt linken Fahrstreifen zwischen zwei Fahrzeugen ein, weil der baustellenbedingt gesperrte linke Fahrstreifen durch eine Betonwand endet. Der Streifenwagen wechselt ebenfalls einen Fahrstreifen nach rechts. Der VW Up wechselt mehrfach den Fahrstreifen von links nach rechts. Bei 13:39:52 endet der Baustellenbereich und die Fahrbahn wird wieder dreispurig. Bei 13:40:00 überholt der Streifenwagen den VW Up über den linken Fahrstreifen. Der Streifenwagen verlangsam zwischen 13:40:16 seine Geschwindigkeit und fährt überwiegend auf dem rechten Fahrstreifen. Bei 13:40:55 fährt ein schwarzer Pick-up über den linken Fahrstreifen vorbei. Der VW Up zieht unkontrolliert Richtung linken Fahrstreifen, auf welchem sich der schwarze Pick-up befindet, wobei es zu einer Beinahe-Kollision kommt. Bei 13:42:00 fährt der Streifenwagen zwischen dem rechten und dem mittleren Fahrstreifen hin und her. Bei 13:42:15 befindet sich der Streifenwagen auf Höhe des Autobahnschilds Abfahrt XM.-Nord 900 m. Bei 13:42:43 befindet sich der Streifenwagen auf Höhe des Autobahnschilds Abfahrt XM.-Nord 350 m. Bei 13:43:02 erreicht der Streifenwagen die Höhe der Abfahrtspur. Der Streifenwagen fährt auf dem mittleren Fahrstreifen der BAB 1. Bei 13:43:16 bremst der Streifenwagen ab und fährt rechts rüber Richtung schraffierter Fläche welche das Ende der Abfahrt XM.-Nord von der BAB 1 trennt. Bei 13:43:18 wackelt die Kamera. Der Streifenwagen fährt langsam über die schraffierte Fläche Richtung Abfahrt. Bei 14:43:20 fährt der weiße VW Up mit dem erkennbaren Kennzeichen FV. TM. N12 rechts an dem Streifenwagen vorbei die Abfahrt runter. Bei 13:43:33 sieht man den Fahrer durch die Heckscheibe seines VW Up mit dem Arm gestikulieren. Er fährt über den Rechtabbiegestreifen und biegt am Ende der Abfahrt nach links ab, wobei die Lichtzeichenanlage Rotlicht anzeigt. Bei 13:44:00 gestikuliert der Fahrer des VW Up erneut. Bei 13:44:06 ist das Ortseingangsschild XM. zu erkennen. Der VW Up fährt auf einen Kreisverkehr zu und fährt linksseitig der Verkehrsinsel in entgegengesetzter Richtung in den Kreisverkehr rein und verlässt diesen an der ersten Ausfahrt, linksseitig der dortigen Verkehrsinsel, wobei er von dem Streifenwagen verfolgt wird. Bei 13:44:27 überfährt der VW Up ein STOP-Schild ohne anzuhalten und biegt links ab. Der VW Up biegt zwei Mal links ab und fährt sodann erneut auf das STOP-Schild zu. Bei 13:45:03 biegt ein schwarzer Geländewagen an dem STOP-Schild links ab. Bei 13:45:04 fährt der VW Up links an einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen MA.-TU. N13 welcher an dem STOP-Schild hinter dem zuvor abgebogenen Geländewagen gehalten hat vorbei, überholt und biegt ohne anzuhalten rechts ab, wobei er zwischen dem schwarzen Geländewagen und dem Pkw MA.-TU. N13 durchfährt. Bei 13:45:28 sieht man den Fahrer des VW Up mit den Händen gestikulieren. Die Fahrt endet bei 13:45:51. Der tonlose Videoausschnitt aus der Heckperspektive des Streifenwagens aufgenommenen Fahrt gibt folgenden Geschehensablauf wieder, wobei sich die Zeitangaben auf den bei der Wiedergabe eingeblendeten Zeitstempel beziehen und sich die Angabe der Fahrstreifen nach der Fahrerperspektive richtet: Die Heckkamera zeichnet einen weißen Pkw VW Up ohne Nummernschild an der Front auf einer dreispurigen Autobahn auf. Der Pkw fährt auf dem rechten Fahrstreifen. Bei 13:40:28 erkennt man durch die Frontscheibe des VW Up den Fahrer mit den Armen gestikulieren, wobei er sich ruckartig an den Kopf fasst. Bei 13:40:46 lässt der Fahrer kurz das Lenkrad los. Bei 13:40:52 überholt auf dem linken Fahrstreifen ein schwarzer Pick-up. Im gleichen Moment zieht der Fahrer des weißen VW UP ruckartig rüber auf den mittleren Fahrstreifen und wieder zurück. Bei 13:41:09 zieht der Fahrer des VW Up erneut ruckartig rüber auf den mittleren Fahrstreifen und wieder zurück, obwohl sich rückwärtiger Verkehr nähert. Bei 13:41:15 gestikuliert der Fahrer mit dem Arm und macht in der Folge ruckartige Kopfbewegungen. Bei 13:41:34 zieht der VW Up auf den linken Fahrstreifen und zurück bis auf den mittleren Fahrstreifen. Der Fahrer fasst sich dabei mit der rechten Hand an den Kopf. Bei 13:41:44 haut sich der Fahrer mehrfach mit der rechten Hand vor den Kopf. Bei 13:41:49 zieht der VW Up vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen und wieder zurück. Bei 13:42:00 fährt der VW Up auf den linken Fahrstreifen, wobei er von dem Streifenwagen an der Vorbeifahrt gehindert wird und hebt dabei den rechten Arm hoch. Bei 13:42:06 zieht der VW Up zurück auf den rechten Fahrstreifen. Bei 13:42:13 zieht der VW Up auf den mittleren Fahrstreifen wobei der Fahrer kurze ruckartige Bewegungen des Lenkrades nach links und rechts macht, wodurch das Auto innerhalb des mittleren Fahrzeugs hin und herschwankt. Bei 13:42:15 nimmt der Fahrer des VW Up beide Hände vom Steuer und fährt zurück auf den rechten Fahrstreifen, wobei er mit den Händen gestikuliert. Bei 13:42:43 fährt der VW Up auf den linken Fahrstreifen wobei er von dem Streifenwagen an einem Überholen gehindert wird. Der VW Up fährt zurück auf den rechten Fahrstreifen und gestikuliert. Darauf fährt er erneut auf den linken Fahrstreifen. Bei 13:43:03 wird der Abfahrtstreifen ersichtlich. Der VW Up befindet sich für die Heckkamera nicht sichtbar neben dem Streifenwagen auf der Seite Richtung linken Fahrstreifen. Bei 14:43:18 zieht der VW Up scharf rechts rüber Richtung Abfahrt, wobei es zu einer Kollision mit dem rechten Heck des Streifenwagens kommt. Der weiße VW Up überholt den Streifenwagen von rechts. Bei 14:21:28 ist zu erkennen, wie der Angeklagte zum Streifenwagen verbracht wird. Der Angeklagte trägt keine Schuhe, macht kreisartige Kopfbewegungen und legt den Kopf zwischendurch in den Nacken. ee) Das Geständnis stimmt - soweit der Angeklagte angibt sich erinnern zu können - mit den Angaben der Zeuginnen PKin PK. und PKin JX. sowie den in Augenschein genommenen Videos der Front- und Heckkamera des Funkstreifenwagens überein. Insbesondere stimmen die Angaben der Zeuginnen mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Heck- und Frontkamera des Funkstreifenwagens, überein. Der Angeklagte stand bei der Fahrt unter dem erheblichen Einfluss von Amphetaminen und Kokain; aufgrund dessen war er nicht mehr in der Lage, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Angeklagte selbst hat angegeben vor der Fahrt Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben. Dafür sowie für die daraus folgende Fahruntüchtigkeit spricht zudem das auf den in Augenschein genommenen Videos gezeigte Fahrverhalten und die ruckartigen, irrationalen Arm- und Kopfbewegungen des Angeklagten während der Fahrt und bei der Festnahme am Streifenwagen sowie der geschilderte Eindruck der Zeugin PKin JX. bei der Festnahme. Die Angaben der Zeugin PKin JX. decken sich mit den Inhalten der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen des Funkstreifenwagens von der Fahrt des Angeklagten. Insbesondere in dem Video aus der Heckkameraperspektive ist zu erkennen, wie der Angeklagte im Auto ruckartige Bewegungen unternimmt, welche für einen normalen Autofahrer untypisch und teilweise gefährlich sind (Hände vom Lenkrad loslassen, mehrfaches Schlagen mit der Hand vor den Kopf). Die Zeugin schilderte, der Angeklagte habe stark gezittert und apathisch gewirkt. Er habe nicht verstanden, was man ihm gesagt habe. f) Die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der Taten, beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Sachverständigengutachten des Dr. med. MS., dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, wobei die Kammer eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat Ziff. II. 5. nicht zweifelsfrei ausschließen kann, hinsichtlich der Taten Ziff. II. 2.-4. hingegen nicht feststellen konnte. aa) Tat 5 (Ziff. II. 5.) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer durch Betäubungsmittel hervorgerufenen Intoxikation kann im Hinblick auf Tat 5 (Ziff. II. 5.) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. (1) Der Angeklagte war einsichtsfähig. Er war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. MS. trotz seines Drogenkonsums in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen. Ihm war bewusst, dass die Fahrt unter Drogeneinfluss nicht gestattet ist und dass es sich um die ihn verfolgende Polizei handelte. Es ist – auch nach den sachverständigen Feststellungen, auf die noch näher einzugehen ist – nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in seiner Einsichtsfähigkeit derart eingeschränkt war, dass seine Unrechtseinsicht gänzlich fehlte (vgl. BGH, Beschl. v. 19.09.2023, Az.: 3 StR 229/23 – BeckRS 2023, 35195). (2) Der Angeklagte war jedoch im Hinblick auf Tat 5 (Ziff. II. 5.) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund des Eingangsmerkmals der krankhaft seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt. Im Rahmen der erforderlichen umfassenden Gesamtbetrachtung (BGH, Beschl. v. 30.09.2021, Az.: 5 StR 325/21 – BeckRS 2021, 36363 Rn. 18) der Persönlichkeitsakzentuierungen des Angeklagten und einer im Zeitpunkt von Tat 5 nicht ausschließbaren krankhaft seelischen Störung durch Substanzkonsum ist jedenfalls nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung von Tat 5 erheblich eingeschränkt war. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willens- und Entscheidungssteuerung, nicht um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (BGH, Beschl. v. 30.09.2021, Az.: 5 StR 325/21 – BeckRS 2021, 36363 Rn. 15). Die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Täter infolge des biologischen Defekts bei bestehender Unrechtseinsicht den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen kann als ein in vollem Umfang Schuldfähiger, vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 21 Rn. 9, beck-online. Der Sachverständige Dr. med. MS. hat bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25), eine mittelgradig schwere Persönlichkeitsstörung mit besonders ausgeprägtem Merkmal der Distanziertheit (ICD-11: 6D11.1) sowie eine moderate Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.1), welche sich destruktiv durch das Leben des Angeklagten ziehe, diagnostiziert. Sie wurzele in einem frühkindlichen narzisstischen Defizit. Er zeige im Alltag ein hohes Funktionsniveau mit einer Abgrenzungsproblematik und Doppellebendisposition. Ferner liege eine Substanzkonsumstörung hinsichtlich der Substanzen Cannabis, Amphetaminen und Kokain vor, welche jedoch nicht in einem Abhängigkeitssyndrom münde, da die hierfür typischen Anhaltspunkte, wie ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten den Konsum zu kontrollieren und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen bei dem Angeklagten nicht vorlägen. Bei einem Abhängigkeitssyndrom sei dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Aktivitäten eingeräumt. Der Angeklagte habe die Drogen nach seiner Flucht aus der Beziehung jedoch bewusst und gezielt eingesetzt, um seine Gefühle in der Situation zu betäuben. Er habe eine Art Selbstmedikation unerwünschter Gefühle und zur Abwehr von Unlusterleben durchgeführt. Da der Angeklagte berichtet, nur unscharfe Erinnerungen zu haben, lägen zudem Hinweise auf eine leichte bis schwere Intoxikation vor. Das Vorliegen eines Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung kann den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nach hinsichtlich der Tat 5 jedoch aufgrund einer Intoxikation des Angeklagten durch Betäubungsmittel nicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend hierfür ist das Tatverhalten des Angeklagten bei der Tat 5 (Ziff. II. 5.). Der Angeklagte selbst gestand die Tat, wobei er angab, aufgrund des Konsums von Kokain und Amphetaminen keine genauen Erinnerungen an die Tat zu haben. Das objektive Verhalten ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen von Front- und Heckkamera des Funkstreifenwagens sowie den Aussagen der Zeuginnen PKin PK. und PKin JX.. Zwar legte der Angeklagte eine beachtliche Fahrleistung hin, indem er wie auf den Videoaufzeichnungen der Heck- und Frontkamera des Funkstreifenwagens ersichtlich in Schlangenlinien über die Autobahn fuhr und innerhalb der Stadt XM. ohne Kollisionen Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlagen und STOP-Schilder überfuhr. Während der Fahrt gestikulierte der Angeklagte mit den Armen und führte ruckartige Bewegungen aus. Die PKin PK. schilderte in ihrer Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dieses Verhalten und gab zudem an, der Angeklagte habe nach der Festnahme auf eine ihr nicht mehr erinnerliche Frage auf Englisch („I don’t know“) geantwortet. Nach glaubhafter Aussage der Zeugin PKin JX. habe diese den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Tatbegehung unter Drogeneinfluss gestanden. Der Angeklagte habe bei der Festnahme stark gezittert und geschwitzt, der Blick sei starr wie im Tunnel gewesen. Die Ansprache habe ihn nicht erreicht. Sie habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte habe sie nicht verstehen und nicht richtig antworten können. Im Streifenwagen sei er zudem unruhig gewesen, sodass die Alarmanlage des Innenraums ausgelöst habe. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet ist, führt nachvollziehbar zu seinem Vorgehen und der sich anschließenden Beurteilung aus. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass er einen bestimmten Sachverhalt nicht ausschließen könne oder für möglich halte, enthebt das Tatgericht nicht von der eigenständigen Prüfung, welche Gründe für und gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sprechen. Erst wenn dem Tatgericht im Anschluss daran nicht behebbare Zweifel verbleiben, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands beziehen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 31.01.2024, Az.: 5 StR 196/23 – NStZ-RR 2024, 223). Entsprechendes hat auch zu gelten, wenn tatsächliche Zweifel daran bestehen, ob und in welchem Maße sich eine angenommene schwere seelische Störung auf die Tatentstehung ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 05.03.2013, Az.: 5 StR 25/13 – BeckRS 2013, 5044 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den zu Ziff. II. 5. festgestellten Tat durch drogeninduzierte (Misch-) Intoxikation auszugehen. Der Angeklagte litt im Zeitpunkt der Begehung von Tat 5 nicht ausschließbar unter einer drogeninduzierten schweren Intoxikation. Der Angeklagte selbst gab im Rahmen seines Geständnisses an, Kokain und Amphetamine eingenommen und keine näheren Erinnerungen an die Tat 5 zu haben. Die von der Zeugin PKin JX. geschilderten Wahrnehmungen deuten auf das Vorliegen einer Intoxikation des Angeklagten im Zeitpunkt der Festnahme unmittelbar nach der Tat hin. Sie gab im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung insbesondere an, dass der Angeklagte bei der Festnahme stark geschwitzt habe und sie das Gefühl gehabt habe, der Angeklagte verstehe ihm gestellte Fragen nicht. Er sei unruhig gewesen. Die Zeugin PKin PK. schilderte die ruckartigen, teils irrationalen Bewegungen des Angeklagten während der Fahrt, welche auch auf den Videoaufzeichnungen der Front- und Heckkamera des Streifenwagens ersichtlich waren. (3) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer durch Betäubungsmittel hervorgerufenen Intoxikation kann daher im Hinblick auf Tat 5 (Ziff. II. 5.) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, sodass eine solche zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen war. bb) Dafür, dass der Angeklagte bei den Taten Ziff. II. 2., 3. und 4. im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln begangen hat, fand die Kammer keine Anhaltspunkte. (1) An der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Taten Ziff. 2., 3. und 4. bestehen keine Zweifel. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. MS. nach, war dem Angeklagten der Unrechtsgehalt der von ihm vorgenommenen Raub- und Sexualstraftaten bewusst. (2) Für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei den angeklagten Taten Ziff. 2., 3. und 4. liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Seitens der Kammer sind keine Feststellungen dazu möglich gewesen, dass der Angeklagte unter akutem Drogeneinfluss stand und dadurch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Der Angeklagte selbst hat keine Angaben zu konkreten Konsummengen oder psychodiagnostischen Kriterien, welche während der Tatbegehung reaktiv gewesen sein sollen, gemacht. Die Zeuginnen E.-J. und Y. haben beide im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte bei den Taten normal wirkte und genau gewusst habe was er tat. Der Sachverständige Dr. med. MS. hat ferner zu dem von dem Angeklagten angeführten Kokainkonsum und dadurch auftretende Erregtheit ausgeführt, dass Kokain die Potenz steigere, nicht jedoch die Handlungsfreiheit nehme. Bei einem unterstellten Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabis sei eine gegenseitige Potenzierung der Wirkung kein Automatismus. Es komme immer auf die konkrete Wirkung an, welche sich auch in der Schilderung von Zeugen und des Angeklagten selbst widerspiegeln müsse. Diesbezüglich sei für den Sachverständigen nichts zu erkennen, was darauf hinweise. Dies entfalte auch für die Einnahme des Medikaments Medikinet Retard Wirkung. Es komme auf die konkrete Wirkweise an. Ein Verlust der Steuerungsfähigkeit durch Mischkonsum sei dem Sachverständigen nach nicht sehr wahrscheinlich. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet ist, führt nachvollziehbar zu seinem Vorgehen und der sich anschließenden Beurteilung aus. Weder die Zeugin E.-J. noch die Zeugin Y. hat wahrgenommen, dass der Angeklagte durch etwaigen Drogenkonsum vor oder bei den Taten berauscht oder alkoholisiert gewesen sei, bis auf den Umstand, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin Y. geäußert habe, dass das Kokain ihn angemacht habe. Dass dieser Umstand zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, liegt für die Kammer fern. Die Ausführungshandlungen des Angeklagten waren den Schilderungen der Zeuginnen nach zielgerichtet. Ausfallerscheinungen konnten von den Zeuginnen nicht wahrgenommen werden. Im Gegenteil gelang es dem Angeklagten die Zeugin Y. mit Kabelbindern zu fesseln, was gewisse motorische Fähigkeiten voraussetzt. Bei der Tat II. 3. sei es dem Angeklagten den Bekundungen der Zeugin E.-J. nach gelungen, eine Geldkassette mittels einer Messerschneide aufzubrechen, was ebenfalls motorische Fertigkeiten voraussetzt. Zudem hat er auch sowohl gegenüber der Zeugin Y. als auch gegenüber der Zeugin E.-J. jeweils spontan situationsgerecht reagiert, indem er auf den Muskelkrampf der Zeugin Y. sowie auf die Schnittverletzung der Zeugin E.-J. entsprechend Rücksicht nahm. Das Nachtatgeschehen des Angeklagten war logisch und nachvollziehbar. Er hat die Zeuginnen eingesperrt und sodann die Flucht ergriffen. Die Zeugin E.-J. schilderte einen überlegten Eindruck des Angeklagten. (3) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer durch Betäubungsmittel hervorgerufenen Intoxikation kann daher im Hinblick auf die Taten 2, 3 und 4 (Ziff. II. 2., 3. und 4.) zweifelsfrei ausgeschlossen werden. IV. Der Angeklagte hat sich wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, des Diebstahls sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht, §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 2 Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 52, 53, 55 StGB. 1. (Tat 2; Ziff. II. 2.) Hinsichtlich der Tat 2 am 26.10.2024 in der Wohnung der Zeugin A. (Ziff. II. 2.) hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die im Wohnzimmer befindliche Tasche samt Inhalt der Zeugin A. mitnahm, um den Inhalt zu behalten. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. a) Der für den angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB erforderliche Vorsatz konnte indes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. b) Für den tateinheitlich verwirklichten Hausfriedensbruch im Sinne des §123 Abs. 1 StGB liegt kein Strafantrag gemäß § 123 Abs. 2 StGB vor. 2. (Tat 3; Ziff. II. 3.) Hinsichtlich der Tat 3 am 29.10.2024 in K. (Ziff. II. 3.) hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit besonders schwerem Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. a) Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB liegen vor. aa) Indem der Angeklagte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15-20 cm im Schlafzimmer mitsichführte und gegenüber der Zeugin E.-J. äußerte „Wenn’s laut wird, dann stech’ ich zu“ hat der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet. Verwenden setzt jedenfalls voraus, dass das Werkzeug überhaupt als Mittel zu einem Zweck, also zur Erzielung einer in Bezug auf das Tatopfer angestrebten Wirkung, eingesetzt wird, wofür auch die (konkludente) Ankündigung des körperlichen Einsatzes des Werkzeugs, sein Gebrauch als Drohmittel, genügen kann (BGH BeckRS 2021, 28966). Daher ist kein Verwenden, sondern nur ein Beisichführen im Sinne von § 177 Abs. 7 Nr. 1 gegeben, wenn das Werkzeug von dem Täter nicht als zweckgerichtetes Mittel eingesetzt wird, sondern sich das gefahrerhöhende Moment für das Tatopfer in dem körperlichen Vorhandensein des Werkzeugs bei der Tat erschöpft (BeckRS 2021, 28966). Eine konkludente Drohung genügt aber, etwa wenn der Täter durch das nahegelegene Messer dem Opfer jederzeit ohne Weiteres Verletzungen beibringen könnte und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt (BGH NStZ-RR 2011, 142), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 177 Rn. 58, beck-online. Das Messer befand sich im Tatzeitpunkt im Bett, wo es auch später aufgefunden wurde und somit für den Angeklagten aufgrund der geringen Distanz während der Tat in unmittelbarer Reichweite. Die während der Tat an den Händen gefesselte Zeugin E.-J. war durch die Drohungen und die Präsenz des Messers mit einer Klingenläge von 15-20 cm im Bett verängstigt und eingeschüchtert. bb) Indem der Angeklagte einen Finger und einen Vibrator vaginal und anal und die Zeugin E.-J. damit penetrierte, liegt nach der Legaldefinition des § 177 Abs. 6 TU.. 2 Nr. 1 StGB eine Vergewaltigung vor. cc) Der entgegenstehende Wille der Zeugin ergab sich für den Angeklagten erkennbar ohne Weiteres aus der ausdrücklichen verbalen Äußerung (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 177 Rn. 9, beck-online) der Zeugin „Bitte nicht, ich bin eine alte Frau ich könnte deine Mutter sein“. Dadurch, dass der Angeklagte sich dennoch nicht von der weiteren Tatausführung abhalten ließ, kommt zum Ausdruck, dass er diesen entgegenstehenden Willen jedenfalls billigend in Kauf nahm. dd) Der Angeklagte handelte auch im Übrigen vorsätzlich und rechtswidrig. b) Indem der Angeklagte mit dem Messer auf die Zeugin E.-J. zugestürmt, diese dabei am kleinen Finger verletzt, Geld sowie Wertsachen gefordert hat und aus dem Portemonnaie der Zeugin 35-40 € entnommen hat, hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. aa) Bei dem mit einer Klingenlänge von 15-20 cm ausgestatteten Küchenmesser handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 12.7.2005 - 4 StR 170/05 in: NStZ-RR 2005, 340, beck-online. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen, vgl. NStZ 2023, 733 Rn. 9, beck-online. Der Angeklagte hat das Messer benutzt, um die Zeugin E.-J. bewusst einzuschüchtern, um ihr Wertsachen zu entwenden. Als der Angeklagte auf die Zeugin zugestürmt kam, ist es zu einer Verletzung des kleinen Fingers an der linken Hand der Zeugin gekommen. bb) Der Angeklagte handelte in der Absicht rechtswidriger Zueignung und auch im Übrigen vorsätzlich und rechtswidrig. c) Indem der Angeklagte der Zeugin E.-J., um sie einzuschüchtern mit einem Messer entgegenstürmte und ihr dabei eine Schnittverletzung am kleinen Finger der linken Hand zufügte, hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. aa) Bei dem Messer mit einer Klingenlänge von 15-20 cm handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB. bb) Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er handelte nicht bloß bewusst fahrlässig, sondern nahm die Verletzung der Zeugin E.-J. billigend in Kauf. Die Zeugin E.-J. hat bekundet, der Angeklagte habe sie einschüchtern und überwältigen wollen. Er sei mit dem Messer in der Hand „um die Ecke geschossen gekommen“. Die lange Klingenlänge von 15-20 cm und die Art der Verwendung in Form des Zustürmens auf die ahnungslose Zeugin sprechen nach Auffassung der Kammer gegen eine bewusste Fahrlässigkeit. Durch die offensive Begehungsweise hat der Angeklagte die der Handlung innewohnende Gefährlichkeit, – die der Angeklagte als solche erkannt hat – zur Erreichung seines übergeordneten Ziels – nicht entdeckt zu werden und Wertgegenstände zu erbeuten – bewusst in Kauf genommen. Er handelte rechtswidrig. d) Die besonders schwere Vergewaltigung, der besonders schwere Raub und die gefährliche Körperverletzung stehen in Tateinheit gemäß § 52 StGB. 3. (Tat 4; Ziff. II. 4.) Hinsichtlich der Tat 4 vom 31.10.2024 in N09. (Ziff. II. 4.) hat sich der Angeklagte wegen schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. a) Der Angeklagte hat den Tatbestand der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllt, indem er der Zeugin den Kopf mit Klebeband umwickelte und dabei die Augen und den Mund verschloss, um etwaigen Widerstand der Zeugin zu verhindern und diese einzuschüchtern. aa) Bei dem Klebeband handelt es sich um ein Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB. Die Norm erfasst Hilfsmittel, deren sich der Täter zur Überwindung des Opfers bedienen will, beispielsweise Tücher, Klebeband, Schnüre oder Elektrokabel zur Knebelung und Fesselung, aber auch chemische Mittel, um eine Person ruhig zu stellen, vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 177 Rn. 169, beck-online. Der Angeklagte hat zu diesem Zweck Kabelbinder und eine Rolle Klebeband in die Wohnung verbracht. Er hat der Zeugin Y. mit der mitgebrachten Rolle Klebeband mehrfach um den Kopf gewickelt und so die Augen und den Mund verbunden, um etwaigen Widerstand der Zeugin zu verhindern. Der Angeklagte zwang die zuvor noch mit Kabelbindern an Händen und Füßen gefesselte Zeugin Y. dazu, sich auf dem Bett auf den Bauch zu drehen, wodurch diese Luftnot und Panik erlitt. Durch die Umwickelung des Kopfes mit dem Klebeband wurde die Wirkung der Drohung des Angeklagten erhöht, was dieser billigend in Kauf nahm. Ein erst nach der Verwendung gefasster Vergewaltigungsvorsatz reicht nicht, vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 177 Rn. 173, beck-online. Der Angeklagte hatte bereits bei der Umwickelung des Kopfes mit Klebeband die Absicht, die Zeugin später zu vergewaltigen. Die Einschüchterung und Demütigung, die von der Umwickelung des Kopfes und der Wirkung der Vorgehensweise mitten in der Nacht ausgeht, waren dem Angeklagten bewusst und auf die Verhinderung von Gegenwehr für die weitere Tatbegehung in Form des schweren Raubes und des Sexualdeliktes ausgelegt. Dafür spricht auch die Begehungsweise der Tat in K. am Tag zuvor. Der Angeklagte wusste, dass er dazu neigt, im Nachgang eines Raubes auch Sexualdelikte an den Opfern zu verwirklichen. bb) Indem der Angeklagte mit einem Finger jedenfalls vaginal und mit seinem Penis sowohl vaginal als auch anal in die Zeugin Y. eindrang liegt nach der Legaldefinition des § 177 Abs. 6 TU.. 2 Nr. 1 StGB eine Vergewaltigung vor. cc) Der entgegenstehende Wille der Zeugin ergab sich für den Angeklagten erkennbar ohne Weiteres an der vorliegenden Konstellation. Die Zeugin Y. und der Angeklagte kannten sich nicht. Der Angeklagte überfiel die Zeugin mitten in der Nacht als diese sich keines Angriffs versah, fesselte und knebelte diese. Der Angeklagte hat der Zeugin gedroht sie solle alles so machen, als sei er ihr Freund, sonst würde „richtig was passieren“. Dem Angeklagten war bewusst, dass kein konsensuales Verhalten der Zeugin vorliegt. Anhaltspunkte hierfür sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Dadurch, dass der Angeklagte sich dennoch nicht von der weiteren Tatausführung abhalten ließ, kommt zum Ausdruck, dass er diesen entgegenstehenden Willen jedenfalls billigend in Kauf nahm. dd) Im Übrigen handelte der Angeklagte vorsätzlich und rechtswidrig. b) Indem der Angeklagte die Zeugin Y. an Händen und Füßen mit Kabelbindern fesselte, ihr Klebeband um den Kopf wickelte und damit Augen und Mund verdeckte, sie nach Geld, Wertgegenständen und Drogen befragte und daraufhin 2.000,00 € Bargeld sowie die Bankkarte samt PIN mitnahm, um das Geld für sich zu behalten, hat sich der Angeklagte wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, 250 Ab. 1 Nr. 1 b StGB strafbar gemacht. aa) Grundsätzlich handelt es sich bei der Rolle Paketband und den Kabelbindern nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB, denn von den Gegenständen geht objektiv keine Gefährlichkeit aus. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Dabei ging es dem Angeklagten darum, das Klebeband und die Kabelbinder zur Fesselung und ggf. Knebelung mitzuführen, um einen potentiell geleisteten Widerstand zu durchbrechen oder zu verhindern. Durch die konkrete Art der Verwendung des Klebebands, nämlich des mehrfachen Umklebens des Kopfes unter Verschluss des Mundes und der Augen, welches zeitweise zu Panik und aufgrund der Luftnot zu Todesangst der Zeugin Y. führte und der (später wieder gelösten) Fesselung von Händen und Füßen mit Kabelbindern, liegt eine Verwendung vor, um Widerstand der Zeugin zu verhindern. bb) Der Angeklagte handelte in der Absicht rechtswidriger Zueignung und im Übrigen vorsätzlich und rechtswidrig. c) Die schwere Vergewaltigung und der schwere Raub stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB. 4. (Tat 5; Ziff. II. 5.) Hinsichtlich der Tat 5 vom 01.11.2024 in XM. (Ziff. II. 5.) hat sich der Angeklagte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. a) Indem der Angeklagte nach dem Konsum von Kokain und Amphetaminen mit dem weißen VW Up in Schlangenlinien über die BAB 1 und unter Missachtung von Lichtzeichenanlagen und STOP-Schildern durch XM. fuhr, führte er ein Fahrzeug in rauschmittelbedingten Zustand aufgrund des vorherigen Konsums von Kokain und Amphetaminen. Der Angeklagte befand sich in einem fahruntüchtigen Zustand, da er nicht in der Lage war den Pkw sicher zu führen. Diese sog. Fahruntüchtigkeit kann durch verschiedene Rauschmittel hervorgerufen werden und liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist (Fischer Rn. 3a), vgl. BeckOK StGB/Kudlich, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 315c Rn. 16, beck-online. Der Angeklagte fuhr Schlangenlinien über die Autobahn, missachtete Lichtzeichenanlagen, STOP-Schilder, Richtungspfeile des Kreisverkehres und machte irrationale, unkontrolliert wirkende Arm- und Kopfbewegungen während der Fahrt. Dabei entstand als Folge der Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert. Es kam zu zwei Beinaheunfällen, bei denen es rückblickend nochmal gut gegangen ist (vgl. BGH NJW 1995, 3131 mAnm Berz NStZ 1996, 85, sowie v. Heintschel-Heinegg JA 1996, 446; BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 315c Rn. 58, beck-online), als der Angeklagte unvermittelt vom rechten in Richtung des linken Fahrstreifens wechselte und in dem Moment der schwarze Pick-up von hinten auf dem linken Fahrstreifen überholte sowie bei der Überfahrung des STOP-Schildes auf der Gegenfahrbahn unter gleichzeitiger Überholung des Pkw mit dem Kennzeichen MA. TU.- N13 in XM.. Ferner kam es zu einer Kollision zwischen dem weißen VW Up des Angeklagten und mit dem diesen zum Anhalten bewegen wollenden Funkstreifenwagen, wobei der Funkstreifenwagen wie auf den Lichtbildern ersichtlich am Heck nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. b) Indem der Angeklagte nach der Kollision mit dem Funkstreifenwagen weiterfuhr, ohne seine Personalien anzugeben, hat er sich wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Funkstreifenwagen wurde dabei im Heckbereich wie auf den Lichtbildern 26-33 d. FA 3 ersichtlich nicht unerheblich beschädigt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. c) Der Angeklagte hat sich entgegen der Anklageschrift vom 11.02.2025 nicht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. aa) Der Vorsatz, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, konnte für die Kammer nicht zweifelsfrei festgestellt werden, auch wenn der Angeklagte in seinem verlesenen Geständnis die Tat vollumfänglich zugegeben hat. bb) Gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses spricht in diesem Punkt, dass der Angeklagte im Rahmen des Geständnisses selber angegeben hat, sich an die Einzelheiten der letzten Tat nicht mehr erinnern zu können. cc) Die Höchstleistung des VW Up ist der Kammer zudem unbekannt und ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufklären. Die Zeugin PKin PK., welche zu der Besatzung des den Angeklagten verfolgenden Angeklagten gehörte vermochte in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zu bekunden, dass der Angeklagte den Eindruck der zielgerichteten Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit machte. Sie teilte mit, dass die Geschwindigkeit bei der Fahrt durch XM. nicht so hoch gewesen sei. Anderenfalls sei die Verfolgung abgebrochen worden. Die Höchstleistung des VW Up könne sie nicht einordnen. d) Die Taten der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernend vom Unfallort stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB. 5. Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Taten Ziff. II. 2.-4- schuldhaft. Hinsichtlich der Tat Ziff. II. 5. Konnte eine eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB seitens der Kammer nicht ausgeschlossen werden. a) Hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziff. II. 2.-4. liegt bei dem Angeklagten keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Seine Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit war nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Dr. med. MS. beraten lassen. aa) Bei dem Angeklagten liege den Ausführungen des Sachverständigen nach kein Eingangsmerkmal im Sinne der krankhaften seelischen Störung, der Intelligenzminderung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vor. Auch eine schwere andere seelische Störung sei hinsichtlich der Taten II. 2.-4- nicht einschlägig. Bei dem Angeklagten sei eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) gegeben, welche das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung oder einer anderen schweren seelischen Störung nicht erfülle. Die diagnostizierte mittelgradig schwere Persönlichkeitsstörung mit besonders ausgeprägtem Merkmal der Distanziertheit (ICD-11: 6D11.1) ziehe sich destruktiv auswirkend durch das Leben des Angeklagten. Die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Störung seien indes nicht erfüllt. Hierfür müsse der Angeklagte dermaßen in Alltag und bei Tatbegehung durch die Persönlichkeitsstörung oder Paraphalie präokkupiert sei, dass diese gemäß dem Sass’schen Eichmaß der Psychose auf das gravierendste ausgeprägt wäre. Das Eichmaß sei nicht erreicht. Die moderate Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wurzele in frühkindlichem narzisstischen Defizit, welches bei wenig kompensierenden Entwicklungsbedingungen dazu geführt habe, dass der Angeklagte aus Situationen, die sein äußerliches Image als alleinige Quelle seines Selbstwerterlebens (neben der dysfunktionalen Befriedigung in Vergewaltigungsfantasien und –handlungen) bedrohten, gefährdet würde. Den Vergewaltigungsfantasien stehe eine vernünftige Verhaltensweise im normalen Leben aber auch als Einbrecher gegenüber. Der Angeklagte mache alles durchdacht. Sein Verhalten folge einer handwerklichen Rationale. Es gebe kein auffälliges Vortatverhalten. Das Verhalten des Angeklagten sei zielgerichtet. Die Sexualdelikte seien Auslebung seiner Fantasien. Die Vergewaltigungen seien zielgerichtet. Der Angeklagte habe eine innere Stimme, die ihm das Verbot aufzeige. Diese Stimme sei dem Angeklagten „Scheißegal“. Er habe die Haltung „Das Leben ist eh doof“. Eine Depravation aufgrund der Drogen habe der Sachverständige nicht erkennen können. Der Angeklagte habe sich nicht so aus dem Leben zurückgezogen für Drogen. bb) Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Anhaltspunkte für eine erhebliche Drogen-/Alkoholintoxikation zur Tatzeit haben sich nicht ergeben, ebenso wenig ein zur Tatzeit bestehender besonderer Suchtdruck. Die von dem Sachverständigen erläuterten Ergebnisse stimmen insbesondere auch mit den weiteren Inhalten der Hauptverhandlung überein. Die Zeugin Y. hat bekundet, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der Angeklagte bei der Tat unter Drogeneinfluss gestanden habe. Er habe eine klare deutliche Sprache gehabt. Der Angeklagte habe genau gewusst, was er mache. Auf die Zeugin E.-J. hat der Angeklagte ebenfalls normal und überlegt gewirkt. Er habe die Ruhe gehabt. Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung habe sie nicht wahrgenommen. cc) Nach alledem lag bereits keine psychische Störung des Angeklagten vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB fällt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich die diagnostizierte moderate Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, unterstellt, sie erfülle die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB, derart auf die Tatbegehung ausgewirkt hätte, dass sie den Angeklagten in seiner Fähigkeit, sein Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.09.2021, Az.: 5 StR 325/21 – BeckRS 2021, 36363 Rn. 15), erheblich beeinträchtigt hat. Das ergibt sich auch aus dem geschilderten Werdegang des Angeklagten, der mit Ausnahme der Tatzeiträume zu einer angepassten Lebensführung imstande war. b) Hinsichtlich der Tat Ziff. II. 5. handelte der Angeklagte in einem Zustand der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. 6. Die Taten zu Ziff. II. 2. bis II. 5. stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von verschiedenen Erwägungen leiten lassen, auf welche nachfolgend näher eingegangen werden soll. 1. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 2. war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. a) Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat. Bei der Tat handelte es sich um eine Gelegenheitstat, da die Tasche der Zeugin A. auf dem Sofa in der Wohnung lag. Der Schaden liegt im überschaubaren Bereich. Die geschädigte Zeugin A. hat die ihr entwendeten und im Nachgang im Auto des Angeklagten sichergestellten Gegenstände zurückerhalten. Bei der Tatbegehung war der Angeklagte durch den vorherigen Konsum von Betäubungsmitteln nicht ausschließbar enthemmt. Der Angeklagte hat hinsichtlich der Tat Reue gezeigt. b) Strafschärfend wirkt sich für den Angeklagten aus, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist, wobei die Kammer zu seinen Gunsten gewürdigt hat, dass zwischen der letzten Strafe und der hiesigen Tat ein mehrjähriger Zeitraum liegt. Zulasten des Angeklagten war ferner zu werten, dass er durch die Tatbegehung in der Wohnung die Privatsphäre der Zeugin A. verletzt hat. c) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Dabei hat die Kammer es im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie seine darin zum Ausdruck kommende, fortwährende Delinquenz für unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erachtet, eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 3. hat die Kammer als Ausgangspunkt der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 TU.. 1 StGB den Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 TU.. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB zu Grunde gelegt, der – wie auch der Strafrahmen des ebenfalls tateinheitlich verwirklichten besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. a) Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens in Betracht kommen ließen liegen nicht vor. Ein minder schwerer Fall, welcher die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 177 Abs. 9 StGB begründen würde, liegt nach einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zugunsten des Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat und der durch die Tat geschädigten Zeugin M. GY. E.-J. eine detaillierte langatmige Aussage erspart hat. Er hat in diesem Rahmen Einsicht und Reue gezeigt. Er war nicht ausschließbar durch den vorherigen Konsum von Betäubungsmitteln enthemmt. Zudem hat die Kammer den problematischen Werdegang in der Kinder- und Jugendzeit des Angeklagten mildernd berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er erheblich einschlägig vorbestraft ist, wobei zwischen der letzten einschlägigen Tat und der hiesigen Tat ein mehrjähriger straffreier Zeitraum liegt, was die Kammer einschränkend bedacht hat. Strafschärfend wirkt sich insoweit die Art der Tatausführung in dem geschützten Lebensbereich einer Wohnung aus und dass tateinheitlich ein besonders schwerer Raub und eine – wenngleich geringfügige – gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurden. Unter gesamtwürdigender Berücksichtigung der Umstände und der Person des Angeklagten weicht das Bild der Tat unter keinem Gesichtspunkt dergestalt ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Das gilt auch – trotz des überschaubaren materiellen Schadens und im Vergleich zu Schusswaffen geringerer Gefährlichkeit des Messers – bezogen auf den Strafrahmen des verwirklichten besonders schweren Raubes, der ebenfalls eine fünfjährige Mindeststrafe vorsieht. b) Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 3. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 4. hat die Kammer als Ausgangspunkt der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 TU.. 1 StGB den Strafrahmen des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu Grunde gelegt, der – wie der Strafrahmen der tateinheitlich verwirklichten schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, As. 6 TU. 2 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. a) Umstände die eine Milderung des Strafrahmens in Betracht kommen ließen, liegen nicht vor. Ein minder schwerer Fall, welcher die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB begründen würde, liegt nach einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zugunsten des Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat und der durch die Tat geschädigten Zeugin B. Y. eine detaillierte über das übliche Maß an Belastung hinausgehende Aussage erspart hat. Er hat in diesem Rahmen Einsicht und Reue gezeigt. Er war nicht ausschließbar durch den vorherigen Konsum von Betäubungsmitteln bei der Tat enthemmt. Zudem hat die Kammer den problematischen Werdegang in der Kinder- und Jugendzeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine erhebliche einschlägige Vorstrafe aufweist, wenngleich nicht außer Acht gelassen wurde, dass zwischen der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat und der hiesigen Tat ein mehrjähriger Zeitraum liegt. Strafschärfend wirkt sich aus, dass sich die Tat im privatesten Bereich, nämlich im Schlafzimmer der Wohnung der Zeugin Y. ereignete. Ferner wirkt sich das brutale Vorgehen des Angeklagten strafschärfend aus. Der Angeklagte hat die Zeugin Y. mitten in der Nacht maskiert in ihrem Schlafzimmer überrascht und deren Kopf mit Klebeband mehrfach umwickelt, um die Zeugin einzuschüchtern. Die Zeugin Y. hat während der Dauer des Geschehens nichts sehen können. Die tateinheitliche Begehung einer schweren Vergewaltigung wurde ebenfalls zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Unter gesamtwürdigender Berücksichtigung der Umstände und der Person des Angeklagten weicht das Bild der Tat unter keinem Gesichtspunkt dergestalt ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Das gilt auch bezogen auf den Strafrahmen der verwirklichten schweren Vergewaltigung, der ebenfalls eine dreijährige Mindeststrafe vorsieht. b) Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zehn Monaten für tat-und schuldangemessen gehalten. 4. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 5. hat die Kammer den Strafrahmen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. a) Der Strafrahmen war aufgrund der nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu mildern. Gründe, die zur Versagung dieser Milderung führen könnten, liegen nach einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände nicht vor. Im Rahmen dieser umfassenden Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte stand bei der Tat seinem Verhalten nach unter erheblichen Einfluss von Betäubungsmitteln in Form von Kokain und Amphetaminen. Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung Reue gezeigt. Den mildernden Umständen gegenüber standen erhebliche Vorstrafen des Angeklagten, welche nicht einschlägiger Natur sind. Zwischen der letzten Verurteilung der der hiesigen Tat liegen zudem mehrere Jahre. Bei der Fahrt kam es zu einer tatsächlichen Kollision mit dem Funkstreifenwagen. Aufgrund des angestauten Verkehrs auf der BAB 1 lag eine jedenfalls abstrakte Gefährdung von vielen Fahrzeugen und eine konkrete Gefährdung von zwei Fahrzeugen, im Hinblick auf das Zusteuern auf den überholenden schwarzen Pick-up und das Überholmanöver an dem STOP-Schild in XM., vor. Tateinheitlich lag zudem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vor. Unter Berücksichtigung der Milderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB war Ausgangspunkt der Strafzumessung daher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. b) Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Aus den festgestellten Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe war dabei die für die Tat zu Ziff. II. 4.verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zehn Monaten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 TU.. 2 StGB waren sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut zusammenfassend zu würdigen. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass sich der Angeklagte umfassend geständig gezeigt hat und den Opfern detaillierte Aussagen hierdurch erspart hat. Bei den Sexual- und Raubdelikten war der Angeklagte nicht ausschließbar durch den Konsum von Betäubungsmitteln enthemmt. Unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und den einzelnen Straftaten hat die Kammer trotz der erheblichen Vorstrafe einen engen Strafzusammenzug vorgenommenen und die Verhängung Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung mildernd bedacht. VI. Neben der Strafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB angeordnet. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht erfüllt, denn der Angeklagte ist vor den hiesigen Taten nicht wegen einer unter § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallenden Tat mindestens zweimal gesondert zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt worden. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 TU.. 1 und 2 StGB liegen jedoch vor. 1. Der hiesigen Verurteilung u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB und schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB liegen Katalogtaten des § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB zugrunde. Die Verurteilung wegen dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bzw. zu zehn Jahren und zehn Monaten übersteigt die von § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB mindestens geforderte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zugleich sind damit auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 TU.. 2 StGB erfüllt. 2. Der Angeklagte wurde bereits durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009, Az. N11. wegen einer am 24.10.2008 begangenen Vergewaltigung mit Waffen, mithin wegen einer Katalogtat des § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Die Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war über zwei Jahre wegen der vorbezeichneten Vorstrafe inhaftiert. Die zeitliche Schranke des § 66 Abs. 3 TU.. 4, Abs. 4 StGB wurde eingehalten. Gemäß § 66 Abs. 4 TU.. 3 StGB kann zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung eine Tat nicht mehr herangezogen werden, wenn zwischen ihr und der unmittelbar folgenden Tat mehr als fünf Jahre und bei Sexualstraftaten mehr als 15 Jahre liegen (sog. Rückfallverjährung). Die Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar; folgt eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die 5-jährige Rückfallverjährungsfrist Anwendung (BGH NJW 2018, 3529 mAnm Peglau). Dabei dürfen nur Taten im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und 3 (Symptomtaten) berücksichtigt werden. Die Frist muss auch im Verhältnis zwischen der neuen (verfahrensgegenständlichen) Tat und der letzten Symptomtat gewahrt sein (BGHSt 25, 106 (107) = NJW 1973, 526), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 12, beck-online. Auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung oder der Verurteilung kommt es demnach nicht an, sondern ausschließlich auf den Zeitraum zwischen den einzelnen Taten (vgl. BGH BeckRS 2023, 41378 Rn. 18), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 12, beck-online. Die Tat aus der Vorstrafe wurde am 24.10.2008 begangen. Die darauffolgende Symptomtat ereignete sich am 29.10.2024 und damit 16 Jahre später. Abzuziehen ist jedoch der Zeitraum in welchem der Täter in einer Anstalt verwahrt wurde gemäß § 66 Abs. 4 TU.. 4 StGB, insbes. zum Vollzug von Strafen und Maßregeln, auch bei Gewährung von Vollzugslockerungen (BGH NStZ 2008, 91). Untersuchungshaft ist auch dann nicht in die Frist einzurechnen, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil es nur darauf ankommt, dass er während der Inhaftierung keine oder deutlich geringere Möglichkeiten hatte, Anreizen zu schweren Straftaten zu widerstehen (BGH NStZ 2004, 328; Fischer Rn. 15), vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 66 Rn. 13, beck-online. Der Angeklagte befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009 wegen Vergewaltigung unter Verwendung eines Messer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten jedenfalls länger als zwei Jahre in Haft, sodass die 15-jährige Rückfallverjährungsfrist nicht überschritten wurde. 4. Die materiellen Anforderungen des § 66 Abs. 3 TU.. 1 in Verbindung mit Abs. 1 TU.. 1 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten - namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden - zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. a) Hang Der Angeklagte hat einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten in Gestalt von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Frauen. Hiervon ist die Kammer angesichts des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Wesen überzeugt. Ein Hang im Sinne der Vorschrift verlangt einen gegenwärtigen - aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten − eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 66 Rn. 14, m. w. N. beck-online. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist bei dem Angeklagten angesichts der Vorgeschichte mit wiederholter polytoper Delinquenz und der anzunehmenden Unfähigkeit, aus Strafen und Therapien zu lernen und ein straffreies Leben zu führen, von erneuter Delinquenz auszugehen. Dies gelte nicht nur allgemein, sondern auch für die Sexualdelinquenz. Der Angeklagte weise ein polytropes Delinquenzmuster auf, wobei es sich um Diebstahlsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Betäubungsmitteldelikte, Sexualdelikte in Form von Vergewaltigungen und Straßenverkehrsdelikte handele. Hinsichtlich der Kriterien von Habermeyer und Saß führt der Sachverständige aus, dass der Angeklagte seiner Delinquenz nicht zustimme. Er übernehme Verantwortung für seine Handlungen. Psychosoziale Auslösefaktoren für sein Verhalten lägen nicht vor. Das Grundproblem sei persönlichkeitsimmanent. Phasen der Delinquenz würden überwiegen, allerdings sei die unauffällige Phase während der Beziehung von ca. acht Jahren beachtlich. Der Rückfall in der Sexualdelinquenz erfolge rasch und es komme zeitnah zu einer weiteren Sexualstraftat, wobei der Angeklagte jedes Mal Kabelbinder mitführe. Der Angeklagte wisse aus der Therapie in der SothA, was ihn gefährlich mache und er missachte dies. Die Einbrüche führe er herbei und schaffe so die Gelegenheit zur Tat. Der Angeklagte sei nicht in eine kriminelle Subkultur eingebunden obgleich die drohende delinquenzbegünstigende Obdachlosigkeit mit Substanzkonsum drohe. Außerhalb der Beziehung bestehe bei dem Angeklagten Reizhunger. „Psychopathy“ bestehe nicht. Sein Umgang mit Drogen sei unkritisch. Bei dem Angeklagten könne von einer Doppellebendisposition und einer Vergewaltigungsdisposition ausgegangen werden, die unbehandelt zu weiteren Taten führen werde. Unter der Doppellebendisposition versteht der Sachverständige die Neigung des Angeklagten zu einem Doppelleben und das hierin keimhaft angelegte biografische Scheitern, die eigene Bedürftigkeit nicht abzugrenzen und nach außen hin stets den „Saubermann“ abzugeben. Die Vergewaltigungsphantasien entnimmt der Sachverständige der im Rahmen der Exploration des Angeklagten von diesem getätigten Angaben. Der Angeklagte habe von sich aus ausgeführt, vor dem ersten Delikt Vergewaltigungsfantasien gehabt zu haben. Es sei so gewesen, dass er fantasiert habe, eine Frau zu vergewaltigen und diese die Vergewaltigung als schön empfunden habe, wobei der Angeklagte daraus seine Befriedigung gezogen habe. Nach dem Zusammenbruch seines bürgerlichen Lebens seien die Fantasien bei dem Angeklagten erneut aufgetreten. Der Angeklagte sei Persönlichkeitstäter. Er begehe Straftaten infolge seiner Persönlichkeitsstruktur und eingeschliffener krimineller Verhaltensweisen. Er führe aktiv die strafbare Handlung herbei, um eigene Bedürfnisse stillen zu können. Er lerne nicht aus Strafen. Eine zurückliegende sozialtherapeutische Behandlung habe bei ihm nicht die Begehung weiterer Delikte verhindern können. Hierzu führt der Sachverständige näher aus, dass der Angeklagte auf ein brüchiges Leben zurückblicke und gelernt habe, sich nach außen hin so anzupassen, dass er makellos dastehe. Dies sei der ihm einzig bekannte Weg, um Anerkennung zu finden. Ihm fehle die Abgrenzungsfähigkeit gegenüber anderen. Er verleugne und verdränge aggressive Gefühle. Sein Selbstwerterleben sei gering. Er führe angesichts des Selbstwerterlebens ein Doppelleben, welches ihm ermögliche, der makellose Saubermann zu sein, der er aus kindlicher Prägung heraus sein müsse. Dies sei für ihn nicht durchzuhalten. Er flüchte vor der Konfrontation infolge des Zusammenbrechens der Illusion in die Anonymität und Obdachlosigkeit. Ein weiterer Ausdruck der narzisstischen Bedürftigkeit des Angeklagten sei die Funktionalisierung von Sexualität zur Selbstwertstabilisierung. Er habe Vergewaltigungsphantasien, in denen die Vergewaltigung dazu führe, dass das phantasierte Opfer plötzlich Liebe und Gefallen an seinem Vorgehen finde. Zugleich ermögliche dieses Handeln ein Ausleben aggressiver Affekte, das Erleben von Macht und Dominanz. Die Vergewaltigungsphantasien seien durch narzisstische Komponenten geprägt, wobei es um die Abwehr von Unterlegenheitserleben gehe. Die Taten seien nicht aus einer Laune heraus entstanden, sondern seien in ein szenisches Vorspiel in der Phantasie des Angeklagten eingebunden gewesen. Der Angeklagte habe eine Ich-syntone Haltung zur Delinquenz. Er finde es schlimm, was er macht, aber mache es trotzdem. Der Angeklagte sei ein sozial desintegrierter Wiederholungstäter mit Persönlichkeitsauffälligkeiten, weise ein ungünstiges familiäres Ausgangsmilieu auf, sei trotz Berufsausbildung und stabiler familiärer Verhältnisse erneut in einer Belastungssituation infolge eigenen Handelns sozial desintegriert und zeige dann ein erneutes unstrukturiertes Freizeitverhalten mit Drogenmissbrauch und Sexualstraftaten. Nach Einschätzung des Sachverständigen werde der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vergleichbare Sexualstraftaten begehen. Die Kammer teilt die Auffassung des Sachverständigen, den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten hat. Daher hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit bedacht, dass der Angeklagte die Taten bereut, was gegen die zukünftige Gefährlichkeit sprechen könnte. Gleiches gilt für die langjährige Straffreiheit während der Beziehung zu der Zeugin A.; der Angeklagte hat sich durchaus über einen beachtlich langen Zeitraum um ein rechtstreues Leben bemüht. Der Angeklagte ist jedoch ein Persönlichkeitstäter, der - wie auch den nachvollziehbaren Schilderungen des Sachverständigen zu entnehmen ist und denen die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt - über eine Selbstwertproblematik und Doppellebendisposition und – von diesem Umstand ist die Kammer aufgrund der Schilderung des Sachverständigen über die eigenen Angaben des Angeklagten überzeugt - außerhalb einer Beziehung über Vergewaltigungsphantasien verfügt. Dass er zudem in der Vergangenheit bereits wegen einer ähnlich gelagerten schweren Sexualstraftat verurteilt wurde und seiner Neigung nicht nur unter Missachtung von strafgesetzlichen Grenzen, sondern insbesondere unter dem Eindruck verbüßter Haftstrafen und absolvierter sozialtherapeutischer Behandlung nachgegeben hat, erhärtet die Grundlage für die Prognose, dass er wieder schwere Straftaten und auch schwere Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen begehen wird. Bei der dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22.04.2009, Az. N11. zugrundeliegenden Tat vom 24.10.2008 bestehen Parallelen hinsichtlich der Tatausführung zu der Begehung der hiesigen Sexualstraftaten. Der Angeklagte hat sich bei der Tat vom 24.10.2008 einer ihm völlig unbekannten junge Frau in einer zufälligen Situation unter Anwendung von Gewalt und Zuhilfenahme eines Messers bemächtigt und diese vergewaltigt. Zuvor fesselte er das damals 16-jährige Opfer, verband ihr die Augen und teilte ihr mit, er wolle eine „schöne Nacht“ haben, wobei er ihr Sekt einschüttete und zum Trinken reichte. Zum Tatzeitpunkt war der obgleich des Konsums von Speed voll schuldfähige Angeklagte obdachlos und in ungeordnete Lebensverhältnisse abgerutscht. Trotz Therapie in der SothA ist er in alte Muster verfallen, droht zudem nach dem Zusammenbruch seiner Beziehung mit der Zeugin A. in Verwahrlosigkeit zu verfallen. Ein sozialer Empfangsraum, der den Angeklagten über mehrere Jahre von der Begehung von Taten abgehalten hat, besteht nicht mehr. Die Rückfallgeschwindigkeit nach dem Ende der Beziehung war zuletzt enorm, innerhalb weniger Tage hat der Angeklagte zwei schwere Sexualdelikte begangen. Bei den bisherigen Taten ist er gewaltsam, teils brutal vorgegangen, was die Erheblichkeit der weiterhin von ihm zu erwartenden Straftaten verschärft. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, keine Erklärung für die Begehung der Sexualstraftaten, wobei er zudem keine Strategie erkennen ließ, diese zu verhindern. b) Gefährlichkeit Der Angeklagte stellt für die Allgemeinheit eine Gefahr dar. Der Täter muss infolge seines Hanges zu erheblichen Taten für die Allgemeinheit gefährlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen, vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 66 Rn. 16, beck-online. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. MS. nach, führe die akute Selbstwertproblematik des Angeklagten in unbehandeltem Zustand zu einer Gefährlichkeit des Angeklagten. Zur Selbstwertthematik hinzu trete dessen Doppellebendisposition. Korrigierende Selbsterfahrungen welche der Angeklagte durchlebt habe (Partnerin, Nachbarn, Wiederaufnahme bei der Arbeit und in die Familie nach dem ersten Verschwinden) und eine sozialtherapeutische Behandlung seien nicht ausreichend gewesen. Es sei dem Sachverständigen nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte wieder ähnlich gelagerte Straftaten begehen wird. Es bestehe aktuell kein geeigneter sozialer Empfangsraum für ihn, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne. Die psychosoziale Gesamtsituation welche den Angeklagten so schwer belaste, könne sich nicht über Nacht ändern. Empfehlenswert sei für den Angeklagten eine Gruppentherapie und eine begleitende Einzeltherapie. Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. MS. überzeugt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 TU.. 1 Nr. 4 StGB handelt, von dem aufgrund des bei ihm vorhandenen Hangs zum Zeitpunkt der Verurteilung weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen sind, namentlich der in § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB benannten Art, insbesondere Sexualstraftaten, durch welche die Opfer alle voran seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden und der deshalb für die Allgemeinheit akut gefährlich ist. Für seine Straftaten, insbesondere die Anlasstaten bestimmend gewesen sind nicht von außen wirkende Faktoren, sondern der Hang, welcher aus der Persönlichkeit des Täters herrührt. Der Angeklagte ist Persönlichkeitstäter, der über eine Selbstwertproblematik und Doppellebendisposition und außerhalb einer Beziehung über Vergewaltigungsphantasien verfügt. Die bereits am 22.04.2009 durch das Landgericht Arnsberg abgeurteilte Sexualstraftat vom 24.10.2008 weist ebenfalls einen hohen Schweregrad auf. Dabei ist auch für zukünftige Taten zu erwarten, dass für den Angeklagten nicht bekannte Frauen zu seinen Opfern werden, sodass die Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. 5. Ermessen Die Kammer hat nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hierbei hat das Gericht bedacht, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist und damit einen ganz erheblichen Eingriff in Grundrechte des Angeklagten darstellt. Unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Umstände und der durch den Angeklagten ausgehenden Gefahr - vor allem für Frauen - ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte vor einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen muss, womit auch angesichts des fortschreitenden Lebensalters gewisse Ansichtsänderungen einhergehen könnten. Trotz dieser Möglichkeit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten dennoch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung gebietet. Wie bereits dargestellt, konnte bisher nicht festgestellt werden, dass der sich Angeklagte auf Grund der gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer sexuell motivierter Straftaten abhalten ließ. Im Gegenteil nahmen seine sexuellen Übergriffe im Jahr 2024 insofern noch neue Züge an, als dass er trotz eines mehrjährigen stabilen Zusammenlebens innerhalb einer Familie und Stabilisierung der Selbstwertthematik sowie vorangegangener sozialtherapeutischer Behandlung in der SothA ohne Vorhersage in die Anonymität flüchtete und mit brutaler Vorgehensweise zwei Frauen innerhalb von zwei Tagen vergewaltigte. Der Angeklagte ist Persönlichkeitstäter. Der Angeklagte bedarf einer psycho- und kriminaltherapeutischen Behandlung, welche sich den aktuell neu aufgeworfenen Aspekten seiner Persönlichkeitsstruktur widmet. Schließlich ist die Ermessensentscheidung der Kammer auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beeinträchtigungen die für den Angeklagten mit der Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 3 TU.. 1 StGB einhergehen, sind angesichts des Zwecks der Maßnahme, die körperliche und geistige Integrität von Personen, insbesondere Frauen, vor Übergriffen durch den Angeklagten zu schützen, von diesem hinzunehmen. Dieses Abwägungsergebnis beruht auf der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter der potentiellen Opfer. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen –speziell Frauen- darstellt. Er hat in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, Frauen verschiedenen Alters in unterschiedlichen Situationen einzuschüchtern und zu vergewaltigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Angeklagte die Beeinträchtigungen durch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum Schutz einer unbestimmten Anzahl von Personen – insbesondere Frauen - hinzunehmen. 6. Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Sinne des § 62 StGB unverhältnismäßig. Sonstige mildere Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB mangels Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit zum jeweiligen Tatzeitpunkt aus. Ferner liegen auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor. Es fehlt bei dem Angeklagten bereits an einem Hang, alkoholische oder sonstige berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest angesichts der Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht unter einer entsprechenden ausgeprägten Suchterkrankung leide. Zwar konsumiert der Angeklagte seit längerer Zeit in einem moderaten Maße Cannabis und in den Phasen der Obdachlosigkeit auch übermäßig Kokain, Amphetamine und Cannabis. Für eine Diagnose reiche dies – so der Sachverständige – nicht aus. Voraussetzung sei, dass die Biografie über einen längeren Zeitraum nachhaltige Schäden aufgrund des Substanzkonsums aufweise, in Form von Gesundheitsschäden, schweren sozialen Schäden, Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust der Beziehung. Dies liege auch bei wohlwollender Betrachtung nicht vor. Die dem Drogenkonsum zugrundeliegende (Selbstwert-) Problematik wird von der Drogentherapie nicht berührt. Eine Depravation liege bei dem Angeklagten nicht vor. Die Kammer hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die für eine Suchterkrankung des Angeklagten sprächen. Der Angeklagte hat bis wenige Wochen vor seiner Inhaftierung ein weitestgehend unauffälliges Leben mit seiner Frau und Kind geführt und war auf der Arbeit geachtet. Der Verlust der Beziehung und des Arbeitsplatzes waren auch nicht Folge seines übermäßigen Drogenkonsums, sondern gingen diesem voraus. VII. Dem Angeklagten war gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Fahrt unter Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei der von dem Angeklagten begangenen Straftat ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht die Art und Weise der Begehung gegen die Annahme von besonderen Umständen, welche die Ungeeignetheit vermuten lassen. Der Angeklagte hat trotz bewusstem Konsum von Betäubungsmitteln und in Kenntnis derer Wirkung eine Fahrt mit dem PKW unternommen und dabei mehrere gefährliche Situationen während der Fahrt verursacht. Auf der BAB 1 kam es zu einer Beinahe-Kollision mit einem schwarzen Pick Up, ferner kollidierte er mit dem ihn zum Anhalten auffordernden Funkstreifenwagen, wobei er daraufhin durch XM. fuhr und mehrere Verkehrsverstöße beging, wie beispielsweise das Überfahren eines Rotlichtsignals, die Befahrung eines Kreisverkehres in entgegengesetzter Fahrtrichtung sowie die Überführung von STOP-Schildern ohne anzuhalten. Gegen den Angeklagten war gemäß § 69a Abs. 1 TU.. 1 StGB eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Dauer der Sperrfrist war nach der Dauer der voraussichtlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit zu bemessen. Dabei sprach zu seinen Gunsten, dass er durch Drogenkonsum enthemmt war und dass er sich im Nachgang widerstandslos festnehmen ließ. Zudem bleiben die an der Kollision mit dem Funkstreifenwagen beteiligten Polizeibeamten unverletzt. Die gefahrene Geschwindigkeit im Innenstadtbereich war unterhalb der Schwelle die einen Abbruch der Verfolgung durch die Polizei erforderlich hätte werden lassen. Zulasten des Angeklagten spricht die Gefährdung vieler Personen auf der Autobahn und im Innenstadtbereich sowie die beharrliche Resistenz gegenüber den Haltesignalen der Polizei über einen längeren Zeitraum und eine längere Wegstrecke. Zulasten des Angeklagten wirkte sich ferner der Umstand aus, dass es zu einer tatsächlichen Kollision mit dem Funkstreifenwagen kam. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen erschien der Kammer eine Sperrfrist von zwei Jahren notwendig. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.