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Beschluss

I-5 O 27/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2025:0918.I5O27.17.00
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Tenor

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I. und Nr. II. der Rechtspflegerin vom 24.03.2025, abgeändert mit Beschlüssen I. und II. vom 28.04.2025, werden auf die Erinnerungen der Klägerinnen dahingehend abgeändert, dass eine Verzinsung erst ab dem 15.04.2025 stattfindet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I. und Nr. II. der Rechtspflegerin vom 24.03.2025, abgeändert mit Beschlüssen I. und II. vom 28.04.2025, werden auf die Erinnerungen der Klägerinnen dahingehend abgeändert, dass eine Verzinsung erst ab dem 15.04.2025 stattfindet. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Die beiden Klägerinnen wenden sich jeweils gegen einen gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit Beschluss vom 18.04.2025 hat die Kammer das Zustandekommen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Die darin enthaltene Kostenregelung bot den fünf Beklagten die Möglichkeit, wegen eines Teils der ihnen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerinnen zu vollstrecken. Besondere Beteiligungsverhältnisse der Beklagten waren bei der Kostenregelung nicht angegeben. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.04.2024 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, „die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen (…)“. Eine Angabe dazu, in welchem Beteiligungsverhältnisses / welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung betreffend die Streitgenossen begehrt wird, enthielt der Antrag nicht. Mit zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils vom 24.03.2025 – einen betreffend die Klägerin zu 1) (Beschluss Nr. I.), den anderen betreffend die Klägerin zu 2) (Beschluss Nr. II.) – entschied die Rechtspflegerin, dass die jeweilige Klägerin einen dort näher bezifferten Betrag „an die Beklagten“ zu erstatten hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I. ist am 27.03.2025 und der Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. II. am 04.04.2025 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I. mit am 31.03.2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II. mit am 14.04.2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben jeweils „sofortige Beschwerde“ ein. Er begründete die sofortige Beschwerde damit, dass der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig sei. Im Kostenfestsetzungsantrag sei, wenn der Erstattungsanspruch mehreren Streitgenossen zustehe, anzugeben, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf welchen Streitgenossen entfalle und für wen welcher Anteil geltend gemacht werde. Eine pauschale Festsetzung zugunsten von fünf Beklagten sei unzulässig. Auch dürfe eine Verzinsung erst ab Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrags ausgesprochen werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2025, eigegangen bei Gericht am selben Tage, teilten die Beklagten daraufhin mit, dass im Innenverhältnis die Beklagte zu 1) die Kosten trage. Die Rechtspflegerin hat daraufhin im Wege der Abhilfe am 28.04.2025 korrigierte Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen, die eine Kostenerstattung lediglich zugunsten der Beklagte zu 1) vorsehen. Den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Zinsbeginn hat die Rechtspflegerin jedoch nicht abgeändert und dies damit begründet, dass ein nach § 103 ZPO zulässiger Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden sei und dementsprechend die Verzinsung seit Antragseingang festzusetzen gewesen sei. In Bezug auf den nicht abgeholfenen Teil hat die Rechtspflegerin das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt und dabei das – teilweise bestehengebliebene – Rechtsmittel aufgrund Nichterreichens des Beschwerdewertes als Erinnerung ausgelegt. Das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel ist zulässig und begründet. II. 1. Nach der Teilabhilfe durch die Rechtspflegerin erstreckt sich die eingereichte sofortige Beschwerde der Klägerinnen nunmehr nur noch auf den Verzinsungsbeginn. Angesichts dessen, dass der gem. § 567 Abs. 2 ZPO bei 200 Euro liegende Beschwerdewert nicht mehr erreicht wird, ist das Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nunmehr als Erinnerung auszulegen (vgl. Zöller-Herget, 33. Aufl. ZPO, § 104 Rn. 21.3 a.E. und § 567 Rn. 45). 2. Die Erinnerung hat Erfolg. Der Verzinsungsbeginn ist in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen unzutreffend festgesetzt worden, da der ursprünglich zugrundeliegende Antrag unzulässig war. Es fehlte eine Angabe dazu, in welchem Beteiligungsverhältnis / welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung begehrt wurde. Sind – wie hier – mehrere Streitgenossen nach der Kostengrundentscheidung Kostengläubiger, ohne dass besondere Beteiligungsverhältnisse angegeben sind, ist zu beachten, dass sie – mangels einer dies festlegenden gesetzlichen Bestimmung – in der Regel keine Gesamtgläubiger, sondern Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB sind (BGH BeckRS 2022, 39616 Rn. 16 f.; NJW 2017, 3788 Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2023 – 6 W 103/23; OLG Bremen BeckRS 2023, 34668; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 5976). Bereits im Festsetzungsantrag sind entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Beteiligungsverhältnis und die anteiligen Kosten für jeden Streitgenossen bezüglich gemeinsamer Kostenpositionen (z.B. Kosten eines gemeinsam beauftragten Verfahrensbevollmächtigten) anzugeben (OLG Brandenburg BeckRS 2023, 31784; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2023 – 6 W 103/23; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 4927; 2012, 19187; OLG Köln BeckRS 2009, 15801; KG NJW-RR 2001, 1435; BeckOK ZPO/Jaspersen, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 103 Rn. 30; vgl. auch BGH, BeckRS 2017, 116549; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 103 Rn. 7a, beck-online). Zwar mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn bei Stellung eines gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrags kann – unbeschadet der Fälle einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft nach § 432 BGB – auch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB gewollt sein. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil ein solcher Antrag zur Ablehnung der Festsetzung führen müsste, sofern die maßgebliche Kostengrundentscheidung nicht ausnahmsweise eine Gesamtgläubigerschaft der Streitgenossen vorsieht (siehe zu diesem Abschnitt OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20, NJOZ 2021, 435 Rn. 3, beck-online). Vor diesem Hintergrund lag erst mit konkretisierendem und korrigierendem Schriftsatz vom 14.04.2025 ein zulässiger Antrag vor, weshalb Zinsen erst ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB analog) festzusetzen waren. III. Gemäß § 11 Abs. 4 RPflG ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.