Endurteil
12 O 44/22
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verzögerung bei der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.140,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 bis zum 28.03.2022 aus 9.187,58 € und danach aus 9.140,22 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 501,23 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 21.12.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 15.09.2021 einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 9.146,22 € aus §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 StVG, 249 f. BGB, 115 VVG. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger erwarb ausweislich der Fahrzeugrechnung vom 10.08.2021 das streitgegenständliche Fahrzeug. Ausweislich des Gutachtens TÜV ... ist der Kläger als Halter im Fahrzeugschein eingetragen. Des Weiteren regulierte die Beklagte bereits teilweise den Schaden an dem verunfallten Fahrzeug gegenüber dem Kläger. Soweit sie nun in diesem Prozess die Aktivlegitimation bestreitet, bedarf es insoweit einer näheren Substantiierung dieses Bestreitens. Da dies nicht erfolgt ist von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. 2. Die Mietwagenkosten im Zeitraum vom 16.09.2021 bis 03.12.2021 sind gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB vollumfänglich ersatzfähig. Hiernach kann derjenige, der sein Fahrzeug in Folge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden Kosten beanspruchen. Dem Kläger steht daher dem Grunde nach ein Anspruch von Mietwagenkosten zu. An der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestehen keine Zweifel. Ausweislich des Privatgutachtens des TÜV ... war das Fahrzeug des Klägers nicht verkehrssicher. a) Die Instandsetzungsdauer von 71 Tagen kann aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteillieferung nicht zu Lasten des Klägers zu gehen. Zwar sieht das Sachverständigengutachten des TÜV ... eine Instandsetzungsdauer von 4 Arbeitstagen vor, diese wird jedoch unter dem Vorbehalt der etwaigen Verzögerung oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gestellt. Im vorliegenden Fall gab es Verzögerungen bei der Lieferung eines Ersatzteiles (vgl. Auch Anlage K3). Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch die Mietwagenkosten über den Zeitraum von 71 Tagen ersatzfähig sind. Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Ersatzteil für den Radarsensor des Totwinkelassistenten nicht lieferbar war. Entsprechendes hat der Zeuge … bestätigt und steht in Übereinstimmung mit der Anlage K 3. Des Weiteren wurde von ihm bestätigt, dass das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Reparatur des Totwinkelassistenten nicht an den Kläger herausgegeben wurde, da nach Auffassung der Reparaturwerkstatt es sich hierbei um ein sicherheitsrelevantes Teil handelt. Die Ausführungen des Zeugen waren glaubhaft und glaubwürdig. Anhaltspunkten an der wahrheitsgemäßen Aussage bestehen nicht und wurden auch von den Parteivertretern nicht angeführt. b) Die Verzögerung bei der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73). Der Kläger kann sich daher auf die Aussage der Reparaturwerkstatt verlassen. c) Ihm ist auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten dahingehend, dass er die Beklagte hierüber im Unklaren gelassen hat. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte auf den Umstand der verzögerten Ersatzteillieferung mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2021 hingewiesen wurde. Eine Weisung hinsichtlich eines im Rahmen der Schadensminderungspflicht vorzunehmenden Alternativ-Verhaltens seitens der Beklagten an den Kläger ist jedoch nicht erfolgt. Folglich trägt die Beklagte als Schädiger das entsprechende Werkstattrisiko. d) Die Mietwagenkosten in Höhe von 9.140,22 € sind auch im vollen Umfang ersatzfähig. aa) Winterreifen sind auch bereits ab Mitte Oktober als erforderlich anzusehen. Der Zeuge … hat insoweit in seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass diese regelmäßig von „O bis O“, d.h. von Oktober bis Ostern aufgezogen werden. Der zweite Mietwagen mit Winterreifen wurde am 14.10.2021 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren Winterreifen erforderlich. bb) Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke Automietpreisspiegel dem Grunde nach um erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen. Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von netto 25,21 € bestehen nicht. cc) Die Berechnung des Mietwagentarifs nach Wochentarif und Zusatztag-Wochentarif ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist bei der Abrechnung der Mietwagenkosten bei mehrtägiger Vermietung die nach der Schwacke Automietpreisspiegel ausgewiesenen Reduzierungen nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Nichts anderes hat jedoch die Autovermietung Obernburg ausweislich Anlage K 10 berechnet. Es wurden 10 Wochentarife und ein Zusatztag Wochentarif veranschlagt. Die Autovermietung ist nicht gehalten, hinsichtlich des Einzeltages den Tarif anteilig aus dem Wochentarif zu berechnen. 3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 249 BGB. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich aus einem Gegenstandswert von 16.895,96 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, d.h. in Höhe von 1.214,99 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 713,76 € reguliert, sodass ein Restbetrag in Höhe von 501,23 € verbleibt. Der Verzugsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB. Mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.12.2021 gesetzten Frist zum 20.12.2021 befand sich die Beklagte mit dem ausgeurteilten Betrag in Verzug. II. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Entscheidung über den Gebührenstreitwert aus §§ 3 ZPO, 48 GKG.