Endurteil
12 O 113/22
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2022, 21374; KG BeckRS 2023, 2608; OLG Bamberg BeckRS 2023, 10858; BeckRS 2023, 10853; BeckRS 2023, 11790; OLG Brandenburg BeckRS 2022, 32170; OLG Braunschweig BeckRS 2022, 28824; BeckRS 2022, 27100; OLG Nürnberg BeckRS 2023, 5896; BeckRS 2023, 5895; BeckRS 2023, 8575; BeckRS 2023, 9333; OLG Zweibrücken BeckRS 2022, 39887; BeckRS 2022, 39888; BeckRS 2022, 18797; BeckRS 2022, 34107; BeckRS 2022, 36850; OLG München BeckRS 2022, 43580; BeckRS 2023, 7833; BeckRS 2022, 36080 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist weder ”evident unzulässig“ noch von vornherein durch Arglist geprägt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, grundsätzlich ungeeignet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Selbst wenn der EuGH den Drittschutz der unionsrechtlichen Vorschriften bestätigen sollte, kann dies nur Auswirkungen für die Zukunft haben, nicht jedoch für die Vergangenheit, so dass die Herstellerin darauf vertrauen durfte, dass die europäischen Vorschriften keinen Drittschutz entfalten. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2022, 21374; KG BeckRS 2023, 2608; OLG Bamberg BeckRS 2023, 10858; BeckRS 2023, 10853; BeckRS 2023, 11790; OLG Brandenburg BeckRS 2022, 32170; OLG Braunschweig BeckRS 2022, 28824; BeckRS 2022, 27100; OLG Nürnberg BeckRS 2023, 5896; BeckRS 2023, 5895; BeckRS 2023, 8575; BeckRS 2023, 9333; OLG Zweibrücken BeckRS 2022, 39887; BeckRS 2022, 39888; BeckRS 2022, 18797; BeckRS 2022, 34107; BeckRS 2022, 36850; OLG München BeckRS 2022, 43580; BeckRS 2023, 7833; BeckRS 2022, 36080 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist weder ”evident unzulässig“ noch von vornherein durch Arglist geprägt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, grundsätzlich ungeeignet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Selbst wenn der EuGH den Drittschutz der unionsrechtlichen Vorschriften bestätigen sollte, kann dies nur Auswirkungen für die Zukunft haben, nicht jedoch für die Vergangenheit, so dass die Herstellerin darauf vertrauen durfte, dass die europäischen Vorschriften keinen Drittschutz entfalten. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.281,03 € bis 19.09.2022 (Eingang Klagänderung vom 19.09.2022, Bl. 130 d.A.), danach auf 17.853,85 € bis 10.01.2023 (Eingang Klageänderung vom 10.01.2021, Bl. 200 d.S), danach auf 5.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und war deshalb vollumfänglich abzuweisen. I. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz in Form der Minderung des Kaufpreises und auch nicht der geltend gemachte Feststellungsanspruch bzw. die geltend gemachten Nebenforderungen zu. 1. Insbesondere steht der Klagepartei gegen die Beklagte kein Anspruch nach § 826 BGB zu Ein Anspruch der Klagepartei aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB, scheidet schon deshalb aus, weil das klägerseits behauptete Verhalten der Beklagten, soweit man überhaupt von einem substantiierten Vortrag ausgehen konnte, unter keinem Gesichtspunkt als sittenwidrig anzusehen ist. Soweit insbesondere die Klage auf eine angebliche unzulässige Abschalteinrichtung mit Thermofenster, Fahrkurvenerkennung oder Manipulationen am On Board Diagnose System gestützt wird, erfolgte der Vortrag ins Blaue hinein, so dass die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen war. a. Objektiv sittenwidrig wäre eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen wäre dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Vorliegend konnte die Klagepartei die besondere Verwerflichkeit der Beklagten nicht hinreichend darlegen. aa) Dies gilt insbesondere wegen des im Fahrzeug der Klagepartei unstreitig zum Einsatz kommenden Thermofensters. Es fehlt sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch am Schädigungsvorsatz. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist weder ”evident unzulässig“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01 .2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 17) noch von vornherein durch Arglist geprägt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27). Das Thermofenster unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im. normalen Fahrbetrieb befindet, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand Vor allem vor dem Hintergrund, dass das KBA den streitgegenständlichen Motor überprüft hat und ausweislich der Auskunft vom 25.01.2021 (Anlage B2) für den streitgegenständlichen Motor bestätigt keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte und auch mit Schreiben vom 15.10.2020 (Anlage B3) bestätigt, dass keine behördlicher Rückruf oder Nebenbestimmungen zu dem streitgegenständlichen Motor angeordnet wurden, ist festzuhalten, dass eine Betriebsuntersagung und damit eine Einschränkung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs nicht im Raum stand und steht. Damit lässt sich auch ein Schaden des Klagepartei nicht feststellen. Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, grundsätzlich ungeeignet (BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20,juris Rn. 23). Die Feststellungen aus den Gutachten Reuter und Lehnert sind auf den streitgegenständlichen Motor nicht übertragbar. Diese betreffen den Fahrzeugtyp Q 5 mit einer abweichenden Motorkennung. Aus dem Gutachten Lehnert ergibt sich insoweit auch, dass für den untersuchten Fahrzeugtyp ein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde. Für den streitgegenständlichen Motor liegen vergleichbare verpflichtende Rückrufe jedoch gerade nicht vor. bb) Ein Anspruch der Klagepartei wegen der Verwendung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form der Zykluserkennung oder des On-Board Diagnose Systems besteht ebenfalls nicht. Die Ausführungen des Gutachters Lehnert betreffen einen anderen Fahrzeugtyp mit anderen Motorkennzahlen und sind daher nicht übertragbar, zumal für den dort untersuchten Fahrzeugtyp nach den Erläuterungen des Gutachters wie oben bereits ausgeführt ein Rückruf vorlag. Dass OBD ist als bloßes Überwachungsinstrument schon begrifflich nicht als Abschalteinrichtung anzusehen. Durfte die Beklagte das Thermofenster mit den obigen Ausführungen zudem zumindest als vertretbar für eine unzulässige Abschalteinrichtung halten, dürfte sich auch das On-Board-Diagnosesystem so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht als Fehler anzeigt, vgl. BGH Beschluss vom 15.09.20221, IVII Zr 2/21, jurs RN. 18). b) Unabhängig davon liegt jedoch kein Schaden vor. Der Schaden des Käufers besteht, letztlich darin, dass ihm der Entzug der Betriebserlaubnis und damit die Stilllegung des Fahrzeuges droht, wobei der Schaden bereits mit Erwerb des Fahrzeuges eingetreten ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Zur Überzeugung des Gerichts droht der Klagepartei aufgrund der Auskünfte des KBA (Anlage B2 und B3) im hier streitgegenständlichen Fall aber gerade nicht der Entzug der Betriebserlaubnis und damit die Stilllegung des Fahrzeuges, weshalb es an einem Schaden mangelt. Für den Betrieb des Klägerfahrzeugs wurde eine bestandskräftige Typengenehmigung erteilt, die auch nicht ersichtlich in ihrem Bestand gefährdet ist. Letztlich ist auch ein etwaiger Schaden der Klagepartei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Klagepartei nimmt einen pauschalen Schaden in Höhe von mindestens 20% an, ohne diesen näher zu substantiieren. 2. Der Klagepartei steht auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu, da es sich bei §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV jedenfalls nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Insofern sei auf die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, Az.: VI 252/19, Rn 76 (NJW 2020, 1962) vollinhaltlich Bezug genommen; das Gericht schließt sich den darin enthaltenen Erläuterungen vollumfänglich an. 3. Das Verfahren war auch nicht mit Blick auf die Schlussanträge des Generalsanwaltes Rantos im Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C -100/21 auszusetzen. a) Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des Paragrafen 8 23 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen in der Lage sind, die betreffenden EU Vorschriften und das Konzept der drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022. VII ZR 656/21). b) Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 sind für das erkennende Gericht nicht verbindlich. Dies hat der EuGH auch in seinem Hinweis entsprechend bestätigt. c) Aber auch die Ausführungen des Generalanwalts Rantos führen nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn diese wurden im Übrigen unter der Prämisse der Täuschung gestellt. Daran fehlt es hier. Dies hat das KBA mit seiner Auskunft zu dem streitgegenständlichen Motor (ANlage B5 und B6) letztlich auch bestätigt. d) Selbst wenn der EuGH den Drittschutz bestätigen sollte, kann dies nur Auswirkungen für die Zukunft haben, nicht jedoch für die Vergangenheit. Die Beklagte durfte darauf vertraue, dass die europäischen Vorschriften keinen Drittschutz entfalten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für eine Aussetzung. e) Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Anträge des EuGH-Generalanwaltes Rantos ist nicht veranlasst. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich den Ausführungen des OLG Bamberg, Az. 3 U 152/22 an. Das Gericht kann im vorliegenden Verfahren mangels konkreten Vortrages überhaupt nicht überprüfen, ob die dem EuGH vorgelegte Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind. 4. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO i.V.m. 45 ff. GKG.