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Endurteil

031 O 4153/20

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG München BeckRS 2020, 53350; BeckRS 2021, 31796; BeckRS 2021, 32277; BeckRS 2021, 32276; BeckRS 2021, 32267; BeckRS 2021, 45184; BeckRS 2021, 47471; BeckRS 2022, 5687; OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14845; BeckRS 2021, 14846; OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 42101; OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; BeckRS 2021, 48767; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München I BeckRS 2021, 32309; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853; BeckRS 2021, 41437; LG Landshut BeckRS 2021, 15304; LG Ingolstadt BeckRS 2021, 19616; LG Würzburg BeckRS 2021, 32313; BeckRS 2021, 43843. (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG München BeckRS 2020, 53350; BeckRS 2021, 31796; BeckRS 2021, 32277; BeckRS 2021, 32276; BeckRS 2021, 32267; BeckRS 2021, 45184; BeckRS 2021, 47471; BeckRS 2022, 5687; OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14845; BeckRS 2021, 14846; OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 42101; OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; BeckRS 2021, 48767; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München I BeckRS 2021, 32309; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853; BeckRS 2021, 41437; LG Landshut BeckRS 2021, 15304; LG Ingolstadt BeckRS 2021, 19616; LG Würzburg BeckRS 2021, 32313; BeckRS 2021, 43843. (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf € 30.583,69. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 25.967,37 aus §§ 826, 31 BGB zu. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 22.955,00 aus §§ 826, 31 BGB zu. a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH NJW 2021, 921). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist ein sittenwidriges Handeln der Beklagten zu verneinen. Das gilt selbst dann, wenn man den Einbau des Thermofensters als rechtlich unzulässig ansehen wollte. Weitere Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass es ferner am Bewusstsein der handelnden Personen fehlte, ein - unterstellt - unzulässiges Thermofenster zu verbauen. Denn im Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges war jedenfalls gut vertretbar, die Verwendung eines derartigen Mechanismus als mit Art. 5 der Verordnung 207/715/EG vereinbar anzusehen (vgl. OLG München, BeckRS 2020, 22838). Dasselbe gilt jeweils für die weiteren geltend gemachten Manipulationen (Lenkwinkelerkennung, Aufwärmfunktion und OBD-System). Das Gericht ist zudem aufgrund der durch die Beklagte vorgelegten Anlagen B 2 und B 3 der Überzeugung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf in Bezug auf sein Emissionsverhalten betroffen war. Die insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes betreffen entweder nicht das streitgegenständliche Fahrzeug des Typs A 5 (der Rückruf 23X6 betraf selbst nach Angaben der Klägerin nur die Fahrzeugtypen A 6, A 7 und A 8) oder waren freiwillig. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 27.187,71 aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB oder § 831 I BGB zu. a) Die Beklagte war am Vertragsschluss unstreitig weder als Vertreter noch als Verhandlungsgehilfe beteiligt. Eine Übertragung der in Kapitalanlagefällen bestehenden Prospekthaftung auf Fälle des Autokaufs scheidet schon deshalb aus, da dem Autokäufer im Gegensatz zum Kapitalanleger nicht nur ein Prospekt, sondern eine Fülle von Informationsquellen zur Verfügung steht (OLG Naumburg, 5 U 6/20). b) Für § 831 I BGB fehlt es schon an einer unerlaubten Handlung, die der Verrichtungsgehilfe (Mitarbeiter der Beklagten) begangen haben könnte (siehe oben Ziffer 1). 3. Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 I, § 27 I EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB, § 31 BGB scheiden schon aus Rechtsgründen aus (vgl. BGH ZIP 2020, 1715 Rn 10ff, 17ff; ZIP 2021, 84 Rn. 20). 4. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs sind die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges ebenso unbegründet die Anträge auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Andere durchgreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Maßgebend war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V. m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO der mit der Klage geltend gemachte Hauptsachebetrag. Dieser belief sich ursprünglich auf € 30.583,69 (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt der Klageerhebung). Der Antrag auf Feststellung von Annahmeverzug hatte keinen eigenen Wert (BGH XI ZR 109/17 Textziffer 4). Die in der Sitzung (aufgrund des zwischenzeitlich erhöhten Nutzungsersatzes) erklärte Klageänderung hatte auf den festzusetzenden Streitwert keinen Einfluss; insbesondere war keine Staffelung vorzunehmen (OLG München NJW-RR 2017, 700). Die ferner geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen hatten demgegenüber gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO insoweit außer Betracht zu bleiben.