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Beschluss

041 T 3447/22

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).