Endurteil
124 O 2481/22
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch ein Schaden, der beim Be- und Entladen entsteht, ist beim Betrieb der Zugmaschine verursacht worden und führt - im Innenausgleich mit dem Anhänger - zur Alleinhaftung der Zugmaschine. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Schaden, der beim Be- und Entladen entsteht, ist beim Betrieb der Zugmaschine verursacht worden und führt - im Innenausgleich mit dem Anhänger - zur Alleinhaftung der Zugmaschine. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.571,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2022 zu zahlen. I.Ü. wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss. Der Streitwert wird auf 6.571,71 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Augsburg gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. § 20 StVG örtlich zuständig. B. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Soweit die Klägerin Zinsen bereits seit 10.03.2022 verlangt, ist die Klage mangels Verzugs abzuweisen. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 1 StVG. 1. § 19 Abs. 4 S. 1 StVG ordnet einen Gesamtschuldnerausgleich an. Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns, § 19 Abs. 2 StVG. Gem. § 19 Abs. 4 S. 1 StVG kann jeder Halter nach § 426 BGB von dem Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs Ausgleich verlangen. 2. Gem. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG haftet die Beklagte im Innenverhältnis allein. a) Grundsätzlich haften die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 426 S. 1 BGB. „Ein anderes“ bestimmt § 19 Abs. 4 S. 2 StVG (Bollweg/Wächter, Die neue Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, NZV 2020, 545, 553). Gem. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG ist im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist, § 19 Abs. 4 S. 3 StVG. b) Der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG ist vorliegend nicht verwirklicht, sodass es bei der vollen Haftung der Beklagten im Innenverhältnis gem. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG verbleibt. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll der Halter des Anhängers nicht den Schaden tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Fahrer verursacht wurde, wenn sich eine erhöhte Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat (vgl. Stadler, Anhängerhaftung – Nach der Gesetzesänderung wieder alles …, r+s 2021, 133, 136 f.). Der gesetzgeberischen Entscheidung, die Haftung im Innenverhältnis grundsätzlich dem Halter des Zugfahrzeugs zuzuweisen, liegt die Erwägung zugrunde, dass sich regelmäßig die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs maßgeblich auf den Unfall ausgewirkt hat. Denn regelmäßig ist nur das Zugfahrzeug motorgetrieben und selbständig lenkbar. Und regelmäßig ist es daher sein Halter, der – vermittelt durch den Führer – mit dem Betrieb des Zugfahrzeugs die schadensursächliche Gefahr gesetzt hat und nicht der Halter des Anhängers mit dem Betrieb seines nur vom Zugfahrzeug gezogenen und insoweit unselbständigen Fahrzeugs. Seine Grenze findet dieser Regelfall, wenn ausnahmsweise der verbundene Anhänger einmal zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs geführt hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich ein technischer Defekt des Anhängers unfallursächlich ausgewirkt hat. § 19 Abs. 4 S. 4 StVG greift diese Ausnahme auf und stellt klar, dass allein das Ziehen des Anhängers im Regelfall nicht die Gefahr in der Weise erhöht, dass sie im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG höher ist als durch das Zugfahrzeug allein. Sonst würde allein durch die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger zum Gespann, welche schon Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 StVG ist, der in § 19 Abs. 4 S. 2 StVG bestimmte Regelfall durchbrochen und die Regelung damit konterkariert. Anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc.) eine besondere Gefahr darstellt (BT-Drs. 19/17964, S. 16 f.; vgl. Bollweg/Wächter, a.a.O.; vgl. Stadler, a.a.O.). Für diesen Ausnahmefall ist der Zugfahrzeughalter darlegungs- und beweispflichtig (Bollweg/Wächter, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich durch den Anhänger keine höhere Gefahr verwirklicht als durch das Zugfahrzeug allein. Der Schaden wurde beim Be- und Entladen, mithin während des Betriebsvorgangs (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVG § 7 Rn. 8), durch den Führer des Zugfahrzeugs verursacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anhänger eine außergewöhnliche Beschaffenheit aufweist, die zu einer Gefahrerhöhung führen würde. II. Die Klägerin kann zudem Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2022 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 analog BGB verlangen. Soweit die Klägerin Zinsen bereits ab 10.03.2022 begeht, ist die Klage mangels Verzugs abzuweisen. Indem die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2022 mitgeteilt hat, dass sie keine Eintrittspflicht ihrerseits sehe, hat sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gem. § 187 Abs. 1 analog BGB befand sich die Beklagte daher ab 11.03.2022 in Verzug. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dem Ermessen des Gerichts hat die Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Verzugszinsen war verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst, da die Zinsforderung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt wird. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. E. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.