Beschluss
125 O 2241/21
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt „Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)." heißen: „Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)." 2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt „Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar." heißen: „Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“ Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.