Endurteil
123 O 4034/22
LG Augsburg, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.066,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg beruht auf §§ 71, 23 GVG, § 1 ZPO, § 20 StVG bzw. § 32 ZPO, da sich das schädigende Ereignis im hiesigen Bezirk zugetragen hat. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der auf den bereits beglichenen Netto-Schaden entfallenden Umsatzsteuer gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249 Abs. 2, 398 BGB. Unstreitig haftet die Beklagte grundsätzlich für den Schaden, der durch das Abbrennen des bei ihr versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Streitig ist einzig die Frage, ob auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist. Gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Umsatzsteuer dann zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, d.h. wenn auch ein umsatzsteuerpflichtiges Verkehrsgeschäft getätigt wurde (BeckOK BGB, 67. Auflage, 01.08.2023, § 249 Rn. 189). Dies ist vorliegend der Fall. Die abgerechneten Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen wurden tatsächlich durchgeführt, sie wurden nur infolge eines Rechtsirrtums nicht unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer gegenüber der Beklagten abgerechnet. Dass es sich aber um umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen handelte, ergibt sich aus dem Schreiben des … vom 30.03.2022, dort Ziff. II. 12 und 13 (Anlage K8). Insoweit besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit. Die Klagepartei hat durch Vorlage des Schreibens des Finanzamts vom 13.02.2023 (Anlage K9) nachgewiesen, dass das Finanzamt beabsichtigt, das Schreiben des … ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden und dass diese Veranlagungszeiträume unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Unabhängig davon entsteht die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in welchem die Leistung ausgeführt wurde, weshalb die Klägerin von Gesetzes wegen zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Ein Schaden liegt daher vor; es genügt insoweit die Verpflichtung zur Zahlung, eine bereits erfolgte Zahlung ist nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht erforderlich (vgl. auch BeckOGK BGB, § 249 Rn. 202). Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, sie schulde keine Umsatzsteuer, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, denn in der vorliegenden Konstellation kommt es nicht auf die Klägerin an. Denn diese erbrachte die abgerechneten Leistungen aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung für die …, die ihrerseits Eigentümerin des betroffenen Autobahnabschnitts und Geschädigte des schädigenden Ereignisses ist. Der …steht daher gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen die Beklagte ein Schadensersatz zu, der auch die Umsatzsteuer erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 – VI ZR 10/13). Die … ist aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die … hat unstreitig ihre Ansprüche aus derartigen Schadensereignissen an die Konzessionsnehmerin und diese wiederum diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Aufgrund des Prinzips der sukzessionsrechtlichen Identität umfasste die abgetretene Forderung nach dem Vorstehenden auch die Umsatzsteuer. Gegen die Bestimmbarkeit der Forderung bzw. den Willen der jeweiligen Abtretungsvertragsparteien auch etwaige Umsatzsteuerforderungen mit abzutreten bestehen keine Bedenken, zumal es sich ohnehin um die Abtretung auch künftiger Forderungen handelte, die naturgemäß im Zeitpunkt des Vertrages noch nicht entstanden waren, und sich aus § 3 der Abtretungsvereinbarung (Anlage K5) ergibt, dass „alle zivilrechtlichen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen“, die im Rahmen der vertraglichen Konstrukte nach Beschädigung, Zerstörung oder sonstiger Beeinträchtigung des Konzessionsgegenstandes erstattungsfähig sind, abgetreten werden sollten. Eine Einschränkung findet sich hierin nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mögliche Gesetzes- oder Rechtssprechungsänderungen hiervon nicht umfasst haben wollten. Die Einrede der Verjährung verfängt nicht. Für die Verjährung ist nicht allein maßgeblich, wann sich der Unfall ereignet hat, sondern gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen. Zwar kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Würdigung durch den Geschädigten, sondern auf die anspruchsbegründenden Tatsachen an, allerdings muss der Geschädigte zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht bzw. eine Herleitung der Rechtslage überhaupt möglich ist (BeckOK BGB, 67. Ed., Stand: 01.08.2023, § 199 Rn. 26 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung. Vorliegend hat die Klägerin aber unstreitig erst im Jahr 2022 durch das Schreiben des … Kenntnis davon erlangt, dass sie zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist und folglich auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Umsatzsteuer hat. Umstände, dass der Klägerin eine Klageerhebung schon vorher zumutbar gewesen wäre bzw. sie in fahrlässiger Unkenntnis der Umsatzsteuerpflicht gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Höhe der Klageforderung ergibt sich aus dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz von 19% aus der unstreitigen Netto-Schadenssumme. Die Pflicht zur Verzinsung beruht auf §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.