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Endurteil

101 O 1326/24

LG Augsburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, wobei eine Entscheidung über das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für den Klageantrag Ziff. 2 dahinstehen kann, da die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist (Zöller/Greger, 32. Aufl., § 256 Rn. 7). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG, 10 AZR 299/02; BGH II ZR 3/53). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG, aaO. Rn. 48). Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Eine Vorlage zur Übernahme an die Kammer war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO auf. Tatsächliche Schwierigkeiten werden nicht dadurch begründet, dass der Prozessstoff durch nicht einzelfallbezogene Ausführungen der Parteien über das gebotene Maß hinaus ausgedehnt wird. Besondere rechtliche Schwierigkeiten treten vor allem bei erstmals aufgeworfenen Rechtsfragen auf (Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 348 Rn. 42). Vorliegend ist dies bei den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten nicht der Fall. Die individuellen Erfahrungen des Einzelrichters sind bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. So kann eine für den speziellen Rechtsstreit noch nicht ausreichende Erfahrung eines Proberichters zu einer besonderen Schwierigkeit führen, die für einen erfahreneren Richter wie den hier zur Entscheidung berufenen nicht besteht (vgl. BeckOK ZPO, § 348, 53. Edition Stand: 01.07.2024 Rn. 44). Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO hat ein Rechtsstreit, wenn die Bedeutung des Urteils voraussichtlich über eine Einzelfallentscheidung hinausgehen wird (BeckOK a.a.O Rn. 46). Dies ist beim hiesigen angesichts des Verfahrenscharakters erkennbar nicht so. Ein übereinstimmender Antrag nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO liegt nicht vor. 1. Dem Kläger steht aufgrund des Todes seiner Frau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch zu. Etwa anders zu beurteilende öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche waren nicht Gegenstand der Klage. a) Ein Schmerzensgeldanspruch ergibt sich nicht aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolge der Anwendung des Arzneimittels getötet oder nicht nur unerheblich in seiner Gesundheit verletzt wird und nach S. 2 Nr. 1 das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die medizinische Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkung ist anhand einer Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln, wobei die therapeutischen Wirkungen eines Arzneimittels mit den schädlichen Wirkungen desselben verglichen werden. Überwiegt der therapeutische Nutzen die Risiken, so sind die schädlichen Wirkungen als medizinisch vertretbar anzusehen. Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit werden allerdings nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern es wird eine abstrakte Nutzen-Risiko-Abwägung vorgenommen, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen erfasst werden (BeckOGK, Stand 01.11.2024, § 84 AMG Rn. 83). Die Beweislast für das Vorliegen eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses trägt der Anspruchsteller. Die Behauptung der Klagepartei, es würde ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegen, ist bereits aufgrund der Tatbestandswirkung der Zulassungsentscheidungen des Impfstoffs widerlegt, i.e. des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10. 10. 2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs (Anlage B16), der den Beschluss vom 21. 12. 2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt. Der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen. Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird daher inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene (näher z.B. OLG Koblenz 5 U 1375/23). Die am 10.10.2022 erteilte unbedingte Zulassung ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden. Die Tatbestandswirkung von Zulassungsentscheidungen ist im Zivilprozess allenfalls in Frage zu stellen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass nach der Zulassungsentscheidung neue Erkenntnisse aufgetreten sind, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 – 4 U 15/23 e). Diesbezüglich trägt die Klagepartei nichts Ausreichendes vor. b) Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG. Danach würde eine Ersatzpflicht voraussetzten, dass ein Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Da der Schaden infolge der fehlerhaften Produkt- und Gebrauchsinformation eingetreten sein muss, würde es nicht genügen, dass ein Schaden durch das Arzneimittel verursacht wurde und die Arzneimittelinformation fehlerhaft war. Vielmehr müsste der Schaden gerade auf die fehlerhafte Arzneimittelinformation zurückgehen (doppelte Kausalität – OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.08.2023, Az. 4 U 15/23). Da es sich bei der Kausalität zwischen Rechtsgutbeeinträchtigung und unzureichender Arzneimittelinformation um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität handelt, genügt insoweit die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts (vgl. OLG Bamberg, aaO). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es hierfür, dass der Betroffene plausibel macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs aus ex-ante-Sicht ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht (BGH VI ZR 55/05). Schriftsätzlich ist dies der Klagepartei nicht gelungen, sondern sie hat sich insoweit auf formelhafte, nicht auf den Einzelfall bezogene Behauptungen beschränkt (Bl. 19, 213 d.A.). Bei seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger im Gegenteil angegeben, dass sich die Verstorbene bei der Aufklärung wenig gedacht habe und es im Wesentlichen darum gegangen sei, die mit der Impfung verbundenen Erleichterungen zu erlangen. c) Ein Anspruch der Klagepartei besteht auch nicht aus einer deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Bei Instruktionsfehlern wie auch bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und daran geknüpften Warnpflichten hängt eine Haftung davon ab, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln „mit Sicherheit“ vermieden worden wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte die Warnung befolgt hätte, genügt nicht (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 1146 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19. 02. 1975 – VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46-52, juris Rn. 14). Jedenfalls an diesem Kausalitätsnachweis scheitert vorliegend eine Haftung, da sich das Gericht weder aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags noch aufgrund der Angaben des Klägers eine ausreichende Überzeugung zu bilden vermochte. d) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 AMG erfordert das Vorliegen eines bedenklichen Arzneimittels. Entsprechend den obigen Ausführungen ist für die Annahme einer Bedenklichkeit im Sinne von § 5 AMG (ähnlich wie bei § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) die wissenschaftliche Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels maßgeblich, die durch eine Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln ist. Diese Abwägung fällt zugunsten des Nutzens des Impfstoffs aus (s.o.). Greifbare Anhaltspunkte für eine Erfüllung der Tatbestände des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 und § 226 StGB, § 95 AMG sind nicht ansatzweise erkennbar. e) Eine Haftung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG scheitert an § 15 Abs. 1 ProdHaftG, weil die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt wird. f) Auch ein Anspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH, VI ZR 268/11). Die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann schon nicht verwerflich sein. 2. Mangels eines Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Feststellung. 3. Der Kläger kann auch keine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 S. 1 AMG ist erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als auch nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG dienen können. Die Erforderlichkeit kann dann fehlen, wenn unabhängig von der Auskunft eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH, VI ZR 328/11), z.B. weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG eindeutig nicht vorliegen (vgl. BeckOGK, Stand 01.11.2024, § 84a AMG Rn. 15) . Dies ist hier der Fall. 4. Damit besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 5. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV war mangels Vorliegens der Vorlagevoraussetzungen nicht veranlasst. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.