Endurteil
125 O 2606/24
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 227,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 887,03 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.813,42 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet, da die Klagepartei einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagtenseite aufgrund des Verkehrsunfalls hat. A. Zulässigkeit Das Landgericht Augsburg ist nach § 1 ZPO, §§ 23 Nr.1, 71 I GVG sachlich sowie nach § 20 StVG örtlich zuständig. B. Antragsauslegung Es ist keine Leistungsklage verbunden mit einer Feststellungsklage dahingehend, dass der Rechtsstreit sich in Höhe von 7.879,36 € erledigt hat, anhängig. Eine Teil-Erledigungserklärung war nicht möglich, da die Klage im Moment der Zahlung durch die Beklagte noch nicht zugestellt gewesen war und damit keine Rechtshängigkeit vorlag. Doch war dies der Klägerin nicht bekannt, weil das Gericht hierauf versehentlich nicht hingewiesen hat. Die Erledigungserklärung muss gem. § 140 BGB analog umgedeutet werden (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in einen zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Senat, NJW 1983, 2200 = LM § 1612 BGB Nr. 3 = FamRZ 1983, 892 [893] m.w.Nachw.; Senat, BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke, in: MünchKomm-ZPO, Einl.Rdnr. 281; BGH, VersR 1986, 785 [786]; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vorb. § 511 Rdnr. 35; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Einl. III Rdnr. 20) (BGH NJW 2001, 1217, beck-online). Diese Voraussetzungen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben. Die Erledigungserklärung erfolgte mit dem Willen, eine Kostentragung der Beklagten wie gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO herbeizuführen. Die Voraussetzungen einer Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen auch vor. Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung zwar nicht zu. Damit ist davon auszugehen, dass sie einer Klagerücknahme ebenfalls nicht zugestimmt hätte. Ihre Zustimmung war aber nicht notwendig, da sie im Moment der Erledigungserklärung noch keinen Antrag gestellt hatte und damit die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hatte (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 22). Der Anlass zur Klage ist auch vor Rechtshängigkeit teilweise weggefallen. Die Klage auf Zahlung von 7.879,36 € war vor Zahlung zulässig und begründet. Dass die Ansprüche der Klagepartei im gezahlten Umfang bestanden, hat die Beklagte zugestanden, bzw. soweit der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls nicht bestanden hat (s.u. Begründetheit) ist bestand doch ein die Zahlung hierauf übersteigender Anspruch auf Schmerzensgeld (s.u. Begründetheit). Die beklagte Partei war, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Die Klägerin hat nicht vorschnell, ohne dem Beklagten eine ausreichende Prüfungsfrist gelassen zu haben, Klage erhoben. Nach der Rechtsprechung des OLG München ist die Dauer der Prüffrist von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu prüfen, in der Regel aber mit maximal 4 Wochen anzusetzen (OLG München, Beschluss v. 29.07.2010 – 10 W 1789/10). Die Klagepartei hat ihre Forderungen durch Schriftsatz, übersandt per E-Mail,vom Donnerstag, 13.06.2024 gegenüber der Beklagten zu 1 erstmals geltend gemacht und Frist zur Zahlung bis 11.07.2024, also 4 Wochen, gesetzt. Fast 5 Wochen später, am 17.07.2024 wurde Klage bei Gericht eingereicht. Zu einer weiteren Zahlungsaufforderung war die Klagepartei nicht verpflichtet. C. Begründetheit Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin hat gegen den beklagten Fahrer einen Anspruch auf Ersatz gem. § 18, 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat gegen den Versicherer einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 115 Abs. 1 VVG, dieser haftet als Gesamtschuldner (§ 116 VVG). Die Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. Den Schaden im Sinne des § 249 BB hat der Kläger großteils zutreffend beziffert. Der Schaden wurde auch zurechenbar kausal durch den Unfall verursacht. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vollen 6.000 € Wiederbeschaffungsaufwand, denn sie hat eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, bei der Mehrwertsteuer angefallen ist, wie sich aus dem Kaufvertrag K13 ergibt. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Tankfüllung. Etwaiger im Tank verbliebener Treibstoff ist allenfalls beim Restwert zu berücksichtigen, ansonsten aber nicht getrennt zu entschädigen; auch wird der Tank des Ersatzfahrzeugs zwangsläufig eine gewisse Menge Kraftstoff enthalten (OLG Düsseldorf VersR 2017, 704; NZV 2017, 233; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 24419; LG Darmstadt zfs 1990, 343; LG Köln SP 2008, 108; LG Magdeburg BeckRS 2010, 13355 = jurisPR-VerkR 13/2010 Anm. 4; AG Bernkastel-Kues SVR 2017, 226; AG Berlin-Mitte SP 2010, 225; AG Düsseldorf BeckRS 2014, 09775; AG Höxter BeckRS 2015, 17816; AG Krefeld BeckRS 2009, 26115; AG Saarbrücken BeckRS 2006, 139705; AG Weilburg jurisPR VerkR 13/2014 Anm. 3 = SP 2014, 91; Wenker jurisPR-VerkR 23/2015 Anm. 4). Der Wiederbeschaffungswert hat das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt des Unfalls zu betrachten und dabei auch verbliebene Betriebsstoffe mitzubewerten (vgl.Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, BGB § 249 Rn. 262a-262, beck-online). Die Klägerin hat außerdem grundsätzlich einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Denn nach ihrer glaubhaften Schilderung handelte es sich nicht um eine Bagatellverletzung. Sie hat unstreitig eine Thoraxprellung erlitten. Eine für ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommende Bagatellverletzung definiert die Rechtsprechung wie folgt: „Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein“ (BGH NZV 2004, 344 (345)). Im vorliegenden Fall litt die Klägerin sechs Wochen unter erheblichen Schmerzen, die ihren Schlaf beeinträchtigten und sie von der Arbeit im Garten und im Haus abhielten. Dies ergibt sich aus ihrer persönlichen Anhörung, wo sie dies glaubhaft schilderte. Dass sie erhebliche Schmerzen hatte, ergibt sich aber auch aus der Wiedervorstellung bei Notfallbehandlung am 23.05.2024. Angesichts der geschilderten Beeinträchtigungen, unter anderem auch der glaubhaft geschilderten psychischen Beinträchtigung durch Schock und Furcht, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für angemessen. Da hiermit aber die Bedingung für die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 eingetreten ist, muss vom Anspruch der Klägerin die bereits zu Unrecht gezahlte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 437 € abgezogen werden, da er in dieser Höhe erloschen ist. Denn in Höhe von 437 € hat die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB einen Rückforderungsanspruch. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundete, wäre sie in den ersten Wochen nach dem Unfall gar nicht willens und in der Lage gewesen, das beschädigte Fahrzeug zu führen. Dies ist aber Voraussetzung für eine Nutzungausfallentschädigung. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren gem. §§ 280, 249 BGB zu begleichen, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Anspruch hierauf auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen sind. Sie wurden auf Basis einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einem, dem zugesprochenen Betrag entsprechenden Gegenstandswert entnommen. Eine 1,3 Gebühr ist ausreichend und angemessen, da es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt (OLG München zfs 2007, 48). Der Anspruch auf Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EBZ aus dem zugesprochenen Betrag ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1., 288 Abs. 1 BGB. D. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt §§ 269 Abs. 3 S. 3 (s. oben), 92, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.