OffeneUrteileSuche
Endurteil

124 O 3064/23

LG Augsburg, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.823,25 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), 71 Abs. 1, 23 GVG. B. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus den getätigten Online-Glücksspielen. I. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondiktion). 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 (Rom I-)VO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Sicherungsabtretung und der Prozessfinanzierung. 2. Die Zahlungen erfolgten allerdings nicht ohne Rechtsgrund. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, der zur Nichtigkeit der Spielverträge gem. § 134 BGB führt, greift nur im räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012. Auf Glücksspiele aus dem Ausland findet er hingegen keine Anwendung. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass sämtliche Spiele, die zu den geltend gemachten Verlusten geführt haben sollen, im Inland durchgeführt wurden. a.) Der Kläger hat auf die von der Beklagten vorgelegte Übersicht Anlage B9 über Auslandslogins erwidert, dass an den dort genannten Daten entweder keine Einzahlungen vorgenommen worden seien, oder er gar nicht gespielt habe. Es seien jedoch zu den dort genannten Zeitpunkten auch Spiele vom Kläger getätigt worden, bei denen er Geld verloren habe. Diese verlorenen Summen sind jedoch in der Klageforderung nicht herausgerechnet. Vor dem Hintergrund der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist dieser Vortrag jedoch nicht ausreichend, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Spielverluste aus dem räumlichen Anwendungsbereich der GlüStV 2012 stammen. Der Kläger hat in der Anhörung angegeben, dass er sich beruflich als Pilot viel im Ausland aufhält. Er hat eingeräumt auch im Ausland, so in Indien, China, USA und Mexico gespielt zu haben. In weiteren Ländern habe er versucht zu spielen, aber keine Erinnerung mehr daran, ob dies möglich war oder aufgrund lokaler Regelungen eine Spielteilnahme nicht möglich war. Es ist daher in dieser konkreten Sachverhaltsgestaltung auf das ausreichende Bestreiten der Beklagten erforderlich, für den Kläger konkret vorzutragen, dass die streitgegenständlichen Verluste aus Spielen im räumlichen Anwendungsbereich fallen. Das pauschale Absprechen der Aussagekraft der LoginTabelle der Beklagten genügt nicht. b.) Eine sekundäre Behauptungslast besteht nicht. Die Rechtsprechung legt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine sekundäre Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 24, beck-online). Die Spielteilnahmen liegen jedoch nicht außerhalb des darzulegenden Geschehnisablaufes. Die Spielteilnahme erfolgte gerade durch den Kläger. Dass es ihm mit zumutbaren Anstrengungen grundsätzlich möglich ist, diese nachzuvollziehen ergibt sich bereits aus seinem Hinweis, er müsse für die genauen Daten sein Flugbuch zu Rate ziehen. Das ist jedoch nicht erfolgt. c.) Da damit für die einzelnen in Anlage K1 erfassten Transaktionen nicht festgestellt werden kann, ob sie in Deutschland oder im Ausland erfolgten, kann die Klage insoweit, unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Klägers keinen Erfolg haben. d.) Insbesondere kommt es auch nicht maßgeblich auf die unstreitig in Deutschland erfolgte Einrichtung des Rahmenvertrag nicht maßgeblich an. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 134 BGB sanktionieren nicht die Einrichtung des Spielerkontos, sondern die Durchführung des Online-Glücksspiels. Darüber hinaus ist mit dem deutschen Konto offensichtlich auch die Spielteilnahme aus dem Ausland vorbehaltlich lokale Beschränkungen möglich. 3. Aus diesen Gründen kommen auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 284 StGB nicht in Betracht. 4. Mangels Hauptanspruchs sind auch Zinsen nicht zuzusprechen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.