Endurteil
124 O 3765/24
LG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Impfschäden setzt voraus, dass der Kläger eine kausale Gesundheitsverletzung hinreichend substantiiert darlegt. (Rn. 55-67) (Rn. 35)
Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG beurteilt sich die Eignung eines Arzneimittels im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Impfschäden setzt voraus, dass der Kläger eine kausale Gesundheitsverletzung hinreichend substantiiert darlegt. (Rn. 55-67) (Rn. 35) Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG beurteilt sich die Eignung eines Arzneimittels im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 95.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Augsburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, sowie hinsichtlich eines begehrten Anspruchs aus § 84 AMG aus § 94a Abs. 1 AMG, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hatte. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. II. Ferner besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung in dem Klageantrag Ziffer 2, § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich daraus, dass ein zukünftiger materieller oder immaterieller Schaden aufgrund der streitgegenständlichen Impfung angesichts der ungewissen Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers derzeit noch nicht beziffert werden kann. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie weitergehende Feststellung und Auskunft gegen die Beklagte. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. I. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG noch aus § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG. 1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolge der Anwendung des Arzneimittels nicht nur unerheblich in seiner Gesundheit verletzt wird. Zwar hat die Beklagte mit dem Impfstoff Comirnaty ein Arzneimittel i.S.v. §§ 4 Abs. 4, 2 Abs. 1 AMG in Deutschland in den Verkehr gebracht. Es fehlt jedoch bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu einer bei ihm vorliegenden Gesundheitsverletzung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die klägerseits behaupteten Impfschäden in Form von Herzrhytmusstörungen und eines Herzinfarkts ursächlich auf die Impfung des Klägers mit dem Impfstoff Comirnaty zurückzuführen sind. Die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG kommt dem Kläger mangels hinreichenden Vortrags, jedenfalls aber wegen § 84 Abs. 2 S. 3 AMG nicht zugute. a. Aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass die Herzrhythmusstörungen und der Herzinfarkt „infolge“ der Impfungen eingetreten sind. aa. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG wird, wenn das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Erforderlich ist dabei nicht lediglich eine abstrakt-generelle, sondern eine konkrete Verletzungseignung des Arzneimittels. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG beurteilt sich die Eignung im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat. Es genügt allerdings nicht, wenn nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (BeckOGK/Franzki, AMG § 84 Rn. 110). Den Kläger als Geschädigten trifft insoweit eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG (Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127). An diese dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 – VI ZR 287/07, NJW 2008, 2994). Der Geschädigte kann sich aber nicht darauf beschränken, nur die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Geschädigte hat demnach alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen; es soll sichergestellt werden, dass das Gericht sich ein umfassendes Bild über die Schadenseignung auf der Grundlage aller zur Beurteilung des Einzelfalls relevanten Informationen machen kann (Brock, a. a. O.). Dies schließt gerade auch solche Informationen ein, über die nur der Geschädigte verfügt, wie z. B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel (Brock, a. a. O.). Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach; legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (Brock, a. a. O.). bb. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. (1) Zwar behauptet der Kläger vor der Impfung fit, sportlich und körperlich belastbar gewesen zu sein und nach den Impfungen deutliche Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit zu haben. Eine darüber hinaus gehende Darlegung des klägerischen Gesundheitszustands vor der streitgegenständlichen Impfung einschließlich Grund- oder Parallelerkrankungen, Risiken und der Einnahme anderer Arzneimittel sowie zu Beginn, Dauer, Art, Schwere und Ausgang der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Impfung und ihrer Behandlung ist dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen. (2) Eine Substantiierung der pauschalen Behauptungen des Klägers erfolgt auch nicht durch die eingereichten Behandlungsunterlagen. Schon wegen deren ersichtlicher Unvollständigkeit fehlt es an substanziiertem Vortrag zu der Vermutungswirkung. So legt der Kläger lediglich Arztberichte über den Behandlung infolge des Herzinfarkts im März 2022 (Anlagenkonvolut K4) und den Leistungsbericht der Krankenkasse (Anlage K2), der lediglich einen Zeitraum 01.01.2020 – 08.10.2024 umfasst, vor. (3) Mangels hinreichend substantiierten Vortags des Klägers war das Gericht auch nicht gehalten, weitere Krankenunterlagen des Klägers beizuziehen bzw. bei der zuständigen Stelle anzufordern (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 34 m.w.N.). Da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung (S. 28, Bl. 102 d. A.) darauf hinwies, war das Gericht im Sinne von § 139 ZPO nicht gehalten hierauf erneut hinzuweisen. (4) Auf Grundlage des klägerischen Vortrags konnte bereits keine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Jedenfalls wurde nicht plausibel dargelegt, dass die Schutzimpfung geeignet war, die behaupteten Impfschäden hervorzurufen bzw. dass die Impfschäden infolge der Impfung aufgetreten sind. b. Selbst wenn – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – der klägerische Vortrag ausreichenden sollte, um die Vermutungswirkung zu begründen, wäre die Vermutung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG ausgeschlossen, weil ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, die eingetretene Rechtsgutverletzung zu verursachen. aa. Insoweit ist die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin darlegungs- und beweisbelastet. Es obliegt ihr ausreichend konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine konkrete Alternativursache, die ihr als pharmazeutische Unternehmerin nicht zuzurechnen ist, geeignet war, den vorgebrachten Schaden herbeizuführen. Der pharmazeutische Unternehmer kann dabei an den Tatsachenvortrag des Geschädigten – einschließlich der vorzulegenden Krankenunterlagen – anknüpfen, sofern sich darin andere Umstände finden lassen, die geeignet waren, den Schaden zu verursachen (vgl. Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127) bb. Die Beklagte führt als naheliegende Alternativursachen für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine fortgeschrittene atherosklerotisch bedingte koronare Dreigefäßerkrankung in Betracht und für die beim Kläger aufgrund vorliegender kardiovaskulärer Risikofaktoren ein erhöhtes Risiko bestanden habe. Aus Sicht des Gerichts sind diese Ursachen nach unter Berücksichtigung des Sachstandes jedenfalls genauso geeignet, die klägerseits vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden zu verursachen. (1) Die Beklagte führt zur Begründung ins Feld, dass beim Kläger kardiovaskuläre Risikofaktoren diagnostiziert sind, insbesondere eine arterielle Hypertonie (Arztbrief der I vom 03.2022, Anlage K 4, PDF-S. 13; Arztbrief der vom 06.2024, Anlage K 4, PDF-S. 5), eine Störung des Fettstoffwechsels (Hyperlipidämie) mit Erhöhung der LDL-Cholesterinwerte (Arztbrief der Praxis vom 06.2024, Anlage K 4, PDF-S. 5; Vorläufiger Arztbrief des vom 03.2023, Anlage K 4, PDF-S. 1) sowie eine familiäre Disposition (Arztbrief der 03.2022, Anlage K 4, PDF-S. 13). Der Kläger leidet zudem an einer Fettleber. (2) Diesem Vortrag ist der Kläger nicht in substanziierter Weise entgegengetreten. Das pauschale Berufen darauf, dass sich vor den Impfungen altersgerecht fit und gesund gefühlt habe, genügt nicht, dem substanziierten Vortrag der Beklagten in Bezug auf die konkrete Alternativursache entgegenzutreten. (3) Auch ist gerichtsbekannt, dass eine Infektion mit Covid-19 zu den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden führen kann. Der Kläger gab an, ihm November 2021, also Monate vor dem Herzinfarkt an Covid-19 erkrankt zu sein. d. Da der Kläger eine kausale Rechtsgutverletzung i. S. d. § 84 Abs. 1 AMG nicht substanziiert vorgetragen hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht mehr an. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder ob ein Informationsfehler i. S. d. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorliegt. 2. Soweit sich der Kläger auf § 32 Abs. 1 GenTG beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Impfstoff Corminaty um einen Impfstoff i.S.d. § 4 Abs. 4 AMG handelt und dieses im Rahmen des AMG an den Verbraucher abgegeben wurde. Daher findet § 32 GenTG infolge des § 37 Abs. 1 GenTG keine Anwendung. Eine Genveränderung durch den streitgegenständlichen Impfstoff ist im Übrigen nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite erfolgen erkennbar ins Blaue hinein (vgl. LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 42). 3. Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Auch insoweit hat der Kläger einen kausalen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht ersichtlich. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 826 Rn. 4 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21 –, Rn. 23, juris). Dass das Inverkehrbringen des Impfstoffs der Beklagten in diesem Sinne sittenwidrig wäre, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der Impfstoff wurde durch die EMA zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zugelassen. Eine Täuschung der EMA ist nicht hinreichend dargelegt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen eines zugelassenen Impfstoffs sind weder besonders verwerflich noch mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44). Jedenfalls fehlt es am Schädigungsvorsatz. Selbst wenn die Beklagte auch in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie den Impfstoff in den Verkehr gebracht hat, um vorsätzlich Menschen an der Gesundheit zu schädigen (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44). 4. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG. Es ist weder die Verletzung eines der Schutzgesetze noch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten ersichtlich. 5. Weitere Anspruchsgrundlagen aus denen sich ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt, sind nicht ersichtlich. 6. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 2 begehrte Feststellung. Es ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag kein Anhaltspunkt dafür, dass aus der Impfung ein kausaler Schaden entstanden ist oder entstehen könnte (vgl. LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 48). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 4 verfolgte Auskunft. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, soweit die Möglichkeit besteht, dass die mit der Auskunft begehrte Information der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG dienen kann (BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11, BeckRS 2015, 10535, Rn. 21; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG eindeutig nicht vorliegen (zuletzt: OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 227; LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 46; OLG Koblenz Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169, Rn. 160; LG Bielefeld, Urteil vom 12.07.2024 – 4 O 296/22, BeckRS 2024, 19424, Rn. 42 f.; BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84a Rn. 15; LG Detmold, Urteil vom 13.02.2024 – 02 O 85/23, PharmR 2024, 228, 233). Dem Kläger ist es nicht gelungen einen kausalen Gesundheitsschaden hinreichend darzulegen (s.o.). Da der Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG bereits daran scheitert, ist die begehrte Auskunft nicht erforderlich. IV. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf Ersatz der mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 1 ZPO. D. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 48 Abs. 1, 43GKG, §§ 1 ff. ZPO. Das Gericht bewertete den Feststellungsantrag mit 5.000 € und den Auskunftsantrag mit 10.000 €.