Urteil
1 S 140/08
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kaufverträge über Radarwarngeräte sind sittenwidrig, wenn der Vertragszweck erkennbar auf Einsatz im Bereich der deutschen StVO gerichtet ist.
• Ist der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, kann sich der Unternehmer nicht immer auf den Einwand des § 817 Satz 2 BGB berufen, wenn dadurch verbraucherschützende Vorschriften des Fernabsatzrechts ausgehebelt würden.
• Bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher greift der Verbraucherschutz (§§ 312b ff. BGB) und kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht zur unannehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers führen.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung bei sittenwidrigem Kauf von Radarwarngerät im Fernabsatz • Kaufverträge über Radarwarngeräte sind sittenwidrig, wenn der Vertragszweck erkennbar auf Einsatz im Bereich der deutschen StVO gerichtet ist. • Ist der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, kann sich der Unternehmer nicht immer auf den Einwand des § 817 Satz 2 BGB berufen, wenn dadurch verbraucherschützende Vorschriften des Fernabsatzrechts ausgehebelt würden. • Bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher greift der Verbraucherschutz (§§ 312b ff. BGB) und kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht zur unannehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers führen. Die Klägerin bestellte nach telefonischem Werbegespräch per Fax einen PKW-Innenspiegel mit Radarwarnfunktion (ER 360) zum Nettopreis von 949,00 €. Die Lieferung erfolgte per Nachnahme; die Klägerin zahlte 1.159,06 € inklusive Versandkosten. Kurz nach Erhalt sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und verlangte Rückerstattung; die Beklagte verweigerte die Annahme mit Hinweis auf Sittenwidrigkeit. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist und ob die Klägerin als Unternehmerin anzusehen war, wodurch Verbraucherschutzregelungen nicht griffen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht hat Beweis zur Unternehmereigenschaft erhoben und entschieden, die Berufung teilweise stattzugeben. • Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nach § 138 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstößt; der Vertragszweck war erkennbar auf den Einsatz des Radarwarngeräts im Bereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet und damit auf die Vorbereitung ordnungswidrigen Verhaltens (§ 23 Abs.1b StVO). • Die Regelung des § 817 Satz 2 BGB, wonach ein Rückforderungsanspruch bei bewusstem oder leichtfertigem Sittenverstoß entfällt, greift hier nicht zugunsten der Beklagten, weil nach § 242 BGB Treu und Glauben gebietet, dass verbraucherschützende Regelungen nicht durch Berufung auf Nichtigkeit ausgehöhlt werden. Insbesondere würde sonst der durch §§ 312b ff. BGB gewährte Fernabsatzschutz leerlaufen. • Die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags nach §§ 312b ff. BGB sind erfüllt: Unternehmerin ist die Beklagte, die Klägerin ist als Verbraucher anzusehen, da die Beklagte den behaupteten Unternehmereintritt der Klägerin nicht beweisen konnte. Damit sind vertragliche Einschränkungen wie ein einseitiges 4‑Wochen-Umtauschrecht gemäß § 312f BGB unwirksam. • Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages besteht ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des gezahlten Kaufpreises aus § 812 BGB; der Anspruch umfasst den Kaufpreis abzüglich etwaiger Rückgewährpflichten der Klägerin und berechtigt zur Zug‑um‑Zug‑Leistung gegen Rückgabe des Spiegels. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, weil sie deren Grundlage, Fälligkeit und Zahlung nicht hinreichend dargelegt hat. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB; die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten seit Rücksendung durch die Klägerin ist gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,01 € nebst Zinsen zu zahlen gegen Rückgabe des PKW‑P anoramaspiegels; ferner wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 19.05.2007 in Annahmeverzug ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, der Verbraucher‑ und Fernabsatzschutz (§§ 312b ff. BGB) aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf § 817 Satz 2 BGB durch den Unternehmer verhindert, sodass die Klägerin den gezahlten Kaufpreis herausverlangen kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.