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Beschluss

12 Qs 90/09

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO nur für das Strafbefehlsverfahren begründet dies nicht automatisch einen Anspruch auf Grund- und umfangreiche Verfahrensgebühren nach Nr. 4100, 4106 VV RVG. • Wurde der Pflichtverteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigeordnet und beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Prüfung einer Einspruchseinlegung, liegt nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG vor. • Die Gebührenfestsetzung des Amtsgerichts ist überprüfbar, wenn sie darlegt, dass nur eine Einzeltätigkeit vorlag und keine weitergehenden anwaltlichen Tätigkeiten erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigervergütung bei nachträglicher Beiordnung im Strafbefehlsverfahren • Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO nur für das Strafbefehlsverfahren begründet dies nicht automatisch einen Anspruch auf Grund- und umfangreiche Verfahrensgebühren nach Nr. 4100, 4106 VV RVG. • Wurde der Pflichtverteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigeordnet und beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Prüfung einer Einspruchseinlegung, liegt nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG vor. • Die Gebührenfestsetzung des Amtsgerichts ist überprüfbar, wenn sie darlegt, dass nur eine Einzeltätigkeit vorlag und keine weitergehenden anwaltlichen Tätigkeiten erkennbar sind. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und das Amtsgericht ließ zur Hauptverhandlung zu. Der Angeklagte erschien nicht zum Termin; die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin nach § 408b StPO den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl und bestellte zugleich einen Pflichtverteidiger ausdrücklich nur für das Strafbefehlsverfahren. Der Pflichtverteidiger erhielt Strafbefehl und Beiordnungsbeschluss, beantragte Akteneinsicht, legte aber keinen Einspruch ein. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Nachträglich beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung von Grund- und Verfahrensgebühren; das Amtsgericht setzte stattdessen nur eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 4302 VV RVG fest. Dagegen wandte sich der Verteidiger mit Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist trotz Unterschreitung des Beschwerdewerts zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. §§ 56 Abs.1, 33 Abs.1, Abs.3 RVG). • Sachliche Beurteilung: Die Beiordnung erfolgte gemäß § 408b StPO ausdrücklich nur für das Strafbefehlsverfahren; eine spezielle Gebührenvorschrift für das Strafbefehlsverfahren existiert nicht, daher sind die allgemeinen VV RVG-Tatbestände anzuwenden. • Zeitlicher Ablauf: Der Pflichtverteidiger wurde nach Erlass des Strafbefehls bestellt, sodass vor dem Erlass keine verteidigerische Tätigkeit möglich war; seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Prüfung, ob Einspruch einzulegen sei. • Gebührenrechtliche Folge: Die isolierte Prüfung der Einspruchseinlegung stellt eine Einzeltätigkeit dar, vergleichbar mit der isolierten Anfertigung oder Einlegung einer Revision, und ist von Nr. 4302 VV RVG erfasst; Grundgebühr nach Nr. 4100 und Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sind hier nicht entstanden. • Präventiver Verweis: Eine Auslegung, die jedem Strafbefehlsverfahren ohne Weiteres umfangreichere Pflichtverteidigervergütung zuweist, würde Angeklagte, gegen die zunächst ein Strafbefehl ergeht, besser stellen als solche mit sofortiger Anklage und Beschränkung auf § 140 StPO; dies ist zu vermeiden. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers wurde als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht hat die erstattungsfähigen Kosten mit zutreffender Begründung festgesetzt; es war richtig, nur die Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG (Verfahrensgebühr 108,00 €) anzuerkennen, da der Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigeordnet wurde und sich seine Tätigkeit auf die Prüfung einer Einspruchseinlegung beschränkte. Grund- und weitergehende Verfahrensgebühren (Nr. 4100, 4106 VV RVG) sind daher nicht angefallen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet (§ 55 Abs. 2 RVG).