Beschluss
4 S 205/09
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird.
• Die Einlegung der Berufung bei einem nicht zuständigen Landgericht wahrt die Frist grundsätzlich nicht.
• Ein Ausnahmetatbestand, die Einlegung bei einem allgemein zuständigen Gericht als fristwahrend anzusehen, kommt nur bei wirklicher Unklarheit über die Zuständigkeit in Betracht; eine solche Unklarheit bestand hier nicht.
• Zur Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Rechtsirrtums muss sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Rechtsmittelmöglichkeiten informiert haben.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Nichtzustellung an das richtige Berufungsgericht • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird. • Die Einlegung der Berufung bei einem nicht zuständigen Landgericht wahrt die Frist grundsätzlich nicht. • Ein Ausnahmetatbestand, die Einlegung bei einem allgemein zuständigen Gericht als fristwahrend anzusehen, kommt nur bei wirklicher Unklarheit über die Zuständigkeit in Betracht; eine solche Unklarheit bestand hier nicht. • Zur Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Rechtsirrtums muss sich die Partei oder ihr Vertreter zuvor über die Rechtsmittelmöglichkeiten informiert haben. Das Amtsgericht Delmenhorst wies die Klage durch Urteil vom 05.05.2009 ab. Die Beklagte erhielt das Urteil am 25.05.2009 und legte nach eigenen Angaben am 25.06.2009 Berufung beim Landgericht O. ein. Das Landgericht O. informierte am 26.06.2009 die Bevollmächtigten der Beklagten, dass nicht es, sondern das Landgericht A. zuständig sei, und sandte die Berufungsschrift zurück. Am 10.07.2009 reichte die Beklagte die Berufung beim Landgericht A. ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Berufung und die Frage der Wiedereinsetzung; die Beklagte machte geltend, sie habe aufgrund fehlender Klarheit die Frist versäumt. Das Landgericht A. prüfte die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. der ZustVO-Justiz und stellte fest, dass das Landgericht A. zuständig ist. Das Gericht musste entscheiden, ob ein Rechtsirrtum der Beklagten die Wiedereinsetzung rechtfertigt. • Die Berufung ist unzulässig nach § 519, § 517 ZPO, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde. • Für die vorliegende wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit ist nach § 72 Abs. 2 S. 3 GVG i.V.m. § 2 a ZustVO-Justiz das Landgericht A. als Berufungsgericht zuständig; diese Zuständigkeitsregelung ist öffentlich zugänglich und erkennbar. • Die Einlegung der Berufung beim Landgericht O. wahrt die Frist nicht, weil § 519 Abs. 1 ZPO die Einlegung bei dem zuständigen Berufungsgericht verlangt. • Ausnahmsweise kann bei wirklicher Unklarheit über die Zuständigkeit die Einlegung bei einem allgemein zuständigen Gericht fristwahrend sein; solche Zweifel bestanden hier nicht, weil die Zuständigkeit klar geregelt und zugänglich war. • Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Rechtsirrtums scheidet aus, weil die Vertreter der Beklagten sich nicht hinreichend über Zuständigkeit und Rechtsmittelwege bemüht hatten; Rechtsirrtümer rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn vorherige Informierung über Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse erkennbar war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert entspricht der geltend gemachten Hauptforderung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde. Die Beklagte hatte die Berufungsfrist nicht gewahrt, als sie zunächst beim falschen Landgericht O. einlegte, und konnte sich nicht auf eine Ausnahme berufen, da die Zuständigkeit des Landgerichts A. eindeutig regelbar und zugänglich war. Mangels hinreichender vorheriger Information über Zuständigkeit und Rechtsmittelwege ist ein Rechtsirrtum nicht schutzwürdig, weshalb die Wiedereinsetzung versagt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.514,23 € festgesetzt.