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Urteil

5 O 1298/11

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nebenintervention einer Gesellschaft ist zulässig, wenn ihr aus dem Vertrag eigene Rechte zustehen und die Vertretung im Außenverhältnis durch die Geschäftsführer möglich ist. • Ein Treuhand- und Übertragungsvertrag verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend wirtschaftlich ist oder überwiegend rechtliche Prüfungen betrifft. • Die Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung zu erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung richtet sich nach Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit; ist die Übertragung der wirtschaftlichen Befugnisse auf den Treuhänder unbeschränkt, liegt regelmäßig Geschäftsbesorgung vor. • Ein vertraglich eingeräumtes Abdingungsrecht für fristlose Kündigung (z. B. § 627 BGB) kann wirksam vereinbart werden, sodass ein Widerruf ohne wichtigen Grund ausgeschlossen ist. • Für die Gewährung einstweiliger Verfügungen ist neben dem Rechtsanspruch auch eine Interessenabwägung erforderlich; drohende erhebliche Nachteile für Dritte können gegen die Anordnung sprechen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Verfügung gegen Treuhänder bei überwiegend wirtschaftlicher Treuhandtätigkeit • Die Nebenintervention einer Gesellschaft ist zulässig, wenn ihr aus dem Vertrag eigene Rechte zustehen und die Vertretung im Außenverhältnis durch die Geschäftsführer möglich ist. • Ein Treuhand- und Übertragungsvertrag verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend wirtschaftlich ist oder überwiegend rechtliche Prüfungen betrifft. • Die Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung zu erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung richtet sich nach Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit; ist die Übertragung der wirtschaftlichen Befugnisse auf den Treuhänder unbeschränkt, liegt regelmäßig Geschäftsbesorgung vor. • Ein vertraglich eingeräumtes Abdingungsrecht für fristlose Kündigung (z. B. § 627 BGB) kann wirksam vereinbart werden, sodass ein Widerruf ohne wichtigen Grund ausgeschlossen ist. • Für die Gewährung einstweiliger Verfügungen ist neben dem Rechtsanspruch auch eine Interessenabwägung erforderlich; drohende erhebliche Nachteile für Dritte können gegen die Anordnung sprechen. Die Kläger begehrten die Untersagung der Veräußerung ihrer an die Beklagte übertragenen Geschäftsanteile an der B.-Holding GmbH und machten geltend, der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Treuhand- und Übertragungsvertrag sei nichtig oder bereits wirksam widerrufen. Die Kläger rügten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, berufsrechtliche Pflichten sowie Sittenwidrigkeit und behaupteten Auskunfts- und Handlungsmängel der Treuhänderin. Die Beklagte und die intervenierende B.-Holding GmbH bestritten Nichtigkeit und Widerruf, erklärten die Tätigkeit sei wirtschaftlich und nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren und trugen vor, die Auskunftspflichten seien erfüllt. Das Landgericht Aurich hatte zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen, die die Beklagte an der Veräußerung der Anteile hinderte; gegen diese Verfügung legte die Beklagte Widerspruch ein und die B.-Holding trat als Nebenintervenientin bei. • Zulässigkeit der Nebenintervention: Die B.-Holding hat ein rechtliches Interesse am Verfahren, da ihr der Vertrag eigene Rechte einräumt und die Gesellschaft im Außenverhältnis durch ihre Geschäftsführer vertreten werden kann (§§ 66, 71 ZPO; § 35 Abs.1 GmbHG). • Kein Verfügungsanspruch: Der Treuhandvertrag ist weder nichtig noch wirksam beendet. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 2, 3 RDG) liegt nicht vor, weil die konkrete Ausgestaltung den Schwerpunkt auf wirtschaftliche Geschäftsbesorgung legt und die Treuhänderin als weisungsfreie, autonome Sachwalterin auftritt. • Auslegung des Vertrags: Der Vertrag überträgt die Geschäftsanteile unwiderruflich und räumt der Treuhänderin umfassende autonomous Befugnisse (§§ 1, 5, 12 des Vertrages), wodurch die Tätigkeit primär wirtschaftlich ist und rechtliche Beratung nur Nebenzweck bleibt. • Rechtslage zur Abgrenzung: Entscheidend ist Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit; liegt kein erkennbarer Wunsch des Auftraggebers nach besonderer rechtlicher Prüfung vor, greift das RDG nicht ein. Das RDG schränkt im Übrigen weniger ein als das frühere Rechtsberatungsgesetz. • Berufsrechtliche Einwände: Die berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte (§§ 43a Abs.4 BRAO, 3 BerufsO) treffen die Beklagte nicht; die Stellung des Geschäftsführers als Rechtsanwalt ändert daran nichts. • Sittenwidrigkeit und Druckvorwurf: Dafür fehlen substantiiert vorgetragene und glaubhaft gemachte Anhaltspunkte; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Kein wirksamer Widerruf/Kündigung: Ein vertraglich vereinbartes Ausschlussrecht der ordentlichen/fristenlosen Kündigung (Abdingung von § 627 BGB) ist wirksam; bereits geltend gemachte Kündigungsgründe sind nicht ausreichend substantiiert oder verfristet, und die Beklagte hat die geforderten Auskünfte im Wesentlichen erteilt. • Kein Verfügungsgrund: Die Anordnung der einstweiligen Verfügung würde das Finanzierungs- und Sanierungsgefüge gefährden; die Interessenabwägung spricht daher gegen die Aufrechterhaltung der Verfügung. • Kosten- und Vollstreckungsregelung: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 91,101,708,711 ZPO). Die einstweilige Verfügung vom 22.12.2011 wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Nebenintervention der B.-Holding GmbH auf Seiten der Verfügungsbeklagten wurde zugelassen. Die Kammer stellte fest, dass der Treuhand- und Übertragungsvertrag vom 01.12.2010 weder wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz noch aus berufsrechtlichen oder sittenwidrigen Gründen nichtig ist und auch nicht wirksam gekündigt wurde. Die Verfügungsgrundlage fehlt, weil die Beklagte die Treuhandtätigkeit nach Vertrag autonom und überwiegend wirtschaftlich ausübt und den Klägern im Wesentlichen Auskünfte erteilt wurden; eine Untersagung der Veräußerung würde zudem die Finanzierung und das Sanierungskonzept gefährden. Die Kläger haben somit keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Sicherung; sie tragen die Verfahrenskosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.