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Urteil

2 O 838/15

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Veröffentlichung einer fremden, diffamierenden Äußerung ist nicht per se rechtswidrig, wenn die Presse sie als Zitat kennzeichnet und sich deutlich distanziert. • Bei Abwägung von Presse- und Persönlichkeitsrecht kann die Veröffentlichung einer beleidigenden Postkarte gerechtfertigt sein, wenn sie einen konkreten politischen Bezug hat und die betroffene Person eine öffentliche Funktion innehat. • Eine haftungsbegründende Identifizierung mit dem Inhalt eines Zitats liegt nur vor, wenn der Verlag den Eindruck der Billigung vermittelt; bloße Wiedergabe mit Distanzierung begründet keine Straf- oder deliktische Haftung. • Bei unstrittigen Tatsachen und ausreichender Recherche rechtfertigt das öffentliche Informationsinteresse die Nennung des Namens einer öffentlichen Person.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für zitierte Drohkarte bei deutlicher Distanzierung und öffentlichem Informationsinteresse • Die bloße Veröffentlichung einer fremden, diffamierenden Äußerung ist nicht per se rechtswidrig, wenn die Presse sie als Zitat kennzeichnet und sich deutlich distanziert. • Bei Abwägung von Presse- und Persönlichkeitsrecht kann die Veröffentlichung einer beleidigenden Postkarte gerechtfertigt sein, wenn sie einen konkreten politischen Bezug hat und die betroffene Person eine öffentliche Funktion innehat. • Eine haftungsbegründende Identifizierung mit dem Inhalt eines Zitats liegt nur vor, wenn der Verlag den Eindruck der Billigung vermittelt; bloße Wiedergabe mit Distanzierung begründet keine Straf- oder deliktische Haftung. • Bei unstrittigen Tatsachen und ausreichender Recherche rechtfertigt das öffentliche Informationsinteresse die Nennung des Namens einer öffentlichen Person. Der Kläger, in N. als Rechtsanwalt und kommunalpolitisch aktiv, begehrt Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung einer an einen SPD-Ratsmann gerichteten, drohenden Postkarte durch die Zeitung N. M. Die Beklagten zeigten die handgeschriebene Karte als Leitartikel auf der Titelseite mit dem Hinweis, dass sie dem Ratsmitglied zuging. Die Online-Fassung wurde später entfernt. Der Kläger forderte Unterlassung, Entschuldigung und Zahlung von mindestens 10.000 € Schmerzensgeld; die Beklagten erklärten Unterlassung und beriefen sich auf Tatsachenbericht und berechtigtes Publikationsinteresse. Streitig war, ob die Zeitung sich den beleidigenden Inhalt zu eigen gemacht und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. • Anspruchsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Der Anspruch wurde nach § 823 Abs.1, 2 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG sowie §§ 185 ff. StGB geprüft; die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung erfordert eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte. • Gewichtung der Grundrechte: Die Meinungs- und Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 GG) hat hohen Rang; ihre Inanspruchnahme kann eine Veröffentlichung trotz verletzenden Inhalts rechtfertigen. • Kein Identifikationsmitverhalten: Die Beklagten haben die Postkarte als Äußerung Dritter kenntlich gemacht und sich im Text ausdrücklich distanziert; damit fehlt die erforderliche Billigung oder unterschwellige Zustimmung, die eine Haftung nach § 185 StGB/§ 823 BGB begründen würde. • Öffentliches Informationsinteresse und Stellung des Klägers: Die Äußerung bezog sich nicht auf das rein Private, sondern auf das politische/berufliche Handeln des Klägers, der als Person des öffentlichen Lebens geringeren Schutz genießt; dies stärkt die Rechtfertigung der Veröffentlichung. • Sorgfaltspflicht der Presse: Die Vorgänge waren unstreitig und die Beklagten hatten sich vor Veröffentlichung ausreichend von der Richtigkeit des Zitats überzeugt; daher lag keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. • Rechtsfolge: Mangels Hauptanspruch entfällt auch ein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht verneinte eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung, weil die Beklagten die beleidigende Postkarte als Zitat Dritter ausgewiesen, sich im Artikel deutlich distanziert und zuvor ausreichend recherchiert hatten. Die Veröffentlichung war im Rahmen der Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit gerechtfertigt, da die Äußerung einen politischen Bezug hatte und der Kläger als öffentliche Person geringeren Persönlichkeitsschutz genießt. Ein Haftungsanspruch aus §§ 823, 185 ff. bestand demnach nicht, weshalb auch die begehrten vorgerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.