Urteil
2 O 219/18
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Kauf einer tragenden Stute umfasst der Kaufvertrag regelmäßig auch das bereits gezeugte, noch nicht geborene Fohlen, wenn dies Vertragsinhalt ist.
• Weigert sich der Verkäufer, das nach der Geburt entstandene Fohlen zu übereignen, stellt dies eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 281 BGB.
• Zur Geltendmachung des Rücktritts bedarf es bei endgültiger Erfüllungsverweigerung keiner weiteren Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB.
• Folgen des Rücktritts: Der Anspruch auf Kaufpreis entfällt, Kostenregelung richtet sich nach § 91, § 344 ZPO.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen Erfüllungsverweigerung: tragende Stute umfasst auch das ungeborene Fohlen • Bei einem Kauf einer tragenden Stute umfasst der Kaufvertrag regelmäßig auch das bereits gezeugte, noch nicht geborene Fohlen, wenn dies Vertragsinhalt ist. • Weigert sich der Verkäufer, das nach der Geburt entstandene Fohlen zu übereignen, stellt dies eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 281 BGB. • Zur Geltendmachung des Rücktritts bedarf es bei endgültiger Erfüllungsverweigerung keiner weiteren Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB. • Folgen des Rücktritts: Der Anspruch auf Kaufpreis entfällt, Kostenregelung richtet sich nach § 91, § 344 ZPO. Die Beklagte kaufte vom Kläger eine tragende Oldenburger Stute; Vertrag und Schriftverkehr sind dokumentiert. Nach Vertragsschluss gebar die Stute ein Fohlen. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht mit der Begründung, der Kläger habe angeblich Röntgenbilder und eine TÜV-Bescheinigung nicht übersandt. Der Kläger verlangte Zahlung und ließ ein Versäumnisurteil ergehen, nachdem die Beklagte im Verhandlungstermin ausgeblieben war. Die Beklagte erhob Einspruch und erklärte zwischenzeitlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Kläger die Übereignung des geborenen Fohlens verweigere. Der Kläger behauptete, das Fohlen sei Eigentum des Klägers geworden und nicht Gegenstand des Kaufvertrags; er hielt an der Zahlungsforderung fest. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. • Rechtsgrund: § 281 BGB. Die Weigerung des Klägers, das nach der Geburt entstandene Fohlen zu übereignen, stellt eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar und begründet den Anspruch auf Rücktritt des Käufers. • Auslegung des Kaufvertrags: Vereinbart wurde der Erwerb einer tragenden Stute einschließlich des bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Fohlens; der Deckhengst wurde im Vertrag genannt, sodass das Fohlen zum Vertragsgegenstand gehört. • Da der Kläger die vollständige Erfüllung (Übereignung von Stute und Fohlen) endgültig ablehnt, war keine weitere Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB erforderlich. • Sachenrechtliche Einwände des Klägers (Eigentumserwerb am Fohlen) stehen dem vertraglichen Zugehörigkeitswillen der Parteien nicht entgegen; wegen Rücktrittsentscheidung kommt es darauf allerdings nicht entscheidend an. • Kostenentscheidung: Nach § 344 ZPO trägt die Beklagte die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91 ZPO zu tragen. • Vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; das zuvor ergangene Versäumnisurteil wird aufgehoben, weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Zur Begründung hat das Gericht festgestellt, dass der Vertrag den Erwerb der tragenden Stute einschließlich des bereits gezeugten, noch nicht geborenen Fohlens umfasste und der Kläger die Übereignung des nach der Geburt entstandenen Fohlens endgültig verweigert hat, sodass ein Rücktritt nach § 281 BGB gerechtfertigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; die sonstigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.