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Urteil

3 O 487/20

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebsschließungsversicherung deckt nur die ausdrücklich und namentlich in den Bedingungen genannten meldepflichtigen Krankheiten und Erreger; eine dynamische Verweisung auf spätere Änderungen des IfSG ist bei der Formulierung "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten" nicht anzunehmen. • Die Klausel, die eine abschließende Aufzählung enthält, ist nicht wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S.2 BGB unwirksam. • Eine behördlich angeordnete Allgemeinverfügung zur Schließung von Gaststätten wegen der COVID-19-Pandemie begründet keinen Versicherungsfall, wenn COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht zu den namentlich aufgeführten Krankheiten/Erregern der Bedingungen gehört.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht bei Betriebsschließung für nicht namentlich aufgeführte Erreger • Eine Betriebsschließungsversicherung deckt nur die ausdrücklich und namentlich in den Bedingungen genannten meldepflichtigen Krankheiten und Erreger; eine dynamische Verweisung auf spätere Änderungen des IfSG ist bei der Formulierung "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten" nicht anzunehmen. • Die Klausel, die eine abschließende Aufzählung enthält, ist nicht wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S.2 BGB unwirksam. • Eine behördlich angeordnete Allgemeinverfügung zur Schließung von Gaststätten wegen der COVID-19-Pandemie begründet keinen Versicherungsfall, wenn COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht zu den namentlich aufgeführten Krankheiten/Erregern der Bedingungen gehört. Die Klägerin betreibt eine Gaststätte und hat bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr abgeschlossen. Die Zusatzbedingungen enthalten eine Liste namentlich genannter meldepflichtiger Krankheiten und Erreger; COVID-19 und SARS-CoV-2 sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Im März 2020 ordnete der Landkreis die Schließung von Restaurants für den Publikumsverkehr wegen der SARS-CoV-2-Ausbreitung an; die Klägerin schloss ihre Gaststätte. Sie verlangt für drei Tage Tagesentschädigung aus der Police in Höhe von 5.705,85 €, weil die Schließung zufolge des IfSG erfolgt sei. Die Beklagte lehnt Zahlung ab und beruft sich auf die abschließende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen sowie auf den Umfang des versicherten Risikos. • Auslegung der Versicherungsbedingungen: Maßstab ist der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer; Ausgangspunkt ist der Wortlaut. • Wortlaut von § 1 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen verwendet die Formulierung "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten", wodurch die Aufzählung als abschließend zu verstehen ist. • Das Wort "namentlich" und die anschließende detaillierte Liste verdeutlichen, dass nur die in den Bedingungen ausdrücklich genannten Krankheiten/Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sind; Generalklauseln des IfSG oder spätere Änderungen begründen keine dynamische Einbeziehung. • Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs.2 BGB liegt nicht vor; somit findet die Unklarheitenregel keine Anwendung zu Lasten des Versicherers. • Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam; der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut nicht erwarten, dass spätere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Erreger gedeckt sind. • Weil COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht zu den namentlich genannten Krankheiten/Erregern gehören, liegt kein versicherter Anlass für die angeordnete Betriebsschließung vor und damit keine Leistungspflicht der Beklagten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Zahlung aus der Betriebsschließungsversicherung, weil die Bedingungen den Deckungsumfang auf die namentlich in den Zusatzbedingungen genannten meldepflichtigen Krankheiten und Erreger beschränken und COVID-19/SARS-CoV-2 nicht dazu gehören. Eine dynamische Verweisung auf spätere Änderungen des IfSG oder auf Generalklauseln steht der eindeutigen, abschließenden Wortlautformel entgegen. Die Klausel ist nicht intransparent oder unwirksam, sodass die Klägerin weder Hauptforderung noch Zinsen zustehen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.