Urteil
2 O 114/23
LG Bad Kreuznach 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Logistikunternehmen, das sich für seinen Vertragspartner um Wareneingang, -lagerung und -versand kümmert, haftet grundsätzlich gemäß § 475 HGB für Verluste von Waren, soweit es sich wegen fehlender Aufklärung der Schadensursachen nicht entlasten kann.(Rn.24)
2. Hinsichtlich der Inventurverluste, die das Logistikunternehmen selbst festgestellt hat, greift keine Haftungsbeschränkung, weil insoweit der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.251,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 674,07 € seit dem 20. Dezember 2022 und aus weiteren 4.576,96 € seit dem 7. Juni 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 134,40 € gegenüber der K. Rechtsanwälte PartmbB freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Logistikunternehmen, das sich für seinen Vertragspartner um Wareneingang, -lagerung und -versand kümmert, haftet grundsätzlich gemäß § 475 HGB für Verluste von Waren, soweit es sich wegen fehlender Aufklärung der Schadensursachen nicht entlasten kann.(Rn.24) 2. Hinsichtlich der Inventurverluste, die das Logistikunternehmen selbst festgestellt hat, greift keine Haftungsbeschränkung, weil insoweit der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist.(Rn.28) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.251,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 674,07 € seit dem 20. Dezember 2022 und aus weiteren 4.576,96 € seit dem 7. Juni 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 134,40 € gegenüber der K. Rechtsanwälte PartmbB freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig. In der Sache kann sie nur teilweise Erfolg haben. 1. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die bei der Inventur vom 18. Mai 2022 festgestellten Verluste von 53 Flaschen stützt, ist die Klage in Höhe von 674,07 Euro begründet. 53 Flaschen weisen bei einem durchschnittlichen Gewicht von 1,25 Kilo pro Flasche ein Gewicht von 66,25 Kilogramm auf. Bei einer Haftung auf 8,33 SZR pro Kilogramm entspricht dies 551,86 SZR. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung kam einem SZR ein Wert von 1,22144 € zu. Unstreitig übersandte die Beklagte dem Kläger das Inventurverzeichnis vom 18. Mai 2022, aus dessen letzter Zeile sich die Differenz zwischen der erwarteten und der gezählten Menge ergibt. Diese Zahlen beruhen auf der eigenen Erfassung der Beklagten, so dass kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht, zumal die Beklagte die aus der vorausgegangenen Inventur gewonnenen Zahlen unter Berücksichtigung der Eingänge und Ausgänge jeweils fortführt und Lagerbestandslisten vorliegen, die die Ein- und Ausgänge dokumentieren. Damit besteht kein Zweifel daran, dass es tatsächlich innerhalb des Zeitraums der Inventur zu dem Verlust von 53 Flaschen kam, ohne dass die Ursache für diese Einbuße erkennbar wäre. Hierfür hat die Beklagte gemäß § 475 HGB zu haften. Der Haftungsumfang beschränkt sich jedoch auf 8,33 SZR pro Kilogramm verlorener Ware, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich diese Haftungsbeschränkung, die grundsätzlich gemäß § 475h HGB zulässig ist, unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der unter 4c) eine derartige Haftungsbeschränkung gerade ausdrücklich für Inventurdifferenzen vorsieht, oder aus der Vereinbarung der ADSp ergibt, die unter 24.1 bei verfügten Lagerungen die Haftung der Höhe nach gleichfalls auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm vorsehen. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, wie sich bereits aus dem schriftlichen Hinweis auf den Vertragsunterlagen ergibt, wonach die Beklagte ausschließlich auf dieser Grundlage arbeite. Mit dieser Vorgabe war für ein Aushandeln der Vertragsbedingungen kein Platz. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt sind. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gegebenenfalls gewünschten Änderung bereit erklären. Abgesehen davon, dass es hierfür an ausreichendem Vortrag der Beklagten fehlt, steht der Hinweis darauf, dass die Beklagte „ausschließlich“ auf dieser Grundlage arbeitet, der Annahme ihrer Bereitschaft, darüber zu verhandeln und Änderungen vorzunehmen, entgegen (vergleiche nur OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 2022 - 21 U 89/21 - IBR 2024, 202). Wenn sich auch die ADSp deshalb an den §§ 307 ff BGB messen lassen müssen und hier eine Kollision mit § 309 Ziff. 7b) BGB vorliegen könnte, ist zu berücksichtigen, dass für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unter Ziffer 27 ADSp ein Ausschluss der genannten Haftungsbegrenzung vorgesehen ist. Ebenso wenig scheitert die Haftungsbeschränkung an der gemäß § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle, wobei insoweit bereits zu berücksichtigen ist, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um Vollkaufleute handelt. Wenn auch die Haftungsbeschränkung vom Leitbild der Haftung nach § 475 HGB, die dem dispositiven Recht angehört, dadurch abweicht, dass anstelle der dort vorgesehenen vollen Lagerhalterhaftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass eine darüberhinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann. Dies belastet den Kläger als Vertragspartner nicht unangemessen. Wenn auch die ADSp den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, können sie mit einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Die ADSp sind unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen; sie haben seit nunmehr über 90 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden; sie sind zu einer "allgemein geregelten Vertragsordnung", zu einer umfassenden "fertig bereitliegenden Rechtsordnung" geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel - hier der Haftungshöchstgrenze - den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird aber hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungssystem der ADSp mit einerseits Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen, andererseits den angepassten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der Kläger hat hierzu nichts substantiiert vorbringen können. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde im Rahmen des Gesamtgefüges der ADSp (mit der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen und der anfänglich von dem Kläger auch genutzten Möglichkeit, dem durch Abschluss einer Lagerversicherung Rechnung zu tragen), die Haftungshöchstgrenzen den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1981 – I ZR 188/79 –, Rz. 25 ff, juris). Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit lässt sich gegenüber der Beklagten in Bezug auf die genannten Inventurverluste nicht begründen. Soweit der Kläger behauptet, schon in der Vergangenheit sei es zu Inventurverlusten gekommen, ist er den Beweis für diese Behauptung schuldig geblieben. Seine Behauptungen, die sich im übrigen unter Bestreiten des Vortrags der Beklagten auf das Gegenteil der von dieser geschilderten Sicherungsmaßnahmen beziehen, reichen als substantiiertes Vorbringen nicht aus, da der Kläger einräumen musste, diesbezüglich über keine Anknüpfungstatsachen zu verfügen, die diesen Vortrag rechtfertigen könnten. Dabei ist sich das Gericht dessen bewusst, dass sich der Kläger hinsichtlich der konkreten Schadensursache in erheblichen Darlegungsschwierigkeiten befindet. Entsprechendes gilt allerdings auch für die Beklagte, denn es blieb ungeklärt, worauf die Verluste zurückzuführen sind. Diese können zwar auf Diebstahl, durch wen auch immer, zurückzuführen sein, doch kommen auch menschliche Fehler bei Buchungsvorgängen oder Auslieferungen in Betracht, zumal auch Mehrbestände festgestellt wurden. Die fehlende Aufklärung der Schadensursachen führt dazu, dass sich die Beklagte nicht entlasten kann und daher grundsätzlich gemäß § 475 HGB haftet. Die genannte Haftungsbeschränkung scheitert ebenso nicht an der Regelung in 27.1.2 ADSp, wonach bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten die in Ziffer 24 genannten Haftungsbegrenzungen nicht gelten. Nach Ziffer 27.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in den Ziffern 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Das Vorliegen dieser Schuldformen kann im vorliegenden Fall insoweit jedoch nicht festgestellt werden. Diesen Anspruch hat die Beklagte ab Verzugseintritt, der mit der Mahnung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte, zu verzinsen, nachdem der Kläger zuvor seinen Anspruch schon selbst, wenn auch erfolglos, geltend gemacht hatte. 2. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Inventurverluste, die die Beklagte mit dem von ihr selbst erstellten Inventurverzeichnis vom 6. und 7. Januar 2023 selbst festgestellt hat. Aufgrund dieser eigenen Feststellungen der Beklagten besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Beklagten an den Kläger mitgeteilten Zahlen zu zweifeln. Diesbezüglich kann sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen. Insoweit ist der klägerseits erhobene Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte in mehreren Schriftsätzen die von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl dargelegt. Indes beschränkte sie sich dabei auf die Darstellung ihrer allgemeinen Praxis. Sie trug damit jedoch nicht der Tatsache Rechnung, dass nur acht Monate zuvor nicht unerhebliche Inventurabweichungen festgestellt worden waren. Diese hätten jedoch Anlass dazu geben müssen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, zumal sie für die zuvor aufgetretenen Inventurabweichungen keinerlei Erklärung unterbreiten konnte und deshalb Anlass bestand, das komplette System von Ein- und Auslagerungen einschließlich deren Verbuchung zu überprüfen und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen gegen Abhandenkommen zu ergreifen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht Kleinteile, sondern voluminöse Flaschen, teilweise in Geschenkverpackungen, betroffen waren, die im Alltagsbetrieb nicht spurlos verschwinden können. Offensichtlich führten jedoch die bis zum 18. Mai 2022 eingetretenen Verluste zu keiner Änderung der Praxis der Beklagten, und das, obwohl der Kläger bereits im Sommer 2022 Schadensersatzansprüche mitgeteilt hatte und damit der Beklagten die Verluste eindringlich vor Augen standen. Jedenfalls fehlt es an entsprechendem Vortrag. Sie stellte zwar ihre grundsätzliche Praxis dar, auch, wie sie besonders verfahre, wenn es Verdachtsmomente gebe; dass aber das unerklärliche Verschwinden einer derart hohen Anzahl von hochwertigen Flaschen einen entsprechenden Verdachtsmoment begründet hätte, behauptet sie selbst nicht. Sie nahm damit praktisch das Fortschreiten der Verlustpraxis in Kauf, was zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Der klägerische Vorhalt des groben Verschuldens der Beklagten ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fortsetzt. Allein ein zweifacher Verstoß gegen Sorgfaltspflichten begründet noch nicht die Erwartung an den Geschädigten, er sollte zur Vermeidung weiterer Schäden die Vertragsbeziehung beenden, solange noch die begründete Hoffnung bestehen kann, dass es zu diesen in der Zukunft nicht mehr kommen werde. Erst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern sollten und dies dem Geschädigten bekannt wird, könnte erwogen werden, ob § 254 BGB einem Schadensersatzanspruch entgegensteht. Dementsprechend hat die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden insoweit in vollem Umfang gemäß § 249 BGB zu ersetzen, wozu gemäß § 252 BGB auch der regelmäßig zu erwartende Gewinn zählt. Diesen vermochte der Kläger mit den von ihm vorgelegten Rechnungsbelegen mit insgesamt 4.551,52 Euro (netto) nachzuweisen. Soweit in der Klageschrift auf Seite 4 hinsichtlich der Ware Hacienda Monasterio 2019 ein Betrag von 3.01 Euro pro Flasche bei einem Gesamtschaden von 372,12 Euro angegeben ist, handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler, da sich aus den mit der Replik vom 4. August 2023 vorgelegten Rechnungen K4 (GA 18. 27f) der rechnerisch nachvollziehbare Einzelpreis von 36,90 Euro brutto ergibt. Zinsen kann der Kläger hierauf, wie beantragt ab Rechtshängigkeit, die mit der Zustellung der Klageschrift am 7. Juni 2023 eintrat, gem. § 291 BGB verlangen. 3. Worauf sich die Behauptung des Klägers stützt, im Lager der Beklagten seien vier weitere Weinflaschen, denen der Kläger einen Schaden von 76,64 Euro zuschreibt, zu Bruch gegangen, ist nicht nachvollziehbar. Hierzu konnte er nur eine E-Mail der Beklagten vorweisen, die sich auf den durch einen Bruchschaden eingetretenen Verlust von zwei Flaschen PSI 2019 – Peter Sisseck beschränkte. Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten sind hier nicht ersichtlich, so dass sich diesbezüglich unter Zugrundelegung eines Flaschengewichts von 1,25 Kilogramm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25,44 Euro errechnet. 4. Einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass nach der Inventur ein weiterer Verlust von 16 Flaschen mit einem Wert von 659,33 Euro eingetreten sei, vermochte der Kläger gleichfalls nicht zu unterbreiten. 5. Darüber hinaus hat die Beklagte nach §§ 475 HGB, 249 BGB auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Bereits mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2022 fruchtlos zur Erstattung aufgefordert. Diesem Schreiben lagen indes nur begründete Ansprüche in Höhe von 674,04 € zu Grunde, so dass sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur aus diesem Geschäftswert errechnen. Die 1,3 fache Gebühr beträgt 114,40 €, wozu die Portopauschale mit 20 € tritt. Umsatzsteuer fällt als Schaden bei dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf die §§ 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO zurück. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.848,50 € festgesetzt. Der Kläger betreibt einen Weinhandel. Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Die Parteien arbeiten - noch immer - auf Basis des als Anlage K 1 zur Klageschrift zur Akte gelangten Logistikvertrages zusammen. Danach übernimmt die Beklagte für den Kläger insbesondere den Wareneingang, die Lagerung und den Versand der Waren. Der untere Textteil jeder Seite des Vertrages, für deren Lesbarkeit auf Seite 2 (GA5.2) Bezug genommen wird, lautet: „ Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp aktuelle Fassung). Die ADSp 2016 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 AGB in Höhe von 8,33 SZR/KG je Schadensfall .... .“ Der Vertragstext selbst sieht unter Ziffer 4c) vor: „Die Haftung von M. ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte = ca 10,00 € je kg beschränkt. Dies gilt für Transportschäden und Inventurdifferenzen. Es wird empfohlen das der AUFTRAGGEBER für seine eingelagerten Waren und für die Transporte eine eigene Versicherung abschließt.“. Der Text unter 4d) lautet: „Der Auftraggeber übermittelt zum Anfang der Zusammenarbeit die Höhe des gelagerten Warenwertes M.. M. schließt dann im Namen und im Auftrag des Auftraggebers einen Lager- und Transportversicherung ab. Die Transportversicherung umfasst alle Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands. Die Versicherungsprämie beträgt pro Monat 1,4 0/00 des eingelagerten Warenwertes zuzüglich 19 % Versicherungssteuer. Falls der Auftraggeber diese Versicherung wünscht, muss M. schriftlich unter Angabe des Warenwertes schriftlich beauftragt werden, ansonsten versichert der Auftraggeber seine Waren selbst-“. In den Anfängen der Zusammenarbeit schloss der Kläger bei der Beklagten eine Lagerversicherung ab. Im Laufe des Vertragsverhältnisses wünschte der Kläger dies jedoch nicht mehr, weil er die Versicherungsprämie hierfür nicht mehr zahlen wollte. Nach der durch die Beklagte selbst durchgeführte Inventur am 18. Mai 2022 meldete diese dem Kläger 53 näher aufgeführte Flaschen, die im Durchschnitt ein Gewicht von 1,25 Kilogramm aufweisen, als verloren. Für die Auflistung wird auf Seiten 2 f der Klageschrift verwiesen. Bei der nächsten Inventur am 6. und 7. Januar 2023 wurde der Verlust von weiteren, näher bezeichneten 85 Flaschen festgestellt, für deren Bezeichnung auf Seiten 3 f der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Ursache für diese Verluste ist unbekannt. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst im Sommer 2022 selbst zur Leistung von Schadenersatz auf, was diese jedoch ausdrücklich ablehnte. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2022 erneut fruchtlos zur Erstattung der genannten Schäden auf. Der Kläger trägt vor, der Wortlaut des Vertrages sei von der Beklagten wie abgeschlossen vorgegeben worden und werde von dieser mehrfach verwendet. Die von der Beklagten als Verlust aufgezeigten Flaschen seien tatsächlich abgängig. Nach der Inventur habe er den Verlust von weiteren 16 Flaschen mit einem Wert von 659,33 Euro bemerkt. Darüber hinaus seien im Lager der Beklagten während der Einlagerung vier weitere Weinflaschen, denen der Kläger einen Schaden von 76,64 Euro zuschreibt, zu Bruch gegangen. Insgesamt habe die Beklagte für die Verluste und Schäden in Höhe von insgesamt 8.848,50 Euro, dem Nettoverkaufspreis der Flaschen, zu haften, da die in dem Vertrag enthaltene Haftungsbeschränkung als Allgemeine Geschäftsbedingung ebenso unwirksam sei wie die in den ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen. Sie habe deren Verluste grob fahrlässig verschuldet. Die von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 4. Dezember 2023, 20. Juni und 11. Juli 2024, auf die diesbezüglich Bezug genommen wird, als ergriffen dargestellten Sicherungsmaßnahmen seien tatsächlich nicht erfolgt (Beweis: Zeugin D.). Schon im Vorfeld der Inventurverluste sei es zu anderen Inventurverlusten gekommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.848,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.220,34 EUR seit dem 20. Dezember 2022, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 454,20 EUR für die außergerichtliche Inanspruchnahme der K. Rechtsanwälte PartmbB freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Wortlaut des Vertrages sei zwischen den Parteien ausgehandelt worden, auch wenn der von ihr verwendete Text unverändert übernommen wurde. Da die Haftungsbeschränkungen wirksam vereinbart seien, stünde dem Kläger der Anspruch jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Da sie die von ihr geschilderten Sicherheitsmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen habe, sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit unbegründet. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei vorhersehbar erfolglos, da sie sich bereits geweigert hatte, den klägerischen Anspruch zu erfüllen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 7. Juni 2023 zugestellt.