Urteil
1 O 239/11
LG Baden-Baden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBADEN:2013:0301.1O239.11.0A
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Leitsätze
1. Ein in einem notariellen Grundstückskaufvertrag über zwei benachbarte Grundstücke vereinbartes Wiederkaufsrecht des Verkäufers, das für den Fall vorbehalten wurde, dass der Käufer seiner Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Geschäftsgebäude zu errichten, nicht innerhalb einer Frist von zwei bzw. vier Jahren nachgekommen ist, kann ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auch nach 16 Jahren noch ausgeübt werden, wenn der Verkäufer bei dem Käufer durch sein Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet hatte, er werde trotz der unterbliebenen (vollständigen) Bebauung von seinem Rückforderungsrecht keinen Gebrauch machen.(Rn.67)
(Rn.77)
2. Der Ausübung des Wiederkaufrechts steht nicht entgegen, dass der Käufer die Grundstücke zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert hat, wenn die Veräußerung gegenüber dem Wiederkaufsberechtigten relativ unwirksam ist, weil zu seinem Gunsten eine wirksame (bestimmbare) (Rückauflassungs-)Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, so dass der ursprüngliche Käufer ihm das Eigentum an den Grundstücken weiterhin verschaffen kann.(Rn.67)
(Rn.71)
3. Der Ausübung des Wiederkaufsrechts steht auch nicht entgegen, dass die verkauften Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt wurden, und nur eines der vorherigen Flurstücke vereinbarungsgemäß bebaut wurde. Der Wiederkaufsberechtigte kann insoweit verlangen, dass ihm nach erfolgter Vermessung des bestehenden Grundstücks anhand des vor dem Wiederkaufvertrag bestehenden Zustandes ein lastenfreies Grundstück rückübereignet wird, das dem vereinbarungswidrig nicht bebauten Flurstück entspricht.(Rn.97)
4. Das Ausübungsrecht des Wiederkaufsrechts unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjährung. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Ausübung des Wiederkaufsrechts. Die Wiederkaufsberechtigte ist auch nicht gemäß § 218 BGB analog an der Ausübung des Wiederkaufsrechtes gehindert, wenn er die Bebauung des Grundstücks nicht mehr vom Käufer verlangen konnte, weil es sich bei der Vereinbarung, das Grundstück zu bebauen, nicht um einen der Verjährung unterliegenden durchsetzbaren Anspruch auf Bebauung, sondern insoweit um eine unvollkommene Verbindlichkeit handelte.(Rn.88)
(Rn.91)
Tenor
1. Die Beklagte Ziffer 1 wird zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom im Wege des Wiederkaufs zustande gekommenen Grundstückskaufvertrags verurteilt:
a) der Klägerin den Kaufgegenstand des Wiederkaufsvertrages zu übereignen, früher eingetragen im Grundbuch von Blatt ... unter BV 541, Flurstück ..., B. Straße, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 37,72 ar, danach eingetragen im Grundbuch von Blatt ..., BV lfd. Nummer 5 mit einer Größe von 3772 qm (im Folgenden „Wiederkaufsgrundstück“), und zwar in den Abteilungen II und III des Grundbuchs lastenfrei, wobei die Klägerin die Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen in der Erklärung der Annahme der Auflassung abgeben wird,
b) zum Zweck gemäß a) jeweils auf eigene Kosten
aa) die Auflassung des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin zu erklären;
bb) den öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. K. zu beauftragen,
(1)
(a) aus dem Grundstück Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von, Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, eine Teilfläche herauszuvermessen, die soweit wie möglich vollständig übereinstimmt mit dem Wiederkaufsgrundstück,
(b) und diese Übereinstimmung sowie die weitere Übereinstimmung, dass die verbleibende Teilfläche soweit wie möglich mit dem früheren Flurstück ..., früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 6, mit einer Größe von 13.074 m² übereinstimmt, zu bestätigen,
(2) die das Ergebnis der Vermessung wiedergebenden Teilungspläne und Erläuterungen an die Klägerin und beide Beklagte jeweils per Einschreiben mit Rückschein zur Genehmigung zu versenden,
(3) nach Genehmigung die Unterlagen beim Landratsamt R., Amt für Vermessung und Flurneuordnung, einzureichen mit dem Antrag, entsprechend der Herausvermessung zwei neue Flurstücke im Kataster einzutragen und dem Grundbuchamt mit Kopie an den Vermessungsingenieur, die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1, eine Fortführungsmitteilung zuzusenden,
c) die Übergabe des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu bewirken.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist,
a) die Teilung des Grundstücks Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, mit dem Inhalt zu bewilligen, dass das Grundstück geteilt wird in zwei selbständige Grundstücke, nämlich das Wiederkaufsgrundstück (früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 5), sowie ein mit dem früheren Flurstück ... mit einer Größe von 13.074 m², früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., lfd. Nr. 6, soweit wie möglich übereinstimmendes Grundstück,
b) die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks im Grundbuch zu bewilligen,
c) eine Identitätserklärung abzugeben, die inhaltlich bestätigt, dass das vom Vermessungsbüro Dipl.-Ing. K. F., herausvermessene Flurstück identisch ist mit dem Wiederkaufgrundstück und in dieser Identitätserklärung vorsorglich die Auflassung für das herausvermessene Flurstück zu erklären,
d) neben den vorstehend genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden
e) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie die Genehmigung gemäß Ziffer 1. b) bb) (2) des Urteils nicht unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang, erteilt
f) alle Kosten, Abgaben und Steuern zu tragen:
aa. aus der Übereignung des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin gemäß Ziffer 1, insbesondere
(1) alle Grundbuchkosten für die Umschreibung, Anlage neuer Grundbuchblätter,
(2) alle Kosten der Löschung der Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs,
(3) alle Kosten der für die Umschreibung benötigten Erklärungen der Klägerin, insbesondere für die Protokollierung der Entgegennahme der Auflassung und die Protokollierung der Identitätserklärung,
(4) die Grunderwerbssteuer,
(5) alle Kosten für öffentlich-rechtliche Genehmigungen aller Art,
bb. aus Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks bis zum Zeitpunkt der Übergabe, wobei die Verteilung der Kosten aus Gründen der Vereinfachung bei einer Übergabe inmitten eines Jahres pro rata temporis zwischen Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 stattfindet, das Jahr zu 360 Tagen und den Monat zu 30 Tagen gerechnet.
3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt,
a) jeweils auf eigene Kosten der Erklärung der Auflassung der Beklagten Ziffer 1 zuzustimmen,
b) der Klägerin das Wiederkaufsgrundstück mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu übergeben.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist,
a) dem Ergebnis der Vermessung gemäß Ziffer 1 b) bb) (2) des Urteils sowie den Erklärungen der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich der Teilung und der Eintragungsbewilligung gemäß Ziffer 2 a) und 2 b)des Urteils zuzustimmen.
b) neben den vorstehend genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden.
5. Die Widerklage wird abgewiesen.
6. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 415.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in einem notariellen Grundstückskaufvertrag über zwei benachbarte Grundstücke vereinbartes Wiederkaufsrecht des Verkäufers, das für den Fall vorbehalten wurde, dass der Käufer seiner Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Geschäftsgebäude zu errichten, nicht innerhalb einer Frist von zwei bzw. vier Jahren nachgekommen ist, kann ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auch nach 16 Jahren noch ausgeübt werden, wenn der Verkäufer bei dem Käufer durch sein Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet hatte, er werde trotz der unterbliebenen (vollständigen) Bebauung von seinem Rückforderungsrecht keinen Gebrauch machen.(Rn.67) (Rn.77) 2. Der Ausübung des Wiederkaufrechts steht nicht entgegen, dass der Käufer die Grundstücke zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert hat, wenn die Veräußerung gegenüber dem Wiederkaufsberechtigten relativ unwirksam ist, weil zu seinem Gunsten eine wirksame (bestimmbare) (Rückauflassungs-)Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, so dass der ursprüngliche Käufer ihm das Eigentum an den Grundstücken weiterhin verschaffen kann.(Rn.67) (Rn.71) 3. Der Ausübung des Wiederkaufsrechts steht auch nicht entgegen, dass die verkauften Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt wurden, und nur eines der vorherigen Flurstücke vereinbarungsgemäß bebaut wurde. Der Wiederkaufsberechtigte kann insoweit verlangen, dass ihm nach erfolgter Vermessung des bestehenden Grundstücks anhand des vor dem Wiederkaufvertrag bestehenden Zustandes ein lastenfreies Grundstück rückübereignet wird, das dem vereinbarungswidrig nicht bebauten Flurstück entspricht.(Rn.97) 4. Das Ausübungsrecht des Wiederkaufsrechts unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjährung. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Ausübung des Wiederkaufsrechts. Die Wiederkaufsberechtigte ist auch nicht gemäß § 218 BGB analog an der Ausübung des Wiederkaufsrechtes gehindert, wenn er die Bebauung des Grundstücks nicht mehr vom Käufer verlangen konnte, weil es sich bei der Vereinbarung, das Grundstück zu bebauen, nicht um einen der Verjährung unterliegenden durchsetzbaren Anspruch auf Bebauung, sondern insoweit um eine unvollkommene Verbindlichkeit handelte.(Rn.88) (Rn.91) 1. Die Beklagte Ziffer 1 wird zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom im Wege des Wiederkaufs zustande gekommenen Grundstückskaufvertrags verurteilt: a) der Klägerin den Kaufgegenstand des Wiederkaufsvertrages zu übereignen, früher eingetragen im Grundbuch von Blatt ... unter BV 541, Flurstück ..., B. Straße, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 37,72 ar, danach eingetragen im Grundbuch von Blatt ..., BV lfd. Nummer 5 mit einer Größe von 3772 qm (im Folgenden „Wiederkaufsgrundstück“), und zwar in den Abteilungen II und III des Grundbuchs lastenfrei, wobei die Klägerin die Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen in der Erklärung der Annahme der Auflassung abgeben wird, b) zum Zweck gemäß a) jeweils auf eigene Kosten aa) die Auflassung des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin zu erklären; bb) den öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. K. zu beauftragen, (1) (a) aus dem Grundstück Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von, Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, eine Teilfläche herauszuvermessen, die soweit wie möglich vollständig übereinstimmt mit dem Wiederkaufsgrundstück, (b) und diese Übereinstimmung sowie die weitere Übereinstimmung, dass die verbleibende Teilfläche soweit wie möglich mit dem früheren Flurstück ..., früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 6, mit einer Größe von 13.074 m² übereinstimmt, zu bestätigen, (2) die das Ergebnis der Vermessung wiedergebenden Teilungspläne und Erläuterungen an die Klägerin und beide Beklagte jeweils per Einschreiben mit Rückschein zur Genehmigung zu versenden, (3) nach Genehmigung die Unterlagen beim Landratsamt R., Amt für Vermessung und Flurneuordnung, einzureichen mit dem Antrag, entsprechend der Herausvermessung zwei neue Flurstücke im Kataster einzutragen und dem Grundbuchamt mit Kopie an den Vermessungsingenieur, die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1, eine Fortführungsmitteilung zuzusenden, c) die Übergabe des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu bewirken. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, a) die Teilung des Grundstücks Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, mit dem Inhalt zu bewilligen, dass das Grundstück geteilt wird in zwei selbständige Grundstücke, nämlich das Wiederkaufsgrundstück (früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 5), sowie ein mit dem früheren Flurstück ... mit einer Größe von 13.074 m², früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., lfd. Nr. 6, soweit wie möglich übereinstimmendes Grundstück, b) die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks im Grundbuch zu bewilligen, c) eine Identitätserklärung abzugeben, die inhaltlich bestätigt, dass das vom Vermessungsbüro Dipl.-Ing. K. F., herausvermessene Flurstück identisch ist mit dem Wiederkaufgrundstück und in dieser Identitätserklärung vorsorglich die Auflassung für das herausvermessene Flurstück zu erklären, d) neben den vorstehend genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden e) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie die Genehmigung gemäß Ziffer 1. b) bb) (2) des Urteils nicht unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang, erteilt f) alle Kosten, Abgaben und Steuern zu tragen: aa. aus der Übereignung des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin gemäß Ziffer 1, insbesondere (1) alle Grundbuchkosten für die Umschreibung, Anlage neuer Grundbuchblätter, (2) alle Kosten der Löschung der Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs, (3) alle Kosten der für die Umschreibung benötigten Erklärungen der Klägerin, insbesondere für die Protokollierung der Entgegennahme der Auflassung und die Protokollierung der Identitätserklärung, (4) die Grunderwerbssteuer, (5) alle Kosten für öffentlich-rechtliche Genehmigungen aller Art, bb. aus Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks bis zum Zeitpunkt der Übergabe, wobei die Verteilung der Kosten aus Gründen der Vereinfachung bei einer Übergabe inmitten eines Jahres pro rata temporis zwischen Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 stattfindet, das Jahr zu 360 Tagen und den Monat zu 30 Tagen gerechnet. 3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, a) jeweils auf eigene Kosten der Erklärung der Auflassung der Beklagten Ziffer 1 zuzustimmen, b) der Klägerin das Wiederkaufsgrundstück mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu übergeben. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist, a) dem Ergebnis der Vermessung gemäß Ziffer 1 b) bb) (2) des Urteils sowie den Erklärungen der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich der Teilung und der Eintragungsbewilligung gemäß Ziffer 2 a) und 2 b)des Urteils zuzustimmen. b) neben den vorstehend genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 415.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet (I.). Die Widerklage ist zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet (II). I. Die Klägerin kann gemäß § 457 Abs. 1 BGB die Herausgabe, d.h. die Verschaffung des Eigentums und des unmittelbaren Besitzes, des früheren Flurstücks Nr. ..., früher eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ..., BV lfd. Nr. 5, von der Beklagten Ziffer 1 verlangen. 1. Unstreitig wurde zwischen den Parteien im notariellen Kaufvertrag vom 14.11.1991 (Anlage K 1) ein Wiederkaufsrecht gemäß § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart. In § 5 A. wurde bestimmt, dass sich die Beklagte Ziffer 1, damals noch anders firmierend, verpflichtet, auf dem früheren Grundstück Flurstück Nr. ... bis spätestens 31.12.1995 ein Bürogebäude bezugsfertig zu erstellen. Für den Fall, dass die Beklagte Ziffer 1 diese Verpflichtung, die sie neben der weiteren Verpflichtung, das Grundstück Flurstück Nr. ... ebenfalls bis 31.12.1993 zu bebauen, übernommen hat, ohne Rücksicht auf ein Verschulden verletzt, kann die Klägerin jederzeit nach ihrer Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder ihr Wiederkaufsrecht ausüben und die Rückübereignung verlangen. Die Klägerin hat sich somit das Recht des Wiederkaufs vorbehalten (§ 456 Abs. 1 S. 1 BGB). Unstreitig wurde auf dem früheren Grundstück Flurstück Nr. ... kein Bürogebäude errichtet, so dass die Voraussetzung des Wiederkaufsrechtes erfüllt ist. Auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten Ziffer 1 kommt es nach der vertraglichen Vereinbarung nicht an. Die Klägerin kann das Wiederkaufsrecht auch ausüben, wenn, was unstreitig ist, die Beklagte Ziffer 1 nur eines der beiden gekauften Grundstücke nicht bebaut. Die zwischen den Parteien im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung über den Rückerwerb der Grundstücke ist rechtlich als aufschiebend bedingter Kaufvertrag zu qualifizieren, dessen Bedingung durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts eintritt (s. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.1993, Az. 4 U 17/93 = juris, Tz. 19). 2. Der Wiederkauf ist durch die Erklärung der Klägerin vom 20.12.2011 (Anlage 12), vertreten durch den Oberbürgermeister, ihr Wiederkaufsrecht auszuüben, zustande gekommen (§ 456 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist formfrei möglich (§ 456 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Schriftform des § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung ist eingehalten und die Erklärung wurde vom Oberbürgermeister, der hierzu aufgrund des unstreitig erfolgten Gemeinderatsbeschlusses berechtigt ist, abgegeben. 3. Die Beklagte Ziffer 1 hat ihre sich aus dem aufschiebend bedingten Kaufvertrag aus dem Jahr 1991 ergebende Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums nicht mit Vertrag vom 22.12.2009 auf die Beklagte Ziffer 2 übertragen (§ 415 Abs. 1 BGB analog). Eine wirksame Vertragsübernahme wurde nicht vereinbart. a) Aus Ziffer 2.4 des Vertrages vom 22.12.2009 (Anlage B 1) ergibt sich, dass die mit dem übertragenen Grundstück Flurstück Nr. ..., dessen Teil das Wiederkaufsgrundstück gegenwärtig ist, im Zusammenhang stehenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, worunter auch der aufschiebend bedingte Kaufvertrag aus dem Jahr 1991 fällt, von der Beklagten Ziffer 2 nicht übernommen werden, sondern bei der Beklagten Ziffer 1 zurückbleiben und von ihr weiter bedient werden. Dem steht die Formulierung in Ziffer 2.1.2, dass die in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, somit auch die zugunsten der Klägerin eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums im Grundbuch Blatt ..., Abteilung II, lfd. Nr. 1, mit den inhaltlich bekannten, der jeweiligen Belastung zugrunde liegenden Verpflichtung von der Beklagten Ziffer 1 zur dinglichen Haftung übernommen werden, nicht entgegen. Dies entspricht der für den Fall von im Grundbuch eingetragenen Belastungen üblichen Formulierung und besagt lediglich, dass diese vom Übertragenden nicht zur Löschung zu bringen sind, sondern weiterhin bestehen bleiben und das Grundstück belasten. Der Erwerber haftet dann mit dem übernommenen Grundstück, mehr jedoch nicht. Die zugunsten der Klägerin eingetragene Vormerkung ist ohne die Forderung, die sie sichert, auch nicht isoliert übertragbar (s. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 885 Rn. 12, 19). b) Ferner könnte - was nicht zutrifft - in der Vereinbarung in Ziffer 2.1.2 des Vertrages allenfalls eine Schuldübernahme, nicht jedoch eine Vertragsübernahme, wie gemäß § 7 des Kaufvertrages vom 14.11.1991 (Anlage 1) erforderlich, gesehen werden. In § 7 ist geregelt, dass bei einer Veräußerung der Grundstücke, ganz oder in Teilen, den Sonderrechtsnachfolgern, hier der Beklagten Ziffer 2, alle aus dem Vertrag andauernden Verpflichtungen weiter zu geben sind und die Sonderrechtsnachfolger wiederum zu verpflichten sind, bei künftigen Veräußerungen entsprechende Weitergabeklauseln zu vereinbaren. Der Eintritt der Sonderrechtsnachfolger soll dann mit Rechten und Pflichten erfolgen. Aus letzterem ergibt sich, dass eine Vertragsübernahme und nicht lediglich eine Schuldübernahme erforderlich ist. Eine solche wurde mit der Beklagten Ziffer 2 jedoch nicht vereinbart. Ebenso wenig wurde im Vertrag aus dem Jahr 2009 die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet, einen etwaigen Sonderrechtsnachfolger ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Allenfalls einer solchen Vertragsübernahme hätte die Klägerin antizipiert im Kaufvertrag aus dem Jahr 1991 zugestimmt (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB analog). 4. Der Beklagten Ziffer 1 ist die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin nicht dadurch unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), dass sie das frühere Grundstück Flurstück Nr. ... unstreitig im Jahr 2009 an die Beklagte Ziffer 2 übereignet hat. Die Beklagte Ziffer 1 kann trotz Übertragung des Eigentums an dem früheren Grundstück auf die Beklagte Ziffer 2 der Klägerin das Eigentum noch verschaffen, da die Eigentumsübertragung der Klägerin gegenüber gemäß §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB relativ unwirksam ist aufgrund der im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung. a) Die im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., Abteilung II, lfd. Nr. 1, eingetragene Vormerkung zugunsten der Klägerin ist wirksam entstanden. aa) Der aufschiebend bedingte Anspruch (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) auf Verschaffung des Eigentums aus dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1991 kann durch Vormerkung gesichert werden (s. BGH NJW 1994, 3299 = juris, Tz. 14). bb) Aus dem Vertrag vom 14.11.1991 ist klar ersichtlich, hinsichtlich welcher Grundstücke ein Anspruch auf Rückübereignung besteht. Auch die Entstehungsvoraussetzungen für den bedingten Anspruch sind bestimmbar (s. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 883 Rn. 14; BGH, NJW 2002, 2461 = juris, Tz. 14). Hierfür ist ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Rückübereignungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Die Bestimmbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (s. BGH, NJW 2002, 2461 = juris, Tz. 13). In § 5 A des Vertrages vom 14.11.1991 ist hinsichtlich des früheren Flurstücks Nr. ... vereinbart, dass ein Bürogebäude in anspruchsvoller Bauweise erstellt werden muss und die städtebaulichen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind. Der Begriff der städtebaulichen Belange ist ein Begriff aus der Bauleitplanung und daher der Auslegung zugänglich. Ob ein errichtetes Gebäude einer anspruchsvollen Bauweise entspricht, kann ebenfalls ausgelegt und notfalls gerichtlich geklärt werden. Die Bewilligung hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung nimmt auf die getroffene Regelung Bezug. cc) Unstreitig wurde die Vormerkung auch im Grundbuch eingetragen, so dass sie wirksam entstanden ist (§ 885 Abs. 1 BGB). c) Die Vormerkung ist nicht dadurch erloschen, dass das frühere Grundstück Flurstück Nr. ... unstreitig mit dem früheren Grundstück Flurstück Nr. ... vereinigt wurde und nunmehr ein einziges Grundstück, nämlich Flurstück Nr. ... (neu) existiert. Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung besteht an dem neuen Grundstück fort (s. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 4; BGH, NJW 2006, 1000 = juris, Tz. 14). d) Die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte Ziffer 2 stellt eine vormerkungswidrige Verfügung gemäß § 883 Abs. 2 BGB dar, da sie der weiterhin bestehenden Verpflichtung der Beklagten Ziffer 1, der Klägerin lastenfreies Eigentum aufgrund des erklärten Wiederkaufs zu übertragen, entgegen steht. Da die Klägerin jedoch gemäß § 888 Abs. 1 die Zustimmung zur Auflassung an sie von der Beklagten Ziffer 2 verlangen kann, ist der Beklagten Ziffer 1 die Übertragung des Eigentums nicht unmöglich. e) Es ist auch möglich, aus dem vereinigten Grundstück Flurstück Nr. ... (neu) eine Teilfläche, die dem früheren Grundstück Flurstück Nr. ... entspricht, heraus zu vermessen. Bezüglich dieses Grundstücks existieren auch alte Lagepläne, aus denen der frühere Zustand ersichtlich ist und nachvollzogen werden kann. Insofern liegt ebenfalls keine Unmöglichkeit vor. 5. Die Ausübung des Wiederkaufs ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB). a) Die Ausübung ist nicht deswegen treuwidrig, weil seit Ende des Jahres 1995, dem Zeitpunkt bis zu dem bebaut werden sollte, und der Geltendmachung des Wiederkaufs im Dezember 2011 knapp 16 Jahre verstrichen sind, in denen die Klägerin das Grundstück nicht zurückverlangt hat. § 462 BGB Satz 1 sieht gerade vor, dass das Wiederkaufsrecht bei Grundstücken bis zum Ablauf von 30 Jahren geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall ist gerade etwas mehr als die Hälfte dieses Zeitraumes verstrichen. b) Die Klägerin hat aufgrund ihres Verhaltens auch nicht Anlass dazu gegeben, dass die Beklagte Ziffer 1 sich berechtigterweise darauf verlassen hat, dass die Klägerin ihr Wiederkaufsrecht nicht mehr ausüben wird. aa) Ein derartiges Vertrauen wurde seitens der Klägerin nicht dadurch geschaffen, dass unstreitig im Jahr 2010 der Fachbereich Finanzwirtschaft der Klägerin ein Negativzeugnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB dem beurkundenden Notar T. übersandt hatte (Anlage B 3). Die Erteilung eines Negativattestes ist ein Verwaltungsakt, wobei die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet ist, auf Antrag eines Beteiligten, hier der Beklagten Ziffer 1, über das Bestehen eines Vorkaufsrechtes oder die Nichtausübung ein Zeugnis auszustellen. Das Vorkaufsrecht ergibt sich aus den §§ 24, 25 BauGB und ist nicht zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei einem späteren, weiteren Verkaufsfall hinsichtlich des Grundstücks erneut ein mögliches Vorkaufsrecht hätte ausüben können. Insofern ergibt sich aus der einmaligen Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Stadt dies in anderen Vorkaufsfällen ebenfalls nicht tut oder aber nicht von einem vereinbarten Wiederkaufsrecht Gebrauch macht. bb) Hinzu kommt ferner, dass das Negativattest vom Fachbereich Finanzwirtschaft ausgestellt wurde, nicht jedoch vom Oberbürgermeister der Klägerin, der diese im Fall des Wiederkaufes vertritt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Fachbereich Finanzwirtschaft nach der Anfrage des Notars mit dem Oberbürgermeister der Klägerin Kontakt aufgenommen hat hinsichtlich der Ausübung des Wiederkaufsrechtes und dass der Gemeinderat der Klägerin hinsichtlich der Rückforderung des Grundstückes beraten und entschieden hätte. Dem war gerade nicht so, da der Gemeinderat der Klägerin unstreitig erst Ende Juli 2011 hinsichtlich der Ausübung des Wiederkaufsrechtes entschieden hat. cc) Ein schutzwürdiges Vertrauen wurde auch nicht dadurch geschaffen, dass die Klägerin unstreitig nach Ablauf des 31.12.1995, bis zu dem Zeitpunkt die Bebauung des Flurstücks Nr. ... erfolgen sollte, weder die Bebauung verlangt hat, noch das Grundstück selbst bis Dezember 2011 jemals von der Beklagten Ziffer 1 zurückgefordert hat. Die Klägerin konnte die Beklagte Ziffer 1 rechtlich nicht zwingen, das Grundstück zu bebauen, da es sich um eine unvollkommene Verbindlichkeit handelt (s. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.1993, Az. 4 U 17/93 = juris, Tz. 23; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2011, Az. 16 W 29/11 = juris, Tz. 9). Der zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 1 geschlossene Vertrag vom 14.11.1991 ist dahingehend auszulegen, dass der Klägerin kein klagbarer Anspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 zustehen sollte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass mit der Errichtung des Gebäudes erhebliche finanzielle Aufwendungen für die Beklagte Ziffer 1 verbunden sind und diese dazu möglicherweise gar nicht mehr in der Lage war bzw. sie ihre betrieblichen Pläne selbst bestimmt und möglicherweise auch geändert hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien tatsächlich wollten, dass die Beklagte Ziffer 1 gezwungen werden konnte, derartige Aufwendungen in jedem Fall zu tätigen. Umgekehrt bestand kein Interesse der Klägerin daran, die Beklagte Ziffer 1 mit der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Errichtung des Gebäudes möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu treiben und damit tatsächlich keine Arbeitsplätze zu sichern. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin möglicherweise dem Vorwurf des Formenmissbrauchs ausgesetzt hätte, wenn sie mit der Beklagten Ziffer 1 tatsächlich klagbar vereinbart hätte, dass bebaut werden muss. Dies kommt einem Baugebot im Sinne der §§ 175, 176 BauGB gleich, was an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist und im Verwaltungsrechtswege überprüfbar ist. Dies würde mit der privatrechtlichen Vereinbarung umgangen. Es verbleibt daher kein Umstand über das bloße Untätigsein der Klägerin hinaus, der die Beklagte Ziffer 1 berechtigterweise zu der Annahme hätte verleiten können, die Klägerin werde ihr Wiederkaufsrecht nicht mehr ausüben. Durch das Untätigsein selbst wurde kein schutzwürdiges Vertrauen begründet. 6. Der aufschiebend bedingte Anspruch der Klägerin aus dem 1991 geschlossenen Kaufvertrag ist nicht verjährt, so dass die Beklagte Ziffer 1 die Leistung nicht verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Ausübungsrecht des Wiederkaufs unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjährung (s. BGH, NJW 2012, 2504 = juris, Tz. 25). Die Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Ausübung des Wiederkaufsrechts, die im Dezember 2011 erfolgt ist. Verjährung ist daher gemäß § 196 BGB nicht eingetreten. 7. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 218 BGB analog an der Ausübung des Wiederkaufsrechtes gehindert, weil sie die Bebauung des Grundstücks im Dezember 2011 nicht mehr von der Beklagten Ziffer 1 verlangen konnte. Eine analoge Anwendung von § 218 BGB scheidet bereits deswegen aus, weil, wie bereits ausgeführt, es sich bei der Vereinbarung, das Grundstück bis Ende 1995 zu bebauen, nicht um einen der Verjährung unterliegenden Anspruch, sondern um eine unvollkommene Verbindlichkeit handelt (s. OLG Köln, Urteil vom 04.10.2011, Az. 16 W 29/11 = juris, Tz. 9). Bei einer analogen Anwendung von § 218 BGB würde zu dem die Regelung des § 462 Satz 1 BGB unterlaufen, weil dann innerhalb wesentlich kürzerer Zeit das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden müsste. Ferner besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 1 bereits seit 14.11.1991 ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag, wobei durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts lediglich die Bedingung des Kaufvertrages eintritt. Anders als in § 218, der den Fall betrifft, dass ein Anspruch auf Leistung verjährt ist und ein sekundäres Gestaltungsrecht, nämlich der Rücktritt, ausgeübt wird, tritt hier lediglich noch eine Bedingung ein. 8. Die 30jährige Ausschlussfrist des § 462 S. 1 BGB war im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen. Eine Frist zur Ausübung wurde zwischen den Parteien nicht bestimmt (§ 462 S. 2 BGB). Nach dem Wortlaut der Vereinbarung aus dem Jahr 1991 wurde für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes keine Frist bestimmt. Eine solche Bestimmung ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus dem Umstand, dass die Parteien sowohl ein Rücktrittsrecht als auch - nach Wahl der Klägerin - ein Wiederkaufsrecht vereinbart haben. Daraus folgt nicht, wie die Beklagten meinen, dass die Frist, während der ein Rücktritt möglich sein sollte, auch die Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht bestimmt. Nach dem Wortlaut sollte die Klägerin die Wahl haben, ob sie den Rücktritt erklärt oder aber von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht. Beides steht unabhängig nebeneinander. Die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1 haben durch die Vereinbarung von Fristen, bis zu deren Ablauf bebaut werden muss, zum Ausdruck gebracht, dass eine Bebauung nach diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr sanktionslos möglich sein soll. Dass die Beklagte Ziffer 1 sich dann möglicherweise von einer späteren Bebauung abhalten lässt und ein erst nach dem 31.12.1995 bebautes Grundstück herausgeben muss, ist die Konsequenz der getroffenen Regelung. Dem kann die Beklagte Ziffer 1 durch rechtzeitige Bebauung entgehen, so dass sie nur das einhalten muss, was sie versprochen hat, nämlich eine fristgerechte Bebauung. 9. Die Klägerin kann daher von der Beklagten Ziffer 1 verlangen, dass diese ihr ein Grundstück, welches dem früheren Grundstück Flurstück Nr. ... entspricht, rückübereignet (§ 925 Abs. 1 BGB) und ihr unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) hieran verschafft (Ziffer 1. a), b) aa) und c) des Tenors). Gemäß § 5 A. hat die Rückübereignung lastenfrei zu erfolgen und die Beklagte Ziffer 1 hat alle Kosten, Abgaben und Steuern, die mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts verbunden sind, zu tragen (Ziffer 2 f) des Tenors). Da dieses Grundstück aufgrund der Vereinigung mit dem Flurstück Nr. ... derzeit nicht mehr existiert, muss zunächst durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus dem bestehenden Grundstück ein dem Wiederkaufsgrundstück entsprechendes Flurstück heraus vermessen werden (Ziffer 1. b) bb) des Tenors), wobei der frühere Zustand anhand von Flurkarten, Lageplänen und sonstigen Unterlagen des Vermessungsamtes nachvollzogen werden kann. Das Ergebnis der Vermessung ist von der Beklagten Ziffer 1 gemäß § 241 Abs. 2 BGB zu genehmigen (Ziffer 1. b) bb) (2) des Tenors) und ein Antrag beim Vermessungsamt einzureichen, zwei neue Flurstücke im Kataster einzutragen. Im Anschluss daran ist dann dem Grundbuchamt eine Fortführungsmitteilung bzw. ein Veränderungsnachweis hinsichtlich der neuen Flurstücke zuzusenden (Ziffer 1. b) bb) (3) des Tenors), damit ein neues Grundstück im Grundbuch eingetragen werden kann. Die hierfür erforderlichen Erklärungen hat die Beklagte Ziffer 1 abzugeben. Die Beklagte Ziffer 1 kann bereits vor Vorliegen einer Fortführungsmitteilung bzw. eines Veränderungsnachweises zur Auflassung verurteilt werden, auch wenn die erst noch zu vermessende Teilfläche vor ihrer grundbuchlichen Abschreibung noch kein Grundstück im Rechtssinne ist (s. BGH, NJW 1984, 1959 = juris, Tz. 23). Der Anspruch auf Auflassung ist auch fällig (s. BGH NJW 1984, 1959 = juris, Tz. 24). Da es vor der Vereinigung zum heutigen Grundstück bereits ein selbständiges Grundstück gab, welches unter der lfd. Nummer 5 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch Blatt ... eingetragen war, nämlich Flurstück Nr. ..., wird mit der Grundbuchbezeichnung im Tenor auf die katastermäßige Vermessung desselben Bezug genommen (s. BGH, NJW 1988, 415 (416). Eine Bewilligung (§ 29 GBO) der Teilung des Grundstücks sowie der Übertragung des Eigentums des neu zu bildenden Wiederkaufsgrundstücks ist mangels möglicher Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO) vor dem Vorliegen einer Fortführungsmitteilung bzw. eines Veränderungsnachweises nicht möglich, sodass die Beklagte Ziffer 1 dazu auch nicht verurteilt werden kann. Die Klägerin hat lediglich Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagte Ziffer 1 hierzu verpflichtet ist (Ziffer 2 a) und b) des Tenors). Die Klägerin kann gemäß § 241 Abs. 2 BGB ferner verlangen, dass die Beklagte Ziffer 1, falls vom Grundbuchamt verlangt, eine sog. Identitätserklärung abgibt, dass das neu vermessene Grundstück mit dem Grundstück, dessen Auflassung erklärt wurde, übereinstimmt (Ziffer 2 c) des Tenors), sowie sämtliche Erklärungen, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erforderlich sind oder vom Grundbuchamt zum Vollzug der Übertragung des Eigentums gefordert werden, abgibt (Ziffer 2 d) des Tenors). Die Beklagte Ziffer 1 ist der Klägerin auch zur Erstattung desjenigen Schadens, der durch dadurch entsteht, dass die Beklagte Ziffer 1 nicht die Genehmigung der Vermessung spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen erteilt, verpflichtet, was im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht werden kann (Ziffer 2 e) des Tenors). 10. Die Klägerin kann von der Beklagten Ziffer 2 gemäß § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Auflassung (Ziffer 3 a) des Tenors) sowie die Herausgabe des Grundstücks verlangen (Ziffer 3 b) des Tenors). Ferner ist die Beklagte Ziffer 2 als eingetragene Eigentümerin verpflichtet, dem Ergebnis der Vermessung sowie der Teilung des Grundstücks und der Eintragungsbewilligung zu zustimmen (Ziffer 4 a) des Tenors). Außerdem ist sie dazu verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden (Ziffer 4 b) des Tenors). Dies kann im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht werden. II. Die Widerklage der Beklagten Ziffer 2 ist abzuweisen. Der Beklagten Ziffer 2 steht kein Anspruch gemäß § 886 auf Beseitigung, d.h. Löschung der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zu. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin von ihrem Wiederkaufsrecht wirksam Gebrauch gemacht, so dass der Beklagten Ziffer 2 keine Einrede, die die Geltendmachung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausschließt, zusteht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe des Wertes des Grundstücks sowie eines Zuschlags von pauschal 10% für die Neu-vermessung, Notarkosten, Grundbuchkosten etc. auf gerundet 415.000 € festzusetzen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ziffer 1 die Rückübereignung eines im Jahr 1991 verkauften Grundstückes. Die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1, damals noch firmierend unter E. GmbH & Co. KG, schlossen am 14.11.1991 einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. ..., Notariat R. I), worin die Klägerin zwei Grundstücke, damals eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV 541 (Flurstück Nr. ... mit 37,72 ar) sowie BV 542 (Flurstück Nr. ... mit 130,74 ar) zum Preis von 65,00 DM/m² an die Beklagte Ziffer 1 verkaufte. In § 5 des Kaufvertrages verpflichtete sich die Beklagte Ziffer 1, auf dem Flurstück Nr. ... bis spätestens 31.12.1993 ein Verlagsgebäude mit Druckerei, auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... bis spätestens 31.12.1995 bezugsfertig ein Bürogebäude zu errichten. Für den Fall, dass die Beklagte Ziffer 1 diese Verpflichtungen verletzt, wurde bestimmt, dass die Klägerin jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten oder nach ihrer Wahl als Wiederkäuferin die Rückübereignung der Grundstücke verlangen kann. Im Falle der Ausübung des Rücktritts- oder des Wiederkaufsrechts sind der Kaufpreis und bezahlte Anliegerbeiträge und Erschließungskosten von der Klägerin zu erstatten und vier Wochen nach lastenfreier Rückauflassung zur Zahlung fällig. Ferner sollte die Rückübereignung lastenfrei und auf Kosten des Beklagten Ziffer 1 erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den geschlossenen Kaufvertrag, Anlage K 1, Bezug genommen. Ferner bewilligte die Beklagte Ziffer 1 zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs der Klägerin aus ausgeübtem Rücktritt oder Wiederkaufsrecht eine Rückauflassungsvormerkung, die am 18.05.1992 im Grundbuch eingetragen wurde (Blatt Nr. ..., Abt. II, lfd. Nr. 1). Die beiden verkauften Grundstücke wurden aus Blatt ... des Grundbuches in das neu angelegte Blatt Nr. ... als lfd. Nrn. 5 (Flurstück Nr. ...) und 6 (Flurstück Nr. ...) des Bestandsverzeichnisses am 18.05.1992 übertragen. Am 02.05.1994 wurde die lfd. Nr. 5 mit der lfd. Nr. 6 vereinigt und unter der lfd. Nr. 7 das neue Grundstück Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche K. Straße …; … mit 164,46 ar, im Bestandsverzeichnis (BV) eingetragen. Die Beklagte Ziffer 1 errichtete auf dem früheren Flurstück Nr. ..., wie im Kaufvertrag vereinbart, fristgerecht ein Verlagsgebäude mit Druckerei. Das frühere Flurstück Nr. ... wurde nicht bebaut. Die E. GmbH & Co. KG änderte ihre Firma im Jahr 2001 in P. KG und im Jahr 2010 in V. KG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem Handelsregister, Anlage 2, Bezug genommen. Die P. KG (jetzt: Beklagte Ziffer 1) schloss am 23.12.2009 mit der Beklagten Ziffer 2 einen notariellen Einbringungs- und Übertragungsvertrag (UR-Nr. .../2009 des Notars Dr. D. T., H.), worin die Beklagte Ziffer 1 das im Grundbuch von R. Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7 eingetragene neue Grundstück Flurstück Nr. ... mit 168,46 ar auf die Beklagte Ziffer2 übertrug (Ziffer 2 des Übertragungsvertrages). Ferner vereinbarten die Parteien (Ziffer 2.1.2 des Vertrages), dass die in Abteilung II hinsichtlich des übertragenen Grundstücks eingetragenen Lasten und Beschränkungen mit den inhaltlich bekannten, der jeweiligen Belastung zugrunde liegenden Verpflichtungen von der H. Verlag KG zur dinglichen Haftung übernommen werden. Ferner wurde vereinbart (Ziffer 2.4 des Vertrags), dass die mit den im Zusammenhang mit den übertragenen Vermögensgegenständen, darunter auch das Grundstück, im Zusammenhang stehenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten von der H. Verlag KG nicht übernommen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den geschlossenen notariellen Vertrag, Anlage B 1, Bezug genommen. Die Beklagte Ziffer 2 wurde am 01.07.2010 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar Dr. T. übersandte dem Liegenschaftsamt der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2009 den beurkundeten Vertrag mit der Bitte um Mitteilung, dass kein Vorkaufsrecht besteht oder dass auf die Ausübung desselben verzichtet, oder aber innerhalb der gesetzlichen Frist zu erklären, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.01.2010, beim Notar eingegangen am 19.01.2010, teilte der Fachbereich Finanzwirtschaft der Klägerin dem Notar Dr. T. mit, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 24, 25 BauGB besteht, und übersandte ein Negativzeugnis. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 3 Bezug genommen. Im Juli 2011 beschloss der Gemeinderat der Klägerin hinsichtlich des früheren Flurstücks Nr. ..., jetzt eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ..., BV lfd. Nr. 5 mit 2.772 m², ihr Wiederkaufsrecht auszuüben. Durch Schreiben vom 20.12.2011 teilte der Oberbürgermeister der Klägerin diesen Gemeinderatsbeschluss sowie die Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes der Beklagten Ziffer 1 mit. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 12 Bezug genommen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückübereignung, Auflassung und Übergabe des früheren Flurstücks Nr. ..., welches inzwischen als eigenständiges Grundstück nicht mehr besteht, sondern Teil des neuen Grundstücks Flurstück Nr. ... ist. Sie behauptet, sie könne das vereinbarte Wiederkaufsrecht auch hinsichtlich nur eines der beiden verkauften Grundstücke ausüben. Aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung sei die Eigentumsübertragung an die Beklagte Ziffer 2 ihr gegenüber relativ unwirksam. Die Beklagte Ziffer 1 habe in dem Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2009 die sich aus dem Kaufvertrag von 1991 ergebenden Verpflichtungen nicht vollständig übertragen. Der Anspruch auf Rückübereignung sei weder verjährt noch sei dieser verwirkt. Die Ausübung sei nicht treuwidrig, da auch eine andere Nutzung möglich sei. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte Ziffer 1 wird zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom 14.11.1991, Urkundenrolle-Nr. des Referats I, Notariat R., im Wege des Wiederkaufs zustande gekommenen Grundstückskaufvertrags verurteilt: a) der Klägerin den Kaufgegenstand des Wiederkaufsvertrages zu übereignen, früher eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ... unter BV 541, Flurstück ..., Berliner Ring, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 37,72 ar, danach eingetragen im Grundbuch von R. Blatt ..., BV lfd. Nummer 5 mit einer Größe von 3772 qm (im Folgenden „Wiederkaufsgrundstück“), und zwar in den Abteilungen II und III des Grundbuchs lastenfrei, wobei die Klägerin die Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen in der Erklärung der Annahme der Auflassung abgeben wird, b) zum Zweck gemäß a) jeweils auf eigene Kosten aa) die Auflassung des Wiederkaufgrundstücks an die Klägerin zu erklären; bb) den öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. K. F., M. Str. 6, … R. zu beauftragen, (1) (a) aus dem Grundstück Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, eine Teilfläche herauszuvermessen, die soweit wie möglich vollständig übereinstimmt mit dem Wiederkaufsgrundstück, (b) und diese Übereinstimmung sowie die weitere Übereinstimmung, dass die verbleibende Teilfläche soweit wie möglich mit dem früheren Flurstück ..., früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 6 mit einer Größe von 13.074 m² übereinstimmt, zu bestätigen, (2) die das Ergebnis der Vermessung wiedergebenden Teilungspläne und Erläuterungen an die Klägerin und beide Beklagte jeweils per Einschreiben mit Rückschein zur Genehmigung zu versenden, (3) nach Genehmigung die Unterlagen beim Landratsamt R., Amt für Vermessung und Flurneuordnung, einzureichen mit dem Antrag, entsprechend der Herausvermessung zwei neue Flurstücke im Kataster einzutragen und dem Grundbuchamt mit Kopie an den Vermessungsingenieur, die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1, eine Fortführungsmitteilung zuzusenden, c) die Übergabe des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu bewirken. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, a) die Teilung des Grundstücks Gemarkung R., Flurstück Nr. ..., eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 7, mit dem Inhalt zu bewilligen, dass das Grundstück geteilt wird in zwei selbständige Grundstücke, nämlich das Wiederkaufsgrundstück (früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ..., BV lfd. Nr. 5), sowie ein mit dem früheren Flurstück ... mit einer Größe von 13.074 m², früher eingetragen im Grundbuch von R., Blatt Nr. ..., BV lfd. Nr. 6, soweit wie möglich übereinstimmendes Grundstück, b) die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks im Grundbuch zu bewilligen, c) eine Identitätserklärung abzugeben, die inhaltlich bestätigt, dass das vom Vermessungsbüro Dipl.-Ing. K. F., herausvermessene Flurstück identisch ist mit dem Wiederkaufgrundstück und in dieser Identitätserklärung vorsorglich die Auflassung für das herausvermessene Flurstück zu erklären, d) neben den vorstehende genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden. e) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie die Genehmigung gemäß Antrag I. 1. b. bb. (2) nicht unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang, erteilt, f) alle Kosten, Abgaben und Steuern zu tragen: aa. aus der Übereignung des Wiederkaufsgrundstücks an die Klägerin gemäß Antrag I. 1., insbesondere (1) alle Grundbuchkosten für die Umschreibung, Anlage neuer Grundbuchblätter, (2) alle Kosten der Löschung der Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs, (3) alle Kosten der für die Umschreibung benötigten Erklärungen der Klägerin, insbesondere für die Protokollierung der Entgegennahme der Auflassung und die Protokollierung der Identitätserklärung, (4) die Grunderwerbssteuer, (5) alle Kosten für öffentlich-rechtliche Genehmigungen aller Art, bb. aus Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks bis zum Zeitpunkt der Übergabe, wobei die Verteilung der Kosten aus Gründen der Vereinfachung bei einer Übergabe inmitten eines Jahres pro rata temporis zwischen Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 stattfindet, das Jahr zu 360 Tagen und den Monat zu 30 Tagen gerechnet. II. 1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, a) jeweils auf eigene Kosten der Erklärung der Auflassung der Beklagten Ziffer 1 zuzustimmen, b) der Klägerin das Wiederkaufsgrundstück mit Wirkung auf den Tag ihrer Eintragung als Eigentümerin unverzüglich danach zu übergeben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist, a) dem Ergebnis der Vermessung gemäß Antrag I. 1. b. bb. (2) sowie den Erklärungen der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich der Teilung und der Eintragungsbewilligung gemäß Anträge I. 2. a. und I. 2. b. zuzustimmen, b) neben den vorstehend genannten Erklärungen alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Wiederkaufsgrundstücks erforderlich sind oder vom Grundbuchamt gefordert werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass das Rückkaufsrecht nur innerhalb der Frist, die für das vereinbarte Rückkaufsrecht gilt, ausgeübt werden könne. Die Beklagte Ziffer 1 habe ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1991 im Jahr 2009 wirksam auf die Beklagte Ziffer 2 übertragen. Zugunsten der Klägerin bestehe keine wirksame Vormerkung. Der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht sei zum einen verjährt, jedenfalls aber verwirkt und könne auch gemäß § 218 BGB analog nicht mehr geltend gemacht werden. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts sei treuwidrig, da die Klägerin kein Bürogebäude errichten wolle. Die Beklagte Ziffer 2 beantragt zuletzt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von R. Blatt ..., Abteilung II, lfd. Nr. 1, eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zuzustimmen. Sie behauptet, da die Klägerin ihr Rückkaufsrecht nicht mehr ausüben könne, sei sie zur Löschung der dieses sichernden Vormerkung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen zur Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.