Urteil
2 S 24/24
LG Baden-Baden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBADEN:2025:0627.2S24.24.00
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Leitsätze
1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Geldschulden gleich welcher Höhe bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlung zu erfüllen sind, existiert nicht. Jedenfalls Geldschulden, die eine Höhe von 10.000 Euro oder mehr erreichen, sind grundsätzlich auch durch Buchgeldzahlung erfüllbar.(Rn.22)
2. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Gläubigers steht dem Schuldner einer durch Buchgeldzahlung erfüllbaren Geldschuld dennoch nicht zu. Unterlässt der Gläubiger die Mitteilung einer Bankverbindung, kann sich der Schuldner durch Hinterlegung von der Schuld befreien.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 30.08.2024 - Az. 7 C 154/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Geldschulden gleich welcher Höhe bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlung zu erfüllen sind, existiert nicht. Jedenfalls Geldschulden, die eine Höhe von 10.000 Euro oder mehr erreichen, sind grundsätzlich auch durch Buchgeldzahlung erfüllbar.(Rn.22) 2. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Gläubigers steht dem Schuldner einer durch Buchgeldzahlung erfüllbaren Geldschuld dennoch nicht zu. Unterlässt der Gläubiger die Mitteilung einer Bankverbindung, kann sich der Schuldner durch Hinterlegung von der Schuld befreien.(Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 30.08.2024 - Az. 7 C 154/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Mitteilung seiner Bankverbindung. Die am [...] verstorbene und zuletzt in B. wohnhafte E.D. setzte mit notariellem Testament vom 30.3.2020 den Beklagten mit einem Anteil von 1/3 als Erben ein. Gemäß Ziffer V. des notariellen Testaments ordnete sie Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe an, den Nachlass vollständig abzuwickeln, und bestimmte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 30.3.2020 (Anlage K 1 der Akten erster Instanz) Bezug genommen. Die Klägerin wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17.5.2022 die vorläufige Abrechnung betreffend den Nachlass mit. Dieses Schreiben hat auszugsweise den folgenden Inhalt: "Ich werde Ihnen einen vorläufigen Betrag von EUR 30.000,00 abzüglich der Erbschaftssteuer in Höhe von EUR 3.495,00 verbleiben EUR 26.505,00 überweisen. Bitte teilen Sie mir Ihr Konto schriftlich mit, damit ich den Betrag anweisen kann." Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Schreiben vom 17.5.2022 (Anlage K 2 der Akten erster Instanz) in Bezug genommen. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben sowie auf weitere Schreiben der Klägerin vom 13.6.2022 und 28.9.2023 (Anlagen K 3 und K 4 der Akten erster Instanz), mit denen sie nochmals zur Auszahlung des Erbteils die Mitteilung der Bankverbindung anforderte, nicht. Die Klägerin beauftragte sodann ihren Prozessbevollmächtigten, der den Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2023 nochmals - vergeblich - zur Mitteilung der Bankverbindung aufforderte. Das Amtsgericht hat die sodann erhobene Klage auf Mitteilung einer Bankverbindung zwecks Überweisung des Erbteils sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € - nachdem der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist - durch Urteil abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft einer Bankverbindung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die von der Klägerin zu bewirkende Geldschuld sei nach der gesetzlichen Regelung des § 362 BGB durch Barzahlung zu erfüllen. Eine Bezahlung durch Banküberweisung sei nur zulässig, wenn die Parteien dies - wie vorliegend nicht - vereinbart hätten. Gegen dieses ihr am 9.9.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.9.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 2.12.2024 verlängerten Frist mit am 29.11.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Rechtsauffassung, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Beklagten zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus der Mitwirkungspflicht des Erben bei angeordneter Testamentsvollstreckung aus gesetzlichem Schuldverhältnis. Erben seien verpflichtet, bei der Abwicklung des Nachlasses mit einem Testamentsvollstrecker zusammenzuarbeiten und diesem alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang seien die Erben auch verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker Auskunft über alle relevanten Umstände zu geben, die für die Abwicklung des Nachlasses von Bedeutung sind. Dies treffe auf die Überlassung der Bankverbindung zu, weil die Klägerin andernfalls - gemäß den Vorgaben der Erblasserin - den Nachlass nicht abwickeln und damit die Testamentsvollstreckung nicht beenden könne. Eine Hinterlegung des Geldbetrages beim Amtsgericht sei unzureichend, weil hierdurch die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgericht Baden-Baden aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. in Erfüllung des notariellen Testaments, Notarin N.S., UR-Nr. [...], der am [...] verstorbenen Frau E.D., zuletzt wohnhaft: [...] Baden vom 30.03.2020 eine Bankverbindung mitzuteilen, auf welche sein Erbanteil durch die Testamentsvollstreckerin überwiesen werden soll und 2. die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € zu tragen. Weiter beantragt die Klägerin - nachdem der Beklagte zum Verhandlungstermin im Berufungsverfahren am 06.06.2025 nicht erschienen ist - Erlass eines Versäumnisurteils sowie die Zulassung der Revision. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Schriftsätze der Klagepartei nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2025 in Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen einklagbaren Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Beklagten versagt. 1. Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien auf Überlassung einer Bankverbindung, um sodann einen Anspruch des Beklagten gegen den Nachlass durch Überweisung gemäß § 362 BGB erfüllen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Auch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das die Klägerin als Testamentsvollstreckerin und den Beklagten als Erben miteinander verbindet (vgl. nur: Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2218 Rn. 1; Lange, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2025, § 2197 Rn. 9 m.w.N.), folgt kein einklagbarer Anspruch der Klägerin auf Mitteilung einer Bankverbindung. a) Allerdings folgt dies nach Auffassung der Kammer noch nicht daraus, dass die Klägerin dem Beklagten den ihm nach der vorläufigen Abrechnung der Klägerin zustehenden Anspruch auf Zahlung von 26.505,00 € als Barzahlung zu erbringen hat. Das Amtsgericht hat insoweit unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den rechtlichen Standpunkt der herrschenden Meinung vertreten, wonach Geldschulden gemäß § 270 BGB an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln und grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen seien, während eine Erfüllung durch Überweisung nur bei - wenigstens konkludenter - Vereinbarung möglich sei (vgl. BGH NJW 2010, 2719 Rn. 29; NJW 1983, 1605, 1606; Beurskens in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2025, § 270 Rn. 24; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 362 Rn. 19, Rn. 22). Diese Auffassung ist allerdings in Zweifel zu ziehen. Ein Grundsatz, wonach Geldschulden originär durch Aushändigung von Bargeld erfüllt werden müssen, ist in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich normiert, so dass bereits vor diesem Hintergrund viel dafür spricht, Bar- und Buchgeld gleichermaßen als erfüllungsgeeignet anzusehen (so Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2021, Vor §§ 244-248 Rn. B91). Jedenfalls ist die Klägerin nach Auffassung der Kammer zumindest in dem konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht gehalten, die Geldschuld in Höhe von 26.505 € durch Barzahlung zu erfüllen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu sehen, dass heutzutage die Begleichung von Geldschulden - zumal bei solchen in beträchtlicher Größenordnung, wie sie vorliegend bei einem Betrag von 26.505,00 € erreicht ist - durch Überweisung praktisch üblich geworden ist (vgl. auch: Beurskens, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2025, § 270 Rn. 24). Zunehmend sind es umgekehrt gerade Bargeschäfte, die vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung rechtlich eingeschränkt oder jedenfalls als begründungsbedürftig behandelt werden. Bereits heute gilt ein Verbot der Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien (vgl. § 16a GwG) und unterliegen Banken bei der Entgegennahme von Bargeldbeträgen ab 10.000 € besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Geldwäschegesetz nach § 51 Abs. 8 GwG - Besonderer Teil für die von der Bundesanstalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG verpflichteten Kreditinstitute). Die Europäische Union hat zudem beschlossen, dass ab dem 10.7.2027 im Geschäftsverkehr eine allgemeine Obergrenze für die Zulässigkeit von Bargeldzahlungen in Höhe von 10.000,00 € bestehen wird (vgl. Art. 80 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen im Recht des Zahlungsverkehrs erschiene es - bereits heute - nicht sachgerecht, einen Schuldner dem entgegengesetzt zu verpflichten, diese 10.000,00 €-Grenze deutlich übersteigende Geldbeträge in jeder denkbaren Höhe, die den vorliegend in Frage stehenden Betrag ggf. noch um ein Vielfaches übersteigen könnte, bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlungen bewirken zu müssen, ihm dadurch die gleichermaßen erfüllungsgeeignete und übliche Geldüberweisung zu versagen und ihn außerdem erheblichen und je nach Fallgestaltung nahezu unüberwindlichen logistischen Herausforderungen auszusetzen. So kann es auch der Klägerin im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechterdings nicht zugemutet werden, die Geldschuld von beträchtlicher Größenordnung in bar auf eigene Gefahr (§ 270 BGB) an den Wohnsitz des - ihr persönlich offensichtlich nicht bekannten - Beklagten zu übermitteln, der sich weder auf die mehrfachen vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin noch auf die gerichtlichen Schreiben und Terminsladungen gemeldet hat. Selbst der Einwurf des Bargeldes in den Hausbriefkasten des Beklagten - für den hier nicht fernliegenden Fall, dass der Beklagte die Wohnungstüre nicht öffnen sollte - wäre bei Zugrundelegung der herrschenden Rechtsauffassung nur dann eine Erfüllung, wenn eine solche Zahlungsweise - wie im vorliegenden Fall nicht - vereinbart worden wäre (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 362 Rn. 8 m.w.N.). Die Klägerin müsste - weiter auf eigenes Risiko - das Bargeld einbehalten und könnte der ihr auferlegten Pflicht zur Abwicklung des Nachlasses auf unabsehbare Zeit nicht nachkommen. Die Zahlung mittels Bargeldes birgt vorliegend nach alledem besonders hohe Risiken auf Seiten der Klägerin. Dem Beklagten entstehen andererseits durch die Zahlung mittels Buchgeldes keine ersichtlichen Nachteile. Insbesondere hat er für die Mitteilung einer Bankverbindung zeitliche und finanzielle Aufwendungen von allenfalls sehr geringem Ausmaß zu tätigen. b) Aus der Tatsache, dass die Klägerin danach die Zahlung an den Beklagten mittels Buchgeldes erbringen darf, folgt allerdings keine einklagbare Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Bankverbindung mitzuteilen. Zwar trifft den Beklagten aus den vorgenannten Erwägungen in Verbindung mit dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis sowie § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Obliegenheit zur Mitteilung einer Bankverbindung. Um eine einklagbare Pflicht handelt es sich dabei jedoch nicht. Eine allgemeine Pflicht des Erben zur Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker lässt sich den maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Testamentsvollstrecker in den §§ 2197 ff. BGB nicht entnehmen (so auch: Lange, ZEV 2023, 565, 566). § 2218 BGB verweist für das Rechtsverhältnis des Testamentsvollstreckers zum Erben enumerativ im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung (Staudinger/Dutta, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2218 Rn. 2) auf einzelne Vorschriften des Auftragsrechts. Eine Auskunftspflicht trifft gemäß § 2218 BGB i.V.m. § 666 BGB den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben, nicht hingegen den Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Die Mitwirkungspflicht des Erben beschränkt sich gemäß § 2218 BGB i.V.m. § 670 BGB auf den Ersatz von Aufwendungen. Das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis begründet nach zutreffender herrschender Meinung jedoch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB (vgl. nur: Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 61; Fritzsche/Harmann, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2024, § 241 Rn. 307). Hieraus folgt - in Verbindung mit § 242 BGB - im konkreten Einzelfall eine Obliegenheit des Beklagten zur Mitwirkung durch Mitteilung seiner Bankverbindung. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das gesetzliche Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten und können hierunter im Einzelfall auch Mitwirkungspflichten des Gläubigers fallen (Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 83 ff., Rn. 103 ff.; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 173 ff.), wobei nach zumindest teilweise vertretener Auffassung Mitwirkungshandlungen auch in gesetzlichen Schuldverhältnissen bestehen können (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 261 ff.). Danach müssen Parteien unter Berücksichtigung eventueller Vereinbarungen und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB alles tun, um die Durchführung des Schuldverhältnisses zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 273/16 Rn. 19, juris; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 173). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Bewirkung einer Leistung grundsätzlich in den Risikobereich des Schuldners fällt und er sich nicht auf Hilfestellungen des Gläubigers verlassen darf; wenn für den Gläubiger keine Nachteile und kein erheblicher Aufwand entstehen, kann er aber durch Mitwirkungshandlungen gehalten sein, dem Schuldner die Erbringung der Leistung zu erleichtern (Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 103). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine aus § 241 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB erwachsene Pflicht auf Mitteilung einer Bankverbindung grundsätzlich gegeben, nachdem die Klägerin die ihr obliegende Zahlung - wie oben ausgeführt - auch unbar erbringen darf und dafür die Bankverbindung des Beklagten benötigt. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung der Bankverbindung des Beklagten steht der Klägerin auf dieser Grundlage jedoch nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Obliegenheit des Beklagten. Ob Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB überhaupt einklagbar sind, ist umstritten, wird teilweise verneint und nach der vorherrschenden Ansicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Staudinger/Olzen a.a.O. Rn. 554 ff. mit umfassender Übersicht zum Streitstand). Teilweise wird die Einklagbarkeit davon abhängig gemacht, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht handelt. Die selbständige Nebenpflicht der Mitwirkung sei danach in der Regel einklagbar (so etwa: Grüneberg/Grüneberg. BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 Rn. 25; Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 77 ff.). Ebenso wird vertreten, dass die Beurteilung, ob eine Pflicht einklagbar ist oder nicht, durch Abwägung zwischen den Gläubiger- und Schuldnerinteressen bestimmt werden müsse (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 557 m.w.N.). Die Kammer vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich jedenfalls bei der hier maßgeblichen, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis gründenden Mitwirkungspflicht zwecks Bewirkung der Erfüllung um eine nicht einklagbare Nebenpflicht im Sinne einer bloßen Obliegenheit handelt. Hierdurch wird zunächst den Interessen des Beklagten als Schuldner Rechnung getragen. An der Auszahlung des ihm zustehenden Erbteils hat er- jedenfalls gegenwärtig - offensichtlich kein Interesse; jedenfalls lässt sich seine fortdauernde Verweigerungshaltung anderweitig kaum erklären. Im Falle einer Verurteilung zur Auskunft und fortbestehender Untätigkeit würden dem Beklagten gemäß § 888 ZPO Zwangsgeld sowie Zwangshaft und damit erhebliche Repressionen drohen, zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die dem Beklagten auferlegte Mitwirkungspflicht ihre Grundlage nicht in einer freiwilligen Handlung in Form der Eingehung eines privatrechtlichen Vertrages hat, wie es in Fällen, in denen eine Mitwirkungspflicht diskutiert wird, üblich ist (vgl. die umfassende Kommentierung von Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 83 ff., die sich alleine mit Mitwirkungspflichten bei Vertragsaufnahme und -durchführung befasst), sondern ohne eigenes Zutun des Beklagten durch Erbfall entstanden ist. Die Klägerin hat durch die fehlende Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlung wiederum keinerlei Nachteile, weil sie auf anderweitigem, einfacherem und in Anbetracht der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten auch schnellerem Wege ihrer Pflicht als Testamentsvollstreckerin gegenüber dem Beklagten nachkommen kann. Ihr steht nämlich die Möglichkeit offen, den an den Beklagten auszuzahlenden Geldbetrag zu hinterlegen. Gemäß § 372 Satz 1 BGB kann der Schuldner Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat dem Beklagten durch ihre vorgerichtlichen Schreiben die ihm zustehende Leistung - die Auszahlung seines Erbteils durch Buchzahlung (siehe oben) - wirksam angeboten, § 293 BGB. Da für die Bewirkung dieser Leistung eine Handlung des Beklagten erforderlich gewesen ist - die Mitteilung seiner Bankverbindung um die Auszahlung durch Überweisung vornehmen zu können - genügt für das Angebot der Leistung ein wörtliches Angebot, § 295 BGB, das die Klägerin durch ihre vorgerichtlichen Schreiben - in denen sie zugleich jeweils um die Mitteilung der Bankverbindung gebeten hat - abgegeben hat. Der Hinterlegung durch die Klägerin unter gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärtem Verzicht auf das Recht zur Rücknahme gemäß §§ 376 Abs. 2 Nr. 1, 378 BGB kommt schuldbefreiende Wirkung zu. Die Schuld erlischt in diesem Falle ex tunc, wie wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (BGH NJW-RR 2022, 184 Rn. 16). Bei abschließender und nochmaliger Abwägung der vorgenannten Umstände ist es im Streitfall interessengerecht, der Klägerin eine Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlung des Beklagten auf der Grundlage der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB zu versagen. 3. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nicht zu. III. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Dass ein Erbe dem Testamentsvollstrecker für die Auszahlung seines Erbanteils die Mitteilung seiner Bankverbindung verweigert, stellt einen Einzelfall dar. Soweit die Kammer in Abweichung von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Geldzahlung durch Banküberweisung auch ohne entsprechende Vereinbarung vertreten hat, ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich gewesen, weil der Rechtsstreit unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis (mit der rechtlichen Argumentation des Amtsgerichts) nicht anders zu entscheiden gewesen wäre.