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Urteil

1 O 1/09

Landgericht Baden-Baden, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird - der Klagantrag Ziffer 2 als unzulässig - abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten hinsichtlich der Erstattung von Krankheitskosten für die Behandlung der Klägerin Ziffer 1. 2 Die Klägerin Ziffer 1 ist versicherte Person, der Kläger Ziffer 2 Versicherungsnehmer einer im Jahr 1975 abgeschlossenen Krankheitskosten-Vollversicherung bei der Beklagten. Im Versicherungsvertrag ist ein jährlicher Selbstbehalt von 2.000,00 EUR vereinbart, wobei von den Rechnungen zunächst jeweils 60 % bis zum Erreichen des Selbstbehaltes übernommen werden, nach Erreichen desselben 100 %. 3 Welche weiteren Versicherungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden, ist streitig. 4 Die Klägerin leidet an einer B-chronischen lymphatischen Leukämie und als Folge an einer autoimmunen Pure-cell-Aplasie. 5 Darüber hinaus wurde der Klägerin bereits vor einigen Jahren die Gallenblase entfernt. 6 Im Jahr 2001 wurde eine Chemotherapie mit Fludarabin und im Jahr 2004 mit Bendamustin durchgeführt. Im Jahr 2005 wurde eine Monotherapie mit Rituximab sowie im Jahr 2006 eine Monotherapie mit Mab-Campath durchgeführt. Im Juli 2007 erfolgte eine Behandlung der Pure-cell-Aplasie mit Cyclosporin A. 7 Im April 2007 wurde ferner eine Corticosteroidtherapie bei autoimmuner Thrombozytopenie in Kombination mit Rituximab durchgeführt. Ferner erfolgte im Juni 2007 eine einmalige Gabe von Pentostatin, Cyclophosphamid und Rituximab. 8 Wegen der Einzelheiten der Behandlungen wird auf das Schreiben des Klinikum Mittelbaden vom 05.05.2008 (Anlage K 1) Bezug genommen. 9 Die Klägerin Ziffer 1 ließ sich im Jahr 2002 nach der ersten Chemotherapie in der Praxis des Herrn C. N. - damals noch R/N. - behandeln. Die diesbezüglich angefallenen Kosten wurden seitens der Beklagten bezahlt. 10 Ab Januar 2007 führte die Klägerin Ziffer 1 ihre Behandlung in der Praxis N. mit verschiedenen, in den eingeklagten Rechnungen aufgeführten Mitteln fort. Dabei wurde eine Neuraltherapie nach Hunneke durchgeführt. Ferner wurde versucht, einen unspezifischen Reiz zu setzen, um die Selbstheilungskräfte (Grundregulation nach Dr. Pischinger) des Grundsystems zu mobilisieren und zu verstärken (Entgiftung). Die Behandlung in der Praxis N. führte die Klägerin Ziffer 1 dreimal wöchentlich durch. Anfang des Jahres 2013 reduzierte sie die Behandlung auf einmal wöchentlich. 11 Wegen der Einzelheiten der Behandlung wird auf die Anlagen K 86 - K 87 sowie auf AS. 1271 - 1275 Bezug genommen. 12 Im August 2007 stellte sich eine komplette Remission der Leukämie sowie der Pure-cell-Aplasie bei der Klägerin Ziffer 1 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. 13 Ab April 2013 verschlechterte sich der hämatologische Befund der Klägerin Ziffer 1, weshalb erneut mit Chemotherapie behandelt wurde. 14 Im September 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger Ziffer 2 ihre Bedenken hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Mittels LaboLife mit. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. 15 Im Oktober 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger Ziffer 2 hinsichtlich eingereichter Rechnungen der Praxis N. verschiedene Bedenken wegen der Gabe von intravenös verabreichter Vitamin C sowie des Präparates Ridutox 600 mg mit. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. 16 Im Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger Ziffer 2 mit, dass sie für die Behandlungen in der Praxis N. zukünftig keine Zahlungen mehr leisten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 3 Bezug genommen. 17 Die Kläger verlangen mit der Klage u. a. die Zahlung der entstandenen Behandlungskosten im Zeitraum Februar 2008 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 25.784,55 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5, K 7, K 9 - K 10, K 12 - K 25, K 29, K 31, K 42, K 43 - K 68, K 69 - K 73, K 74 - K 85, K 88 - K 95, K 96 - K 102, K 103 - K 115 Bezug genommen. 18 Die Kläger behaupten, es seien nicht nur die Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als erstattungsfähig vertraglich vereinbart worden und die eingereichten Rechnungen überschritten diese nicht. Die Tarifbedingungen B 6 seien nicht vereinbart worden, gleiches gelte für die Tarifbedingungen B 8. Mit einer Begrenzung der Vergütung auf den einfachen Satz der Gebührenordnung für Heilpraktiker müsse der Versicherte nicht rechnen, weshalb die entsprechende Klausel überraschend sei. Die Beklagte sei zur Zahlung der durchgeführten Behandlung verpflichtet, da es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handle. Die Behandlung habe zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation bzw. Stabilisierung der Klägerin Ziffer 1 beigetragen. Ausreichend sei, dass ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung und Linderung/Heilung nicht vollends nachgewiesen werden könne, zumindest aber nicht völlig fernliegend sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Für die Erkrankung der Klägerin Ziffer 1 stehe keine schulmedizinische Behandlungsmethode mit Heilungschancen zur Verfügung. Sie habe aufgrund der Chemotherapien an Verdauungsstörungen (Völlegefühl, Appetitlosigkeit usw.) gelitten, ferner an einer schweren Osteoporose, an vegetativer Labilität, rezidivierenden Infekten und immer wieder auftretenden Verdauungsstörungen. Sie habe außerdem unter Drüsenschwellungen, Entzündungen und Koliken des Leber-Galle-System und des Magen-Darm-Kanals, Schleimhautentzündungen, Atemwegsbeschwerden, Schwindelgefühl und niedrigem Blutdruck gelitten. Es sei auch zur Entgiftung eine komplexe Behandlung durchgeführt worden. Schlagartig mit Beginn der homöopathischen Behandlung hätten sich ihre Blutwerte verbessert, ebenso das allgemeine Wohlbefinden. 19 Die Kläger haben zuletzt bis Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20 1. 25.784,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 299,70 EUR seit dem 01.04.2008, aus weiteren 785,16 EUR seit dem 04.07.2008, aus weiteren 509,07 EUR seit Klageerhebung, aus weiteren 1.758,28 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 31.03.2009, aus weiteren 2.081,57 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 10.08.2009, aus weiteren 741,89 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 05.11.2009 sowie aus weiteren 1.736,65 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 11.02.2010 sowie aus weiteren 2.658,96 EUR seit dem 05.11.2008 sowie aus weiteren 3.011,87 EUR seit Zustellung dieser Klageerweiterung vom 20.07.2010 sowie aus weiteren 4.749,42 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 09.08.2011 sowie aus weiteren 1.269,53 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 06.10.2011 sowie aus weiteren 1.929,17 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 29.02.2012 sowie aus weiteren 1.059,50 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 25.06.2012 sowie aus weiteren 1.383,48 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 08.10.2012 sowie aus weiteren 1.944,58 EUR seit Zustellung dieser Klageerweiterung zu zahlen. 21 2. festzustellen, dass die Beklagte - bei gleichbleibendem Gesundheitszustand der Klägerin Ziffer 1 - künftig verpflichtet sei, die Kosten der alternativ-medizinischen, homöopathischen Behandlung und Neural-Therapie, insbesondere in Form der Verabreichung von Pascorbin, Ridutox, Lactoporum Inj. Pflüger, Derivatio H Pflüger, Medulla Ossis Suis Injeel Forte, Lymphdiaral-Injectopas, Regeneratio Pflüger, Ubichinon Comp Heel, Medulla Spinalis Suis Injeel, Rufebran Gastro, Hepar Hom Pflüger, Colibiogen, Juff 110 Injektionslösung, Solidago Comp SN Heel, Thym Uvocal-Strathmann, zu übernehmen. 22 3. vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 1.370,88 EUR nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte behauptet, es seien die Tarifbedingungen gem. Anlage B 6 und B 8 vereinbart worden. Vereinbart sei nur ein Kostenersatz bis zur Höhe der Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Eine Leistungsbegrenzung in den Tarifbedingungen sei auch keine überraschende Klausel. Auf Feststellung könne nicht geklagt werden. Die Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei auf die schulmedizinische Behandlung und nicht auf die Behandlung in der Naturheilpraxis zurückzuführen. Die durchgeführte Behandlung sei nicht medizinisch notwendig. Es bestehe eine schulmedizinische Behandlungsmöglichkeit in Form der Chemotherapie. Die Behandlungsmethoden, die bei der Klägerin angewendet worden seien, hätten sich in der Praxis nicht als ebenso erfolgversprechend bewährt wie die Behandlungsmethoden und Arzneimitteln, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt seien. Die Klägerin habe nicht an den von ihr behaupteten weiteren Krankheiten gelitten. Der Ansatz einer 2,0-Geschäftsgebühr hinsichtlich der Anwaltskosten sei nicht gerechtfertigt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 29.05.2013 (AS 1561ff) sowie vom 25.07.2013 (AS 1635ff) Bezug genommen. 27 Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. med. R. B. und Dr. med. J. H. . 28 Wegen der Einzelheiten des Sachverständigen Dr. med. R. B. B. wird auf dessen schriftliche Gutachten vom 10.07.2009 (AS 283ff), vom 16.10.2009 (AS 361ff) sowie vom 15.07.2011 (AS 885ff) Bezug genommen. Hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. J. H. deren schriftliche Gutachten vom 10.12.2011 (AS 1940ff), vom 06.09.2012 (AS 373ff) sowie auf das mündlich Gutachten in der Verhandlung vom 08.05.2013 (AS 1531ff) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist teilweise unzulässig und, soweit zulässig, vollumfänglich nicht begründet. I. 30 Den Klägern als Gesamtgläubiger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch i.H.v. 25.784,55 EUR aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Bei den bei der Klägerin Ziffer 1 im Zeitraum von Februar 2008 bis einschließlich Dezember 2012 durchgeführten Behandlungen handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Heilbehandlungen i.S.v. §§ 1 (2), 4 (6) der wirksam einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 76). 31 1. Unstreitig wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 2 im Jahr 1975 eine Krankheitskostenversicherung geschlossen, wobei ebenso unstreitig die Klägerin Ziffer 1 versicherte Person, der Kläger Ziffer 2 Versicherungsnehmer ist. 32 2. In den geschlossenen Vertrag sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 76) der Beklagten (Anlage B 8) wirksam mit einbezogen. 33 Die Kläger haben - im Gegensatz zur Beklagten - nicht substantiiert vorgetragen, welche Versicherungsbedingungen in den Vertrag ihrer Auffassung nach einbezogen worden sind. Demgegenüber hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass der Vertrag im Jahr 1975 unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen (Anlage B 6 und 8) geschlossen wurde. Diesen konkreten Vortrag der Beklagten haben die Kläger nicht ausreichend bestritten und auch keine anderen Versicherungsbedingungen, die gelten sollen, vorgelegt. 34 Ferner sind die Tarifbestimmungen gemäß Anlage B 6 (AS 791ff) einbezogen worden. Der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Tarif 712 bestimmt, dass Aufwendungen unter Berücksichtigung der tariflichen Selbstbeteiligung, die hier unstreitig 2.000,00 EUR beträgt, mit 60 % bzw. 100 % nach Erreichen der tariflichen summenmäßigen Begrenzung der Selbstbeteiligung erstattet werden (Ziffer 2.2 der Bestimmungen). 35 3. Gem. § 4 (6) der MB/KK 76 leistet die Beklagte als Versicherer Zahlungen im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Ferner leistet sie darüber hinaus Zahlungen für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewendet werden, weil keine schuldmedizinische Methode oder Arzneimittel zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen für eine Erstattung liegen nicht vor. 36 a) Unstreitig handelt es sich bei den bei der Klägerin Ziffer 1 angewendeten (Arznei)mitteln und Behandlungsmethoden nicht um solche, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. 37 b) Es handelt sich auch nicht um Arzneimittel und Behandlungsmethoden, die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. 38 Zur Behandlung der bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig bestehenden Erkrankungen, nämlich der chronischen lymphatischen Leukämie (BCLL) sowie der autoimmunen Pure-cell-Aplasie, stehen Arzneimittel und von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden zur Verfügung, die bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig auch angewandt wurden. Ausreichend ist, wenn es eine unbestritten wirksame und lebensverlängernde Therapie für die Leukämieerkrankung bzw. die Pure-cell-Aplasie gibt, sodass wenigstens eine auf die Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit abzielende Heilbehandlungsmethode gegeben ist (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 20; OLG Köln, Versicherungsrecht 2010, 621 = juris, Tz.. 4). Die bei der Klägerin unstreitig durchgeführte Cortisongabe, die Gabe eines Immunsupressivums sowie die verschiedenen Chemotherapien und Antikörpergaben können zumindest auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit der Klägerin hinwirken bzw. diese für - auch längere Zeiträume - zurückdrängen. Von Mitte 2007 bis April 2013 bestand jedenfalls unstreitig eine komplette Remission der Erkrankungen. Die Sachverständige Dr. H. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt (AS 1055), dass es sich dabei um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Therapien und damit auch Behandlungsmethoden handelt, die eine Rückbildung der Erkrankung und fast vollständige Normalisierung des Blutbildes bewirken können. 39 c) Eine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Klägerin Ziffer 1 Behandlungsmethoden und Arzneimittel angewendet worden sind, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend wie die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimittel bewährt haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht dies zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der angewandten Behandlungen und (Arznei)Mittel nicht fest. 40 (1) Maßgeblich ist, ob die Behandlungsmethode und das angewandte Arzneimittel im jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung grundsätzlich geeignet sind, den erstrebten Erfolg der Heilbehandlung ebenso zu bewirken wie die Schulmedizin. Es muss eine gleiche Erfolgsprognose bestehen (s. BGH, NJW 2003, 294 = juris, Tz. 25; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2010, Az. 10 U 20 U 159/09 = juris, Tz. 5; BGH, NJW 1993, 2369 = juris, Tz. 30). 41 Ob eine Eignung der Behandlungsmethode und des Arzneimittels zur Erreichung des Behandlungsziel angenommen werden kann, ist objektiv anhand der maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkte des Einzelfalles und mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Erkrankung der auf sie bezogenen Heilbehandlung zu bestimmen (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 22). Die gewählte Behandlungsmethode bzw. das Arzneimittel muss auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 23). Maßgeblich ist somit, ob die gleich Erfolgsprognose wie bei einer von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethode und einem solchem Arzneimittel vorliegt. 42 Nicht allein maßgeblich ist, ob es bzgl. der angewandten Behandlungsmethode oder des angewandten Arzneimittels wissenschaftliche Dokumentationen gibt. Wenn es derartige Veröffentlichungen gibt, sind diese für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung von Bedeutung. Bei fehlender Veröffentlichung kann die Verneinung nicht allein darauf gestützt werden. Es ist ebenso zu berücksichtigen, ob die Behandlung schon vor der Behandlung der Klägerin in einer solchen Anzahl stattgefunden hat, die Aussagen darüber zulassen, ob die Behandlung den mit ihr erstrebten Erfolg mit derselben Erfolgsprognose wie die Schulmedizin zu erreichen geeignet ist (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 23). 43 Maßgeblich ist also, ob die Behandlungsmethode und das angewandte Arzneimittel also solche grundsätzlich geeignet sind. Nicht maßgeblich ist, ob die angewandten Behandlungsmethoden und Arzneimittel gerade bei der Klägerin wirksam waren. Abzustellen ist auf die Behandlungsmethode und das Arzneimittel an sich, so dass ein erfolgreicher Einzelfall nicht ausschlaggebend sein kann. 44 (2) Als zur Behandlung in Frage kommende Erkrankungen lagen bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig eine chronische lymphatische Leukämie (BCLL) sowie eine autoimmune Pure-cell-Aplasie vor. Ferner wurde unstreitig der Klägerin bereits vor Ausbruch der Leukämie die Gallenblase entfernt. 45 Dass bei der Klägerin Ziffer 1 weitere Erkrankungen wie Verdauungsstörungen (Völlegefühl, Appetitlosigkeit usw.), eine schwere Osteoporose, vegetative Labilität, rezidivierende Infekte, Drüsenschwellungen, Entzündungen und Koliken des Leber-Gallen-Systems und des Magen-Darm-Kanals, Schleimhautentzündungen, Atemwegsbeschwerden, Schwindelgefühl und niedriger Blutdruck vorlagen, hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin Ziffer 1 hat hierfür keinen Beweis angetreten, so dass davon auszugehen ist, dass diese Krankheiten nicht vorlagen und auch keiner Behandlung bedurften. 46 Bei der Klägerin Ziffer 1 wurden die Behandlungen, deren Kostenerstattung in Streit steht, nach den Angaben des behandelnden Heilpraktikers N., die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat (Anlage K 86 und 87), als begleitende Therapie mit dem Ziel, die körpereigenen Kräfte in der Behandlung der Krebserkrankung zu unterstützen, durchgeführt (Anlage K 86). Schwerpunkt der Therapie war es, einen unspezifischen Reiz zu setzen, um die Selbstheilungskräfte (Grundregulation nach Dr. Pischinger) des Grundsystems zu mobilisieren, zu verstärken und die Nebenwirkungen der Chemotherapie(n) zu lindern sowie eine Entgiftung durchzuführen. 47 Unstreitig wurde die Leukämie und die Pure-cell-Aplasie im Sommer 2007 behandelt (Anlage K 1), eingeklagt sind Rechnungen für Behandlungen ab Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2012. 48 Ferner hat die Klägerin auch vorgetragen, dass sie einen klaren Zusammenhang zwischen der Reduzierung der komplementär-medizinischen Behandlung in der Naturheilpraxis N. und der Explosion der Grunderkrankung im April/Mai 2013 sieht, sodass sie auch der Auffassung ist, dass sie mit den Behandlungen die Grunderkrankung Leukämie an sich behandelt. 49 Maßgeblich ist daher, ob die angewandten Behandlungsmethoden und (Arznei)Mittel im Hinblick auf die oben genannten, als vorliegend anzusehenden Erkrankungen grundsätzlich geeignet sind. Unerheblich ist, ob es andere Erkrankungen gibt, bei denen sie ebenfalls angewandt werden. 50 (3) Eine solche grundsätzliche Eignung der angewandten Behandlungsmethode liegt weder für die Neuraltherapie noch für die Grundregulation nach Pischinger vor. 51 (a) Die Sachverständige Dr. H., selbst Fachärztin für Innere Medizin, Fachrichtung Hämatologie und internistische Onkologie, die zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung als Sachverständige im hiesigen Verfahren Leiterin der Palliativ-Medizin, supportiven und komplementären Onkologie des Universitären Zentrums für Tumorerkrankungen (UCT) des Klinikums F. und selbst 8 Jahre als Assistenzärztin und 2 Jahre als Oberärztin an einer Klinik mit onkologischem Schwerpunkt gearbeitet hat, hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig durchgeführte Neuraltherapie nach Hunnecke nicht geeignet ist, Krebs zu heilen (AS 1057). Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass aus wissenschaftlicher Sicht die Störfeldtherapie und damit auch die Neuraltherapie, die davon ausgeht, dass Erkrankungen durch Störfelder ausgelöst werden und eine Behandlung durch Injektionen an das Störfeld erfolgen kann, hochgradig umstritten ist. Auch hat die Sachverständige ausgeführt, dass Krebserkrankungen nach heutigem Wissen nicht auf solche Störfelder zurückgeführt werden. 52 (b) Die Sachverständige hat darüber hinaus nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Grundsystem nach Pischinger weder biologisch noch medizinisch im Hinblick auf eine Bedeutung bei Krankheitsgeschehen, konkret auch bei chronisch-lymphatischer Leukämie, anerkannt ist (AS 1391). Nach Angaben der Sachverständige gibt keine wissenschaftliche Daten, die dafür sprechen, dass die chronisch-lymphatische Leukämie, die bei der Klägerin Ziffer 1 vorliegt, durch „Vergiftung“ entsteht. Auch belegen pharmakokinetische Daten, dass zugeführte Zytostatika bei der Behandlung von Leukämie meist innerhalb weniger Stunden ausgeschieden werden (AS 1059). Es bestand somit keine Indikation für eine „Entgiftung“ der Klägerin Ziffer 1 durch die von dem Heilpraktiker N. verabreichten (Arznei)Mittel. 53 (4) Eine grundsätzliche Eignung besteht auch nicht hinsichtlich der angewandten (Arznei)Mittel. 54 (a) Die Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine wissenschaftliche Ausarbeitung der publizierten Studien aus dem Jahr 2006 (Milazzo 2006) bei Patienten mit Karzinom zu der Schlussfolgerung kommt, dass keine ausreichende Evidenz für eine antitumorale oder supportive (Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen) behandelnde Wirkung von Homöopathika, die vorliegend überwiegend angewandt wurden, besteht. Eine Studie zur Homöopathie bei Patienten mit Leukämie, insbesondere mit chronisch-lymphatischer Leukämie wie die bei der Klägerin, ist nicht publiziert (AS 1061). Es existieren lediglich aus einer Studie positive Daten zum Einsatz des Arzneimittels Traumeel zur Verminderung einer Mundschleimhautentzündung (AS 1062; wird nachfolgend näher ausgeführt). 55 (b) Darüber hinaus hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend hinsichtlich der angewandten (Arznei)mittel ausgeführt, dass es sich bei den meisten lediglich um registrierte homöopathische Arzneimittel ohne Indikationszuordnung handelt, bei denen keine klinischen Studien oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Registrierung vorgelegt werden müssen (AS 1380f). Es kann daher aus der schlichten Registrierung nicht darauf geschlossen werden, dass das Mittel auch tatsächlich wirksam ist, weil die Registrierung von anderen Umständen abhängt. 56 (c) Soweit die Klägerin mit dem (Arzneimittel) Colibiogen von der Firma Laves behandelt wurde, hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt (AS. 1093 ff), dass bislang lediglich eine wissenschaftlich klinische Studie publiziert worden sei, bei der Patienten mit Dickdarmkrebs neben der Chemotherapie Colibiogen oder Plazebo erhalten haben. Es ergab sich jedoch kein signifikanter Unterschied zwischen den beiden Gruppen. 57 Da die Klägerin Ziffer 1 unstreitig nicht an Dickdarmkrebs leidet, besteht keine Indikation zur Verabreichung, zumal sich aus der vorliegenden Studie auch keinerlei Hinweise auf eine Wirksamkeit ergeben. 58 (d) Soweit die Klägerin Ziffer 1 mit dem Mittel „Hevert Valeriana“ behandelt wurde, handelt es sich dabei um ein Baldrianpräparat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen (AS. 1125 ff) gibt es keine Studie hinsichtlich des Einsatzes des (Arznei)Mittels bei der Behandlung von Tumorerkrankungen einschließlich deren Folgeerscheinungen und Symptomen. Es liegen lediglich eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen zum Einsatz bei Schlafstörungen vor, wonach allenfalls bei hochdosierten Gaben (54 mg) Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit vorliegen (AS. 1131). Eine solche Hochdosierung lag bei der Behandlung der Klägerin Ziffer 1 nach den Angaben der Sachverständigen jedoch nicht vor. Die Gabe von Baldrianpräparaten ist daher ebenfalls nicht medizinisch notwendig, weil mit der gewählten Dosierung keine Eignung zur Heilung, Linderung oder Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit vorliegt, zumal ohnehin nicht angenommen werden kann, dass behandlungsbedürftige Schlafstörungen vorlagen. 59 (e) Soweit die Klägerin Ziffer 1 mit dem (Arznei)Mittel „Traumeel“ behandelt wurde, gibt es nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen wissenschaftliche Studien bei Anwendung zur Mundspülung bei Mundschleimhautentzündungen unter hochdosierter Chemotherapie (AS. 1129). Bei der Klägerin Ziffer 1 wurde jedoch keine Therapie verabreicht, die dieser Studie entspricht. Eine medizinische Indikation lag daher wiederum nicht vor. 60 (5) Zusammenfassend gelangt die Sachverständige zu dem nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis, dass für die durch den Heilpraktiker N. angewandten (Arznei)Mittel und Behandlungsmethoden zum Zeitpunkt ihrer Anwendung bei der Klägerin Ziffer 1 weder im Hinblick auf die chronisch-lymphatische Leukämie noch auf die autoimmune Pure-cell-Aplasie noch auf die durch die erfolgten schulmedizinischen Therapien möglichen oder tatsächlich ausgelösten Nebenwirkungen eine wissenschaftlich fundierte Indikation vorlag. 61 Die positive Beeinflussung der Lebensqualität eines Patienten stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. 62 (6) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die angewandten Behandlungsmethoden und (Arznei)Mittel in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten. Hierzu liegen keine ausreichend verlässlichen Daten vor, die eine solche Bewertung ermöglichen würden. 63 Die Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine vergleichende Beurteilung zwischen komplementärer und konventioneller Therapie, d. h. Behandlungsmethode, kommentierte Studien voraussetzt, aus denen sich Daten für die Wahrscheinlichkeit eines Ansprechens der Therapien bei bestimmten Krankheitssituationen ableiten lassen. Solche Daten existieren nicht (AS 1397). Ferner hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung ausgeführt, dass es auch keine Berichte aus der Praxis, die in medizinischen Datenbanken zugänglich sind, gibt (AS 1537). Die Sachverständige hat ausdrücklich angegeben, dass sie bei ihren Recherchen zur Erstellung des Gutachtens in verschiedenen medizinischen Datenbanken auch nach Fallserien gesucht habe bzw. nach allem, was veröffentlich wurde, außer nach Labor- und Tierexperimenten. Es gibt nach Ansicht der Sachverständigen keine Hinweise, dass eine der angewandten Behandlungen mit einer adäquaten supportiven und/oder antitumoralen schulmedizinischen Behandlung vergleichbar ist (AS 1131). 64 Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es keine zu einer Überprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen, gleich ob in Form einer wissenschaftlichen Studie, einer Fallserie oder auch nur eines Berichtes über erfolgreiche Behandlungen im Hinblick auf die bei der Klägerin Ziffer 1 vorliegenden konkreten Erkrankungen, gibt. Somit kann auch keine positive Aussage getroffen werden, dass die Behandlungsmethoden und die (Arznei)Mittel den mit ihnen erstrebten Erfolg mit derselben Erfolgsprognose wie die Schulmedizin zu erreichen geeignet sind. 65 4. Auch bei der Anwendung von anderen als von der Schulmedizin überwiegende anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimittel, um die es hier geht, muss darauf abgestellt werden, dass es sich um solche handelt, die auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, was letztlich nichts anderes bedeutet, als dass die Methode hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Evidenz bewertet werden muss (s. OLG Saarbrücken, VersR 2002, 1015). 66 Die Klägerin Ziffer 1 hat ein anerkennenswertes und vom geschlossenen Versicherungsvertrag auch gedecktes Interesse daran, dass ihr Kosten für Behandlungsmethoden und Arzneimittel erstattet werden, die in ihrer Wirksamkeit und Evidenz den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen sind, so dass für beide Behandlungsmethoden dieselben Kriterien gelten müssen. Erforderlich ist jedenfalls eine klinische Wirksamkeit. Die Klägerin muss daher nicht mehr beweisen, was sie auch bei Anwendung einer überwiegend von der Schulmedizin anerkannten Behandlungsmethode hätte nachweisen müssen, nämlich die medizinische Notwendigkeit (s. BGH NJW 2003, 294 = juris, Tz. 26). Eine Bevorzugung der anderen Behandlungsmethoden und des anderen Arzneimittels ist aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag nicht ersichtlich. Eine umfassende Leistungspflicht ohne weitere Prüfung einer Wirksamkeit der Methode oder des Arzneimittels ist im Vertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart. 67 Eine solche Bevorzugung besteht - ebenso wie im hier vorliegenden Fall - auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch für die sog. anderen Behandlungsmethoden und Arzneimittel gilt dort, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (siehe Beschlussempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 21.12.2004, in Kraft getreten am 21.06.2012, veröffentlich im Bundesanzeiger, BAnz AT 20.06.2012 B 1, abrufbar über das Informationsarchiv des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de). 68 Die Wirksamkeit und Evidenz muss - ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - anhand von ausreichend zuverlässigen und wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen - auch aus der Praxis - überprüft werden können. Der Behandlungserfolg muss objektivierbar, d. h. in einer ausreichenden Anzahl von Fällen belegt sein. Hierzu können direkte Vergleichsstudien, aber auch andere, hinreichend aussagekräftige Studien herangezogen werden. Reine Expertenmeinungen können im Rahmen einer Gesamtschau ebenfalls herangezogen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012, Az. L 4 KR 2272/10, BeckRS 2012, 68526). 69 a) Mit den vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen hat sich die Sachverständige auseinandergesetzt und auch recherchiert, ob es andere zugängliche Daten gibt. Dies ist nicht der Fall. 70 Wie die Sachverständige ausgeführt hat, hat sie bei ihrer Recherche noch nicht einmal Fallstudien bzw. Fallberichte aus der Praxis gefunden, die zu einer Bewertung herangezogen werden könnten. Es liegt somit kein Material vor, aus dem Erkenntnisse zur Wirksamkeit gewonnen werden könnten und welches es ermöglicht, eine Aussage dazu, ob ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz sowie eine Wirksamkeit vorliegt, zu treffen. 71 Aus der Stellungnahme des Dr. med. K. M. (Anlage K 103, AS 457 ff), der als urkundlich belegter Vortrag der Kläger zu berücksichtigen ist, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte. Die Stellungnahme kommt über Allgemeinplätze nicht hinaus. In der Stellungnahme werden auch weder klinische Studien noch Fallstudien oder Lehrmeinungen angegeben. Dr. K. gibt darüber hinaus selbst an, er habe bei Erstellung seiner Stellungnahme keine ausführliche Patientendokumentation zur Verfügung gehabt, die es ihm ermöglicht hätte, zu entnehmen, welche Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen welche therapeutischen Ziele hatten (AS. 1469). 72 Gleiches gilt für die Ausführungen des Dr. med. R. B. (AS 1667ff). Sie weisen keinen Bezug zu den bei der Klägerin als vorliegend anzunehmenden Erkrankungen auf. 73 Die Sachverständige steht auch den besonderen Behandlungsmethoden, die vorliegend angewandt wurden, aufgeschlossen gegenüber, was sich zum einen aus ihren differenzierten Ausführungen und zum anderen auch aus ihren bisherigen Tätigkeiten und aktuell als Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Prävention und integrative Onkologie der D. K. (AS. 1389) ergibt. 74 Die Sachverständige hat auch ausgeführt, dass sie keine Trennung zwischen Schulmedizin und Naturheilkunde vornehme, sondern darauf abstelle, ob es sich um evidenzbasierte Medizin handle (AS. 1537). Dies entspricht auch den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien. 75 b) Die Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der Mittel Hevert Valeriana, Colibiogen und Traumeel zeigen, dass Behandlungsmethoden und Arzneimittel der sog. anderen Behandlungsmethoden einer Überprüfung nach evidenzbasierten Kriterien zugänglich sind. Es sind für das Gericht auch keine Gründe ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht so sein sollte. 76 c) Eine Abweichung vom - hier vertraglich vereinbarten und auch in der ambulanten ärztlichen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten anerkannten - Grundsatz (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) der evidenzbasierten Behandlungsmethode bzw. Arzneimittels ergibt sich auch nicht aus der Erkrankung der Klägerin Ziffer 1. Es handelt sich nicht um eine seltene, bislang wenig erforschte Krankheit, was erklären würde, weshalb keine Unterlagen zugänglich sind. 77 Eine Absenkung des Maßstabes ist auch nicht wegen einer unheilbaren oder einer tödliche verlaufenden Krankheit geboten, da, wie bereits ausgeführt, Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. 78 5. Da nicht festgestellt werden kann, dass es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im jeweiligen Fall gehandelt hat, sind weitere Ausführungen dazu, ob eine Begrenzung der Erstattung der Höhe nach vereinbart wurde, was streitig ist, entbehrlich. 79 Die bei der Klägerin durchgeführten Behandlungen sind daher weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Leukämieerkrankung noch ihrer Autoimmunerkrankung sowie der Behandlung von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der durchgeführten Chemotherapien erforderlich. 80 Die Klage ist in Höhe 25.784,55 EUR abzuweisen. 81 Über die mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (AS1561) geltend gemachten weiteren 2.108,34 EUR sowie mit Schriftsatz vom 25.07.2013 (AS 1635) weiteren 1.490,50 EUR ist nicht zu entscheiden, da diese Antragstellung (§§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die am 08.05.2013 erfolgt ist, erfolgt ist. Eine entsprechende Antragstellung ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) möglich (s. Zöller, 29. Aufl., § 296a ZPO Rn. 2a m. w. N.). Den Klägern war lediglich eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen H. nachgelassen (AS 1539). Gründe, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sind nicht ersichtlich (§ 156 ZPO). II. 82 Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist unzulässig. 83 Die Voraussetzungen, unter denen die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für die Kosten einer bestimmten Heilbehandlung eingeklagt werden kann, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dafür erforderlich, dass die Feststellung auf eine bereits aktualisierte, ärztlich bzw. heilpraktikerlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlung gerichtet ist und ein Feststellungsinteresse dahingehend besteht, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streites über die Erstattungspflicht zu erwarten ist (siehe BGH, NJW-RR 2006, 678 = juris, Tz. 14 ff). Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Krankenkostenversicherung um eine sog. Passivenversicherung handelt, aus der nur Ersatz bereits entstandener Kosten verlangt werden kann. 84 Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die von der Klägerin Ziffer 1 begonnene bereits mehrere Jahre andauernde, durchgängige Behandlung bei gleichbleibendem Gesundheitszustand von der Beklagten bezahlt wird. Die Klägerin Ziffer 1 will diese Behandlungen auch unbegrenzt fortführen. Eine derart langfristige ärztliche bzw. heilpraktikerliche Prognose für eine Dauerbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich noch kann diese Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der menschliche Körper verändert sich und gerade im Fall einer (beabsichtigten) Dauerbehandlung ist die Feststellung, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, nicht möglich. Dem wird auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Feststellungsantrag die Einschränkung enthält, dass nur bei gleichbleibendem Gesundheitszustand eine Verpflichtung zur Zahlung bestehen soll. Die Beklagte würde noch vor Eintritt des Versicherungsfalles gebunden, ohne dass ihr die Möglichkeit der Leistungsversagung aus anderen Gründen als den im Rechtsstreit genannten erhalten bliebe (s. OLG Köln, VersR 2010, 1358 = juris, Tz. 44). Der Antrag ist daher nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses ausgerichtet, sondern auf die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage, nämlich, ob grundsätzlich die Verabreichung bestimmter Mittel und die Anwendung bestimmter Behandlungsmethode medizinisch notwendig ist (s. BGH, VersR 1992, 950 = juris, Tz. 11). Dies ist nicht zulässig. II. 85 Mangels Zahlungsanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen aus den jeweils geltend gemachten Beträgen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 291 BGB. Die Klage ist diesbezüglich jedenfalls abzuweisen. III. 86 Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Auch diesbezüglich ist die Klage abzuweisen. 87 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. IV. 88 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Gründe 29 Die Klage ist teilweise unzulässig und, soweit zulässig, vollumfänglich nicht begründet. I. 30 Den Klägern als Gesamtgläubiger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch i.H.v. 25.784,55 EUR aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Bei den bei der Klägerin Ziffer 1 im Zeitraum von Februar 2008 bis einschließlich Dezember 2012 durchgeführten Behandlungen handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Heilbehandlungen i.S.v. §§ 1 (2), 4 (6) der wirksam einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 76). 31 1. Unstreitig wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 2 im Jahr 1975 eine Krankheitskostenversicherung geschlossen, wobei ebenso unstreitig die Klägerin Ziffer 1 versicherte Person, der Kläger Ziffer 2 Versicherungsnehmer ist. 32 2. In den geschlossenen Vertrag sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 76) der Beklagten (Anlage B 8) wirksam mit einbezogen. 33 Die Kläger haben - im Gegensatz zur Beklagten - nicht substantiiert vorgetragen, welche Versicherungsbedingungen in den Vertrag ihrer Auffassung nach einbezogen worden sind. Demgegenüber hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass der Vertrag im Jahr 1975 unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen (Anlage B 6 und 8) geschlossen wurde. Diesen konkreten Vortrag der Beklagten haben die Kläger nicht ausreichend bestritten und auch keine anderen Versicherungsbedingungen, die gelten sollen, vorgelegt. 34 Ferner sind die Tarifbestimmungen gemäß Anlage B 6 (AS 791ff) einbezogen worden. Der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Tarif 712 bestimmt, dass Aufwendungen unter Berücksichtigung der tariflichen Selbstbeteiligung, die hier unstreitig 2.000,00 EUR beträgt, mit 60 % bzw. 100 % nach Erreichen der tariflichen summenmäßigen Begrenzung der Selbstbeteiligung erstattet werden (Ziffer 2.2 der Bestimmungen). 35 3. Gem. § 4 (6) der MB/KK 76 leistet die Beklagte als Versicherer Zahlungen im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Ferner leistet sie darüber hinaus Zahlungen für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewendet werden, weil keine schuldmedizinische Methode oder Arzneimittel zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen für eine Erstattung liegen nicht vor. 36 a) Unstreitig handelt es sich bei den bei der Klägerin Ziffer 1 angewendeten (Arznei)mitteln und Behandlungsmethoden nicht um solche, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. 37 b) Es handelt sich auch nicht um Arzneimittel und Behandlungsmethoden, die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. 38 Zur Behandlung der bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig bestehenden Erkrankungen, nämlich der chronischen lymphatischen Leukämie (BCLL) sowie der autoimmunen Pure-cell-Aplasie, stehen Arzneimittel und von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden zur Verfügung, die bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig auch angewandt wurden. Ausreichend ist, wenn es eine unbestritten wirksame und lebensverlängernde Therapie für die Leukämieerkrankung bzw. die Pure-cell-Aplasie gibt, sodass wenigstens eine auf die Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit abzielende Heilbehandlungsmethode gegeben ist (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 20; OLG Köln, Versicherungsrecht 2010, 621 = juris, Tz.. 4). Die bei der Klägerin unstreitig durchgeführte Cortisongabe, die Gabe eines Immunsupressivums sowie die verschiedenen Chemotherapien und Antikörpergaben können zumindest auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit der Klägerin hinwirken bzw. diese für - auch längere Zeiträume - zurückdrängen. Von Mitte 2007 bis April 2013 bestand jedenfalls unstreitig eine komplette Remission der Erkrankungen. Die Sachverständige Dr. H. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt (AS 1055), dass es sich dabei um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Therapien und damit auch Behandlungsmethoden handelt, die eine Rückbildung der Erkrankung und fast vollständige Normalisierung des Blutbildes bewirken können. 39 c) Eine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Klägerin Ziffer 1 Behandlungsmethoden und Arzneimittel angewendet worden sind, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend wie die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimittel bewährt haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht dies zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der angewandten Behandlungen und (Arznei)Mittel nicht fest. 40 (1) Maßgeblich ist, ob die Behandlungsmethode und das angewandte Arzneimittel im jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung grundsätzlich geeignet sind, den erstrebten Erfolg der Heilbehandlung ebenso zu bewirken wie die Schulmedizin. Es muss eine gleiche Erfolgsprognose bestehen (s. BGH, NJW 2003, 294 = juris, Tz. 25; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2010, Az. 10 U 20 U 159/09 = juris, Tz. 5; BGH, NJW 1993, 2369 = juris, Tz. 30). 41 Ob eine Eignung der Behandlungsmethode und des Arzneimittels zur Erreichung des Behandlungsziel angenommen werden kann, ist objektiv anhand der maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkte des Einzelfalles und mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Erkrankung der auf sie bezogenen Heilbehandlung zu bestimmen (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 22). Die gewählte Behandlungsmethode bzw. das Arzneimittel muss auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 23). Maßgeblich ist somit, ob die gleich Erfolgsprognose wie bei einer von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethode und einem solchem Arzneimittel vorliegt. 42 Nicht allein maßgeblich ist, ob es bzgl. der angewandten Behandlungsmethode oder des angewandten Arzneimittels wissenschaftliche Dokumentationen gibt. Wenn es derartige Veröffentlichungen gibt, sind diese für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung von Bedeutung. Bei fehlender Veröffentlichung kann die Verneinung nicht allein darauf gestützt werden. Es ist ebenso zu berücksichtigen, ob die Behandlung schon vor der Behandlung der Klägerin in einer solchen Anzahl stattgefunden hat, die Aussagen darüber zulassen, ob die Behandlung den mit ihr erstrebten Erfolg mit derselben Erfolgsprognose wie die Schulmedizin zu erreichen geeignet ist (s. BGH, NJW 1996, 3074 = juris, Tz. 23). 43 Maßgeblich ist also, ob die Behandlungsmethode und das angewandte Arzneimittel also solche grundsätzlich geeignet sind. Nicht maßgeblich ist, ob die angewandten Behandlungsmethoden und Arzneimittel gerade bei der Klägerin wirksam waren. Abzustellen ist auf die Behandlungsmethode und das Arzneimittel an sich, so dass ein erfolgreicher Einzelfall nicht ausschlaggebend sein kann. 44 (2) Als zur Behandlung in Frage kommende Erkrankungen lagen bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig eine chronische lymphatische Leukämie (BCLL) sowie eine autoimmune Pure-cell-Aplasie vor. Ferner wurde unstreitig der Klägerin bereits vor Ausbruch der Leukämie die Gallenblase entfernt. 45 Dass bei der Klägerin Ziffer 1 weitere Erkrankungen wie Verdauungsstörungen (Völlegefühl, Appetitlosigkeit usw.), eine schwere Osteoporose, vegetative Labilität, rezidivierende Infekte, Drüsenschwellungen, Entzündungen und Koliken des Leber-Gallen-Systems und des Magen-Darm-Kanals, Schleimhautentzündungen, Atemwegsbeschwerden, Schwindelgefühl und niedriger Blutdruck vorlagen, hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin Ziffer 1 hat hierfür keinen Beweis angetreten, so dass davon auszugehen ist, dass diese Krankheiten nicht vorlagen und auch keiner Behandlung bedurften. 46 Bei der Klägerin Ziffer 1 wurden die Behandlungen, deren Kostenerstattung in Streit steht, nach den Angaben des behandelnden Heilpraktikers N., die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat (Anlage K 86 und 87), als begleitende Therapie mit dem Ziel, die körpereigenen Kräfte in der Behandlung der Krebserkrankung zu unterstützen, durchgeführt (Anlage K 86). Schwerpunkt der Therapie war es, einen unspezifischen Reiz zu setzen, um die Selbstheilungskräfte (Grundregulation nach Dr. Pischinger) des Grundsystems zu mobilisieren, zu verstärken und die Nebenwirkungen der Chemotherapie(n) zu lindern sowie eine Entgiftung durchzuführen. 47 Unstreitig wurde die Leukämie und die Pure-cell-Aplasie im Sommer 2007 behandelt (Anlage K 1), eingeklagt sind Rechnungen für Behandlungen ab Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2012. 48 Ferner hat die Klägerin auch vorgetragen, dass sie einen klaren Zusammenhang zwischen der Reduzierung der komplementär-medizinischen Behandlung in der Naturheilpraxis N. und der Explosion der Grunderkrankung im April/Mai 2013 sieht, sodass sie auch der Auffassung ist, dass sie mit den Behandlungen die Grunderkrankung Leukämie an sich behandelt. 49 Maßgeblich ist daher, ob die angewandten Behandlungsmethoden und (Arznei)Mittel im Hinblick auf die oben genannten, als vorliegend anzusehenden Erkrankungen grundsätzlich geeignet sind. Unerheblich ist, ob es andere Erkrankungen gibt, bei denen sie ebenfalls angewandt werden. 50 (3) Eine solche grundsätzliche Eignung der angewandten Behandlungsmethode liegt weder für die Neuraltherapie noch für die Grundregulation nach Pischinger vor. 51 (a) Die Sachverständige Dr. H., selbst Fachärztin für Innere Medizin, Fachrichtung Hämatologie und internistische Onkologie, die zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung als Sachverständige im hiesigen Verfahren Leiterin der Palliativ-Medizin, supportiven und komplementären Onkologie des Universitären Zentrums für Tumorerkrankungen (UCT) des Klinikums F. und selbst 8 Jahre als Assistenzärztin und 2 Jahre als Oberärztin an einer Klinik mit onkologischem Schwerpunkt gearbeitet hat, hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin Ziffer 1 unstreitig durchgeführte Neuraltherapie nach Hunnecke nicht geeignet ist, Krebs zu heilen (AS 1057). Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass aus wissenschaftlicher Sicht die Störfeldtherapie und damit auch die Neuraltherapie, die davon ausgeht, dass Erkrankungen durch Störfelder ausgelöst werden und eine Behandlung durch Injektionen an das Störfeld erfolgen kann, hochgradig umstritten ist. Auch hat die Sachverständige ausgeführt, dass Krebserkrankungen nach heutigem Wissen nicht auf solche Störfelder zurückgeführt werden. 52 (b) Die Sachverständige hat darüber hinaus nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Grundsystem nach Pischinger weder biologisch noch medizinisch im Hinblick auf eine Bedeutung bei Krankheitsgeschehen, konkret auch bei chronisch-lymphatischer Leukämie, anerkannt ist (AS 1391). Nach Angaben der Sachverständige gibt keine wissenschaftliche Daten, die dafür sprechen, dass die chronisch-lymphatische Leukämie, die bei der Klägerin Ziffer 1 vorliegt, durch „Vergiftung“ entsteht. Auch belegen pharmakokinetische Daten, dass zugeführte Zytostatika bei der Behandlung von Leukämie meist innerhalb weniger Stunden ausgeschieden werden (AS 1059). Es bestand somit keine Indikation für eine „Entgiftung“ der Klägerin Ziffer 1 durch die von dem Heilpraktiker N. verabreichten (Arznei)Mittel. 53 (4) Eine grundsätzliche Eignung besteht auch nicht hinsichtlich der angewandten (Arznei)Mittel. 54 (a) Die Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine wissenschaftliche Ausarbeitung der publizierten Studien aus dem Jahr 2006 (Milazzo 2006) bei Patienten mit Karzinom zu der Schlussfolgerung kommt, dass keine ausreichende Evidenz für eine antitumorale oder supportive (Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen) behandelnde Wirkung von Homöopathika, die vorliegend überwiegend angewandt wurden, besteht. Eine Studie zur Homöopathie bei Patienten mit Leukämie, insbesondere mit chronisch-lymphatischer Leukämie wie die bei der Klägerin, ist nicht publiziert (AS 1061). Es existieren lediglich aus einer Studie positive Daten zum Einsatz des Arzneimittels Traumeel zur Verminderung einer Mundschleimhautentzündung (AS 1062; wird nachfolgend näher ausgeführt). 55 (b) Darüber hinaus hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend hinsichtlich der angewandten (Arznei)mittel ausgeführt, dass es sich bei den meisten lediglich um registrierte homöopathische Arzneimittel ohne Indikationszuordnung handelt, bei denen keine klinischen Studien oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Registrierung vorgelegt werden müssen (AS 1380f). Es kann daher aus der schlichten Registrierung nicht darauf geschlossen werden, dass das Mittel auch tatsächlich wirksam ist, weil die Registrierung von anderen Umständen abhängt. 56 (c) Soweit die Klägerin mit dem (Arzneimittel) Colibiogen von der Firma Laves behandelt wurde, hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt (AS. 1093 ff), dass bislang lediglich eine wissenschaftlich klinische Studie publiziert worden sei, bei der Patienten mit Dickdarmkrebs neben der Chemotherapie Colibiogen oder Plazebo erhalten haben. Es ergab sich jedoch kein signifikanter Unterschied zwischen den beiden Gruppen. 57 Da die Klägerin Ziffer 1 unstreitig nicht an Dickdarmkrebs leidet, besteht keine Indikation zur Verabreichung, zumal sich aus der vorliegenden Studie auch keinerlei Hinweise auf eine Wirksamkeit ergeben. 58 (d) Soweit die Klägerin Ziffer 1 mit dem Mittel „Hevert Valeriana“ behandelt wurde, handelt es sich dabei um ein Baldrianpräparat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen (AS. 1125 ff) gibt es keine Studie hinsichtlich des Einsatzes des (Arznei)Mittels bei der Behandlung von Tumorerkrankungen einschließlich deren Folgeerscheinungen und Symptomen. Es liegen lediglich eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen zum Einsatz bei Schlafstörungen vor, wonach allenfalls bei hochdosierten Gaben (54 mg) Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit vorliegen (AS. 1131). Eine solche Hochdosierung lag bei der Behandlung der Klägerin Ziffer 1 nach den Angaben der Sachverständigen jedoch nicht vor. Die Gabe von Baldrianpräparaten ist daher ebenfalls nicht medizinisch notwendig, weil mit der gewählten Dosierung keine Eignung zur Heilung, Linderung oder Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit vorliegt, zumal ohnehin nicht angenommen werden kann, dass behandlungsbedürftige Schlafstörungen vorlagen. 59 (e) Soweit die Klägerin Ziffer 1 mit dem (Arznei)Mittel „Traumeel“ behandelt wurde, gibt es nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen wissenschaftliche Studien bei Anwendung zur Mundspülung bei Mundschleimhautentzündungen unter hochdosierter Chemotherapie (AS. 1129). Bei der Klägerin Ziffer 1 wurde jedoch keine Therapie verabreicht, die dieser Studie entspricht. Eine medizinische Indikation lag daher wiederum nicht vor. 60 (5) Zusammenfassend gelangt die Sachverständige zu dem nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis, dass für die durch den Heilpraktiker N. angewandten (Arznei)Mittel und Behandlungsmethoden zum Zeitpunkt ihrer Anwendung bei der Klägerin Ziffer 1 weder im Hinblick auf die chronisch-lymphatische Leukämie noch auf die autoimmune Pure-cell-Aplasie noch auf die durch die erfolgten schulmedizinischen Therapien möglichen oder tatsächlich ausgelösten Nebenwirkungen eine wissenschaftlich fundierte Indikation vorlag. 61 Die positive Beeinflussung der Lebensqualität eines Patienten stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. 62 (6) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die angewandten Behandlungsmethoden und (Arznei)Mittel in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten. Hierzu liegen keine ausreichend verlässlichen Daten vor, die eine solche Bewertung ermöglichen würden. 63 Die Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine vergleichende Beurteilung zwischen komplementärer und konventioneller Therapie, d. h. Behandlungsmethode, kommentierte Studien voraussetzt, aus denen sich Daten für die Wahrscheinlichkeit eines Ansprechens der Therapien bei bestimmten Krankheitssituationen ableiten lassen. Solche Daten existieren nicht (AS 1397). Ferner hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung ausgeführt, dass es auch keine Berichte aus der Praxis, die in medizinischen Datenbanken zugänglich sind, gibt (AS 1537). Die Sachverständige hat ausdrücklich angegeben, dass sie bei ihren Recherchen zur Erstellung des Gutachtens in verschiedenen medizinischen Datenbanken auch nach Fallserien gesucht habe bzw. nach allem, was veröffentlich wurde, außer nach Labor- und Tierexperimenten. Es gibt nach Ansicht der Sachverständigen keine Hinweise, dass eine der angewandten Behandlungen mit einer adäquaten supportiven und/oder antitumoralen schulmedizinischen Behandlung vergleichbar ist (AS 1131). 64 Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es keine zu einer Überprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen, gleich ob in Form einer wissenschaftlichen Studie, einer Fallserie oder auch nur eines Berichtes über erfolgreiche Behandlungen im Hinblick auf die bei der Klägerin Ziffer 1 vorliegenden konkreten Erkrankungen, gibt. Somit kann auch keine positive Aussage getroffen werden, dass die Behandlungsmethoden und die (Arznei)Mittel den mit ihnen erstrebten Erfolg mit derselben Erfolgsprognose wie die Schulmedizin zu erreichen geeignet sind. 65 4. Auch bei der Anwendung von anderen als von der Schulmedizin überwiegende anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimittel, um die es hier geht, muss darauf abgestellt werden, dass es sich um solche handelt, die auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, was letztlich nichts anderes bedeutet, als dass die Methode hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Evidenz bewertet werden muss (s. OLG Saarbrücken, VersR 2002, 1015). 66 Die Klägerin Ziffer 1 hat ein anerkennenswertes und vom geschlossenen Versicherungsvertrag auch gedecktes Interesse daran, dass ihr Kosten für Behandlungsmethoden und Arzneimittel erstattet werden, die in ihrer Wirksamkeit und Evidenz den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen sind, so dass für beide Behandlungsmethoden dieselben Kriterien gelten müssen. Erforderlich ist jedenfalls eine klinische Wirksamkeit. Die Klägerin muss daher nicht mehr beweisen, was sie auch bei Anwendung einer überwiegend von der Schulmedizin anerkannten Behandlungsmethode hätte nachweisen müssen, nämlich die medizinische Notwendigkeit (s. BGH NJW 2003, 294 = juris, Tz. 26). Eine Bevorzugung der anderen Behandlungsmethoden und des anderen Arzneimittels ist aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag nicht ersichtlich. Eine umfassende Leistungspflicht ohne weitere Prüfung einer Wirksamkeit der Methode oder des Arzneimittels ist im Vertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart. 67 Eine solche Bevorzugung besteht - ebenso wie im hier vorliegenden Fall - auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch für die sog. anderen Behandlungsmethoden und Arzneimittel gilt dort, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (siehe Beschlussempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 21.12.2004, in Kraft getreten am 21.06.2012, veröffentlich im Bundesanzeiger, BAnz AT 20.06.2012 B 1, abrufbar über das Informationsarchiv des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de). 68 Die Wirksamkeit und Evidenz muss - ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - anhand von ausreichend zuverlässigen und wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen - auch aus der Praxis - überprüft werden können. Der Behandlungserfolg muss objektivierbar, d. h. in einer ausreichenden Anzahl von Fällen belegt sein. Hierzu können direkte Vergleichsstudien, aber auch andere, hinreichend aussagekräftige Studien herangezogen werden. Reine Expertenmeinungen können im Rahmen einer Gesamtschau ebenfalls herangezogen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012, Az. L 4 KR 2272/10, BeckRS 2012, 68526). 69 a) Mit den vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen hat sich die Sachverständige auseinandergesetzt und auch recherchiert, ob es andere zugängliche Daten gibt. Dies ist nicht der Fall. 70 Wie die Sachverständige ausgeführt hat, hat sie bei ihrer Recherche noch nicht einmal Fallstudien bzw. Fallberichte aus der Praxis gefunden, die zu einer Bewertung herangezogen werden könnten. Es liegt somit kein Material vor, aus dem Erkenntnisse zur Wirksamkeit gewonnen werden könnten und welches es ermöglicht, eine Aussage dazu, ob ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz sowie eine Wirksamkeit vorliegt, zu treffen. 71 Aus der Stellungnahme des Dr. med. K. M. (Anlage K 103, AS 457 ff), der als urkundlich belegter Vortrag der Kläger zu berücksichtigen ist, ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte. Die Stellungnahme kommt über Allgemeinplätze nicht hinaus. In der Stellungnahme werden auch weder klinische Studien noch Fallstudien oder Lehrmeinungen angegeben. Dr. K. gibt darüber hinaus selbst an, er habe bei Erstellung seiner Stellungnahme keine ausführliche Patientendokumentation zur Verfügung gehabt, die es ihm ermöglicht hätte, zu entnehmen, welche Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen welche therapeutischen Ziele hatten (AS. 1469). 72 Gleiches gilt für die Ausführungen des Dr. med. R. B. (AS 1667ff). Sie weisen keinen Bezug zu den bei der Klägerin als vorliegend anzunehmenden Erkrankungen auf. 73 Die Sachverständige steht auch den besonderen Behandlungsmethoden, die vorliegend angewandt wurden, aufgeschlossen gegenüber, was sich zum einen aus ihren differenzierten Ausführungen und zum anderen auch aus ihren bisherigen Tätigkeiten und aktuell als Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Prävention und integrative Onkologie der D. K. (AS. 1389) ergibt. 74 Die Sachverständige hat auch ausgeführt, dass sie keine Trennung zwischen Schulmedizin und Naturheilkunde vornehme, sondern darauf abstelle, ob es sich um evidenzbasierte Medizin handle (AS. 1537). Dies entspricht auch den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien. 75 b) Die Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der Mittel Hevert Valeriana, Colibiogen und Traumeel zeigen, dass Behandlungsmethoden und Arzneimittel der sog. anderen Behandlungsmethoden einer Überprüfung nach evidenzbasierten Kriterien zugänglich sind. Es sind für das Gericht auch keine Gründe ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht so sein sollte. 76 c) Eine Abweichung vom - hier vertraglich vereinbarten und auch in der ambulanten ärztlichen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten anerkannten - Grundsatz (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) der evidenzbasierten Behandlungsmethode bzw. Arzneimittels ergibt sich auch nicht aus der Erkrankung der Klägerin Ziffer 1. Es handelt sich nicht um eine seltene, bislang wenig erforschte Krankheit, was erklären würde, weshalb keine Unterlagen zugänglich sind. 77 Eine Absenkung des Maßstabes ist auch nicht wegen einer unheilbaren oder einer tödliche verlaufenden Krankheit geboten, da, wie bereits ausgeführt, Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. 78 5. Da nicht festgestellt werden kann, dass es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im jeweiligen Fall gehandelt hat, sind weitere Ausführungen dazu, ob eine Begrenzung der Erstattung der Höhe nach vereinbart wurde, was streitig ist, entbehrlich. 79 Die bei der Klägerin durchgeführten Behandlungen sind daher weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Leukämieerkrankung noch ihrer Autoimmunerkrankung sowie der Behandlung von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der durchgeführten Chemotherapien erforderlich. 80 Die Klage ist in Höhe 25.784,55 EUR abzuweisen. 81 Über die mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (AS1561) geltend gemachten weiteren 2.108,34 EUR sowie mit Schriftsatz vom 25.07.2013 (AS 1635) weiteren 1.490,50 EUR ist nicht zu entscheiden, da diese Antragstellung (§§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die am 08.05.2013 erfolgt ist, erfolgt ist. Eine entsprechende Antragstellung ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) möglich (s. Zöller, 29. Aufl., § 296a ZPO Rn. 2a m. w. N.). Den Klägern war lediglich eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen H. nachgelassen (AS 1539). Gründe, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sind nicht ersichtlich (§ 156 ZPO). II. 82 Der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist unzulässig. 83 Die Voraussetzungen, unter denen die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für die Kosten einer bestimmten Heilbehandlung eingeklagt werden kann, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dafür erforderlich, dass die Feststellung auf eine bereits aktualisierte, ärztlich bzw. heilpraktikerlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlung gerichtet ist und ein Feststellungsinteresse dahingehend besteht, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streites über die Erstattungspflicht zu erwarten ist (siehe BGH, NJW-RR 2006, 678 = juris, Tz. 14 ff). Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Krankenkostenversicherung um eine sog. Passivenversicherung handelt, aus der nur Ersatz bereits entstandener Kosten verlangt werden kann. 84 Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die von der Klägerin Ziffer 1 begonnene bereits mehrere Jahre andauernde, durchgängige Behandlung bei gleichbleibendem Gesundheitszustand von der Beklagten bezahlt wird. Die Klägerin Ziffer 1 will diese Behandlungen auch unbegrenzt fortführen. Eine derart langfristige ärztliche bzw. heilpraktikerliche Prognose für eine Dauerbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich noch kann diese Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der menschliche Körper verändert sich und gerade im Fall einer (beabsichtigten) Dauerbehandlung ist die Feststellung, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, nicht möglich. Dem wird auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Feststellungsantrag die Einschränkung enthält, dass nur bei gleichbleibendem Gesundheitszustand eine Verpflichtung zur Zahlung bestehen soll. Die Beklagte würde noch vor Eintritt des Versicherungsfalles gebunden, ohne dass ihr die Möglichkeit der Leistungsversagung aus anderen Gründen als den im Rechtsstreit genannten erhalten bliebe (s. OLG Köln, VersR 2010, 1358 = juris, Tz. 44). Der Antrag ist daher nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses ausgerichtet, sondern auf die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage, nämlich, ob grundsätzlich die Verabreichung bestimmter Mittel und die Anwendung bestimmter Behandlungsmethode medizinisch notwendig ist (s. BGH, VersR 1992, 950 = juris, Tz. 11). Dies ist nicht zulässig. II. 85 Mangels Zahlungsanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen aus den jeweils geltend gemachten Beträgen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 291 BGB. Die Klage ist diesbezüglich jedenfalls abzuweisen. III. 86 Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Auch diesbezüglich ist die Klage abzuweisen. 87 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. IV. 88 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenigen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.