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Endurteil

14 O 619/22 V

LG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse setzt voraus, das dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. 2. Gibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten gegenüber ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, in dem sie die Haftung dem Grunde nach bestätigt, besteht das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht. 3. Das mit einer Faksimile-Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern versehene deklaratorische Anerkenntnis ist rechtswirksam abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse setzt voraus, das dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. 2. Gibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten gegenüber ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, in dem sie die Haftung dem Grunde nach bestätigt, besteht das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht. 3. Das mit einer Faksimile-Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern versehene deklaratorische Anerkenntnis ist rechtswirksam abgegeben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses unzulässig, worauf das Gericht den Kläger auch hingewiesen hat. A. Die Klage ist unzulässig. Für den Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 256 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht für den Kläger aufgrund der abgegebenen Erklärung der Beklagten vom 08.04.2022 (Anlage K5) aber gerade nicht. I. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 08.04.2022 die Haftung dem Grunde nach hinsichtlich aller unfallbedingter Schadensersatzansprüche anerkannt. 1. Es handelt sich dabei um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Ein solches ist gegeben, wenn die Parteien lediglich ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Im Gegensatz zu dem konstitutiven Anerkenntnis des § 781 BGB soll daher mit dem deklaratorischen Anerkenntnis keine neue Schuld begründet, sondern eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigt werden (vgl. Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, § 781 Rn. 3 m.w.N.). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis erzeugt damit keinen neuen, selbstständigen Anspruch, Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung. Dem Gläubiger wird jedoch die Rechtsverfolgung unter Umständen über eine Beweislastumkehr hinaus erleichtert (vgl. Stadler in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage, § 781 Rn. 18 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte dazu aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem ist die Beklagte mit dem Schreiben vom 08.04.2022 nachgekommen. Mit dieser Erklärung sollte jedoch keine neue Schuld geschaffen oder ein Rechtsgrund für die Eintrittspflicht der Beklagten geschaffen werden. Die Beklagte war vielmehr bereits zur Erstattung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger verpflichtet. Ziel der Erklärung war es, den Kläger vor späteren Streitigkeiten über das Vorliegen der Haftung dem Grunde nach gemäß §§ 113, 115 Abs. 1, 116 VVG, § 1 PflichtVG, §§ 7 Abs. 1, 8, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu bewahren und das Verjähren dieser Ansprüche zu verhindern. Damit sollte durch die Beklagte ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben werden. 2. Das deklaratorische Anerkenntnis wurde durch die Beklagte auch wirksam abgegeben. Insbesondere war die Faksimile-Unterschrift auf dem Schreiben vom 08.04.2022 ausreichend. Denn das deklaratorische Anerkenntnis bedarf im Gegensatz zu dem konstitutiven Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 781 Rn. 3 m.w.N., Rn. 6; Stadler in: Jauernig, 18. Auflage, § 781 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 30/83). 3. Die durch den Kläger begehrte Feststellung könnte auch keine weiteren Wirkungen entfalten als die Wirkungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.04.2022. Die Beklagte hat den Kläger zur Haftung dem Grunde nach bezüglich der unfallbedingten Schadensersatzansprüche so gestellt, als hätte der Kläger am 08.04.2022 ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt. Diese Erklärung sollte im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Deckungssumme und auch für den Versicherungsnehmer gelten. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass zur Konkretisierung des Schreibens die Anerkennung aller „materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 12.09.2021 gegen 16.30 Uhr in B., Hafengebiet, Emil-Kemmer Straße Abschnitt 1640/Hafenstraße“ aufgenommen werden, entfaltet das Schreiben die Wirkungen wie ein rechtskräftiges Feststellungsurteil. Denn die Beklagte hat die Haftung dem Grunde nach hinsichtlich „der unfallbedingten Schadensersatzansprüche“ anerkannt und gerade keine Einschränkung vorgenommen, sodass sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche beinhaltet sind. Auch wenn der Unfall nicht ausdrücklich benannt ist, aus welchen sich die Schadensersatzansprüche beziehen sollen, ergibt sich aus dem Betreff des Schreibens, auf welchen Unfallhergang sich das Anerkenntnis bezieht. Insbesondere ist im Betreff die Versicherungsnummer, das Kennzeichen und der Name des Versicherungsnehmers und der Schadenstag benannt. II. Soweit der Kläger mit der Klage die Abgabe einer verjährungsunterbrechenden Erklärung der Beklagten begehrt, ist eine solche durch das Schreiben der Beklagten vom 08.04.2022 ebenfalls gegeben. Grundsätzlich wird ein Verjährungsverzicht für zulässig gehalten, sofern er auf die Höchstfrist der Verjährung bezogen ist. Er kann auch schon vor Eintritt der Verjährung rechtswirksam erklärt werden. Er erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Sie setzt Verzichtswillen voraus. Da maßgeblich für die Auslegung der Willenserklärung die Sicht des Erklärungsempfängers ist, kommt es darauf an, ob dieser annehmen durfte, der Erklärende wisse um die eingetretene Verjährung oder rechne zumindest damit (vgl. Henrich in: BeckOK BGB, 63. Auflage, § 202 Rn. 7). Eine solche wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2022 durch die Erklärung abgegeben, dass der Kläger so gestellt werde, als habe er am 08.04.2022 ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte erwirkt. Da auch hier keine Form vorgeschrieben ist, wurde die Erklärung auch mit der Faksimile-Unterschrift auf dem Schreiben vom 08.04.2022 wirksam abgegeben. Die durch den Kläger begehrte Feststellung könnte damit keine weiteren Wirkungen entfalten als die Wirkungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.04.2022. III. Mangels Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen. IV. Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung, sodass dem Kläger kein Anspruch auf die im Hinblick auf die begehrte Feststellung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zusteht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.