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Endurteil

43 O 420/23

LG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der bloße Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig zu machen. Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der bloße Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig zu machen. Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.02.2024 (Az.: 43 O 420/23) wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.02.2024 (Az.: 43 O 420/23) darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. 4. Der Streitwert wird auf 6.750, – € festgesetzt. Der Einspruch der Klagepartei ist zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist, so dass das Versäumnisurteil vom 26.02.2024 aufrechtzuerhalten war. A. Die Klage ist zulässig. I. Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Brüssel la VO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Gemäß Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO sind Verantwortliche natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. II. Bestimmtheit des Klageantrages zu 2) Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn.14). Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Klageantrag ist der Auslegung zugänglich, wobei dafür auch die Klagebegründung heranzuziehen ist (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 13). Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenhängenden, wenngleich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt der im Tatbestand zeitlich beschrieben ist. Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. ständige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Betrag Mindestbetrag veranschlagt. B. Die Klage ist indes vollständig unbegründet. I. Klageantrag zu 1) – Auskunft Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in dem begehrten Umfang zu. 1. Ziff. 1 a) Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet (Antrag Ziffer 1a), wurde bereits erfüllt nach § 362 Abs. 1 BGB. Wie in der Klageerwiderung von 12.01.2024 unbestritten ausgeführt worden ist, erfolgten die Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der Überschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind (vgl. Anlage B 8). Die Beklagte erläutert unter der Überschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 8). 2. Ziff. 1 b) Hinsichtlich der Frage zu Ziffer 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur Häufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO fällt. 3. Ziff. 1 c) – g) Die Frage zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben vom 09.05.2023 (Anlage B 17) damit beantwortet, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18 GRUR 2021, 110, 114, Rn. 43): „Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz § 259 Rn. 12 [Std.: 1.5.2020]; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 260 Rn. 16 a; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 259 Rn. 32; s. auch schon RGZ 100, 150 [152]). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 II BGB (zB BGH GRUR 1958, 149 [150] – Bleicherde, und GRUR 1960, 247 [248] – Krankenwagen; Erman/Artz, § 260 Rn. 16 a; Staudinger/Bittner/Kolbe § 259 Rn. 32). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH NZFam 2015, 68 Rn. 18).“ 4. Ziff. 1 h) Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 h) ist mangels Passivlegitimation unbegründet. Betreiber von W. ist nicht die Beklagte, sondern die W. Ireland Limited in Dublin (vgl. Anlage B 21). Darüber hinaus hat die Beklagte mitgeteilt, sie verarbeite keine Daten von europäischen W.-Nutzern zum Zweck personalisierter Werbung (Bl. 13 d. Klageerwiderung = Bl. 53 d. Akte). II. Klageantrag zu 2) – Schadensersatz Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.250, – € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 GG, § 1004 BGB, Art. 13 f. DSGVO zu. Unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Verstoß beruhenden Eintritt eines (immateriellen) Schadens. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. 1. Die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für ein Ausreichen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht: z.B. OLG München, Urteil vom 4.2.2019 – 15 U 3688/18 –, juris, Rn. 19 ff., Ehmann/Selmayr/Nemitz, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rn. 11-13; für das Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens z.B. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2021, 17 Sa 37/20, zit. nach juris, Rn. 96, LG Karlsruhe, Urt. v. 02.08.2019, 8 O 26/19, zit. nach juris, Rn. 19, Ernst, juris PR-ITR 1/2021 Anm. 6 in einer Anmerkung zu dem vorliegend angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt v. 26.05.2020, 13 O 244/19, m.w.N.). Nun hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21, juris) entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Zum einen gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Verstoß“ gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung eröffne. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider. Zum anderen sei hervorzuheben, dass die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO überflüssig wäre, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Diese Auslegung werde auch durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigt. Einerseits beziehe sich der 146. Erwägungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Andererseits heiße es in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO, dass „die Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [ können], die zu einem … Schaden führen könnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [ kann]“. Daraus ergebe sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell sei, zweitens, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führe, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen müsse, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der bloße Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht somit nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. An diesem Rechtsbefund ändert auch das weitere Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – juris) nichts (so etwa auch OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2023, 7 U 137/23 – juris). Hierin hat der EUGH zwar ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Verstoßes gegen diese Verordnung befürchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat indes weiter ausgeführt, dass eine Person, die von einem solchen Verstoß betroffen sei, nachweisen müsse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellten. Das angerufene nationale Gericht müsse, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordere, auf die Befürchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne. Weiter hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21 a.a.O.) ausgeführt, der Ersatz eines immateriellen Schadens sei zwar nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig zu machen. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig mache, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Allerdings bedeute diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen. In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl und Rufschädigung, aber auch finanzielle Verluste, der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um bloße Unannehmlichkeiten auszuschließen (vgl. LG Essen a.a.O.). 2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze – denen das Gericht folgt – hat die Klagepartei schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihr von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt. Die schriftsätzlich vorgetragenen Beeinträchtigungen sind nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. haben sich im Rahmen der mündlichen Anhörung der Klagepartei nicht bestätigt: Soweit die Klagepartei schriftsätzlich ausführte, sie befürchte eine Weitergabe der über sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Dies gilt bereits deshalb, weil das von der Klagepartei befürchtete Verhalten der Beklagten nicht vorgenommen wird. So ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte gebe keine individualisierbaren Nutzerdaten an Werbetreibende weiter. Die bloße – tatsächlich unbegründete – Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Anknüpfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begründen. Der weitere schriftsätzliche Vortrag der Klagepartei, sie empfinde ein Unwohlsein dadurch, dass sich infolge personalisierter Werbung bei ihr das Gefühl einstelle, sie sei bei ihrer Bewegung im Internet unter ständiger „Beobachtung“ durch die Beklagte, vermochte sich im Rahmen der informatorischen Anhörung der Klagepartei nicht zu bestätigen. Danach gefragt, wie stark sie die personalisierte Werbung beschäftige, teilte die Klagepartei lediglich mit, dass sie dies nicht möge – insgesamt wurde aus den Äußerungen der Klagepartei überdeutlich, dass ihm das Problem personalisierter Werbung überhaupt nicht geläufig ist, sondern es ihn störe, dass er SMS mit betrügerischem Inhalt erhält. Der Begriff der personalisierten Werbung war der Klagepartei faktisch nicht geläufig und erst auf mehrfache Nachfragen des Gerichts erfolgte die oben dargestellte pauschale Antwort. Das ganze Auftreten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung legte nahe, dass hier möglicherweise von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, die gerichtsbekannt in mehreren Komplexen wegen datenschutzrechtlicher Belange Massenverfahren gegen die Beklagte anstrengen, „die falsche Klage“ gewählt worden ist und die Klagepartei Rechtsschutz in Bezug auf den Komplex „Datenleck“ begehrt. Im Hinblick darauf wurden vom Terminsvertreter auch keine Anträge im Termin gestellt, offenbar hält die Klagepartei (die sich in der Einspruchsschrift zu dieser sicherlich aus dem Terminsbericht bekannten Problematik nicht nochmals geäußert hat) an der sie defacto nicht interessierenden Klage jedoch fest. Auch aus der weiteren schriftsätzlichen Behauptung der Klagepartei – die unzureichende Auskunft habe sie belastet – lässt sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten. Der Klagepartei war diese Auskunftserteilung zu ihn offenkundig nicht interessierenden Belangen im Termin nicht präsent. Der Erhalt von Spam-Anrufen / SMS mit betrügerischen Inhalten – das die Klagepartei tatsächlich interessierende Thema – ist nicht Symptom der Datennutzung durch die Beklagte zu Zwecken personalisierter Werbung. 3. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Klageantrag zu 3) – Löschungs- und Nutzungseinschränkungsanspruch Soweit die Klagepartei gegenüber der Beklagten eine Löschung jener Daten begehrt, die ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden, steht dem entgegen, dass die Beklagte nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag die personenbezogenen Daten, die sie für die Schaltung personalisierter Werbung verwendet hat, für andere zulässige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut. Daten, welche allein zu Werbezwecken verarbeitet werden verbleiben bei der Beklagten mithin nicht. Die begehrte Beschränkung der Verwendung personenbezogener Daten auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke ist durch die Beklagte bereits erfüllt, da sie ebenfalls unwidersprochen vorträgt, die personenbezogenen Daten der Beklagten zu Werbezwecken nicht länger einzusetzen. Zudem hat die Klagepartei mit seiner Einwilligung in die weitere Nutzung auch darin eingewilligt, dass die Informationen aus seinem Konto weiterhin genutzt werden dürfen. IV. Klageantrag zu 4) – Rechtsanwaltskosten Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Der ursprünglichere Klageantrag zu 3. aus der Klageschrift ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass nach § 91a ZPO analog im Urteil über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Auch insoweit hat die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 3) voraussichtlich ebenfalls unterlegen wäre. Der Antrag war bereits unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Diesen Anforderungen genügt der ursprüngliche Klageantrag zu 3) nicht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – 1 ZR 189/97 –, Rn. 44, juris). Der Wortlaut des ursprünglichen Klageantrages zu 3. „es [ … ] zu unterlassen personenbezogene Daten der Gläubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen [ … ] ohne Einholung einer Einwilligung der Gläubigerseite oder Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände zu Werbezwecken zu verarbeiten“ gibt teilweise den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO wieder, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann für rechtmäßig erklärt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a – f DSGVO beschriebenen Rechtsgrundlagen, einschließlich der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), anwendbar ist. Art. 6 DSGVO regelt allgemein Rechtsgrundlagen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Diese Rechtsgrundlagen sind jeweils offen und auslegungsbedürftig (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 6), sodass der im Antrag wiedergegebene (Verbots-) Tatbestand – der ohnehin den Gesetzeswortlaut teilweise wiedergibt – nicht für sich genommen ausreichend konkret und eindeutig ist. Zudem beschreibt der (unzutreffende) Sachvortrag der Klagepartei, in welchem diverse vermeintlich unzulässige Verhaltensweisen geltend gemacht werden, keinerlei bestimmte Verhaltensweisen, auf die der begehrte Unterlassungsantrag beschränkt ist. Ein Unterlassungsantrag, mit dem dem Antragsgegner ohne weitere Konkretisierung untersagt werden soll, „personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgrund“ zu verarbeiten, ist nicht hinreichend bestimmt (OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287, beckonline). Das gilt dennoch, ob wohl die Klagepartei den Antrag dahingehend ergänzt hat, dass es sich beispielsweise um Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen handeln soll. Auch hier muss die Klagepartei schon für die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages konkret aufzählen um welche konkreten personenbezogenen Daten es sich handelt. Die bloße Benennung von Beispielen allein genügt nicht. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 3 ZPO. E. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf folgenden Überlegungen: Antrag zu 1) 500, – € Antrag zu 2) 1.250, – € Antrag zu 3) 5.000, – € Antrag zu 4) 0, – € (§ 4 ZPO) GESAMT: 6.750, – €