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41 O 690/24 Ver

LG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kann nicht geklärt werden, ob eine Hirnblutung mit nachfolgendem Tod durch einen Sturz des Versicherten verursacht wurde, weil auch andere Ursachen für die Blutung in Betracht kommen, die kein Unfallereignis darstellen, besteht für den Versicherer keine Leistungspflicht aus einer unter Geltung der AUB 2012 abgeschlossenen Unfallversicherung (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann nicht geklärt werden, ob eine Hirnblutung mit nachfolgendem Tod durch einen Sturz des Versicherten verursacht wurde, weil auch andere Ursachen für die Blutung in Betracht kommen, die kein Unfallereignis darstellen, besteht für den Versicherer keine Leistungspflicht aus einer unter Geltung der AUB 2012 abgeschlossenen Unfallversicherung (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 57.610,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche auf Todesfallleistung sowie Krankenhaustagegeld wäre entsprechend Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.6.1 der in den Vertrag einbezogenen AUB 2012 jeweils das Vorliegen eines Unfalls. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte den Nachweis eines Unfalls nicht erbringen. Ein Unfall liegt gemäß Ziff. 1.3 der einbezogenen AUB 2012 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Unstreitig hat der Versicherte eine Gesundheitsschädigung erlitten und ist am 26.09.2023 verstorben. Ob diese Gesundheitsschädigung bzw. der Tod durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis hervorgerufen wurde, ist jedoch weder bekannt noch aufklärbar. a) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die vorgetragenen Tatsachen indizierten, dass ... gestürzt sei, wird dem nicht gefolgt. Zwar ist es zutreffend, dass es nach Rechtsprechung des BGH zur Feststellung der Eintrittspflicht des Unfall(-zusatz-)versicherers genügt, dass der Tatrichter die Überzeugung erlangt hat, als Ursache für die Gesundheitsbeschädigung (oder den Tod) des Versicherungsnehmers kämen nur solche Geschehensabläufe in Betracht, die den Unfallbegriff erfüllen. Ein bestimmtes Unfallgeschehen braucht der Tatrichter nicht festzustellen (BGH Urt. v. 22.6.1977 – IV ZR 128/75, BeckRS 2008, 19035). Vorliegend kann eine entsprechende Überzeugung indes gerade nicht gewonnen werden, da auch andere Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff nicht erfüllen. Anders als von der Klägerin angenommen, ist nämlich das von der Klägerin für nicht möglich gehaltene Szenario, … habe sich freiwillig und grundlos trotz in unmittelbarer Nähe befindlicher Lederstühle auf den harten Küchenboden gelegt, nicht das einzige Alternativszenario zu einem Sturz. Vorstellbar und nicht abwegig erscheint darüber hinaus beispielsweise auch das Alternativszenario, dass … sich beispielsweise aufgrund von auftretenden Unwohlseins oder Schwindel auf den Fußboden legte, um einem etwaigen Sturz zuvorzukommen, oder dass er zusammensackte. Ein solcher Geschehensablauf würde den Unfallbegriff nicht erfüllen, da kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis vorläge. Soweit die Klägerin auf die in unmittelbarer Nähe stehenden Ledersessel verweist, steht das dem schon deshalb nicht entgegen, da es sich, wie auf den als Anlage K12 vorgelegten Lichtbildern zu sehen ist, anders als das Wort „Ledersessel“ vermuten ließe, um Stühle mit erhöhten Sitzflächen und ohne Armlehnen nach Art von Barhockern handelt, deren Nutzung nach allgemeiner Lebenserfahrung bei unterstelltem Schwindel wenig ratsam erschiene. Insgesamt ist es nach Würdigung des klägerischen Vortrags schlicht nicht aufklärbar, ob … einen Unfall erlitt oder nicht. b) Dem Beweisangebot der Klägerin, die Zeugen … sowie die Klägerin selbst zu vernehmen, war nicht nachzukommen. Diese können nach dem Vortrag der Klägerin lediglich über die Auffindesituation, die Eigenschaften des Fußbodens sowie darüber, dass … die Nacht zuvor in seinem Bett zugebracht habe, ausgeschlafen und gegen 08:30 Uhr beschwerdefrei gewesen sei, berichten. Zur Frage, wie es zu der von den Zeugen festgestellten Position des … auf dem Küchenfußboden kam, können diese dagegen auch nach klägerischem Vortrag mangels Kenntnis keine Aussage treffen. c) Auch das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht zielführend, da ein solches nicht zum Beweis der Tatsache, dass ein Sturz oder sonst gelagerter Unfall vorliegt, angeboten wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Mangels Vortrags zu einem bei der Klägerin durch die Vollstreckung eintretenden nicht zu ersetzenden Nachteil war die beantragte Abwendungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht auszusprechen.