OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 OH 16/17

LG Bayreuth, Entscheidung vom

4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 € (in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar. Berechnung der Gebühren: 12 OH 16/17 Wert Satz Gebühr Verfahrensgebühr 3.809.647,00 € 1,3 17.241,90 € Terminsgebühr 3.809.647,00 € 1,2 15.915,60 € Einigungsgebühr 3.809.647,00 € 1 13.263,00 € Auslagen 20,00 € Summe (ohne U-Steuer): 46.440,50 € Umsatzsteuer 16 % 7.430,48 € Summe: 53.870,98 € beabsichtigtes Klageverfahren Wert Satz Gebühr Terminsgebühr 3.809.647,00 € 1,2 15.915,60 € Einigungsgebühr 3.809.647,00 € 1,5 19.894,50 € Auslagen 20,00 € Summe (ohne U-Steuer): 35.830,10 € Umsatzsteuer 16 % 5.732,82 € Summe: 41.562,92 € Summe: 95.433,90 € Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €. Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf: OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 - 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris verwiesen. Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen. Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Zustellungskosten 7,00 € Anwaltskosten Rest 33.398,75 € Summe 33.405,75 €