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Urteil

101 O 7/21

LG Berlin 101. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0516.101O7.21.00
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Leitsätze
1. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.(Rn.45) 2. Sofern in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98). Daher sind Angaben mit fachlichen Aussagen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11).(Rn.47) 3. Der Umstand, dass es bei einer Kältekammeranwendung keine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie (Goldstandard) geben kann, weil dies bei Kältebehandlungen nicht möglich ist, mag zutreffen. Wenn aber die wissenschaftliche Absicherung mittels solcher Studien nicht möglich sein sollte, darf mit gesundheitsbezogenen Wirkversprechungen nicht geworben werden.(Rn.94)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Beklagten zu 2), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Kryotherapie in der Kältekammer wie folgt zu werben: Anm.: Hier einzufügender Text ist nicht im System hinterlegt. II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. August 2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.(Rn.45) 2. Sofern in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98). Daher sind Angaben mit fachlichen Aussagen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11).(Rn.47) 3. Der Umstand, dass es bei einer Kältekammeranwendung keine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie (Goldstandard) geben kann, weil dies bei Kältebehandlungen nicht möglich ist, mag zutreffen. Wenn aber die wissenschaftliche Absicherung mittels solcher Studien nicht möglich sein sollte, darf mit gesundheitsbezogenen Wirkversprechungen nicht geworben werden.(Rn.94) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Beklagten zu 2), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Kryotherapie in der Kältekammer wie folgt zu werben: Anm.: Hier einzufügender Text ist nicht im System hinterlegt. II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. August 2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auszugehen ist (vgl. KG GRUR - RR 2010, 22 - Tz. 60; KG GRUR - RR 2008, 2121 - Tz. 7, beide zitiert nach juris). Diese Vermutung ist von der Beklagten nicht erschüttert worden. Konkrete Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch trägt sie nicht vor. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist - wie im Folgenden unter II.1.a) auszuführen ist - erfolglos. Auch soweit die Beklagte meint, Rechtsmissbrauch sei dadurch indiziert, dass der Kläger gegen eigene Mitglieder, die ähnliche Wirkaussagen behaupteten, nicht vorginge, ist dies unbehelflich, solange nichts Substantiiertes für ein planmäßiges Dulden gleichartiger Verletzungshandlungen der Mitglieder vorgetragen ist (vgl. KG vom 26.04.2021 - 5 U 130/19). Die Beklagten tragen insoweit lediglich vor, dass die Auftritte der Unternehmen C. UG und C. GmbH ähnlich Werbeaussagen wie die vom Kläger angegriffenen enthielten. Indes gibt der Umstand, dass auf deren Internetseiten ähnliche Werbeaussagen abrufbar gewesen sein mögen, keinen Anhaltspunkt dafür her, dass der Kläger hiergegen nicht vorgeht, geschweige denn, dass dies planmäßig unterbleibt. II. 1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 5 UWG zu. a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation des Klägers ist vielfach - unter anderem vom Kammergericht - bestätigt worden. Die Kammer bezieht sich insbesondere auf die Entscheidungen vom 21.12.2018 - 5 U 138/18 (Magazindienst 2019, 342) und vom 04.05.2021 - 5 U 126/19 (Magazindienst 2021, 884); beide betrafen gesundheitsbezogene Werbung mit Wirkaussagen bezüglich Schmerzlinderung, Energie, Wohlbefinden etc bzw. entzündungshemmende, schmerzstillende Wirkung etc. Gleichwohl mit den zitierten Entscheidungen das Thema Aktivlegitimation des Klägers erschöpfend behandelt wurde, ist zu den Einwendungen der Beklagten noch Folgendes zu ergänzen: Ob der Kläger seit 1976 oder seit 2006 im Vereinsregister eingetragen ist, ist unerheblich. Gerichtsbekannt ist der Kläger seit Jahrzehnten satzungsgemäß tätig und gibt seit mindestens 2003 die Publikation „Magazindienst“ heraus. Zweifel an den als Anlagen K 1 und K 20 eingereichten Mitgliederlisten ergeben sich nicht. Zwar mag sein, dass in dem einen oder anderen Fall eine Anschriftenänderung erfolgte oder über die Einordnung in eine Kategorie diskutiert werden könnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sich zutreffend auf die von ihm in der Klageschrift und in Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 ausdrücklich aufgeführten Mitglieder stützt. Insbesondere kann er die Mitglieder aus den Branchen Heilmittel, Medizinprodukte, Heilpraktiker, Ärzte und Apotheker heranziehen (vgl. KG a.a.O.). Die Beklagte verkennt - auch mit seinen weiteren Begründungen für den gesondert gestellten Antrag auf Aussetzung.- ganz grundsätzlich, dass - wie ausgeführt - zu den relevanten Mitgliedern auch die aus den soeben Branchen zählen. Die Kammer bezieht sich neben den bereits zitierten Entscheidungen des Kammergerichts auch auf die dies ebenfalls bestätigenden Entscheidungen, die der Kläger als Anlagen K 17/K 30 und K 31/K 32 eingereicht hat. Entscheidend ist, dass der Begriff der Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art (§ 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG) weit auszulegen ist. Abzustellen ist auf die Kunden. Diese sind an medizinischen Wirkungen interessiert, weshalb sie sich für Dienstleistungen der Beklagten entscheiden könnten. Derlei Wirkungen können ebenso durch den Einsatz von Heilmitteln oder Medizinprodukten oder durch Dienstleistungen von Heilpraktikern, Ärzten und Apothekern erreicht werden. Dabei ist unerheblich, dass das OLG Hamm (Anlage K 30) keine expliziten Ausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers gemacht hat. Da bezüglich der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis von Verbänden die Lehre von der Doppelnatur gilt, ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in Berufungs - und Revisionsverfahren - eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen. Wenn das OLG Hamm im Hinweisbeschluss hierzu keine expliziten Ausführungen macht, darf der Schluss gezogen werden, dass die amtswegige Prüfung keine Zweifel an der Aktivlegitimation/Klagebefugnis des Verbandes ergeben hatte. Soweit die Beklagte bezüglich der Entscheidung des OLG Naumburg beanstandet, diese sei zu dem Vertrieb von Kältekammern ergangen, ist dies unerheblich, Denn es macht keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob die Wirkung einer Ganzkörperkältetherapie oder die Wirkung einer zum Zwecke dieser Therapie eingesetzten Kältekammer ausgelobt wird. Die Mitglieder des Klägers aus den genannten Branchen umfassen auch solche, die der Beklagten auf dem räumlich relevanten Markt begegnen, so die in Berlin ansässigen Ärzte und Heilpraktiker (Anlage K 20). An der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Ist ein Verband - wie der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzung weiterhin vorliegt (vgl. KG a.a.O.). Tatsachen, die dies Vermutung entkräften, hat die Beklagte nicht vorgetragen. b) Die angegriffenen Werbeaussagen sind irreführend. Es handelt sich bei Werbung um eine geschäftliche Handlung Es handelt sich um gesundheitsbezogene Werbung. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben. Die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigen sich aus dem Interesse an dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.181; BGH GRUR 2013, 649 Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dieses ist aber bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweisen, genauso berührt wie bei Maßnahmen, die selbst ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (vgl. OLG München WRP 2016, 383; vgl. auch LG Berlin 103 O 82/14; LG Berlin 102 O 35/14 - beide zitiert nach juris)) Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr getroffenen Behauptungen, dass mit ihrer Methode die Linderung von Schmerzen, die Aktivierung von Heilungsprozessen, die Stärkung des Immunsystems, die Reduzierung von Cellulite etc. zu erreichen sei. Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH in GRUR 2002, Seite 182, 185 - Das Beste jeden Morgen). Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen (BGH in GRUR 1980, Seite 797, 799 - Topfit Boonekamp; BGH in GRUR 2013, Seite 649 Rn 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Mit einer gesundheitsfördernden Wirkung eines Präparats oder einer Dienstleistung darf nicht geworben werden, wenn diese Wirkung wissenschaftlich umstritten ist (BGH in GRUR 2002, Seite 273, 274 - Eusovit), es sei denn, in der Werbung wird auf die Gegenmeinung hingewiesen (BGH in GRUR 2013, Seite 649 Rn 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Generell sind Angaben mit fachlichen Aussagen nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann (BGH in GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH in GRUR 2013, Seite 649 Rn 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg in GRUR-RR 2004, Seite 88). Die Beklagten haben die Richtigkeit der von ihnen gewählten Wirkaussagen nicht darlegen können. Dafür wären Studien nach dem sogenannten Goldstandard erforderlich gewesen, die Beklagten nicht einreichen konnte. Selbst eine bedeutende Mindermeinung reicht als Absicherung nicht aus (OLG Karlsruhe in ZLR 2006, Seite 290). Studienergebnisse, die als wissenschaftlicher Beleg angeführt werden, müssen grundsätzlich nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden sein. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH in GRUR 2013, Seite 649 Rn 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die von den Beklagten angeführten Belege genügen diesen Kriterien im Einzelnen nicht: B 8 Wikipedia - Beiträge stellen schon per se keinen wissenschaftlichen Nachweis dar. B 9 Wikipedia - Beiträge stellen schon per se keinen wissenschaftlichen Nachweis dar. B 10 Bei Netdoktor handelt es sich um ein Informationsportal, welches auf einer Zusammenarbeit von Journalisten und Ärzten beruht. Ein anerkanntes wissenschaftliches Institut ist dies nicht. B 11 Bereits die Anzahl der Probanden (15 in jeder Gruppe, geteilt nach Ganz - und Teilkörperbehandlung, und 10 in der Kontrollgruppe) ist nicht ausreichend groß, um hieraus eine generelle Wirksamkeitsaussage zu treffen. Das Ergebnis - Stimulierung des vegetativen Nervensystems - ist für keine der angegriffenen Aussagen relevant. B 12 Auch hier ist die Probandenzahl (17) (zu) gering. Auch hier ergaben sich lediglich bezüglich der Herzfrequenz, Blutlaktatkonzentration und Herzfrequenzvariabilität Ergebnisse, die für keine der angegriffenen Aussagen relevant sind. Zudem geht die Schlussfolgerung lediglich dahin, dass die Kältewirkung auch im Hinblick auf Erholung und Regeneration bedeutsam „erscheint“; Untersuchungen müssten aber noch konzipiert werden. B 13 Es handelt sich lediglich um einen Auszug aus einer unveröffentlichten Dissertation. Der wissenschaftliche Leiter (R. xxx) der xxxx, der zugleich 2. Berichterstatter im Dissertationsverfahren war, betrieb ausweislich der Fußnote 2 in der Anlage B 12 die erste Kältekammer in Deutschland, weshalb die Dissertation keine nicht interessengeleitete Arbeit sein dürfte. B 14 Von den 60 Probanden wurden lediglich jeweils 20 in verschiedene Gruppen aufgeteilt, davon je 20 in eine Ganzkörperkältekammer mit - 60 Grad bzw. - 110 Grad. Hiervon hielten nur je 17 Probanden durch; diese Anzahl ist zu wenig. Die Autoren räumen in der Bewertung ein, dass die Probandengruppen „unfortunately“ nicht gleichartig waren. Als Ergebnis stellen sie fest: „… does not allow us to make the conclusions on the usefulness of any kind of cryotherapoy für RA patients“ wobei „RA“ für „rheumatoid arthritis“ steht. Zudem wurde eine signifikante Schmerzveränderung nur in der Gruppe aus der Kältekammer mit - 110 Grad festgestellt. Die Kältekammer der Beklagten erreicht aber nur - 85 Grad. B 15 Diese Anlage besteht nur aus den auszugsweisen Seiten 24 und 43 und ist bereits deshalb völlig ungeeignet. Auch hier ist eine Publikation in einem wissenschaftlichen Medium nicht ersichtlich, sodass der Artikel der Fachwelt nicht zur Diskussion zur Verfügung steht. Zudem ist der Kläger der Studie mit erheblichen Argumenten entgegengetreten, die die Beklagte nicht entkräftet hat. B 16 Wo die Studie veröffentlicht worden sein soll, ergibt sich aus der Anlage nicht. Zudem handelt es sich offenbar um eine Studie im Eigeninteresse einer Klinik. Auch bezieht sich die Studie auf eine Kältekammer mit - 110 Grad, was nicht der der von der Beklagten zu 1. verwendeten Kältekammer entspricht. Es fehlt zudem jegliche statistische Auswertung; es werden lediglich zusammenfassende Diagramme dargestellt. B 17 Es gilt dasselbe wie zu Anlage B 16. Offenbar betrug die Anzahl der Probanden 17, was - wie ausgeführt - zu wenig ist. B 18 Wo die Veröffentlichung erfolgte, ist nicht ersichtlich. 10 Personen je Testgruppe und eine Temperatur von - 110 Grade sind ohne Aussagewert für die auf die Kältekammer von der Beklagten bezogenen Werbeaussagen. B 19 Es gilt dasselbe wie zu Anlage B 16. B 20 Auch hier ist weder das Veröffentlichungsmedium bekannt, noch enthält die Anlage eine statistische Auswertung; es werden lediglich zusammenfassende Diagramme dargestellt. Zudem wurde mit Kälte von - 110 bis - 160 Grad gearbeitet und nur 11 bzw. 13 Probanden herangezogen. Zudem besagt die zu Appetitregulierung und Energieaufnahme durchgeführte Studie nichts zu den angegriffenen Aussagen. B 21 Auch hier geht es um eine Kältekammer mit - 140 Grad, die nicht der Kältekammer bei der Beklagten (- 85 Grad) entspricht, zudem nahmen lediglich 12 Probanden teil; die Datenauswertung betraf lediglich 11 Probanden. B 22 Es gilt dasselbe wie zu Netdoktor (Anlage B 10) B23 Die Anlage stellt keinen wissenschaftlichen Beitrag dar. B24 Der Umstand, dass eine Krankenkasse die Kostenübernahme erklärt, stellt keine wissenschaftliche Absicherung der Wirkung dar. B 25 Der Umstand, dass die Deutsche Rentenversicherung einen Dokumentationscode vorhält, stellt keine wissenschaftliche Absicherung der Wirkung dar. Soweit die Beklagte vorträgt, bei einer Kältekammeranwendung könne es keine randomisierten placebokontrollierten Doppelblindstudien geben, weil dies bei Kältebehandlungen nicht möglich sei, mag dies zwar zutreffen. Wenn aber die wissenschaftliche Absicherung mittels solcher Studien nicht möglich sein sollte, darf mit gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen nicht geworben werden. Den von der Beklagten in Bezug genommenen Studien stehen die von dem Kläger als Anlagen K 9 und K 10 sowie K 21 bis K 28 eingereichten Unterlagen entgegen. Insbesondere Anlage K 26 und K 27 ist zu entnehmen, dass eine abschließende Beurteilung von gesundheitsbezogenen Wirkeffekten (noch) nicht möglich ist. c) Zur spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs sind die irreführenden Angaben ohne Weiteres geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. ihr Studio nur in Berlin betreibt. Ihre im Internet verbreitete Werbung ist bundesweit abrufbar; zudem sind Wettbewerber aus der Branche der Heilmittel, Medizinprodukte, Heilpraktiker, Ärzte und Apotheker auch in Berlin ansässig. d) Neben der Beklagten zu 1. ist auch der Beklagte zu 2. passivlegitimiert. Denn der Beklagte zu 2. war nicht nur Alleingeschäftsführer, er war auch Alleingesellschafter der vormaligen Formwandler UG, sodann 100% Anteilseigner an der die Anteile an der xxxx GmbH haltenden xxxx Beratung und Beteiligungen GmbH; aktuell ist er mit der xxx Beratung und Beteiligungen GmbH noch zu 75% an der Beklagten zu 1. beteiligt. Diese Umstände begründen seinen maßgeblichen Einfluss auf die Beklagte zu 1. sowohl im Verletzungszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt. 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Absatz 3 UWG. B. Eine Aussetzung - wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. April 2022 beantragt - kam nicht in Betracht. Begründete Zweifel an der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bestehen nicht. Auf vorstehende Ausführungen unter A. wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers sehen die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vor, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Mitgliederliste des Klägers umfasste (mit Stand 3. Mai 2021) die auf Seite 11 der Klageschrift aufgezählten Verbände, Kammern, und Unternehmen; der Stand 2. November 2020 ergibt sich aus Anlage K 20. Die Beklagte zu 1., deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 2. ist, betreibt ein Fitnessstudio. Dort hält sie eine sog. Kältekammer mit einer Temperatur bis zu – 85 Grad vor. Auf ihrer Internetseite www.xxxx.de warb die Beklagte zu 1. im November 2020 wie aus Anlage K 3 ersichtlich. Am 12. November 2020 mahnte der Kläger die Beklagten ab. Im Mai 2021 warb die Beklagte zu 1, wie aus Anlage K 6 ersichtlich. Der Kläger meint, die Beklagte werbe irreführend mit gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechen. Die ausgelobten Wirkungen seien zumindest umstritten; insoweit bezieht sich der Kläger auf die Anlagen K 9 und K 10 sowie K 21 bis K 28. Die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen seien ohne wissenschaftlichen Wert. Auf seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 – Seiten 6 bis 12 – Bezug genommen. Bezüglich seiner Ausführungen zur Aktivlegitimation wird auf die Klageschrift – Seiten 8 bis 15 – und den Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 – Seiten 2 bis 4 – Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. spreche Kunden bundesweit an. Der sachlich relevante Markt umfasse Heilbehandlungen, Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Beklagte zu 2. sei Unterlassungsschuldner, weil er für die Werbung der Beklagten zu 1. verantwortlich sei. Der auf Aussetzung der Verhandlung gerichtete Antrag der Beklagten sei unbegründet; er macht sich diesbezüglich die Ausführungen in den als Anlagen K 17/K 30 und K 31/K 32 eingereichten Entscheidungen zu eigen. Der Kläger beantragt, was erkannt wurde. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, die Verhandlung auszusetzen bis zum Abschluss der Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz gemäß §§ 8b Absatz 3 UWG i.V.m. § 4a Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 UKlaG und die dafür notwendige Aufforderung durch das Gericht an das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung des klagenden Vereins in die Liste nach § 8b UWG. Sie meinen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Insbesondere umfasse die als Anlage K 1 eingereichte Mitgliederliste keine Unternehmen, die Ganzkörperkälteanwendungen anbieten. Der räumliche Markt sei zudem auf Berlin begrenzt. Einzelne Unternehmen seien zudem unzutreffenden Kategorien zugewiesen. Die Mitgliederliste sei insgesamt fragwürdig und beziehe sich auf den falschen Zeitpunkt. Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers sei nicht dargelegt. Der Kläger gehe rechtsmissbräuchlich vor. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Es fehle an einer geschäftlichen Handlung, da ein Wettbewerbsbezug zu anderen Anbietern von Kältebehandlungen im räumlich begrenzten Markt fehle. Die Beklagten beziehen sich zur Wirksamkeit auf die als Anlagen B 8 bis B 25 vorgelegten Unterlagen. Es sei nicht der wissenschaftliche Goldstandard (placebokontrollierte Doppelblindstudie) anwendbar. Der Beklagte zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Der Antrag auf Aussetzung sei durch erhebliche Zweifel an dem Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 8b UWG des klagenden Vereins begründet. Der Kläger komme seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht nach. Die beiden von der Klägerin genannten Mitgliedsunternehmen C. UG und C. GmbH bedienten sich ähnlicher Aussagen wie die vom Kläger im anhängigen Rechtsstreit angegriffenen Aussagen. Die weiteren vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 (auf Seite 3) genannten Mitglieder würden ebenfalls ähnlich werben bzw. böten nicht die Dienstleistungen an, die die Beklagte anbiete. Es sei nicht im Interesse der Mitglieder, wenn der Kläger gegen derlei Aussagen vorgeht. Die Aktivlegitimation des Klägers sei „widerlegt“; zudem handele er rechtsmissbräuchlich, weil er nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe. Angesichts der Dauer des anhängigen Verfahrens sei fraglich, ob der Kläger seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen habe. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10. August 2021.