Beschluss
101 O 82/22
LG Berlin 101. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0417.101O82.22.00
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Leitsätze
Erfolgt vorprozessual keine Berufung auf die Einrede der Verjährung durch die (spätere) Beklagte, darf der Kläger dies dahingehend verstehen, dass der Beklagten an einer sachlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche gelegen ist. Wird sodann der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Verjährungseinrede im Prozess erhoben hat, entspricht es der Billigkeit, dieser die Kosten aufzuerlegen (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 5 W 629/18 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2020 - 9 W 48/20).(Rn.6)
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt vorprozessual keine Berufung auf die Einrede der Verjährung durch die (spätere) Beklagte, darf der Kläger dies dahingehend verstehen, dass der Beklagten an einer sachlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche gelegen ist. Wird sodann der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Verjährungseinrede im Prozess erhoben hat, entspricht es der Billigkeit, dieser die Kosten aufzuerlegen (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 5 W 629/18 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2020 - 9 W 48/20).(Rn.6) 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erhebung der Einrede der Verjährung im Prozess) voraussichtlich unterlegen wäre. Die Beklagte hat sich nicht gegen den Vortrag des Klägers gewandt, wonach der Vertrieb der streitgegenständlichen Mittel nicht rechstkonform war. Die beklagte Partei hat auch Veranlassung zu Klage gegeben. Zwar kann zum Nachteil der Klagepartei berücksichtigt werden, dass sie mit der Geltendmachung der Einrede im Prozess rechnen musste. Indes ist im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung zu prüfen, ob von der beklagten Partei die vorprozessuale Erhebung der Verjährungseinrede erwartet werden konnte, oder ob die beklagte Partei den Kläger durch die unterbliebene vorprozessual erhobene Einrede in den Prozess „hineinlaufen“ ließ (vgl. OLG Dresden MDR 2018, 1215). Dabei ist auf die konkret zu beurteilende Beklagte abzustellen, insbesondere darauf, ob diese juristischen Laiin war (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Köln NJW 2017, 2922). Wie sich aus der - gerade auch von der Beklagten in Bezug genommenen - Anlage K 9 ergibt, war sie von einem „Head of Legal“ vertreten. Von diesem kann erwartet werden, dass er sich mit klaren Worten auf eine Verjährung beruft. Der email in Anlage K 9 ist dies indes nicht zu entnehmen. Lediglich der Hinweis auf den nicht mehr erfolgten Vertrieb und veraltetes Material lässt diese Deutlichkeit vermissen, zumal keinerlei Angaben zu dem - erst im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen - Zeitpunkt der Einstellung des Vertriebs erfolgte. Dass der Kläger den Inhalt der email vom 18. November 2022 (08.10 Uhr) auch nicht als Berufung auf die Einrede der Verjährung verstanden hat, war der beklagten Partei spätestens durch die Reaktion des Klägers vom selben Tag (09.39 Uhr) bekannt. Denn der Kläger gab kund, dass er die email der Beklagten lediglich dahingehend aufgefasst hatte, dass dieser sich auf ein fehlendes verschulden berufen wollte. Erfolgt vorprozessual keine Berufung auf die Einrede der Verjährung, durfte der Kläger dies dahingehend verstehen, dass auch der Beklagten an einer sachlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche gelegen war; dann aber entspricht eine Kostenbelastung der Beklagten der Billigkeit (vgl. OLG Dresden a.a.O., OLG Hamm AGS 2011, 147; OLG Karlsruhe NJW - RR 2021, 254).