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Urteil

102 O 5/19

LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0719.102O5.19.00
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Leitsätze
1. Irreführend ist die Bezeichnung „Premium Filler aus Berlin“ für einen so genannten Filler, der ausschließlich von Drittunternehmen außerhalb Berlins hergestellt und dort auch abgefüllt wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob das die Produkte vertreibende Unternehmen seinen Sitz in Berlin hat. Bei einem Industrieprodukt bezieht sich die Herkunftsangabe grundsätzlich auf den Herstellungsort der Ware, an dem das Erzeugnis seine maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.(Rn.22) 2. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, weil sich Verbraucher aufgrund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins teilweise für den Kauf regionaler Produkte entscheiden, um lange Transportwege zu vermeiden. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Flaschen über eine längere Distanz nach Berlin gebracht werden müssen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Getränke mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht, wie mit den Anlagen K 4 bis K 9 wiedergegeben. 2. Die Beklagten wird verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 17. Februar 2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Irreführend ist die Bezeichnung „Premium Filler aus Berlin“ für einen so genannten Filler, der ausschließlich von Drittunternehmen außerhalb Berlins hergestellt und dort auch abgefüllt wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob das die Produkte vertreibende Unternehmen seinen Sitz in Berlin hat. Bei einem Industrieprodukt bezieht sich die Herkunftsangabe grundsätzlich auf den Herstellungsort der Ware, an dem das Erzeugnis seine maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.(Rn.22) 2. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, weil sich Verbraucher aufgrund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins teilweise für den Kauf regionaler Produkte entscheiden, um lange Transportwege zu vermeiden. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Flaschen über eine längere Distanz nach Berlin gebracht werden müssen.(Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Getränke mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht, wie mit den Anlagen K 4 bis K 9 wiedergegeben. 2. Die Beklagten wird verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 17. Februar 2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage war begründet, so dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war. Die Beklagte hat im Rahmen der Bewerbung der von ihr vertriebenen Getränke irreführende Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG verwendet. Hieraus folgte zu Gunsten des Klägers ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. A. Die Aktivlegitimation des Klägers ergab sich ohne dezidierte Benennung einzelner Mitgliedsunternehmen, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen, bereits aus dem Umstand, dass fast alle Industrie- und Handelskammern Mitglieder des Klägers sind. Die mittelbare Mitgliedschaft der jeweiligen IHK-Mitglieder beim Kläger, die aus sämtlichen Branchen stammen, ist grundsätzlich ausreichend, um Wettbewerbsansprüche geltend zu machen (vgl. schon OLG Stuttgart, NJW 1994, 3174). Aus diesem Grunde wird der Kläger in der Rechtsprechung für umfassend anspruchsberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gehalten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Einl. Rn. 2.45; zuletzt etwa OLG München, GRUR-RR 2018, 381, 383). Konkrete Einwendungen erhebt die Beklagte nicht. Das pauschale Bestreiten der Mitgliedschaft einer ausreichenden Anzahl von mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Unternehmen genügt bei einem Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung nicht. Der Beklagten war es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für ein zwischenzeitliches Entfallen der Klagebefugnis vorzutragen – etwa inwieweit die Mitgliederliste durch zwischenzeitliche Austritte überholt sei, weil sie dazu ohne weiteres Erkundigungen bei den angeblichen Verbandsmitgliedern hätte einholen können. B. Die vom Kläger beanstandete, auf den Etiketten der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen aufgedruckte Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ war nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Die Verwendung dieser Angabe war damit nach § 5 Abs. 1 UWG unzulässig. 1. Als irreführende Angabe im Sinne des § 5 UWG kommt nach der aktuellen Fassung des UWG jede Aussage oder Äußerung eines Unternehmers in Betracht, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar ist. Es muss sich mithin nicht um Werbung im engeren Sinne handeln, wobei die äußere Aufmachung eines Produkts allerdings letztlich auch einen werblichen Charakter hat. 2. Die Beurteilung, ob eine (Werbe-) Aussage irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. etwa BGH, GRUR 2014, 494, 495 – Diplomierte Trainerin, m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH, GRUR 2016, 521 Rn. 10 – durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 19 – Branchenbuch Berg). Für die Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die jeweilige Werbung richtet (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen). Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, welches sie nach ihrem Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, GRUR 2015, 906 - TIP der Woche, m.w.N.). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport, m.w.N.). 3. Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden von Auffüllgetränken für Longdrinks als auch solche Verbraucher, die Getränke wie Bitter Lemon oder Ginger Ale ohne weitere Zugaben als Erfrischungsgetränke zu sich nehmen. Da es sich hierbei um einen großen Teil der Gesamtheit der Verbraucher handelt, war für das Verständnis der Werbung auf diese Verkehrskreise abzustellen. a) Die Kammer war in der Lage, das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 – Amplidect/ampliteq; BGH, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft) und sie zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; BGH, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Soweit die Beklagte geltend macht, ihre Produkte richteten sich auch an Fachkreise im Gastronomiebereich, war dies angesichts der unstreitig gegebenen allgemeinen Verfügbarkeit in Supermärkten sowie über das Internet für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses nachrangig. b) Nach Auffassung der Kammer war für die Beurteilung der Frage, ob der angesprochene Verkehr durch die Angaben auf den Etiketten der Flaschen der Beklagten über die Herkunft der Getränke in die Irre geführt wird nicht so sehr das zwischen den Parteien intensiv diskutierte Verständnis des Begriffs „Filler“ maßgeblich. Diesbezüglich war aber eher dem Kläger zuzustimmen, dass hier ein eher inhomogenes Verständnisbild des Verkehrs zu erwarten ist. Diejenigen Verbraucher, welche die Getränke der Beklagte gezielt zur Herstellung von Longdrinks erwerben, werden den Fachbegriff „Filler“ wahrscheinlich kennen. Verbrauchern, die keine besondere Affinität zur Barszene besitzen, wird die tatsächliche beziehungsweise korrekte Bedeutung dieses englischsprachigen Worts allerdings eher unbekannt sein. Es handelt es nicht um einen umgangssprachlichen Begriff, der dem typischen Verbraucher aus seiner Schulzeit oder durch die häufige Verwendung auch in inländischen Zusammenhängen geläufig ist. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bei „Filler“ an „Abfüller“ denken wird, nicht fernliegend. Der Hinweis der Beklagten, dass „Abfüller“ zutreffend mir „Bottler“ übersetzt werden muss, war zwar in der Sache richtig. Die Übertragung dieser Überlegung auf das Verkehrsverständnis würde aber voraussetzen, dass entweder der Begriff „Bottler“ auch auf für den deutschen Markt bestimmten Produkten verwendet wird, was nicht Fall ist, oder aber ein wesentlicher Teil der Verbraucher über fundierte Englischkenntnisse verfügt, wovon nach Ansicht der Kammer gleichfalls nicht ausgegangen werden kann. Ein weiterer Teil des Verkehrs wird mit dem Begriff „PREMIUM FILLER“ nichts anfangen können und lediglich zur Kenntnis nehmen, dass die Beklagte ihr Produkt in dieser Weise bezeichnet. Eine Assoziation betreffend dessen geografische Herkunft findet in diesem Fall nicht statt. c) Die Irreführung durch den streitgegenständlichen Aufdruck wird ganz wesentlich durch die Angabe „AUS BERLIN“ begründet. Soweit die Beklagte ihre Produkte mit dem Hinweis „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ versieht, geht der Verkehr bei jeder Verständnisvariante des Begriffs „Filler“ davon aus, dass das Getränk tatsächlich aus Berlin stammt, mithin vor Ort hergestellt und abgefüllt wird. Dass dies bei dem Verständnis „Filler“ als „Abfüller“ der Fall ist, liegt auf der Hand. Der Verbraucher, für den sich die Beklagte als „Premium Abfüller aus Berlin“ bezeichnet, geht ohne weiteres von einer Herkunft des konkreten Produkts aus Berlin aus. Gleiches gilt auch für diejenigen Verbraucher, die den Begriff „Filler“ kennen oder ihn nicht zuordnen können. Grundsätzlich lässt ein allgemeines, produktübergreifendes Verständnis des Verkehrs über die Herkunft eines Produkts nicht feststellen. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, GRUR-RR 2015, 209, 201 -KONDOME – Made in Germany). Hier ist auch dem informierten und aufmerksamen Verbraucher bewusst, dass heutzutage viele Produkte in mehreren Arbeitsschritten hergestellt werden und deren Teile verschiedenen Ursprungs sein können. Eine entsprechende grundsätzliche Vermutung über die Herstellung von Getränken existiert nicht. Soweit sich bereits aus deren Bezeichnung selbst ein Quell- oder Herstellungsort ergibt, geht der Verkehr davon aus, dass Herstellung und Abfüllung dort stattfinden. Falls dem geografischen Herkunftsort generell eine Bedeutung für die Qualität des Getränks beigemessen wird, etwa bei Mineralwasser oder Bier, achtet der Verbraucher auch stärker auf die Herkunft. Anders ist dies bei gewöhnlichen Erfrischungsgetränken, bei denen der Verkehr dem Produktions- beziehungsweise Abfüllort eine eher geringere Aufmerksamkeit schenkt. Wird die Herkunft aber, wie im vorliegenden Fall, vom Hersteller werblich herausgestellt, muss dieser dem hieraus folgenden Verkehrsverständnis auch gerecht werden, was vorliegend nicht der Fall war. Wenn der Verbraucher auf der Produktverpackung den Hinweis „AUS BERLIN“ sieht, geht er nicht davon aus, dass der Inhalt der Flasche aus den weitgehend unbekannten Orten ... beziehungsweise ... stammt. Dies gilt sowohl für denjenigen Verbraucher, der bewusst einen „Filler“ erwirbt als auch für Konsumenten, die mit diesem Begriff keine konkreten Vorstellungen verbinden. Die Kammer hielt das von der Beklagten vorgetragene Verkehrsverständnis, dass der nicht nur durch die beanstandete Werbung, sondern auch durch die weitere „Aufmachung“ des Etiketts – so die stilisierte Abbildung des Brandenburger Tors auf den 1 Liter Flaschen – hervorgehobene Berlinbezug auf das Unternehmen der Beklagten bezogen werde, für fernliegend. Für den Verbraucher ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklagte letztlich lediglich die hinter dem Getränk stehende Idee bewerben will. Schließlich stammt nach dem Etikett der „Filler“ aus Berlin und nicht das Unternehmen oder die Marke. Eine Verbindung zum Unternehmen der Beklagten stellt lediglich der Verbraucher her, der „Filler“ als „Abfüller“ versteht. Dies hilft der Beklagten jedoch nicht weiter, da auch diese Verständnismöglichkeit zu dem Schluss führt, dass Getränk stamme von einem Berliner „Abfüller“ und ist entsprechend in der Stadt hergestellt worden. Auf den von der Beklagten vorgetragenen Umstand, dass an ihrem Berliner Unternehmenssitz sämtliche für den Betrieb wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, konnte es daneben nicht ankommen. Aus diesem Grund war auch unerheblich, ob der Kläger das entsprechende Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestreiten konnte. 4. Der Irreführung fehlte es auch nicht an der wettbewerblichen Relevanz. Zwar mag es sein, wie oben bereits festgestellt, dass einem Teil der Verbraucher die Herkunft von Erfrischungsgetränken im Sinne des Abfüllorts gleichgültig ist und damit ihre Kaufentscheidung nicht beeinflusst. Wird mit der Herkunft aber geworben, wird in diesen Entscheidungsprozess aber gezielt eingegriffen, so dass eine Bevorzugung durch den Verbraucher aus verschiedenen Motiven heraus denkbar ist. Entscheidender ist jedoch, dass sich Verbraucher aufgrund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins bewusst für den Kauf regionaler Produkte entscheiden, um lange Transportwege zu vermeiden. Diese Erwartung wird enttäuscht, da die Flaschen nach ihrer Abfüllung gerade über eine längere Distanz nach Berlin gebracht werden müssen. C. Soweit der Kläger die Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangt, hatte die Klage gleichfalls Erfolg. Dem Kläger steht der Anspruch auf Ersatz seiner pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 299,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2019 aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Verbindung mit den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Da die mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat. Zudem lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. D. Die von der Beklagten gemäß § 283 ZPO beantragte Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 1. Juli 2019 war nicht einzuräumen, da die Kammer für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den Inhalt dieses Schriftsatzes abgestellt hat. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der IHK Aachen, der DIHK, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus verschiedenen Branchen angehören. Die Beklagte ist eine in Berlin ansässiges Unternehmen zur Herstellung und dem Vertrieb von Getränken, welche im Jahr 2010 als so genanntes „Start-Up“ gegründet wurde. Die Beklagte hat sich auf den Vertrieb von Produkten spezialisiert, die zum Auffüllen von Alkoholika so genannten Longdrinks verwendet werden können. Diese Getränke, die sowohl in 0,2 l als auch 1,0 l Flaschen im Handel sind, können jedoch auch ohne Zusatz weiterer Flüssigkeiten konsumiert werden, etwa die Varianten Bitter Lemon oder Ginger Ale. Bis zum Jahr 2015 hat die Beklagte ihre Produkte ausschließlich in der Gastronomie vertrieben, seit Ende 2016 sind sie auch für Verbraucher im stationären Handel sowie online zu erwerben. Die Beklagte versieht die Etiketten eines Teils ihrer Produktreihe, so etwa der Getränke „Ginger Ale“, „Tonic Water“, „Bitter Lemon“ und „Spicer Ginger“ mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“. Auf den Etiketten der größeren PET-Flaschen findet sich darüber hinaus eine Abbildung des Brandenburger Tors. Die Getränke der Beklagten werden jedoch nicht von dieser selbst, sondern ausschließlich bei Drittunternehmen hergestellt und abgefüllt, hauptsächlich bei der ...Mineralbrunnen GmbH & Co. KG in ...und zu einem geringeren Teil bei der A. Mineralbrunnen GmbH in .... Die Rezepturen stammen von der Firma D. aus Darmstadt. Der Kläger hält die Angabe auf dem Etikett vor diesem Hintergrund für irreführend und unzulässig. Er ist der Auffassung, dass ein nicht unwesentlicher Teil des angesprochenen allgemeinen Publikums die Angabe „Filler“ als „Abfüller“ verstehe und daher davon ausgehe, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkten Berlin hergestellt und abgefüllt werden. Dem allgemeinen Publikum sei nicht bekannt, dass der deutsche Begriff „Abfüller“ im englischen mit „bottler“ übersetzt werde. Soweit anderen Teilen des Verkehrs bekannt sein sollte, dass unter „Filler“ ein Getränk zu verstehen ist, das zum Auffüllen von Cocktails und Longdrinks verwendet wird, ändere sich am Verkehrsverständnis durch den Zusatz „aus Berlin“ nichts. Das Erzeugnis der Beklagten stamme gerade nicht aus Berlin und hier befinde sich auch keine Betriebsstätte. Der Kläger meint weiter, dass das Publikum mit der streitgegenständlichen Angabe eine geographische Herkunftsangabe verbinde, welche für die Kaufentscheidung nicht unerheblich sei. Die Verbraucher traue einem Produzenten aus Berlin er zu, ein „cooles“, Szene typisches und geschmacklich einzigartiges Getränk herzustellen als einem Abfüllbetrieb in .... Wie von der Beklagten beabsichtigt, verbinde der Verkehr mit dem angegebenen Ort „Berlin“ eine gewisse Wertvorstellung, da aus Sicht des Verbrauchers angesichts der Bewerbung klar sei, dass die Premium-Getränke gerade in Berlin hergestellt würden, weil hier das Publikum durch die „besten Bars“ entsprechend hohe Anforderungen stelle. Der Kläger ist der Auffassung, dass im vor diesem Hintergrund Unterlassungsansprüche sowohl aus § 5 Abs. 1 UWG als auch aus Art. 7 Abs. 1a LMIV in Verbindung mit § 3a UWG sowie hilfsweise aus § 127 Abs. 1 MarkenG zustehen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 ab, wobei diese nach erfolglosen Vergleichsgesprächen mit Anwaltsschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2018 mitteilen ließ, dass die keine Unterlassungserklärung abgeben werde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Getränke mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht, wie mit den Anlagen K 4 bis K 9 wiedergegeben. 2. die Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger seine vorgeblich bestehende Aktivlegitimation lediglich mit allgemeinen Ausführungen zu begründen versucht habe, nicht jedoch mit der Darlegung, welche seiner Mitglieder als unmittelbare Wettbewerber der Beklagten anzusehen seien. Darüber hinaus sei die Klage auch in der Sache unbegründet, da der Kläger von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs „Filler“ ausgehe. Insoweit sei maßgeblich, dass die streitgegenständlichen Produkte zu einem entscheidenden Teil die Fachkreise aus der Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene ansprächen, die das Wort „Filler“ als feststehenden Begriff für „Mixer“-Produkte erkennen würden. Zudem sei für das angesprochene Publikum aus der konkreten Verwendung ohne weiteres ersichtlich, dass sich diese Bezeichnung auf das konkrete Produkt und nicht auf den Abfüllbetrieb beziehe. Der Verkehr sehe in dem Hinweis „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ lediglich einen solchen auf den Umstand, dass das Getränk von einem Unternehmen stamme, welches in Berlin seinen Sitz habe. Auf den Abfüllort komme es bei der Produktion eines „Filler“ im Gegensatz zu etwa Bier oder Wein erkennbar nicht an, da es für die Zusammensetzung eines solchen Getränks nicht auf die Verwendung von Zutaten aus einer besonderen Quelle oder eine bestimmte, regionalbegrenzte Herstellungsweise ankomme. Daher sei allein maßgeblich, dass sämtliche Entscheidung hinsichtlich der Produkte, des Marketings sowie des Vertriebs am Berliner Geschäftssitz der Beklagten getroffen würden. Hier würden gleichfalls Bestellungen entgegengenommen sowie die Belieferung der Kunden organisiert. Auch die Rezepturen für die Getränke der Beklagten stammten aus Berlin, viele der Mitarbeiter hätten einen gastronomischen Hintergrund und seien Teil der lebendigen Berliner Barkultur. Lediglich der konkrete Abfüllvorgang finde nicht in Berlin statt. Da es insoweit an einer relevanten Irreführung über den Abfüll- oder Herstellungsort fehle, sei die Klage aus keiner der vom Kläger angenommenen Rechtsgrundlagen begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2019 verwiesen.