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Versäumnisurteil

102 O 58/19

LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:1104.102O58.19.00
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Leitsätze
1. Der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 umfasst auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.(Rn.15) 2. Eine ausländische Versandapotheke ist verpflichtet, sich bei einer Betätigung auf dem deutschen Markt an die hier geltenden Vorschriften für den Versandhandel mit Medikamenten zu halten. Hierzu gehören auch die Normen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), so dass § 4 Abs. 3 AMVV, wonach die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig ist, Anwendung findet. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Bestuurder, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt eine wiederholte Abgabe eines rezeptpflichtigen Kontrazeptiva auf ein bereits geliefertes Rezept anzubieten, insbesondere für solche Arzneimittel zu werben: „das Rezept ist ein Jahr ab Erhalt gültig. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine wiederholte Durchführung der Bestellung möglich“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 umfasst auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.(Rn.15) 2. Eine ausländische Versandapotheke ist verpflichtet, sich bei einer Betätigung auf dem deutschen Markt an die hier geltenden Vorschriften für den Versandhandel mit Medikamenten zu halten. Hierzu gehören auch die Normen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), so dass § 4 Abs. 3 AMVV, wonach die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig ist, Anwendung findet. (Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Bestuurder, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt eine wiederholte Abgabe eines rezeptpflichtigen Kontrazeptiva auf ein bereits geliefertes Rezept anzubieten, insbesondere für solche Arzneimittel zu werben: „das Rezept ist ein Jahr ab Erhalt gültig. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine wiederholte Durchführung der Bestellung möglich“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist hinreichend schlüssig, sodass die Beklagte aufgrund ihrer Säumnis entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers war insoweit als zugestanden anzusehen, § 331 Abs. 1 ZPO. A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Niederlande maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da hier sowohl die Bestellung von Medikamenten durch den Verbraucher erfolgt als auch deren bestimmungsgemäße Auslieferung erfolgt. Zudem ist der Internetauftritt der Beklagten 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers konnte damit auch im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Beklagten unterhaltenen Internetseiten verwiesen werden. C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Aktivlegitimation auch in diesem Verfahren. D. Die Beklagte hat durch die vom Kläger beanstandete Werbung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die aus dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten waren unzulässig und führten dazu, dass die Werbung als konkrete Verletzungsform zu untersagen war. Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen sowie einer hieran ausgerichteten Verfahrensweise richtet sich insbesondere nach § 4 AMVV, nach dessen Abs. 3 die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig ist. Die Beklagte ist als ausländische Versandapotheke nach § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG gehalten, sich bei einer Betätigung auf dem deutschen Markt an die hier geltenden Vorschriften für den Versandhandel mit Medikamenten zu halten. Hierzu gehören auch die Normen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). E. Soweit der Kläger die Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangt, hatte die Klage gleichfalls Erfolg. Da die mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat. Zudem lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. G. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf die Unterlassung von Werbung für eine wiederholte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf dasselbe Rezept sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Die Beklagte ist in Beverwijk/Niederlande ansässig und betreibt dort eine Apotheke, die als Versandapotheke Kunden im gesamten deutschsprachigen Raum und damit auch in Deutschland beliefert. Zur Bewerbung ihres Angebots unterhält sie unter der Domain apotheke-e....de einen Internetauftritt, über den sie auch den Versand rezeptpflichtiger Medikamente anbietet, unter anderem auch von verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln. Für Kunden hielt sie am 5. Juni 2019 in diesem Zusammenhang den Hinweis bereit: „das Rezept ist ein Jahr ab Erhalt gültig. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine wiederholte Durchführung der Bestellung möglich“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger überreichte Anlage K 3 Bezug genommen. Der Kläger greift diese Werbung als wettbewerbswidrig an, da eine mehrfache Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen die einschlägigen deutsche Vorschriften verstößt. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte reagierte hierauf nicht, Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Bestuurder, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt eine wiederholte Abgabe eines rezeptpflichtigen Kontrazeptiva auf ein bereits geliefertes Rezept anzubieten, insbesondere für solche Arzneimittel zu werben: „das Rezept ist ein Jahr ab Erhalt gültig. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine wiederholte Durchführung der Bestellung möglich“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. 2. an ihn 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagten ist die Klageschrift am 20. September 2019 unter ihrer Geschäftsanschrift zugestellt worden ist. Sie hat sich seither weder gemeldet noch eine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen