Urteil
102 O 23/19
LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0218.102O23.19.00
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Leitsätze
1. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des beklagten Unternehmers geltend gemacht wird. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.(Rn.46)
2. Bei einer Werbung für Kissen und Polster sowie andere Produkte aus Zirbenholz im Internet mit der Behauptung von Wirkungen, wonach diese zu einem erholsamen Schlaf führen, eine niedrigere Herzschlagratte bewirken und hierdurch körperlicher und mentaler Belastung entgegenwirken, die vegetative Erholung beschleunigen, die Herzfrequenz regulieren und den Kreislauf stabilisieren, handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung und nicht nur um allgemeine Anpreisungen unspezifischer, präventiver Wirkunden. Diese Art der Werbung ist nur bei dem Nachweis hinreichender wissenschaftlicher Absicherung zulässig.(Rn.54)
(Rn.56)
3. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.(Rn.61)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte wie folgt zu werben:
1. „die Grundidee eines Zirbenpolsters oder Zirbenkissens sind die ätherischen Öle der Zirbe (...). Diese haben eine beruhigende Wirkung auf unseren Organismus und das Herz-Kreislaufsystem“.
2. „Die Zirbe
2.1 „...erspart dem Herzen ca. 3.500 Schläge pro Tag - das entspricht 1 Stunde Herzarbeit“,
2.2 „Reduzierung der Wetterfühligkeit“,
2.3 „Verbesserung der Tiefschlafphase“,
2.4 „Stabilisierung des Kreislaufsystems“,
2.5 „Linderung von Kopfschmerzen“,
2.6 „antibakteriell und bakteriostatisch - keine Milben und kein Ungeziefer“,
3. mit der Studie
„Zirbenholz. Auswirkungen von Zirbenholz als Einrichtungsmaterial auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regeneration“,
insbesondere mit der Angabe:
„Bei der Testbatterie im Labor zeigten sich signifikante Unterschiede in der Erholungsqualität zwischen Zirbenholzzimmer und identisch gestaltetem „Holzdekor“zimmer. Dies äußert sich in einer niedrigeren Herzrate in körperlichen und mentalen Belastungssituationen und anschließenden Ruhephasen bzw. in einem beschleunigten vegetativen Erholungsprozess. Die Herzfrequenz der Studienteilnehmer ist im SpanplattenHolzdekorzimmer luftdruckabhängig - es besteht eine Wetterfühligkeit - ein Zeichen für die Instabilität des Kreislaufs. Im Zirbenzimmer ist sie vom Wetter unabhängig.“
4. Mit der Studie „Im Zirbenbett schläft sich’s besser! – Schlafqualität im Zirbenholzbett“,
insbesondere mit der Angabe:
„in der zweiten Studie wurde ein möglicher Einfluss des Bettmaterials auf die Schlafqualität geprüft. Die Probanden verbrachten ihre Nachtruhe für einen längeren Zeitraum (~3 Wochen) einmal in einem Zirbenbett (grün), im eigenen Bett bzw. in einem Holzdekor-Bett (rot). Die Längsschnittuntersuchung bestätigte den signifikanten Einfluss des Einrichtungsmaterials auf körperliches und psychisches Befinden. Im Schlaf zeigte sich eine deutlich bessere Schlafqualität im Zirbenholzbett im Vergleich zu einem Holzdekorbett. Die bessere Nacht Erholung geht mit einer reduzierten Herzfrequenz und einer erhöhten Schwingung des Organismus im Tagesverlauf einher. Die durchschnittliche „Ersparnis“ im Zirbenholzbett lag bei 3.500 Herzschlägen pro Tag, was etwa einer Stunde Herzarbeit entspricht. Mit diesen physiologischen Ergebnissen stimmte die subjektive Einschätzung der Versuchspersonen überein, welche über einen erholsamen Schlaf, ein besseres Allgemeinbefinden und erstaunlicherweise eine höhere „soziale Extravertiertheit“ im Zirbenzimmer berichteten. Vielleicht ein Grund, warum Gaststube früher mit Zirbenholz verkleidet waren. Das Material der Wohnungseinrichtung hat offensichtlich größere Auswirkungen auf Befinden und Gesundheit als bisher bekannt.“
5. Mit der Presseinformation „Zirbenholz schafft messbar Wohlbefinden“:
5.1 „Schlafhilfe aus den Alpen“,
5.2 „Zirbenkissen gelten als natürliche Hilfe bei Schlafstörungen. Heute weiß man durch Studien: mit Zirbenholz schläft es sich von ganz besonderer Qualität. Die positiven Auswirkungen auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation machen Zirbenkissen, Zirbenpölster, Zirbenholzkissen oder Zirbenkugeln und Würfel, als auch Zirbenspäne und andere Zirbenprodukte zum aktuell wohl größten Boom in der Naturprodukte-Branche.“
5.3 „Zirbenholz wirkt Wetterfühligkeit entgegen, es harmonisiert den Kreislauf und stärkt das allgemeine Wohlbefinden. Es entlastet den Kreislauf, reinigt die Atemwege und fördert erholsamen Schlaf. Chronischer Stress, Schlaflosigkeit, nervöse Herzbeschwerden gehören zunehmend der Vergangenheit an. Diese beruhigende Eigenschaft kann auch immer öfters bei Migräne und starken Kopfschmerzen helfen.“
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des beklagten Unternehmers geltend gemacht wird. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.(Rn.46) 2. Bei einer Werbung für Kissen und Polster sowie andere Produkte aus Zirbenholz im Internet mit der Behauptung von Wirkungen, wonach diese zu einem erholsamen Schlaf führen, eine niedrigere Herzschlagratte bewirken und hierdurch körperlicher und mentaler Belastung entgegenwirken, die vegetative Erholung beschleunigen, die Herzfrequenz regulieren und den Kreislauf stabilisieren, handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung und nicht nur um allgemeine Anpreisungen unspezifischer, präventiver Wirkunden. Diese Art der Werbung ist nur bei dem Nachweis hinreichender wissenschaftlicher Absicherung zulässig.(Rn.54) (Rn.56) 3. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.(Rn.61) I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte wie folgt zu werben: 1. „die Grundidee eines Zirbenpolsters oder Zirbenkissens sind die ätherischen Öle der Zirbe (...). Diese haben eine beruhigende Wirkung auf unseren Organismus und das Herz-Kreislaufsystem“. 2. „Die Zirbe 2.1 „...erspart dem Herzen ca. 3.500 Schläge pro Tag - das entspricht 1 Stunde Herzarbeit“, 2.2 „Reduzierung der Wetterfühligkeit“, 2.3 „Verbesserung der Tiefschlafphase“, 2.4 „Stabilisierung des Kreislaufsystems“, 2.5 „Linderung von Kopfschmerzen“, 2.6 „antibakteriell und bakteriostatisch - keine Milben und kein Ungeziefer“, 3. mit der Studie „Zirbenholz. Auswirkungen von Zirbenholz als Einrichtungsmaterial auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regeneration“, insbesondere mit der Angabe: „Bei der Testbatterie im Labor zeigten sich signifikante Unterschiede in der Erholungsqualität zwischen Zirbenholzzimmer und identisch gestaltetem „Holzdekor“zimmer. Dies äußert sich in einer niedrigeren Herzrate in körperlichen und mentalen Belastungssituationen und anschließenden Ruhephasen bzw. in einem beschleunigten vegetativen Erholungsprozess. Die Herzfrequenz der Studienteilnehmer ist im SpanplattenHolzdekorzimmer luftdruckabhängig - es besteht eine Wetterfühligkeit - ein Zeichen für die Instabilität des Kreislaufs. Im Zirbenzimmer ist sie vom Wetter unabhängig.“ 4. Mit der Studie „Im Zirbenbett schläft sich’s besser! – Schlafqualität im Zirbenholzbett“, insbesondere mit der Angabe: „in der zweiten Studie wurde ein möglicher Einfluss des Bettmaterials auf die Schlafqualität geprüft. Die Probanden verbrachten ihre Nachtruhe für einen längeren Zeitraum (~3 Wochen) einmal in einem Zirbenbett (grün), im eigenen Bett bzw. in einem Holzdekor-Bett (rot). Die Längsschnittuntersuchung bestätigte den signifikanten Einfluss des Einrichtungsmaterials auf körperliches und psychisches Befinden. Im Schlaf zeigte sich eine deutlich bessere Schlafqualität im Zirbenholzbett im Vergleich zu einem Holzdekorbett. Die bessere Nacht Erholung geht mit einer reduzierten Herzfrequenz und einer erhöhten Schwingung des Organismus im Tagesverlauf einher. Die durchschnittliche „Ersparnis“ im Zirbenholzbett lag bei 3.500 Herzschlägen pro Tag, was etwa einer Stunde Herzarbeit entspricht. Mit diesen physiologischen Ergebnissen stimmte die subjektive Einschätzung der Versuchspersonen überein, welche über einen erholsamen Schlaf, ein besseres Allgemeinbefinden und erstaunlicherweise eine höhere „soziale Extravertiertheit“ im Zirbenzimmer berichteten. Vielleicht ein Grund, warum Gaststube früher mit Zirbenholz verkleidet waren. Das Material der Wohnungseinrichtung hat offensichtlich größere Auswirkungen auf Befinden und Gesundheit als bisher bekannt.“ 5. Mit der Presseinformation „Zirbenholz schafft messbar Wohlbefinden“: 5.1 „Schlafhilfe aus den Alpen“, 5.2 „Zirbenkissen gelten als natürliche Hilfe bei Schlafstörungen. Heute weiß man durch Studien: mit Zirbenholz schläft es sich von ganz besonderer Qualität. Die positiven Auswirkungen auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation machen Zirbenkissen, Zirbenpölster, Zirbenholzkissen oder Zirbenkugeln und Würfel, als auch Zirbenspäne und andere Zirbenprodukte zum aktuell wohl größten Boom in der Naturprodukte-Branche.“ 5.3 „Zirbenholz wirkt Wetterfühligkeit entgegen, es harmonisiert den Kreislauf und stärkt das allgemeine Wohlbefinden. Es entlastet den Kreislauf, reinigt die Atemwege und fördert erholsamen Schlaf. Chronischer Stress, Schlaflosigkeit, nervöse Herzbeschwerden gehören zunehmend der Vergangenheit an. Diese beruhigende Eigenschaft kann auch immer öfters bei Migräne und starken Kopfschmerzen helfen.“ jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage war in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann vom Beklagten sowohl die beantragte Unterlassung als auch die Zahlung einer Kostenpauschale für die vorgerichtlich erfolgte Abmahnung verlangen. Der Beklagte hat mit der im Klageantrag beanstandeten Werbung für seine Produkte im Internet gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Der Kläger kann aus diesem Grunde nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG vom Beklagten die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Handelns verlangen. A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zur Vorgängerregelung des Art. 5 EuGVÜ). Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da sich der vom Beklagten betriebene Internetauftritt und damit die dort betriebene Werbung auch an Verbraucher in Deutschland richtet. Der Beklagte versendet die von ihm vertriebenen Waren zudem auch bestimmungsgemäß nach Deutschland. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers konnte damit auch im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Der Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, keine gewerbliche Niederlassung. B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der vom Beklagten unterhaltenen Internetseiten verwiesen werden. C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Aktivlegitimation auch in diesem Verfahren. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers auch nicht in Frage gestellt. D. Die Passivlegitimation des Beklagten war gegeben, auch wenn er, wie er mit den im Termin vom 28. Januar 2020 übergebenen Unterlagen geltend macht, sein einzelkaufmännisches Unternehmen zwischenzeitlich auf eine GmbH verschmolzen hat, deren Geschäftsführer er ist. Da er im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Klägers von den streitgegenständlichen Werbebehauptungen die Webseite ....at betrieben hat, ist eine wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr in seiner Person begründet worden, welche durch die bloße Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine Kapitalgesellschaft nicht beseitigt werden konnte. E. Bei den angegriffenen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung und nicht lediglich um allgemeine Anpreisungen unspezifischer, präventiver Wirkungen der von ihm vertriebenen Produkte. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Werbung ausschließlich auf persönliche, nicht objektivierbare Befindlichkeiten des potenziellen Nutzers Bezug nehmen würde, etwa in Form von „Wohlfühlaussagen“. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagte nimmt auf nicht nur auf konkrete gesundheitliche Wirkungen wie Schlafqualität, die Funktion des Kreislaufsystems und die Pulsfrequenz Bezug, sondern stellt daneben auch einen Krankheitsbezug her. So behauptet er unter Bezugnahme auf die Pressinformation „Schlafhilfe aus den Alpen“, Zirbenholz wirke bei Migräne und Kopfschmerzen, chronischem Stress und nervösen Herzbeschwerden. 1. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 UWG ist nicht erforderlich, dass ein Erfolg mit Sicherheit versprochen wird oder nach den Werbeaussagen erwartet werden kann. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den eine Werbeangabe auf die angesprochenen Verkehrskreise macht. Durch die beanstandete Werbung macht sich die Beklagte die im Rahmen der Studie von .... im Jahr 2003 angeblich festgestellten Wirkungen einer mit Zirbenholz ausgestatteten Umgebung zu Eigen und zieht anschließend Schlussfolgerungen über den Effekt dieses Einflusses auf den menschlichen Organismus. 2. Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für dieses hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. BGH GRUR 2015, 1244, TZ 16 - Aqupotenzangabe in Fachinformation). 3. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, welche die werbliche Behauptung stützen können (vgl. BGH GRUR 2013, 649 TZ 15 f. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Mit gesundheitsfördernden Wirkungen darf gleichfalls nicht geworben werden, wenn diese wissenschaftlich umstritten sind (vgl. BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit). 4. Im Bereich der Gesundheitswerbung wird ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot bereits dann bejaht, wenn sich der Werbende ungeprüfter und ungesicherter, insbesondere fachlich umstrittener Werbebehauptungen unter Nichterwähnung der Gegenmeinung bedient. Stellt er eine fachlich umstrittene Frage als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hin, dann übernimmt er dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für ihre Richtigkeit und muss sie im Streitfall auch beweisen. Denn gerade bei der Werbung im Gesundheitsbereich ist die Gefahr von Schäden durch den fachunkundigen Verbraucher besonders groß, wenn Produkte mit Werbeangaben angepriesen werden, die nicht als gesicherte, wissenschaftliche Erkenntnisse angesehen werden können (vgl. Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, Anhang zu §§ 1–7 UWG E. Heilmittelwerberecht Rn. 18) 5. Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt zwar grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Wirkung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). 6. Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind Studien und Ergebnisse, die als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage eingeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet werden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquat statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Sowohl methodische Mängel als auch Interessenkonflikte der Studienverfasser können sich auf die Validität einer Studie auswirken (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 80, 82; Feddersen, GRUR 2013, 127, 134) F. Die vom Beklagten vorgelegten Studien sind nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nachzuweisen. Sie reichen insoweit weder für sich gesehen noch in der Gesamtschau aus. 1. Zwar erscheint auch im – verwandten – Bereich der Medizinprodukte die Einhaltung des Goldstandards jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn der Wirknachweis anhand objektiv messbarer Ergebnisse geführt werden kann und nicht die Gefahr der Verzerrung der Studie durch subjektive Empfindungen der Teilnehmer besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 19.04.2012, 6 U 2576/11). In Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten allerdings fehlen, und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, bedarf es grundsätzlich placebokontrollierter Studien (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 5 U 138/17, Tz. 217 zitiert nach juris). 2. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihm für seine Werbung verwendeten Studienergebnisse fachlich umstritten seien, da er sich nicht auf eine wissenschaftlich valide Auseinandersetzung mit diesen stützen könne, vermochte die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Insoweit lassen sich nach Auffassung der Kammer keine allgemeinen Aussagen treffen, wie tiefgreifend eine Auseinandersetzung mit Studienergebnissen zu erfolgen hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese jedenfalls umstritten sind. Vielmehr hat sich diese im Einzelfall an der wissenschaftlichen Qualität der Ausgangserhebung zu orientieren. Genügt die Studie, auf die konkrete Werbebehauptungen gestützt werden, keinem allgemein anerkannten Standard, ist dies auch für eine fachliche Kritik an dieser nicht zu fordern. 3. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Studie von ...., auf der die Werbebehauptungen des Beklagten im Wesentlichen beruhen, in keiner wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht worden ist, so dass keine allgemeine Diskussion in Fachkreisen eröffnet worden ist. Aus diesem Grunde kann nicht verlangt werden, dass der Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht, die Studie sei als solche nicht ausreichend ist, um die Werbung des Beklagten rechtfertigen zu können, einen entsprechenden Diskurs aufzuzeigen hat. Vielmehr war der zunächst der Verweis auf den Bericht „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ vom 7. Dezember 2017 als ausreichend anzusehen, um die Ergebnisse in Zweifel ziehen zu können. 4. Die Studie Grote et al. des Joanneum Research Institut für Nichtinvasive Diagnostik vom Oktober 2003 entspricht bereits vom Studiendesign her nicht den Anforderungen, die insoweit zu stellen sind. Zwar beruhen die Ergebnisse zum Teil auf durchgeführten Messungen und damit auf objektiven Daten. Zum Teil sind sie jedoch auch auf Befragungen der Studienteilnehmer über ihr Befinden zurückzuführen, deren Resultate sich einer Objektivierung entziehen. Dies gilt vor allem für den ersten Teil der Studie, in dem ausschließlich subjektive Beurteilungsparameter erhoben worden sind. a) Wie der Kläger zu Recht weiterhin bemängelt, fand eine Verblindung der Probanden nicht statt. Auch wenn ihnen das Ziel der Untersuchung nicht mitgeteilt worden war, konnte jeder Laie und damit auch die Untersuchungsteilnehmer ohne Weiteres feststellen, ob er sich in einem mit Zirbenholz verkleideten Zimmer oder im Holzdekorzimmer befand. Gleiches gilt auch für die Feststellung, aus welchem Material die Betten gefertigt waren, in denen die Teilnehmer der Schlafstudie ihre Nächte verbracht haben. b) Hinsichtlich der Schlafstudie ist dem Kläger darüber hinaus darin zuzustimmen, dass eine Teilnahme von lediglich 15 Probanden nicht ausreichend ist, um die gefundenen Ergebnisse zu verallgemeinern. Insoweit kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wie viele Nächte dieselben Teilnehmer in den unterschiedlichen Betten zugebracht haben. An möglicherweise vorhandenen persönlichen Dispositionen ändert auch eine beliebige Wiederholung desselben Versuchs nichts. c) Schließlich fehlt es den Studien des ... insgesamt an einem Versuch, die empirischen Befunde mit einer wissenschaftlichen Erklärung zu versehen. So fehlen insbesondere – naheliegende – Raumluftmessungen, um festzustellen, welche Gründe es für die bei den Teilnehmern gemessenen abweichenden Werte gibt. Nach dem Studiendesign beschränkten sich die Messungen hinsichtlich der physikalischen Raumbedingungen auf den Luftdruck, die Luftfeuchte sowie die Temperatur. Möglicherweise wäre in diesem Zusammenhang dann festgestellt worden, wie der Kläger geltend macht, dass die negativen Ergebnisse einer Holzdekorumgebung aus frischen Spanplatten auf toxische Ausdünstungen in Form von Formaldehyd zurückzuführen sind und nicht so sehr auf irgendwelche positiven Eigenschaften der Zirbenholzeinrichtung des Testzimmers. d) Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten, dass die ätherischen Öle der Zirbe eine beruhigende Wirkung auf unseren Organismus und das Herz-Kreislaufsystem haben, von der Studie von vornherein nicht gedeckt, da es an einer „Ursachenforschung“ gerade fehlt. e) Auch die Unabhängigkeit der Studie ist mehr als fraglich, da sie von interessierten Verbänden der Holz- und Forstwirtschaft in Auftrag gegeben wurde und die Versuche von einem privaten Forschungsinstitut durchgeführt wurden, und das nicht in einem neutralen Labor, sondern in einer Tischlerei. 5. Keinerlei wissenschaftlichen Ansprüchen genügt auch die vom Beklagten als Anlage B 7 eingereichte Studie betreffend die Ausstattung des Klassenzimmers einer Schule mit Echtholz im Vergleich zu einer gewöhnlichen Ausstattung mit anderen Materialien. Zudem bleibt völlig offen, inwieweit die gewonnenen Ergebnisse gerade auch auf die Verwendung von Zirbenholz zurückgeführt werden können. 6. Nach alldem kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass die von ihm getroffenen Werbebehauptungen wissenschaftlich erwiesen seien. G. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass bloße Zweifel des Anspruchstellers an der Richtigkeit einer bestimmten Werbebehauptung stützende Studien nicht geeignet sind, die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den irreführenden Charakter der Behauptungen zu modifizieren (unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, NJOZ 2003, 2783, 2785), ist dies grundsätzlich zutreffend. Wenn aber überhaupt keine Studie vorliegt, die wissenschaftlichen Grundsätzen genügt, können auch plausible Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Werbung ausreichen, um jedenfalls im Bereich der Werbung mit Gesundheitsbezug dazu zu führen, dass den Werbenden die Verpflichtung für den Nachweis der Richtigkeit trifft. H. Die weiteren vom Beklagten (in englischer Sprache) eingereichten Studien zur Wirkung von Alpha-Pinenen mögen für sich genommen valide sein, sagen im Ergebnis aber nichts über die Effekte der Verwendung von Zirbenholz auf den menschlichen Organismus aus, wenn dieses als Material für Einrichtungsgegenstände oder die vom Beklagten vertriebenen Produkte wie etwa Kissen oder Raumduftobjekte verwendet wird. Populärwissenschaftliche oder werbliche Veröffentlichungen der Holz- und Tourismusindustrie, wie sie vom Beklagten weiter zu den Akten gereicht worden sind, können von vornherein keine taugliche Grundlage für den Beleg der von ihm aufgestellten konkreten Wirkbehauptungen bilden. I. Die vom Beklagten pauschal behauptete antibakterielle Wirkung von Zirbenholz wird in dieser Allgemeinheit von der an der Universität ... im Juli 2001 durchgeführten Studie, auf welche der Beklagte sich bezieht, nicht bestätigt. Zwar wurden bei den in diesem Rahmen durchgeführten Abklatschversuchen aus Zirbenholz deutlich weniger Bakterien festgestellt als auf anderen zum Vergleich herangezogenen Materialien. Die Autoren führen in ihren Schlussfolgerungen aber selbst aus, dass die Testergebnisse letztlich (nur) als Grundlage für weitere Untersuchungen dienen können, da verschiedene Faktoren, insbesondere auch der Feuchtegehalt des Holzes, einen großen Einfluss auf die Ergebnisse haben könnten. J. Keinerlei Nachweise finden sich für die vom Beklagten aus Presseveröffentlichungen übernommenen Behauptungen, Zirbenholz helfe auch bei Migräne und Kopfschmerzen, chronischem Stress und nervösen Herzbeschwerden. K. Nach Ansicht der Kammer war es für den Erfolg der Klage unerheblich, dass sich die vom Kläger beanstandeten und zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemachten Werbeäußerungen des Beklagten nicht auf konkrete im Onlineshop angebotene Produkte beziehen. Da der Beklagte ausschließlich Waren aus oder mit Zirbenholz anbietet, war dies nicht erforderlich, da der Verkehr die streitgegenständlichen Äußerungen ohne Weiteres auf die Eigenschaften aller im Onlineshop vorgestellten Waren aus diesem Material bezieht. L. Soweit der Beklagten meint, der im Rahmen seines Onlineshops verwendete „Disclaimer“ beseitige eine mögliche Irreführung des Verbrauchers und sei daher ausreichend, um die Wettbewerbswidrigkeit seiner Werbung zu beseitigen, war dies nicht zutreffend. Aus dem Hinweis ergibt sich für den Verbraucher in keiner Weise, dass die Ergebnisse der hier erneut ausdrücklich erwähnten Studien aus wissenschaftlicher Sicht zweifelhaft sein könnten. Der Klausel ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Kunden keine Garantie für die ausgelobten Wirkungen übernehmen möchte. M. Der Kläger konnte vom Beklagten daneben nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der für die Abmahnung vom 1. März 2019 angefallenen Kosten verlangen. 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Unterlassungsgläubiger verlangen, dass der Unterlassungsverpflichtete ihm die erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung ersetzt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte ausdrücklich gehalten, dem Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit durch die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. 2. Ersatz für die im Rahmen einer Abmahnung erforderlichen Aufwendungen kann allerdings nur verlangt werden, soweit die Abmahnung auch materiell-rechtlich begründet ist. Insoweit kann allerdings auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat. Darüber hinaus hat der Beklagte diese Berechnung nicht bestritten. Auch lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. N. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Werbeaussagen für von diesem vertriebene Produkte aus Zirbenholz in Anspruch. Der Kläger ist ein in Berlin bestehender Wettbewerbsverband, zu dessen Mitgliedern unter anderem Ärztekammern, die Apothekerkammer Nordrhein sowie eine Vielzahl von Unternehmen der Branchen Medizinprodukte sowie Heil- und Arzneimittel gehören. Der Beklagte ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der im Februar 2019 auf der Internetdomain ... .at Produkte aus Zirbenholz auch zur Lieferung nach Deutschland anbot. Auf den dort vorgehaltenen Internetseiten der Beklagte für verschiedene Produkte aus Zirbenholz, unter anderem für Polster und Kissen, Wirkungen dahingehend ausgelobt, dass diese zu einem erholsamen Schlaf führten, eine niedrigere Herzschlagrate bewirkten und hierdurch körperlicher und mentaler Belastung entgegenwirken. Die vegetative Erholung werde beschleunigt, die Herzfrequenz reguliert und der Kreislauf stabilisiert. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass der Schlaf im Zirbenbett das Herz um durchschnittlich 3.500 Schläge pro Tag entlaste. Der Kläger hält die dort getroffenen Werbeaussagen, soweit sie gesundheitsbezogen sind, für irreführend, da ihnen eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung fehle beziehungsweise die aufgestellten Behauptungen in der Wissenschaft nicht unumstritten seien. Der Kläger macht geltend, dass für den angeblichen Beleg der vom Beklagten behaupten Wirkungen lediglich eine einzige Studie existiere, welche durch den Bericht „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ vom 7. Dezember 2017 unter www.... .at sehr kritisch diskutiert worden sei. So sei bereits die Teilnehmerzahl von lediglich 15 Probanden zu klein, um verallgemeinerungsfähiger Aussagen zu rechtfertigen. Ferner habe die Studie zwar einen wissenschaftlichen Anschein, die einzelnen Ergebnisse seien jedoch nicht nachvollziehbar. Sie sei bislang noch nicht in einem wissenschaftlichen Journal veröffentlicht worden. Dass die Studien in Informationsflyern, allgemeinen Publikationen und Tageszeitungen erwähnt werde könne dem nicht gleichgesetzt werden. Zudem sei die Studie durch zahlreiche Partner aus der Holzindustrie gesponsert worden und habe zur Kommerzialisierung des Zirbenholzes beigetragen, wie sich aus der von der Beklagten selbst eingereichten Anlage B4 entnehmen lasse. Die weiteren vom Beklagten nunmehr im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen wiesen entweder keinen Zusammenhang mit den streitigen Fragestellungen auf oder beträfen keine Untersuchungsdesigns, die ausschließlich auf Zirbenholz bezogen seien. Aus diesem Grunde gäben sie nichts dafür her, die Werbebehauptungen des Beklagten zu stützen. Für die Teilnehmer der Studie sei auch als Laien erkennbar gewesen, dass das Mobiliar, in dem die Versuche durchgeführt worden sein, entweder aus Zirbenvollholz oder aus Holzdekorspanplatten bestanden habe. Da die Möbel erst kurz vor den Versuchen hergestellt worden sein, sei nicht auszuschließen, dass mögliche Formaldehydausscheidungen der Spanplattenmöbel die Ergebnisse beeinflusst hätten. Soweit sich die Beklagte auf weitere Studien beziehe, seien diese entweder nicht aussagekräftig, nicht geeignet die streitgegenständlichen Werbebehauptungen zu stützen. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2019 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte lehnte dies ab und forderte im Gegenzug den Kläger auf, seine Abmahnung zurückzuziehen. Der Kläger beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte wie folgt zu werben: 1. „die Grundidee eines Zirbenpolsters oder Zirbenkissens sind die ätherischen Öle der Zirbe (...). Diese haben eine beruhigende Wirkung auf unseren Organismus und das Herz-Kreislaufsystem“. 2. „Die Zirbe 2.1 „...erspart dem Herzen ca. 3.500 Schläge pro Tag - das entspricht 1 Stunde Herzarbeit“, 2.2 „Reduzierung der Wetterfühligkeit“, 2.3 „Verbesserung der Tiefschlafphase“, 2.4 „Stabilisierung des Kreislaufsystems“, 2.5 „Linderung von Kopfschmerzen“, 2.6 „antibakteriell und bakteriostatisch - keine Milben und kein Ungeziefer“, 3. mit der Studie „Zirbenholz. Auswirkungen von Zirbenholz als Einrichtungsmaterial auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regeneration“, insbesondere mit der Angabe: „Bei der Testbatterie im Labor zeigten sich signifikante Unterschiede in der Erholungsqualität zwischen Zirbenholzzimmer und identisch gestaltetem „Holzdekor“zimmer. Dies äußert sich in einer niedrigeren Herzrate in körperlichen und mentalen Belastungssituationen und anschließenden Ruhephasen bzw. in einem beschleunigten vegetativen Erholungsprozess. Die Herzfrequenz der Studienteilnehmer ist im SpanplattenHolzdekorzimmer luftdruckabhängig - es besteht eine Wetterfühligkeit - ein Zeichen für die Instabilität des Kreislaufs. Im Zirbenzimmer ist sie vom Wetter unabhängig.“ 4. Mit der Studie „Im Zirbenbett schläft sich’s besser! – Schlafqualität im Zirbenholzbett“, insbesondere mit der Angabe: „in der zweiten Studie wurde ein möglicher Einfluss des Bettmaterials auf die Schlafqualität geprüft. Die Probanden verbrachten ihre Nachtruhe für einen längeren Zeitraum (~3 Wochen) einmal in einem Zirbenbett (grün), im eigenen Bett bzw. in einem Holzdekor-Bett (rot). Die Längsschnittuntersuchung bestätigte den signifikanten Einfluss des Einrichtungsmaterials auf körperliches und psychisches Befinden. Im Schlaf zeigte sich eine deutlich bessere Schlafqualität im Zirbenholzbett im Vergleich zu einem Holzdekorbett. Die bessere Nacht Erholung geht mit einer reduzierten Herzfrequenz und einer erhöhten Schwingung des Organismus im Tagesverlauf einher. Die durchschnittliche „Ersparnis“ im Zirbenholzbett lag bei 3.500 Herzschlägen pro Tag, was etwa einer Stunde Herzarbeit entspricht. Mit diesen physiologischen Ergebnissen stimmte die subjektive Einschätzung der Versuchspersonen überein, welche über einen erholsamen Schlaf, ein besseres Allgemeinbefinden und erstaunlicherweise eine höhere „soziale Extravertiertheit“ im Zirbenzimmer berichteten. Vielleicht ein Grund, warum Gaststube früher mit Zirbenholz verkleidet waren. Das Material der Wohnungseinrichtung hat offensichtlich größere Auswirkungen auf Befinden und Gesundheit als bisher bekannt.“ 5. Mit der Presseinformation „Zirbenholz schafft messbar Wohlbefinden“: 5.1 „Schlafhilfe aus den Alpen“, 5.2 „Zirbenkissen gelten als natürliche Hilfe bei Schlafstörungen. Heute weiß man durch Studien: mit Zirbenholz schläft es sich von ganz besonderer Qualität. Die positiven Auswirkungen auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation machen Zirbenkissen, Zirbenpölster, Zirbenholzkissen oder Zirbenkugeln und Würfel, als auch Zirbenspäne und andere Zirbenprodukte zum aktuell wohl größten Boom in der Naturprodukte-Branche.“ 5.3 „Zirbenholz wirkt Wetterfühligkeit entgegen, es harmonisiert den Kreislauf und stärkt das allgemeine Wohlbefinden. Es entlastet den Kreislauf, reinigt die Atemwege und fördert erholsamen Schlaf. Chronischer Stress, Schlaflosigkeit, nervöse Herzbeschwerden gehören zunehmend der Vergangenheit an. Diese beruhigende Eigenschaft kann auch immer öfters bei Migräne und starken Kopfschmerzen helfen.“ jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit, darzulegen, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Soweit er sich auf den sogenannten „...-Bericht“ mit dem Titel „Zirbenholz: Waldgeruch als Schlafhilfe?“ stütze, sei dieser selbst nicht hinreichend wissenschaftlich. Darüber hinaus stelle dieser Bericht sogar fest, dass positive Effekte der Zirbe für Schlaf und Gesundheit nicht zwingend falsch seien, diese seien jedoch nicht wissenschaftlich belegt. Darüber hinaus werde den Produkten des Beklagten kein kausaler Wirkzusammenhang in Hinblick auf krankhafte Zustände zugeschrieben, sondern ihnen lediglich unspezifische präventive Effekte beigemessen. Darüber hinaus seien die Aussagen durch drei Studien des ... ... Institut für nichtinvasive Diagnostik und eine Studie der Universität ... hinreichend abgesichert. Die pauschale Kritik an der Wissenschaftlichkeit der Studie durch den Kläger könne nicht ausreichend. Die Studienergebnisse würden auch durch verschiedene internationale Untersuchungen der Wirkung von Alpha-Pinenen auf Stress, Blutdruck sowie Herzfrequenz bestätigt. Die Klageanträge zur Ziffer I.2. seien schon deswegen unbegründet, da sich die darin wiedergegebenen Aussagen nicht auf ein bestimmtes Produkt bezögen. Die mögliche antibakterielle Wirkung von Zirbenholz sei durch eine Studie der Universität ... durch sogenannte Abklatsch-Versuche auf hölzernen Oberflächen nachgewiesen worden. Die vom Kläger angenommene Gefahr einer Irreführung der Verkehrskreise seit durch einen Hinweis, welchen der Kläger auf jeder Seite und Unterseite seines Webauftritts angebracht habe, ausgeschlossen. Dieser laute: „Sämtliche Aussagen zu den Wirkungen von Zirbenholz basierend auf Studium des ... und der Uni .... Da alle Lebensformen Individuen sind, können Wirkungen unterschiedlich wahrgenommen werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.