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Urteil

102 O 38/19

LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0331.102O38.19.00
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Leitsätze
1. Die Bewerbung des Mittels „Pregnan C Gum“ mit dem Slogan „Schwanger ohne Übelkeit“ ist wettbewerbswidrig, da eine Wirkung dahingehend ausgelobt wird, dass das im Kaugummi enthaltene Vitamin C den zu hohen Histaminspiegel senken könne, welcher im ersten Trimester der Schwangerschaft die auftretende Übelkeit verursache. (Rn.3) (Rn.17) 2. Das Produkt ist unter Verwendung der beanstandeten Angaben auch als gewöhnliches Lebensmittel nicht verkehrsfähig, da Lebensmittel nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. (Rn.35) Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert, so auch eine Verhinderung oder Linderung von Übelkeit im Zusammenhang mit dem Frühstadium einer Schwangerschaft. (Rn.37) (Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Mittel „Pregnan C Gum zum Diätmanagement bei Schwangerschaftsübelkeit“ in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 und K 4 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewerbung des Mittels „Pregnan C Gum“ mit dem Slogan „Schwanger ohne Übelkeit“ ist wettbewerbswidrig, da eine Wirkung dahingehend ausgelobt wird, dass das im Kaugummi enthaltene Vitamin C den zu hohen Histaminspiegel senken könne, welcher im ersten Trimester der Schwangerschaft die auftretende Übelkeit verursache. (Rn.3) (Rn.17) 2. Das Produkt ist unter Verwendung der beanstandeten Angaben auch als gewöhnliches Lebensmittel nicht verkehrsfähig, da Lebensmittel nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. (Rn.35) Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert, so auch eine Verhinderung oder Linderung von Übelkeit im Zusammenhang mit dem Frühstadium einer Schwangerschaft. (Rn.37) (Rn.38) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Mittel „Pregnan C Gum zum Diätmanagement bei Schwangerschaftsübelkeit“ in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 und K 4 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage war begründet und die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen. A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da die Beklagte das vom Kläger beanstandete Produkt über ihren Internetshop unstreitig Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und diese direkt beliefert. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden, auch werden in Berlin wohnende Verbraucher von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Kaugummi beliefert. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. 3. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 1. Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung des von der Beklagten unterhaltenen Internetauftritts verwiesen werden. 2. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Aktivlegitimation auch in diesem Verfahren. C. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 3a UWG zu. 1. Bei dem streitgegenständlichen Mittel „Pregnan C Gum“ handelt es sich, wie der Kläger zu Recht geltend macht, nicht um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LmbZ) im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) Nr. 609/2013. Es entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen dieser Verordnung und es damit als LmbZ nicht verkehrsfähig. Aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch für die Zulässigkeit der Deklaration, mit welcher sie das Mittel versehen hat, nicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung berufen. a) Ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit g) der Verordnung (EU) 609/2013 sind nach dem insoweit gleichlautenden § 1 Absatz 4a DiätV Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet und formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind und die nach der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung vom Patienten mit beeinträchtigter Fähigkeit zur Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmte darin enthaltener Stoffe oder sonstige medizinisch bedingten Nährstoffbedarf dienen, für deren diätetische Behandlung weder eine Modifizierung der normalen Ernährung noch andere Lebensmittel für eine besondere Annäherung noch auch eine Kombination aus beiden ausreichen. Ein Nährstoffbedarf ist dabei medizinisch bedingt, wenn bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder Störungen einen besonderen Ernährungsbedarf zur Folge haben (vgl. auch Schaffert in MünchKomm/Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., Rz. 425 zu § 3a UWG). b) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in diesem Sinne müssen zu einem Diätmanagement von Patienten gehören. Insoweit kann gerade im Rahmen der Ernährung von kranken Patienten oder Patienten mit besonderen Ernährungsbedarf einem derartigen Lebensmittel vielfach auch eine Krankheitszeiten oder lindern, zumindest aber verhütende Wirkung zu kommen (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, Rz. 44 ff. zu Art. 2 VO (EU) 609/2013). LbmZ können sowohl zur ausschließlichen also zur teilweisen Ernährung von Patienten bestimmt sein, sodass es ausreicht, wenn sie nur einen mengenmäßig kleinen Beitrag zur Ernährung liefern (Rz. 56). Bestimmt und geeignet sein müssen sie für zwei in der Verordnung genannte Patientengruppen. Dabei handelt es zum einen Patienten, deren Befinden durch die Zufuhr von gewöhnlichen Lebensmitteln negativ beeinflusst wird und zum anderen um Patienten, bei denen ein spezieller Bedarf an bestimmten Nährstoffen besteht, der, wie oben bereits erwähnt, medizinisch bedingt sein, also im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen muss. „Natürliche“ besondere physiologische Umstände wie Schwangerschaft erfüllen die Begriffsbestimmung nicht, da es sich nicht um eine Krankheit handelt. c) Dass der Begriff des Diätmanagements nicht zu weit ausgelegt werden darf, zeigt der Erwägungsgrund 3 der delegierten Verordnung128/2016/EU. Aus diesem ergibt sich, dass LmbZ ausschließlich den Ernährungsbedarf von Patienten, der durch eine Krankheitsvorsatzes decken und nicht die jeweilige Krankheit selbst „managen“ sollen. Auch die EU-Kommission hat zu dieser Frage dezidiert Stellung genommen und insoweit mitgeteilt, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt seien (vgl. auch Hütthaler-Brandauer, LMuR 2018, 49, 51). Aus diesem Grunde muss ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf bei der konkreten Patientengruppe, für die das Produkt vorgesehen ist, nachgewiesen sein (vgl. auch Schaffert in MünchKomm/Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., Rz. 425 zu § 3a UWG). d) Nach Auffassung der Kammer kann unter der Geltung der VO (EU) Nr. 609/2013 daher am weiten Ernährungsbegriff, wie er auch der älteren Rechtsprechung des BGH zugrundelag (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2009, 531 -Erfokol-Kapseln), für LbmZ nicht mehr festgehalten werden. Allerdings hat der BGH auch in dieser Entscheidung bereits die Einschränkung vorgenommen, dass die Nährstoffzufuhr auf andere Weise ernährungsbedingten Erkrankungen entgegenwirken muss. e) Das Produkt „Pregnan C Gum“ dient auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht dazu, ein Nährstoffdefizit von Schwangeren an Vitamin C auszugleichen. Jedenfalls finden sich in den von der Beklagten eingereichten Studien bzw. Unterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass die mit einer Schwangerschaft Übelkeit einhergehenden Beschwerden gerade zu einem Defizit an Vitamin C führen, welches nur durch eine Zufuhr außerhalb der normalen Ernährung ausgeglichen werden könne. Vielmehr soll die Zufuhr von Vitamin C durch das Kaugummi dafür sorgen, dass im Körper von Schwangeren Histamin abgebaut wird, welches nach Auffassung der Beklagten wesentlich zum Entstehen von Schwangerschaftsübelkeit beiträgt. Aus diesem Grunde konnte es nicht auf den von der Beklagten, auch im - nicht ausdrücklich nachgelassenen - Schriftsatz vom 18. März 2020 erneut betonten, Umstand ankommen, dass Schwangere mit einem durch die Schwangerschaft verursachten ausgeprägten Brechreiz möglicherweise Schwierigkeiten haben, gewöhnliche Vitamin-C-haltige Nahrung zu sich zu nehmen. f) Vor diesem Hintergrund kann die Auseinandersetzung der Parteien über die Frage, ob Schwangerschaftsübelkeit durch einen erhöhten Histaminpegel im Körper hervorgerufen wird und Vitamin C geeignet ist, dem entgegenzuwirken, dahinstehen. 2. Das Produkt war unter Verwendung der vom Kläger beanstandeten Angaben auch als (gewöhnliches) Lebensmittel nicht verkehrsfähig, da Lebensmittel nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. a) Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. b) Nach der genannten Vorschrift ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 – Vitalpilze). Danach stellen die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Bekl. sämtlich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar c) Weiter handelt es sich nicht nur um Verweise auf nichtspezifische Vorteile iSv Art. 10 III HCVO, sondern um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts spricht diesem eine spezifische gesundheitsfördernde Wirkung zu, nämlich die Verhinderung oder Linderung von Übelkeit im Zusammenhang mit dem Frühstadium einer Schwangerschaft (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt auch OLG Frankfurt, GRUR-RR 2019, 449). d) Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs.1 HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Hierfür war vorliegend nichts ersichtlich. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass von der EFSA Wirkangaben für Vitamin C im Zusammenhang mit Schwangerschaftsübelkeit zugelassen worden sind. D. Soweit der Kläger die Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangt, hatte die Klage gleichfalls Erfolg. Da die mit Schreiben vom 20. November 2018 ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat. Zudem lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. E. Die von der Beklagten gemäß § 283 ZPO beantragte Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2020 war nicht einzuräumen, da das Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den Inhalt dieses Schriftsatzes abgestellt hat. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. G. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Auffassung nach unzulässiger Werbung für das von dieser den Verkehr gebrachte Mittel „Pregnan C Gum“ auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Lebensmittelunternehmen, welches unter anderem das Produkt „Pregnan C Gum zum Diätmanagement bei Schwangerschaftsübelkeit“ in den Verkehr bringt. Über den auf den Internetseiten der Beklagten unter der Domain xxxx.at bereitgehaltenen Shop wird es für einen Preis von 6,49 EUR auch nach Deutschland geliefert. Das Produkt enthält 150mg Vitamin C und ist als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke registriert. Die Beklagte bewirbt es mit dem Slogan „Schwanger ohne Übelkeit“. Sie lobt eine Wirkung dahingehend aus, dass das im Kaugummi enthaltene Vitamin C den zu hohen Histaminspiegel senken könne, welcher im ersten Trimester der Schwangerschaft die auftretende Übelkeit verursache. Daher werde diese verringert oder ganz verhindert. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich beim von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Mittel „Pregnan C Gum“ entgegen der von dieser vorgenommenen Deklaration nicht um ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LmbZ) im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) Nr. 609/2013 handele. Das Produkt diene entgegen der in der genannten Regelung enthalten Definition nicht dem Diätmanagement. Vielmehr schreibe ihm die Beklagte eine ernährungsphysiologische Wirkung im Sinne einer medizinischen Behandlung zu. Damit sei das Produkt als LmbZ nicht verkehrsfähig. Daneben verstoße die Angabe, das Produkt sei zum Diätmanagement bei Schwangerschaft Übelkeit geeignet, auch gegen Art. 9 Abs. 5 VO 609/2013, da nicht ersichtlich sei, dass es nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten den Ernährungsanforderungen der Personen, für die es bestimmt sei entspreche und für diese Personen geeignet sei. die Beweislast liegen soweit bei der Beklagten, wobei der Nachweis einer wissenschaftlichen Anerkennung über den Wirkungsnachweis bezüglich gewöhnlicher Lebensmittel deutlich hinausgehe und nur durch Vorlage von nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Studien erbracht werden könne, wobei grundsätzlich randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien erforderlich seien. Aus den von der Beklagten für die Stützung ihrer Wirkung Aussage herangezogenen Studien ergebe sich aber nicht hinreichend, dass Schwangerschaft Übelkeit zum einen durch Histamin ausgelöst werde und zum anderen wirksam mit Vitamin C behandelt werden könne. Vielmehr sei nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die genauen Faktoren, welche bei Übelkeit und Erbrechen in der frühen Schwangerschaft eine Rolle spielen können, noch weitgehend ungeklärt sind. Soweit die Wirksamkeit von Kaugummis mit Vitamin C im Rahmen einer Bachelorarbeit in einzelnen Fallstudien ein lediglich 19 Probanden untersucht worden sei, stelle dies keinen seriösen wissenschaftlichen Wirksamkeitsbeleg dar. Weitere Studien, die sich allgemein mit Übelkeit oder Seekrankheit befassten, könnten als Beleg für die von der Beklagten konkret behauptete Wirkung bei Schwangeren nicht herangezogen werden. Daneben verstoße die Produktdeklaration noch gegen die LMIV, da die Angabe „Schwangerschaftsübelkeit“ keine für Lebensmittel zugelassene gesundheitsbezogene Angabe sei. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2018 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte lehnte dies ab und wies darauf hin, dass sie das Produkt nach den hier vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für sinnvoll halte, dafür Frauen in den ersten 12 Schwangerschaftswochen so gut wie kein Arzneimittel zugelassen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Mittel „Pregnan C Gum zum Diätmanagement bei Schwangerschaftsübelkeit“ in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 und K 4 ersichtlich. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag nach der Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Produkt um ein LbmZ, da es für kranke Person bestimmt sei, die einen besonderen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf hätten. Maßgeblich sei die Zweckbestimmung zur Ernährung einer Patientengruppe durch Zufuhr von Stoffen, die in der besonderen physiologischen Situation, in der sich die Patienten befänden erforderlich sein. Vorliegend sei das Produkt für einen durch die Schwangerschaftsübelkeit ausgelösten, medizinisch bedingten Bedarf von Schwangeren an dem Nährstoff Vitamin C bestimmt. Eine erhöhte Zufuhr von Vitamin C könne den Beschwerden vorbeugen. Eine Modifizierung der normalen Ernährung für das Diätmanagement reiche gerade nicht aus, dass aufgrund des Erbrechens für die betroffenen Schwangeren nicht möglich sei, herkömmliche Vitamin C-reiche Lebensmittel zu sich zu nehmen und bei sich zu halten. Die Verwendung eines Kaugummis sei daher in jedem Fall praktischer Unternehmung technisch vorteilhaft und habe auch per se eine antiemetische Wirkung. Schließlich denke es den durch die Erkrankung erhöhten Ernährungsbedarf an Vitamin C, ohne dass sich der Verbrauch auf eine Überdosierung verweisen lassen müsse. Entgegen der Meinung des Klägers sei die Wirkung auch hinreichend wissenschaftlich belegt, da der Kläger einen Wirkungsnachweis überzogene Maßstäbe anlege. Nach der Zweckbestimmung in Art. 2 Abs. 2 LBMZ-VO müsse die Formulierung von Lebensmitteln zu bestimmten medizinischen Zwecken lediglich auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen. Nach dem sogenannten Goldstandard geführt Studien sein allenfalls dann erforderlich, wenn es vorrangig um das subjektive Empfinden des Probanden gehe. Dies sei bei Übelkeit und Erbrechen während der Schwangerschaft nicht der Fall, da die Betroffene ihr Verhalten nicht steuern könnten. Die vorliegenden Studien entsprächen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten im Sinne des Art. 9 VO 609/2013 und seien geeignet, die Wirksamkeit und Zweckbestimmung des streitgegenständlichen Produkts zu belegen. Spezielle Anforderungen an den Inhalt von Studien bestünden gerade nicht und liefen der Intention des Gesetzgebers zuwider. Bei der Angabe „Schwangerschaftsübelkeit“ handele sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht um eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage im Sinne der LMIV, da dies voraussetzen würde, dass sich bei dem Produkt um kein LbmZ handele. Da dies gerade nicht der Fall sei, sei der Hinweis „Zum Diätmanagement bei Schwangerschaftsübelkeit“ als Pflichtangabe im Sinne des Art. 5 LBMZ-VO anzusehen, da er Aufschluss über die Zweckbestimmung des Produkts und seine angemessene Verwendung gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der in Bezug genommenen Gutachten und Aufsätze, wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2020 verwiesen.