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Beschluss

102 O 23/19

LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0126.102O23.19.00
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Leitsätze
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen einen Unterlassungstitel gegen die irreführende Werbung für Zirbenholzprodukte durch ein österreichisches Unternehmen auf einer ausländischen Domain (hier: Domain www. ... .tv und/oder www. ... .com) kann nur erfolgen, wenn, sich der Unterlassungstitel auch auf den inländischen (deutschen) Markt, etwa durch Verlinkung zu einer anderen, von der betreffenden Domain betriebenen Webpräsenz befunden hat und dort eine Bestellmöglichkeit von Waren für Kunden aus Deutschland angeboten wurde (hier: Verlinkung zu einer Internet-Seite www. ....at/zirbenholz mit Bestellmöglichkeiten für Zirbenholzprodukte).(Rn.34) (Rn.37) 2. Soweit ein eigenes Verhalten des Schuldners zu einer Titelverletzung geführt hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er als Einzelunternehmer oder in seiner Eigenschaft als Organ einer Kapitalgesellschaft gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner auf das Handeln der Gesellschaft entscheidend Einfluss nehmen kann und ihm deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugutekommt. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Schuldner um den Alleingesellschafter und den einzigen Geschäftsführer einer GmbH handelt.(Rn.41) 3. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte (Mitarbeiter), soweit deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.(Rn.43)
Tenor
1. Der Schuldner wird wegen Verstoßes gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft von einem Tag je 500,00 EUR Ordnungsgeld verurteilt. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Gläubiger 1/3 und der Schuldner 2/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen einen Unterlassungstitel gegen die irreführende Werbung für Zirbenholzprodukte durch ein österreichisches Unternehmen auf einer ausländischen Domain (hier: Domain www. ... .tv und/oder www. ... .com) kann nur erfolgen, wenn, sich der Unterlassungstitel auch auf den inländischen (deutschen) Markt, etwa durch Verlinkung zu einer anderen, von der betreffenden Domain betriebenen Webpräsenz befunden hat und dort eine Bestellmöglichkeit von Waren für Kunden aus Deutschland angeboten wurde (hier: Verlinkung zu einer Internet-Seite www. ....at/zirbenholz mit Bestellmöglichkeiten für Zirbenholzprodukte).(Rn.34) (Rn.37) 2. Soweit ein eigenes Verhalten des Schuldners zu einer Titelverletzung geführt hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er als Einzelunternehmer oder in seiner Eigenschaft als Organ einer Kapitalgesellschaft gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner auf das Handeln der Gesellschaft entscheidend Einfluss nehmen kann und ihm deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugutekommt. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Schuldner um den Alleingesellschafter und den einzigen Geschäftsführer einer GmbH handelt.(Rn.41) 3. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte (Mitarbeiter), soweit deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.(Rn.43) 1. Der Schuldner wird wegen Verstoßes gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft von einem Tag je 500,00 EUR Ordnungsgeld verurteilt. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Gläubiger 1/3 und der Schuldner 2/3 zu tragen. I. Der Gläubiger nimmt den Schuldner wegen behaupteter Verstöße gegen einen Unterlassungstitel der Kammer auf Verurteilung zur Zahlung von Ordnungsgeld in Anspruch. Der Kläger ist ein in Berlin bestehender Wettbewerbsverband, zu dessen Mitgliedern unter anderem Ärztekammern, die Apothekerkammer Nordrhein sowie eine Vielzahl von Unternehmen der Branchen Medizinprodukte sowie Heil- und Arzneimittel gehören. Der Schuldner ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der im Februar 2019 auf der Internetdomain ... .at Produkte aus Zirbenholz auch zur Lieferung nach Deutschland anbot. Der Schuldner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten ... GmbH sowie der .... Bei der zuletzt genannten Gesellschaft handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin des einzelkaufmännischen Unternehmens ...-... e.U. des Schuldners, welches im Dezember 2019 in die GmbH eingebracht worden ist. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner mit Urteil der Kammer vom 18. Februar 2020 einen Titel erstritten, mit welche diesem unter Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte wie folgt zu werben: 2. „Die Zirbe 2.1 „...erspart dem Herzen ca. 3.500 Schläge pro Tag - das entspricht 1 Stunde Herzarbeit“, … 2.3 „Verbesserung der Tiefschlafphase“, 2.4 „Stabilisierung des Kreislaufsystems“, … 2.6 „antibakteriell und bakteriostatisch - keine Milben und kein Ungeziefer“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben. Das Urteil ist dem Schuldner am 13. März 2020 zugestellt worden und mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden. Ende Mai/Anfang Juni 2020 waren unter der Domain ... .tv die vom Gläubiger in der Anlage OM 3 wiedergegebenen Inhalte frei abrufbar. Wegen der vom Gläubiger konkret beanstandeten Äußerungen wird auf den Schriftsatz vom 10. Juni 2020 (Bl. I/159 d.A.) verwiesen. Ausweislich des Impressums war Betreiberin der Seite die ... GmbH. Am 21. Juli 2020 fand sich unter der Domain ... .com die Wiedergabe einer Werbebroschüre mit dem Titel „Alles über die Alpen Zirbe Königin der Alpen“. In dieser Broschüre fanden sich verschiedene Aussagen über angebliche Eigenschaften von Zirbenholz. Wegen der genauen Inhalte wird auf den Schriftsatz der Gläubiger-Vertreter vom 31. August 2020, Bl. I/179 d.A. verwiesen. In der Broschüre fand sich eine Verlinkung mit der Internetseite www. ... .at/zirbenholz. Dort wurden von der ... verschiedene Produkte aus Zirbenholz angeboten, wobei eine Lieferung auch nach Deutschland möglich war. Schließlich bot die ... am 13. August 2020 auf der Plattform amazon.de eine Zirbendecke Sommer 135 x 200 cm zum Kauf an und warb dabei hervorgehoben mit der Angabe: „Die Grundidee einer Zirbendecke ist das Holz und die ätherischen Öle der Zirbe… Hat man herausgefunden, dass die Zirbe eine äußerst beruhigende Wirkung auf den Organismus und das Herz-Kreislaufsystem hat.“ Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner durch diese Werbemaßnahmen Gegen den Unterlassungstitel vom 18. Februar 2020 verstoßen hat. Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner ist Geschäftsführer der ... GmbH für die Werbung auf der Domain ... .tv einzustehen habe. Da sie persönlich untersagt sei, mit den im Urteil vom 18. Februar 2020 enthaltenen Angaben im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt verzogen Produkte zu werben, habe er dies auch in seiner Stellung als Organ für Drittunternehmen zu unterlassen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass er als Alleingesellschafter des Unternehmens ... GmbH letztlich für sich selbst handele und ihm dieses Handeln wirtschaftlich zugute komme. Insofern sei es Aufgabe des Schuldners gewesen, die Inhalte dieser Internetseite zu überwachen und für deren Löschung zu sorgen. Soweit die Internetseite von einem Mitarbeiter der ... eingerichtet und betreut worden sei, habe es der Schuldner offensichtlich unterlassen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens im Hinblick auf das gegen ihn ergangene Urteil schriftliche Anweisungen zu erteilen und deren Kenntnisnahme und Befolgung zu überprüfen. Gleiches gelte auch für die Werbung durch die ... auf ... .com. Im Übrigen sei es dem Schuldner, wie auch dem Gläubiger, ohne weiteres möglich gewesen, die beanstandeten Verstöße im Internet durch eine normale Google-Suche aufzufinden. Die aufgezählten Verstöße zeigten, dass der Schuldner unbelehrbare sei und die Zahlung von Ordnungsgeld dann aufgrund seines übersteigerten Gewinnstrebens in Kauf nehme. Der Gläubiger beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfacher Verstöße gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 angemessene Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Der Schuldner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Schuldner behauptet, für die Inhalte auf der Domain ... .tv nicht verantwortlich gewesen zu sein, da diese ohne einen entsprechenden Auftrag von dem Webdesigner ... ... eigenverantwortlich erstellt und betrieben worden sei. Diese habe die Domain bereits vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Titel zum Eigengebrauch gekauft, um dort neue Designs und Gestaltungsmöglichkeiten als Testseite auszuprobieren. Die Seite sei durch Herrn ... durch eine Zugriffskontrolle mit Passwortschutz geschützt und aus diesem Grunde nicht frei zugänglich gewesen. Offensichtlich sei dieser Blocker kurzfristig deaktiviert gewesen. Im Übrigen habe sich Herr ... bereits im März 2020 bemüht, die Internetseite bei Google löschen zu lassen. Der Schuldner behauptet weiter, von der Existenz dieser Internetseite erstmals durch eine Abmahnung der ... vom 2. Juni 2020 erfahren zu haben. Nach deren Erhalt habe er den Mitarbeiter ... zur Rede gestellt, eine arbeitsrechtliche Abmahnung ausgesprochen und diesen mit Nachdruck zur Löschung der Internetseite aufgefordert. Dass dies nicht bereits zuvor geschehen war, habe auf dem alleinigen Versehen des Mitarbeiters beruht, der die Seite aus den Augen verloren und nicht kontrolliert habe, ob es zur beantragten Löschung der Seite gekommen sei. Auch für die Broschüre auf der Internetseite www.yumpu.com sei allein Herr ... verantwortlich gewesen. Der Schuldner behauptet, erstmals durch die Zustellung des Ordnungsmittelantrages vom 31. August 2020 von der Existenz dieser Internetseite erfahren zu haben. Bei dieser handelt es sich um ein sogenanntes online-Kiosk-System, welches es ermögliche, PDF-Dateien in e-Paper zu konvertieren und zu veröffentlichen. Die Nutzung der Seite sei nur durch eine Registrierung möglich, wobei er zu keinem Zeitpunkt über ein Benutzerkonto verfügt habe. Vielmehr seien die beanstandeten Inhalte unter dem privaten Benutzerkonto des Herrn ... eingestellt worden. Dies sei zu rein internen Zwecken erfolgt, um zu veranschaulichen, wie eine Werbebroschüre aussehen könne. Eine Veröffentlichung sei weder beabsichtigt noch bewusst vorgenommen worden. Zwar habe er einen Druckauftrag über 1000 Exemplare erteilt. Die Broschüren seien jedoch nach der Zustellung der dem Urteil vom 18. Februar 2020 zugrunde liegenden Klage sofort vernichtet worden und nicht in den Umlauf gelangt. Er habe nicht die geringste Veranlassung zu der Annahme gehabt, dass die Werbebroschüre weiterhin online auffindbar sei. Herr ... sei davon ausgegangen, dass die Inhalte der Broschüre vor einer ausdrücklichen Freigabe der Veröffentlichung nur für den entsprechenden Accountinhaber einsehbar seien. Die entsprechende Funktion habe es auf der Plattform ... jedoch nur für kostenpflichtige, nicht aber kostenlose Accounts gegeben, wie eine nachträgliche Recherche ergeben habe. Er habe Herrn ... mittlerweile freigestellt und gekündigt. Der Schuldner meint, sich ein etwaiges Verschulden von Herrn ... nicht zurechnen lassen zu müssen. Darüber hinaus seien den zugrunde liegenden Titel als Einzelkaufmann zur Unterlassung verpflichtet worden, dieser richte sich weder gegen die ... GmbH noch gegen die .... Auch die Voraussetzung für eine Haftung als Rechtsnachfolger lägen nicht vor. Er -der Schuldner- habe im Übrigen alles ihm Zumutbare getan, um die im Urteil vom 18. Februar 2020 enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen umzusetzen. So seien in großem Umfang Flyer und Broschüren vernichtet worden. Ferner hätten sowohl er als auch die Mitarbeiter der ... intensiv eigenen sowie fremde Internetseiten durchsucht, um verbotenen Inhalte zu löschen oder auf deren Löschung hinzuwirken. Er habe jeden Mitarbeiter das Urteil durchlesen lassen, es sei zudem am „schwarzen Brett“ neben dem Drucker ausgehängt worden. Er habe die Mitarbeiter nahezu täglich darüber belehrt welche Aussagen nicht mehr aufgestellt werden dürften und ihnen die Konsequenzen von Verstößen aufgezeigt. Der Schuldner ist weiter der Ansicht, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Veröffentlichung der Produktbeschreibung auf Amazon treffe, dass auf die Programmierung dieser Verkaufsplattform zurückzuführen sei, dass die verbotenen Aussagen nach erfolgter Löschung erneut als Produktbeschreibung wiedergegeben worden seien. Der Schuldner behauptet, die Inhalte auf amazon.de regelmäßig kontrolliert und die Seitenbetreiberin zur Löschung unerwünschter Inhalte aufgefordert zu haben. Die unzutreffende Produktbeschreibung seien bereits vor der Zustellung des dritten Ordnungsmittelantrages aufgefallen, sodass er sich an Amazon gewandt und diese zur Umstellung der Produktbeschreibung aufgefordert habe. Da dieses Unternehmen trotz mehrfacher Nachfrage nicht reagiert habe, habe das Angebot des streitgegenständlichen Produkts schließlich beendet. Amazon habe die Löschung am 23 Oktober 2020, also noch vor Zustellung des Ordnungsmittelantrages, vorgenommen. Der Schuldner macht geltend, dass allenfalls ein geringes Ordnungsgeld angemessen sein könne, da das Gewicht der streitgegenständlichen Verstöße gleichfalls als nur gering einzustufen sei. Mit Ausnahme von amazon.de seien die anderen verfahrensgegenständlichen Internetseiten unter gewöhnlichen Umständen kaum auffindbar gewesen, sodass sie mit „normaler“ Werbung nicht gleichgesetzt werden können. Auch wirtschaftliche Vorteile für ihn seien nicht zu erkennen. Im Hinblick auf Amazon habe er nicht mehr tun können, als im Plattformbetreiber immer wieder aufzufordern, die von ihm vorgenommenen Anpassungen umzusetzen. Schließlich habe er Auslistung des Produkts bei Amazon und damit empfindliche Umsatzeinbußen in Kauf genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Ordnungsmittelanträge waren zum Teil begründet, zum anderen Teil unbegründet und insoweit zurückzuweisen. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 704 ff. ZPO lagen vor. Das Urteil vom 18. Februar 2020 ist dem Schuldner am 13. März 2020 zugestellt worden. Rechtsmittel hiergegen hat der Schuldner nicht eingelegt, so dass es rechtskräftig geworden ist. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe des § 890 ZPO lagen vor. Insbesondere ist dem Schuldner diese Folge einer Zuwiderhandlung gegen den Titel im Urteilsausspruch angedroht worden. 3. Die Verhängung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 ZPO kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Schuldner dem ihm durch den konkreten Unterlassungstitel auferlegten Gebot zuwidergehandelt hat. Es ist dagegen unerheblich, ob das beanstandete Verhalten des Schuldners- isoliert betrachtet - wettbewerbswidrig ist und der Gläubiger gegen den Schuldner aus diesem Grunde im Erkenntnisverfahren einen - weiteren - Titel erstreiten könnte. Einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO wegen Art. 103 Abs. 2 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen (so BVerfGE 58, 159, 162 f.). Ob ein Verhalten als Zuwiderhandlung gegen eine Verbotsverfügung anzusehen ist, bestimmt sich daher nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Tz. 20 bis 23 m.w.N.). 4. Die Voraussetzungen des § 890 ZPO waren hinsichtlich des ersten Ordnungsmittelantrags vom 10. Juni 2020 nicht erfüllt, da die vom Gläubiger beanstandeten Textpassagen aus dem Webauftritt unter der Domain zirbenkissen.tv keinen Verstoß gegen die Verbote aus dem Urteil vom 18. Februar 2020 darstellen. a) Zwar war zwischen den Parteien unstreitig, dass auf den unter der genannten Domain vorgehaltenen Seiten Inhalte zugänglich waren, die mit einem Teil der dem Schuldner verbotenen Werbeäußerungen entweder wortidentisch oder inhaltlich im Wesentlichen identisch waren. Auch war die ... GmbH, deren Geschäftsführer der Schuldner ist, im Impressum der Internetseiten genannt. Nach dem gegen den Schuldner ergangenen Titel ist diesem aber nicht jegliche Werbung mit den verfahrensgegenständlichen Aussagen verboten, sondern ausdrücklich nur eine solche auf dem deutschen Markt. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht, da dem Gläubiger keine weitergehenden materiell-rechtlichen Ansprüche zustehen. Damit konnte es nicht ausreichen, dass Inhalte im Internet verfügbar waren. Aufgrund der Ubiquität des Internet können in Deutschland grundsätzlich beliebige Inhalte aus der gesamten Welt abgerufen werden, es sei denn, der Seitenbetreiber verhinderte dies mit besonderen technischen Maßnahmen. Vielmehr mussten diese auch einen erkennbaren Bezug zum inländischen Markt aufweisen. Dies war hinsichtlich der Domain ... .tv nicht ersichtlich. Weder behauptet der Gläubiger noch lässt sich aus seinem Vortrag entnehmen, dass sich dort neben dem allgemeinen Hinweis auf die ... GmbH eine Verlinkung zu einer anderen, von dieser betriebenen Webpräsenz befunden hat und dort eine Bestellmöglichkeit von Waren für Kunden aus Deutschland angeboten wurde. b. Auf die vom Schuldner erhobenen Einwendungen, insbesondere zu seiner fehlenden Kenntnis des Webauftritts, da dieser eigenverantwortlich durch Herrn ... als Mitarbeiter der ... eingerichtet worden sei, konnte es damit nicht ankommen. 5. Anders lag der objektive Sachverhalt im Hinblick auf die weitere vom Gläubiger bemängelte Werbebroschüre, die über die Plattform yumpu.com abgerufen werden konnte. a) Diesbezüglich hat der Gläubiger unwidersprochen vorgetragen, dass sich in der Publikation eine Verlinkung auf den Internetauftritt der ... befunden hat, auf dem die Bestellung und Lieferung von Zirbenholzprodukten nach Deutschland angeboten wurde. Damit lag zumindest ein mittelbarer Bezug der Werbeaussagen zum deutschen Markt vor. b) Die in der digitalen Broschüre mit dem Titel „Alles über die Alpen Zirbe Königin der Alpen“ enthaltenen Aussagen über die Wirkungen der Zirbenholzes beziehungsweise eines aus diesem Werkstoff hergestellte Betts stehen im Widerspruch zum Titel vom 18. Februar 2020. Die Behauptungen über die „Ersparnis“ von Herzschlägen stimmen mit der zur Ziffer 2.1 verbotenen Aussage überein, die weitere Behauptung über einen erholsameren Schlaf ist der untersagten Aussage zur Ziffer 2.3 im Kern vergleichbar und war daher ebenso zu unterlassen. c) Der Schuldner haftet dem Grunde nach auch für Wettbewerbsverstöße, welche durch die ... begangen worden sind. Zwar muss der Schuldner eines Unterlassungstitels selbst schuldhaft gehandelt haben, um zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt werden zu können (vgl. BVerfGE 84, 82). Ein Verschulden von Hilfspersonen reicht nicht aus, da die §§ 278, 831 BGB sowie § 8 Abs. 2 UWG nicht anwendbar sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 5.6, UWG § 12 Rn. 5.6). Soweit der Schuldner vorliegend allerdings selbst zur Verwirklichung des Verstoßes beigetragen hat, kann er hierfür auch im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens herangezogen werden d) Die Frage der Rechtsnachfolge konnte, entgegen der Ansicht des Schuldners, keine maßgebliche Rolle spielen. Auch wenn es sich bei der GmbH um die Nachfolgerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Schuldners handelt, käme es auf eine Übertragbarkeit des Titels nur dann an, wenn der Gläubiger die Gesellschaft auf Zahlung eines Ordnungsgeldes in Anspruch nehmen würde, was dieser jedoch nicht tut. e) Soweit ein eigenes Verhalten des Schuldners zu einer Titelverletzung geführt hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er als Einzelunternehmer oder in seiner Eigenschaft als Organ einer Kapitalgesellschaft gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner auf das Handeln der Gesellschaft entscheidend Einfluss nehmen kann und ihm deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugutekommt. Dies war vorliegend der Fall, da es sich bei dem Schuldner um den Alleingesellschafter und den einzigen Geschäftsführer der ... handelt. f) Der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Der Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss, wie zum Beispiel Mitarbeiter. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24). Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185). Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen/, UWG, 39. Aufl., § 12 UWG Rn. 5.7). Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 271, 272 m.w.N.). g) Aus diesem Grunde war eine Haftung des Schuldners für den vom Gläubiger gerügten Verstoß nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass er geltend macht, von den Einzelheiten der Tätigkeiten des Mitarbeiters ... auf der Plattform ... .com keine nähere Kenntnis gehabt zu haben. Es konnte auch nach dem Vorbringen des Schuldners nicht davon ausgegangen werden, dass er den oben genannten Anforderungen nachgekommen ist. Es reichte nicht aus, dass den Mitarbeitern das Urteil vom 18. Februar 2020 zugänglich gemacht worden ist. Eine ausdrückliche schriftliche Belehrung einschließlich der Information über die Konsequenzen einer Nichtbeachtung ist offenbar nicht erfolgt. Die vom Schuldner vorgetragene Zusammenfassung der nicht zu verwendenden Werbeäußerungen in einer Excel-Tabelle war nicht als adäquater Ersatz anzusehen. h) Es kann im Übrigen unterstellt werden, dass Herr ..., wie der Schuldner geltend macht, die Nutzungsbedingungen von ... .com falsch verstanden hat und davon ausgegangen ist, dass die von ihm dort eingestellte Werbebroschüre nur für ihn und nicht für sonstige Nutzer der Plattform beziehungsweise des Internets zugänglich ist. Der Schuldner hatte aber von der Existenz der elektronischen Fassung der Broschüre nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis, mag er auch davon ausgegangen sein, dass diese bei der Präsentation durch Herrn ... auf einem lokalen Rechner und nicht bei einem Internetanbieter gespeichert war. Spätestens nachdem ihm durch die Abmahnung der ... GmbH betreffend die Domain ... .tv aber bewusst geworden sein musste, dass es Herr ... mit der Vermischung privater Inhalte und solcher der ... wohl nicht so genau nahm, hätte er ihn konkret auffordern müssen, jegliche digitalen Inhalte mit verbotenen Äußerungen, die nicht auf eigenen Rechnern des Unternehmens gespeichert waren, zu löschen. Dies hat er unterlassen, worin eine schuldhafte Verletzung des gegen ihn ergangenen Titels lag. 6. Schließlich stellte auch die vom Gläubiger auf ... .de festgestellte Werbung für eine mit Zirbenholz gefüllte Bettdecke einen Verstoß gegen das Urteil vom 18. Februar 2020 dar. a) Der Schuldner hat den Umstand, dass das vom Gläubiger am 13. August 2020 bemerkte Angebot der ... dort wie in den Akten wiedergegeben abgerufen werden konnte, nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat sich der Schuldner gegen die – zutreffende – Auffassung des Gläubigers gewandt, dass die Werbeaussagen für die Decke unter das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer fallen. b) Es lagen eine eigene Handlung (beziehungsweise ein eigenes Unterlassen) des Schuldners vor, da er eingeräumt hat, von der Werbung bei Amazon selbst Kenntnis gehabt zu haben. c) Auch insoweit lag eine schuldhafte Verletzung durch den Schuldner vor. Die Zuwiderhandlung und das Verschulden sind vom Gläubiger zwar nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen, wobei allerdings Beweislasterleichterungen bis hin zum Anscheinsbeweis (vgl. BVerfG WRP 1991, 611; OLG Dresden Beschluss vom 6.2.2018 – 4 W 103/18, BeckRS 2018, 3664) zulässig sind. Daher hat der Schuldner darzulegen, welche internen Maßnahmen (wann, wie, was) er unternommen hat, um die Missachtung des Titels durch seine Mitarbeiter - oder Beauftragten - zu verhindern (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 UWG Rn. 5.8). d) Ein fehlendes Verschulden des Schuldners an dem Verstoß ließ sich nicht hinreichend feststellen. Sein Vortrag war nicht als ausreichend für die Annahme anzusehen, dass er sämtliche erforderlichen Schritte eingeleitet hatte, um die unzulässigen Äußerungen dauerhaft aus dem Angebot bei Amazon zu entfernen beziehungsweise entfernen zu lassen. Es war bereits nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die vom Schuldner nach seiner Darstellung gelöschte Produktbeschreibung später erneut „aufgetaucht“ sein soll. Der bloße Hinweis auf die Programmierung des Shops war nicht als hinreichende Erklärung anzusehen. Vielmehr war nicht auszuschließen, dass dem Schuldner (oder in seinem Auftrag Mitarbeitern der ...) bei der Änderung der Einträge (technische) Fehler unterlaufen sind, die eine endgültige Entfernung der Inhalte verhindert haben. Zu den genauen Arbeitsschritten hat der Schuldner nämlich ebenso wenig vorgetragen wie zu den von ihm behaupteten Bemühungen, über die Webseiten- beziehungsweise Portalbetreiberin eine Änderung herbeizuführen. Soweit, was vorliegend aber nicht zu erkennen war, ein anderer Anbieter desselben Produkts beziehungsweise zu einer identischen ASIN die erneuten Änderungen vorgenommen haben sollte, könnte dies den Schuldner gleichfalls nicht entlasten. Insoweit handelt es sich um ein allgemein bekanntes „Problem“ des Amazon Marketplace, welches dessen Nutzer (offensichtlich) in Kauf nehmen. Wenn der Schuldner betont, er habe die vollständige Löschung des Angebots bei Amazon bewirkt noch bevor der (dritte) Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zugestellt worden ist, konnte es hierauf nicht ankommen. Maßgeblich war allein, dass die beanstandeten Äußerungen mehrere Monate nach der Zustellung des Urteils vom 18. Februar 2020 auf ... .de noch vorhanden waren. 7. Bei der Bemessung des festzusetzenden Ordnungsgeldes waren Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil für den Schuldner und die Gefährlichkeit für den Gläubiger zu beachten. Zudem gilt, dass sich eine Titelverletzung durch den Verletzer nicht lohnen soll (vgl. zu alldem Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 UWG Rn. 6.12). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren hielt die Kammer für einen erstmaligen Verstoß die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € für gerechtfertigt und ausreichend, um auf den Schuldner dahingehend einzuwirken, dass er das gegen ihn ergangene Verbot künftig ernst nimmt. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich nach Auffassung der Kammer nur die Werbung auf amazon.de maßgeblich auf das Marktgeschehen auswirken konnte. Die Inhalte auf yumpu.com waren dagegen, wie der Schuldner unbestritten vorgetragen hat, nur gegen eine Registrierung zugänglich. Es war auch nicht zu erkennen, dass diese Plattform einen in irgendeiner Weise feststellbaren Bekanntheitsgrad unter Internetnutzern besitzt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891, 92 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger ist mit seinen Anträgen zum Teil unterlegen, so dass ihm die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen waren.