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Urteil

102 O 32/20

LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0928.102O32.20.00
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Leitsätze
1. Stammen zahlreiche Mitglieder eines Verbandes aus den Bereichen des Gesundheitswesens, des Heilwesens und der Heilmittelbranche, so konkurrieren diese auch mit Produkten aus dem esoterischen Bereich mit der Folge einer entsprechenden Klagebefugnis des Verbands.(Rn.54) 2. Bietet der Betreiber eines Online-Shops im Zeitpunkt der Abmahnung den Verkauf des betreffenden Produkts (hier: WAVEEX) auch an Verbraucher in Deutschland nebst entsprechender Versandoptionen nach Deutschland ausdrücklich an, so liegt eine Tätigkeit auf dem deutschen Markt vor.(Rn.58) 3. Die Werbung für einen dreieckigen, vornehmlich aus Kunststoff bestehenden Aufkleber mit angeblich als nachgewiesenen und wissenschaftlich gesichert dargestellten Wirkungen im Hinblick auf die "Unschädlichmachung" von Mobilfunkstrahlungen und ähnlichen Emissionen ist irreführend, wenn sich weder aus dem Vortrag des Werbenden noch aus den gerichtlich eingereichten Studien ergibt, nach welchem Funktionsprinzip das betreffende Produkt schützt und wie es technisch aufgebaut ist. (Rn.61)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Komplementär, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „WAVEEX“ wie folgt zu werben: 1. „Beim aktiven Telefonieren entsteht im Nahbereich des Mobiltelefons ein niederfrequentes, elektromagnetisches Feld. Dieses ist jedoch nicht überall gleich stark: es gibt Einbrüche und Spitzen, die sogenannten GRADIENTEN. Abrupte Änderungen im Magnetfeld irritieren unseren Körper, WAVEEX zerlegt diese Spitzen zu sanften Verläufen, womit die Magnetfelder für unseren Körper verträglich gemacht werden“ 2. „Schützt ihren Organismus WAVEEX schützt den menschlichen Organismus rund um die Uhr auf allen Geräten unabhängig von der Art des Gerätes (Mobiltelefon, Tablet, Schnurlos Telefon, WLAN-Router,…) Bei allem was sie tun unabhängig vom Gebrauch (z.B.: Telefonieren, Surfen, Tragen am Körper,…)“, 3. „WAVEEX macht Mobilfunkstrahlen für unseren Körper verträglich“, 4. „Die positiven Auswirkungen von WAVEEX sind wissenschaftlich und medizinisch erwiesen“, 5. „Die Wirkung vom digitalen Schutzschild WAVEEX Für ihren gesunden Körper … WAVEEX macht Smartphone, Tablet, WLAN & Co. jetzt auch für unseren Körper bioverträglich“, 6. „24h Schutz-Egal wo sie sind „WAVEEX schützt Sie und Ihre Liebsten rund um die Uhr, egal ob beim Telefonieren, Surfen, in der Hosen- oder Brusttasche“, 7. „Warum ist WAVEEX besonders für Kinder und Jugendliche zu empfehlen? Generell empfiehlt sich die Verwendung von WAVEEX für alle Personen - und das altersunabhängig. Allerdings befindet sich bei Kindern und Jugendlichen das Gehirn und Wachstum und es ist davon auszugehen, dass die mit dem Mobilfunkstrahlen einhergehenden negativen Effekte langfristig auch negative Auswirkungen auf das menschliche Gehirn haben“, 8. „Welche Effekte von WAVEEX sind wissenschaftlich bestätigt? Die wichtigsten Auswirkungen, die in mittlerweile zahlreichen Studien und Messungen erwiesen wurden zeigen auf, dass WAVEEX Magnetfeldspitzen (genannt Gradienten) glättet. Ebenso bleibt die Kristallstruktur von Wasser erhalten. Dadurch wird das Blutbild vor Veränderungen geschützt und der körperliche Stresslevel gesenkt“, 9. „Ist die Wirkung von WAVEEX wissenschaftlich bestätigt? Ja, mittlerweile ist die positive Wirkung von WAVEEX durch zahlreiche wissenschaftliche und medizinische Studien Ergebnisse bestätigt“, 10. „Welche Ergebnisse zeigt das Blutbild ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Dunkelfeldbetrachtung durch Untersuchungen am Blutbild zeigt gesundes, mit Lebensenergie versorgtes Blut, einzelne alleinstehende und deutlich erkennbare Blutkörperchen. Nach einem 10-minütigen Telefonat (mobiles Gerät ohne WAVEEX) zeigen sich Veränderungen im Blutbild. Blutkörperchen sind von einem dünnen Wasserfilm überzogen. Das zusammenkleben der Blutkörperchen zeigt, dass die Struktur dieses Wasserfilms zerstört wurde. Dies entsteht durch den Einfluss externer elektromagnetischer Felder, die von abrupten Veränderungen (Spitzen und Einbrüche) gekennzeichnet sind. Diese Magnetfeldgradienten wirken direkt auf die Dipol-Moleküle-und Wasser ist ein Dipol-Molekül“, 11. „Welche Ergebnisse zeigt der Einfluss von Magnetfeldgradienten auf Wasser ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Wasserkristallfotografie zeigt das Wasser eine schöne Kristallablagerungen. Versuchsergebnisse zeigen, dass die entstehenden Gradienten bei einem aktiven Mobiltelefon ohne WAVEEX die Wasserstrahl zerstört. Die gleiche Probe wurde mit einem aktiven Mobiltelefon mit WAVEEX durchgeführt. Die Struktur des Wassers blieb beinahe unversehrt“, 12. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Dunkelfeld‘? Hier wird die Auswirkung eines 10 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf das Blutbild bei 62 Probanden untersucht. Ohne WAVEEX wurde das Blutbild immer negativ verändert. Mit WAVEEX blieb ein gesundes Blutbild stabil und ein vorbelastetes Blutbild wurde stets verbessert“, 13. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Stresstest‘? Hier wird die Auswirkung eines 15 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf den Stresslevel unseres Organismus gemessen. Telefonierte man zuerst Ohne und dann mit WAVEEX, bei der Stresslevel mit WAVEEX immer niedriger. Umgekehrt, telefonierte man also zuerst mit und dann ohne WAVEEX, gab es annähernd gleiche Werte. Dies wird dadurch erklärt, dass WAVEEX in unserem Körper eine sogenannte Memoryfunktion auslöst und somit ein ungeschütztes Telefonieren nach einem geschützten Telefonat gleichermaßen verarbeitet wird“, 14. mit Berichten von Anwendern: 14.1. „Meine Hände sind beim längeren Tablet-Schauen immer eingeschlafen, das passiert jetzt nicht mehr – seit ich das kleine lila Dreieck aufgeklebt habe. Waveex ist eine tolle Sache“, 14.2. „Ich telefoniere beruflich sehr viel und in den letzten Jahren hatte ich fast jeden Abend Kopfschmerzen. Nun habe ich durch Zufall den Waveex-Chip entdeckt und seit dem Aufkleben des Chips sind meine Kopfschmerzen weg und auch das Zucken des Auges ist verschwunden. … Unsere Meinung zu dem Waveex-Chip: jeder sollte ihn haben, denn die Gesundheit geht vor“, 14.3. „Da ich in einem Büro arbeite und täglich bis zu 8 Stunden das Headset benutze, waren Kopfschmerzen ein fester Bestandteil meines Lebens. Dank Waveex konnte ich nach kurzer Zeit feststellen, dass die Kopfschmerzen weg sind, so als ob es nie welche gab. Dieses Produkt hat mein Wohlbefinden enorm gesteigert“, 14.4. „Ich habe … sehr oft Personen, die unter E-Smog leiden, diesen Menschen kann mit Waveex wirklich geholfen werden. Ich bin selbst überzeugt von Waveex …“, 14.5. „Ich hatte jahrelang Kopfschmerzen und ein Klopfen im Ohr. Es wurde angenommen, dass dies ein Tinnitus sei. Durch einen Bekannten lernte ich Waveex kennen. Ich klebt das auf mein Smartphone und mein Problem wurde gelöst. Ich danke Waveex für meine neue Lebensqualität!“, 14.6. „Durch meine jahrelange Tätigkeit im Verkauf, stand für mich an der Tagesordnung 3 bis 5 Stunden zu telefonieren. Ich bekam dadurch riesige Probleme, hatte starke Schmerzen im linken Ohr, konnte dadurch auch nicht schlafen. Mir wurde bewusst, dass dies vom ständigen telefonieren kam. Ich wurde dann auf einer Messe auf Waveex aufmerksam, und obwohl ich ein sehr skeptischer Mensch bin und von Strahlung bis dato keine Ahnung hatte, beschloss ich den preisgünstigen Chip zu kaufen und auch zu testen. Ein paar Tage später war mein Problem gelöst, meine Schmerzen am Ohr waren verflogen, ich konnte wieder ohne Probleme telefonieren und schlafen, ich hatte eine völlig neue Lebensqualität …“, sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stammen zahlreiche Mitglieder eines Verbandes aus den Bereichen des Gesundheitswesens, des Heilwesens und der Heilmittelbranche, so konkurrieren diese auch mit Produkten aus dem esoterischen Bereich mit der Folge einer entsprechenden Klagebefugnis des Verbands.(Rn.54) 2. Bietet der Betreiber eines Online-Shops im Zeitpunkt der Abmahnung den Verkauf des betreffenden Produkts (hier: WAVEEX) auch an Verbraucher in Deutschland nebst entsprechender Versandoptionen nach Deutschland ausdrücklich an, so liegt eine Tätigkeit auf dem deutschen Markt vor.(Rn.58) 3. Die Werbung für einen dreieckigen, vornehmlich aus Kunststoff bestehenden Aufkleber mit angeblich als nachgewiesenen und wissenschaftlich gesichert dargestellten Wirkungen im Hinblick auf die "Unschädlichmachung" von Mobilfunkstrahlungen und ähnlichen Emissionen ist irreführend, wenn sich weder aus dem Vortrag des Werbenden noch aus den gerichtlich eingereichten Studien ergibt, nach welchem Funktionsprinzip das betreffende Produkt schützt und wie es technisch aufgebaut ist. (Rn.61) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Komplementär, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „WAVEEX“ wie folgt zu werben: 1. „Beim aktiven Telefonieren entsteht im Nahbereich des Mobiltelefons ein niederfrequentes, elektromagnetisches Feld. Dieses ist jedoch nicht überall gleich stark: es gibt Einbrüche und Spitzen, die sogenannten GRADIENTEN. Abrupte Änderungen im Magnetfeld irritieren unseren Körper, WAVEEX zerlegt diese Spitzen zu sanften Verläufen, womit die Magnetfelder für unseren Körper verträglich gemacht werden“ 2. „Schützt ihren Organismus WAVEEX schützt den menschlichen Organismus rund um die Uhr auf allen Geräten unabhängig von der Art des Gerätes (Mobiltelefon, Tablet, Schnurlos Telefon, WLAN-Router,…) Bei allem was sie tun unabhängig vom Gebrauch (z.B.: Telefonieren, Surfen, Tragen am Körper,…)“, 3. „WAVEEX macht Mobilfunkstrahlen für unseren Körper verträglich“, 4. „Die positiven Auswirkungen von WAVEEX sind wissenschaftlich und medizinisch erwiesen“, 5. „Die Wirkung vom digitalen Schutzschild WAVEEX Für ihren gesunden Körper … WAVEEX macht Smartphone, Tablet, WLAN & Co. jetzt auch für unseren Körper bioverträglich“, 6. „24h Schutz-Egal wo sie sind „WAVEEX schützt Sie und Ihre Liebsten rund um die Uhr, egal ob beim Telefonieren, Surfen, in der Hosen- oder Brusttasche“, 7. „Warum ist WAVEEX besonders für Kinder und Jugendliche zu empfehlen? Generell empfiehlt sich die Verwendung von WAVEEX für alle Personen - und das altersunabhängig. Allerdings befindet sich bei Kindern und Jugendlichen das Gehirn und Wachstum und es ist davon auszugehen, dass die mit dem Mobilfunkstrahlen einhergehenden negativen Effekte langfristig auch negative Auswirkungen auf das menschliche Gehirn haben“, 8. „Welche Effekte von WAVEEX sind wissenschaftlich bestätigt? Die wichtigsten Auswirkungen, die in mittlerweile zahlreichen Studien und Messungen erwiesen wurden zeigen auf, dass WAVEEX Magnetfeldspitzen (genannt Gradienten) glättet. Ebenso bleibt die Kristallstruktur von Wasser erhalten. Dadurch wird das Blutbild vor Veränderungen geschützt und der körperliche Stresslevel gesenkt“, 9. „Ist die Wirkung von WAVEEX wissenschaftlich bestätigt? Ja, mittlerweile ist die positive Wirkung von WAVEEX durch zahlreiche wissenschaftliche und medizinische Studien Ergebnisse bestätigt“, 10. „Welche Ergebnisse zeigt das Blutbild ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Dunkelfeldbetrachtung durch Untersuchungen am Blutbild zeigt gesundes, mit Lebensenergie versorgtes Blut, einzelne alleinstehende und deutlich erkennbare Blutkörperchen. Nach einem 10-minütigen Telefonat (mobiles Gerät ohne WAVEEX) zeigen sich Veränderungen im Blutbild. Blutkörperchen sind von einem dünnen Wasserfilm überzogen. Das zusammenkleben der Blutkörperchen zeigt, dass die Struktur dieses Wasserfilms zerstört wurde. Dies entsteht durch den Einfluss externer elektromagnetischer Felder, die von abrupten Veränderungen (Spitzen und Einbrüche) gekennzeichnet sind. Diese Magnetfeldgradienten wirken direkt auf die Dipol-Moleküle-und Wasser ist ein Dipol-Molekül“, 11. „Welche Ergebnisse zeigt der Einfluss von Magnetfeldgradienten auf Wasser ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Wasserkristallfotografie zeigt das Wasser eine schöne Kristallablagerungen. Versuchsergebnisse zeigen, dass die entstehenden Gradienten bei einem aktiven Mobiltelefon ohne WAVEEX die Wasserstrahl zerstört. Die gleiche Probe wurde mit einem aktiven Mobiltelefon mit WAVEEX durchgeführt. Die Struktur des Wassers blieb beinahe unversehrt“, 12. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Dunkelfeld‘? Hier wird die Auswirkung eines 10 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf das Blutbild bei 62 Probanden untersucht. Ohne WAVEEX wurde das Blutbild immer negativ verändert. Mit WAVEEX blieb ein gesundes Blutbild stabil und ein vorbelastetes Blutbild wurde stets verbessert“, 13. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Stresstest‘? Hier wird die Auswirkung eines 15 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf den Stresslevel unseres Organismus gemessen. Telefonierte man zuerst Ohne und dann mit WAVEEX, bei der Stresslevel mit WAVEEX immer niedriger. Umgekehrt, telefonierte man also zuerst mit und dann ohne WAVEEX, gab es annähernd gleiche Werte. Dies wird dadurch erklärt, dass WAVEEX in unserem Körper eine sogenannte Memoryfunktion auslöst und somit ein ungeschütztes Telefonieren nach einem geschützten Telefonat gleichermaßen verarbeitet wird“, 14. mit Berichten von Anwendern: 14.1. „Meine Hände sind beim längeren Tablet-Schauen immer eingeschlafen, das passiert jetzt nicht mehr – seit ich das kleine lila Dreieck aufgeklebt habe. Waveex ist eine tolle Sache“, 14.2. „Ich telefoniere beruflich sehr viel und in den letzten Jahren hatte ich fast jeden Abend Kopfschmerzen. Nun habe ich durch Zufall den Waveex-Chip entdeckt und seit dem Aufkleben des Chips sind meine Kopfschmerzen weg und auch das Zucken des Auges ist verschwunden. … Unsere Meinung zu dem Waveex-Chip: jeder sollte ihn haben, denn die Gesundheit geht vor“, 14.3. „Da ich in einem Büro arbeite und täglich bis zu 8 Stunden das Headset benutze, waren Kopfschmerzen ein fester Bestandteil meines Lebens. Dank Waveex konnte ich nach kurzer Zeit feststellen, dass die Kopfschmerzen weg sind, so als ob es nie welche gab. Dieses Produkt hat mein Wohlbefinden enorm gesteigert“, 14.4. „Ich habe … sehr oft Personen, die unter E-Smog leiden, diesen Menschen kann mit Waveex wirklich geholfen werden. Ich bin selbst überzeugt von Waveex …“, 14.5. „Ich hatte jahrelang Kopfschmerzen und ein Klopfen im Ohr. Es wurde angenommen, dass dies ein Tinnitus sei. Durch einen Bekannten lernte ich Waveex kennen. Ich klebt das auf mein Smartphone und mein Problem wurde gelöst. Ich danke Waveex für meine neue Lebensqualität!“, 14.6. „Durch meine jahrelange Tätigkeit im Verkauf, stand für mich an der Tagesordnung 3 bis 5 Stunden zu telefonieren. Ich bekam dadurch riesige Probleme, hatte starke Schmerzen im linken Ohr, konnte dadurch auch nicht schlafen. Mir wurde bewusst, dass dies vom ständigen telefonieren kam. Ich wurde dann auf einer Messe auf Waveex aufmerksam, und obwohl ich ein sehr skeptischer Mensch bin und von Strahlung bis dato keine Ahnung hatte, beschloss ich den preisgünstigen Chip zu kaufen und auch zu testen. Ein paar Tage später war mein Problem gelöst, meine Schmerzen am Ohr waren verflogen, ich konnte wieder ohne Probleme telefonieren und schlafen, ich hatte eine völlig neue Lebensqualität …“, sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage war in vollem Umfang begründet, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung zu verurteilen war. A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin konnten nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften unterstellt werden. 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Antragsteller nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. etwa HansOLG Bremen, CR 2000, 770). Der Kläger macht ausdrücklich geltend, dass sich die von ihm beanstandete Internetwerbung der Beklagten für das Produkt „Waveex“ bestimmungsgemäß auch an deutsche Kunden wendet, da dort die deutsche Sprache verwendet werde und der Versand in das sowie die Bezahlung aus dem Ausland ausdrücklich angeboten würden. Die Beklagte trete daher mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in den Wettbewerb. Die Beklagte hat zwar ausdrücklich bestritten, dass sich das Angebot des streitgegenständlichen Produkts auch an inländische Verbraucher richtet, da sie diese nicht nach Deutschland ausliefere. Hieraus folgte jedoch nicht die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Soweit nämlich die – auch internationale – Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus Tatsachen folgt, die zugleich zur Begründung des erhobenen materiell-rechtlichen Anspruchs geltend gemacht werden, sogenannte doppelrelevante Tatsachen, hat im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung keine endgültige Entscheidung zu ergehen. Da in diesem Fall eine materiell-rechtliche Frage bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu entscheiden wäre, bedürfen diese doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung keines Beweises und keines Beweisantritts, sondern müssen vom Kläger lediglich schlüssig behauptet sein (vgl. Patzina in MünchKomm/ZPO, 6. Aufl., Rz. 56 zu § 12 ZPO). 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte im Bezirk des hiesigen Gerichts eingesehen werden. Damit war (auch) Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu doppeltrelevanten Tatsachen verwiesen werde C. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. 1. Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Unterlassungsanspruch richtet. Dabei reicht aus, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im klagenden Verband nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich schon aus dem Inhalt der von dem Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift zur Akte gereichten Mitgliederliste, aus der folgt, dass zahlreiche Mitglieder des Klägers aus den Bereichen Gesundheitswesen, Heilwesen und Heilmittel kommen. Daneben gehören ihm auch Einzelhändler sowie Unternehmen aus dem Bereich des Elektronikhandels an. Damit konkurrieren die Mitglieder des Klägers bei der gebotenen weiten Auslegung sachlich wie räumlich mit der Beklagten, was zur Darlegung der Klagebefugnis ausreicht. Anders als die Beklagte meint, kommt es nicht darauf an, ob die Mitgliedsunternehmen des Klägers mit „Waveex“ vergleichbare Produkte anbieten oder vertreiben. Gerade im Bereich der eher dem esoterischen Bereich zuzuordnenden Waren würden sonst nur wenige Wettbewerber auf dem Markt verbleiben, was die nach dem UWG beabsichtigte Selbstkontrolle der Wirtschaft nachhaltig behindern würde. 3. Darüber hinaus ist die Klagebefugnis des Klägers im vorliegenden Bereich auch obergerichtlich seit Jahren anerkannt, sodass der Kläger seit vielen Jahren von deutschen Gerichten als klagebefugt im Sinne der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen wird (vgl. nur OLG Celle, MD 2015, 335 ff.; 2017, 606 ff.). Dabei spricht für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung beim Kläger eine tatsächliche Vermutung (vgl. etwa BGH, GRUR 1997, 476). D. Der Kläger besaß gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Werbung Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 3 HWG. 1. Die Beklagte konnte nicht erfolgreich mit dem Einwand durchdringen, es fehle an ihrer Passivlegitimation, da sie nicht auf dem deutschen Markt tätig sei. a) Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte das Produkt „Waveex“ im Zeitpunkt der Abmahnung vom 7. November 2019 auch an Verbraucher in Deutschland verkauft und die entsprechende Versandoption in ihrem Onlineshop auch ausdrücklich angeboten hat. b) Es war zwar nicht ersichtlich, dass sich der Onlineshop der Antragsgegnerin spezifisch oder zumindest auch auf den deutschen Markt ausrichtet. Die Verwendung der deutschen Sprache einschließlich der für die Sprachwahl vorhandenen Buttons „DE“ beziehungsweise der deutschen Flagge war insoweit unergiebig, da es sich bei deutsch in Österreich ebenso wie in Deutschland um die offizielle Landessprache handelt. Ebenso wenig ergeben sich aus der von der Antragsgegnerin verwendeten Top-Level-Domain Hinweise auf die Ausrichtung auf den deutschen Markt, da diese „.at“ und gerade nicht „.de“ lautet. c) Vorliegend konnte es allerdings nicht darauf ankommen, ob die Beklagte grundsätzlich den Versand ihrer Produkte in andere Staaten als ihren Sitz anbietet, sondern nur auf die Frage, ob Verbrauchern in Deutschland ohne Weiteres der Erwerb von „Waveex“ möglich war oder ist. Insoweit hat die Beklagte das oben wiedergegebene klägerische Vorbringen nicht bestritten. Insoweit war unerheblich, dass die Beklagte ihren Onlineshop nach dem Erhalt der Abmahnung beziehungsweise der Einleitung des Rechtsstreits geändert hat und nunmehr Deutschland nicht mehr als Lieferziel ausgewählt werden kann. Durch die ehemals bestehende Bestellmöglichkeit war im Hinblick auf die Ausrichtung der streitgegenständlichen Werbeaussagen auch auf deutsche Verbraucher eine wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr entstanden, die nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte beseitigt werden können. 2. Die vom Kläger angegriffenen Werbebehauptungen waren als irreführend anzusehen, da auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich war, dass dem von ihr vertriebenen Produkt „Waveex“ die für dieses in Anspruch genommenen positiven Wirkungen zukommen können. a) Bei der Feststellung, ob Werbeangaben gemäß § 5 Abs. 1 UWG geeignet sind, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 1996, 910, 912 - Die meistverkaufte Europas, vgl. auch Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., Rz. 157 zu § 5 UWG m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte die vorgeblichen Wirkungen von „Waveex“ im Hinblick auf die „Unschädlichmachung“ von Mobilfunkstrahlung und ähnlichen Emissionen als nachgewiesen und wissenschaftlich gesichert dargestellt. Daher konnten die angesprochenen Verkehrskreise in Form der Gesamtheit aller Verbraucher davon ausgehen, dass der Beklagten den bestehenden Standards von Wissenschaft und Medizin genügende Studien vorliegen, welche die von ihr aufgestellten Behauptungen sowohl im Einzelnen als auch insgesamt stützen. Dies war jedoch nicht der Fall. b) Eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt insbesondere dann vor, wenn „Arzneimitteln und Medizinprodukten im Sinne der bis zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung des MPG, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln" eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Ferner ist dies dann der Fall, wenn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG „fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“. Die Beklagte macht insoweit ohne Erfolg geltend, dass der Anwendungsbereich des HWG nicht eröffnet sei, da die angegriffenen Werbeaussagen sich insgesamt nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von bestimmten Krankheiten oder Krankheitsbildern, bezögen. Die Beklagte verspricht die Abwehr der Gefahren der vor allem von Mobilfunktelefonen ausgehenden Strahlung, indem diese durch die Verwendung des Aufklebers „Waveex“ für den menschlichen Organismus „verträglicher“ gemacht werden soll. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die Wirkungen von „Waveex“ lediglich unspezifisch - ohne Nennung konkreter Krankheiten bzw. Krankheitsbilder - bewirbt. Denn der Verkehr wird die streitgegenständliche Werbung im Kontext mit der konkret beworbenen Wirkweise des Geräts – einem Unschädlichmachen der energetischen Strahlenbelastung – zwanglos so verstehen, dass dessen Verwendung die genannten positiven Auswirkungen auf das körperliche Befinden zur Folge hat. c) Eine Irreführungsgefahr im Sinne der genannten Vorschriften ist immer dann gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, dessen Wirksamkeit fachlich umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird ausreichend auf die Gegenmeinung hingewiesen (vgl. dazu BGH, GRUR 2000, 273, 274 – Eusovit; BGH, GRUR 2013, 649, 651 f. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dahinstehen kann dabei, ob das von der Beklagten beworbene Produkt dem Heilmittelwerbegesetz oder anderen gesundheitsbezogenen Gesetzen unterfällt. Denn im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gelten die vorgenannten, besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage auch dann, wenn die Werbung gesundheitsbezogen ist, so dass § 5 Abs. 1 UWG auch in diesen Fällen anwendbar bleibt. d) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. BGH GRUR 2013, 649, 650 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273 f. - Eusovit). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH a.a.O., - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH, GRUR 2009, 75f. - Priorin; BGH, GRUR 2012, 1164 f. - ARTROSTAR). e) Die Beklagte hat allerdings nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Werbeaussagen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Soweit sie von ihr so bezeichnete wissenschaftliche Untersuchungen als Anlagen zur Klageerwiderungsschrift und zu den weiter zur Akte gereichten Schriftsätzen vorgelegt hat, entsprechen diese Untersuchungen erkennbar nicht den Voraussetzungen, die für eine wissenschaftliche Absicherung notwendig sind. Die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Untersuchungen sind insgesamt ungeeignet, um zu einer Zulässigkeit der Werbebehauptungen führen zu können. Die von der Beklagten vorgelegte Arbeit von xxxx vom 20. Januar 2011 bezieht sich auf einen Handychip mit der Bezeichnung „Vital Energy“, wobei die Beklagte weder behauptet noch darlegt, dass es sich um ein mit ihrem Produkt baugleiches Fabrikat handelt. Die weiteren „Gutachterlichen Beurteilungen“ genügen ganz offensichtlich nicht wissenschaftlichen Ansprüchen, zumal sie nicht auf jeweils unabhängigen Untersuchungen beruhen, sondern jeweils vom Hersteller der Chips selbst in Auftrag gegeben worden sind. Die jeweiligen Messdaten werden nicht hinreichend erläutert und auch die behauptete „biologische Relevanz“ lediglich als Behauptung in den Raum gestellt, ohne dass zu erkennen wäre, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gelangt sein will. Darüber hinaus sind die angeblich gemessenen Befunde selbst bei laienhafter Betrachtung zum Teil völlig unplausibel. Dies gilt etwa für die im Bericht vom 7. August 2015 behaupteten signifikanten Änderungen der Abstrahlung eines WLAN-Routers allein durch das Aufbringen eines Aufklebers auf dessen Netzteil. Da die Abstrahlung von Funkwellen durch die Antennen des Routers erfolgt, ist der behauptete Effekt in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die weiteren von der Beklagten eingereichten Studien sind nicht hinreichend, um in der von der Rechtsprechung geforderten Weise die Zulässigkeit der Werbebehauptungen der Beklagten zu rechtfertigen. Dem Gutachten Bruns ist bereits nicht zu entnehmen, welche wissenschaftliche Qualifikation der Verfasser für sich in Anspruch nehmen möchte. Das Gutachten Plank aus dem Jahr 2012 scheint zwar eine wissenschaftliche Herangehensweise zu wählen. Allerdings war die Zahl der Probanden gering und es bleibt fraglich, ob die Messung der Herzvariabilität ein geeignetes Kriterium ist, um die Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf den menschlichen Körper zu untersuchen. Da Stress durch eine Vielzahl von Faktoren ausgelöst werden kann, können die gefundenen Ergebnisse auch rein zufällig sein. Bei der Betrachtung der Auswirkung von Mobilfunk auf Wachteleier von ... fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf den Menschen. Der zuletzt eingereichte Artikel von Ulrich gibt die Auffassung der Autorin wieder, wobei keinerlei Verbindung zwischen den dort behaupteten Auswirkungen von Mobilfunk auf Wasser und den streitgegenständlichen Werbebehauptungen der Beklagten für das Produkt „Waveex“ besteht. Auch die Fotografien eines Schweizer „Ateliers für Kunst und Mystik“ erfüllen ganz offensichtlich nicht die Anforderungen an eine wissenschaftliche Untersuchung. Die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2021 vorgelegten weiteren Unterlagen betrafen sämtlich nicht die von ihr ausgelobten Wirkungen von „Waveex“, sondern die Frage der Existenz sowie der Schädlichkeit der von Elektronikgeräten ausgehenden Strahlung. Unabhängig vom Bestreiten des Klägers konnte die Existenz von so genanntem „Elektrosmog“ für die Zwecke dieses Verfahrens als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich die zu Gunsten der Beklagten hätte auswirken können. f) Maßgeblich für die in der Sache unzureichende Rechtsverteidigung der Beklagten war nämlich neben der mangelnden Qualität der eingereichten Studien vor allem auch der Umstand, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Studien ergibt, auf welchem Funktionsprinzip „Waveex“ beruhen soll und wie dieses Produkt technisch aufgebaut ist. Ohne eine solche Darlegung lässt sich nicht ansatzweise feststellen, ob die von der Beklagten behaupteten Effekte der Verwendung von „Waveex“ plausibel sind. g) Auf den von der Beklagten erhobenen Einwand, ihr Produkt werde in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzeslage auf den Markt gebracht, konnte es ersichtlich nicht ankommen. Der Kläger begehrt lediglich ein Verbot der zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Wirkungsbehauptungen für den deutschen Markt. Der Vertrieb der Beklagten in Österreich oder anderen Ländern ist insoweit nicht betroffen. h) Die Regelungen in § 3 HWG stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG dar. Die vorliegenden Unterlagen genügen nicht, um als wissenschaftliche Absicherung im soeben dargelegten Sinne anerkannt werden zu können. E. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 7. November 2019 verlangen. 1. Da die mit den genannten Schreiben ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnungen nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 a.F. UWG zu. 2. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre. Zudem lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. F. Die Rechtsverfolgung des Klägers war – entgegen dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2021 erstmals erhobenen Einwand – nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c Abs. 1 UWG bzw. § 8 Abs. 4 UWG a.F. anzusehen. Die von der Beklagten insoweit angeführten Indizien waren nicht ausreichend, um Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des Klägers begründen zu können. Zwar stellt es nach § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG einen Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Anspruchsberechtigter bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß – etwa einer gemeinsamen Werbeanzeiger mehrerer Unternehmen – mit mehrfachen Klagen, Verfügungsanträgen oder Abmahnungen vorgeht und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (vgl. Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., Rz. 27 zu § 8c UWG m.N.). Vorliegend war nach dem Vortrag der Beklagten jedoch nur ersichtlich, dass der Kläger gegen mehrere Vertreiber von „Waveex“ vorgeht. Diesbezüglich war neben dem Vertrieb dieses Produkts nicht ersichtlich, dass sich die Klagen jeweils gegen identische Werbeaussagen richten oder die Beklagten in irgendeiner Form gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden wären. Vor diesem Hintergrund war nicht zu erkennen, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, gegen die von ihm in Anspruch genommenen unterschiedlichen Verletzer in einem Prozess vorzugehen, auch wenn gegebenenfalls jeweils derselbe Gerichtsstand begründet ist. G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. H. Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Auffassung nach unzulässiger Werbung für das von dieser vertriebene Produkt „WAVEEX“ auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Ferner sind verschiedene Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln, Telekommunikationsunternehmen sowie Handelsunternehmen Mitglieder des Klägers. Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches die Internetseiten unter der Domain waveex.at betreibt. Sie bewirbt dort das Produkt „Waveex“, bei dem es sich um einen dreieckigen, im Wesentlichen aus Kunststoff bestehenden Aufkleber handelt. Auf ihren Webseiten behauptet die Beklagte, dass eine aufbringen dieses Aufklebers insbesondere auf Mobiltelefonen, Computern, Tablets WLAN-Router und weiteren elektronischen Geräten von Magnetfeldern, Elektrosmog, Handystrahlung und elektromagnetischen Feldern schützen solle. Entsprechende positive Wirkung seien durch zahlreiche wissenschaftliche und medizinische Studien belegt. Das Produkt sei in der Lage, Magnetfeldspitzen zu glätten und hierdurch mobile Kommunikation für den Körper verträglich zu machen. Es verhindere darüber hinaus Schäden an der DNS, oxidativen Stress und Veränderungen des Blutbilds. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2019 ab und machte darin geltend, dass die entsprechende Werbung irreführend sei. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger macht geltend, die Beklagte bewerbe und verkaufe das streitgegenständliche Produkt auch nach Deutschland. Soweit sie im Laufe des Rechtsstreits die Bestellmöglichkeiten geändert habe, sodass Deutschland nicht mehr ausgewählt werden könne, sei dies unbeachtlich. Der Kläger ist der Auffassung, bei der Werbung der Beklagten handele es sich um Angstmache mit angeblichem Elektrosmog, dessen Existenz nicht bewiesen sei. Ebenso wenig finden sich Nachweise dafür, dass die mittlerweile seit Jahrzehnten weitverbreitete Nutzung von Mobilfunkgeräten Auslöser von Erkrankungen sein können. Das von der Beklagten behauptete Wirkprinzip sei wissenschaftlich nicht plausibel, eine Wirkung des Produkts als Aufkleber durch seriöse wissenschaftliche Studien nicht hinreichend belegt. Soweit die Beklagte sich auf Studien beziehe, seien diese allesamt vom Hersteller des Chips privat in Auftrag gegeben und nicht publiziert worden. Die Werbung der Beklagten verstoße gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot aus § 3 HWG. Darüber hinaus unterfalle sie auch dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG. Nach den von der Beklagten ausgelobten Wirkungen, handele es sich bei Waveex zudem um ein Medizinprodukt, welches offensichtlich kein Zulassungsverfahren durchlaufen habe. Ein solches Produkt dürfe nicht ohne eine CE- Kennzeichnung gemäß § 9 MPG und das ordnungsgemäße Durchlaufen des Konformitätsbewertungsverfahrens in den Verkehr gebracht werden. Damit stelle auch die reine Vermarktung des Produkts eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3a UWG dar. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Komplementär, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „WAVEEX“ wie folgt zu werben: 1. „Beim aktiven Telefonieren entsteht im Nahbereich des Mobiltelefons ein niederfrequentes, elektromagnetisches Feld. Dieses ist jedoch nicht überall gleich stark: es gibt Einbrüche und Spitzen, die sogenannten GRADIENTEN. Abrupte Änderungen im Magnetfeld irritieren unseren Körper, WAVEEX zerlegt diese Spitzen zu sanften Verläufen, womit die Magnetfelder für unseren Körper verträglich gemacht werden“ 2. „Schützt ihren Organismus WAVEEX schützt den menschlichen Organismus rund um die Uhr auf allen Geräten unabhängig von der Art des Gerätes (Mobiltelefon, Tablet, Schnurlos Telefon, WLAN-Router,…) Bei allem was sie tun unabhängig vom Gebrauch (z.B.: Telefonieren, Surfen, Tragen am Körper,…)“, 3. „WAVEEX macht Mobilfunkstrahlen für unseren Körper verträglich“, 4. „Die positiven Auswirkungen von WAVEEX sind wissenschaftlich und medizinisch erwiesen“, 5. „Die Wirkung vom digitalen Schutzschild WAVEEX Für ihren gesunden Körper … WAVEEX macht Smartphone, Tablet, WLAN & Co. jetzt auch für unseren Körper bioverträglich“, 6. „24h Schutz-Egal wo sie sind „WAVEEX schützt Sie und Ihre Liebsten rund um die Uhr, egal ob beim Telefonieren, Surfen, in der Hosen- oder Brusttasche“, 7. „Warum ist WAVEEX besonders für Kinder und Jugendliche zu empfehlen? Generell empfiehlt sich die Verwendung von WAVEEX für alle Personen - und das altersunabhängig. Allerdings befindet sich bei Kindern und Jugendlichen das Gehirn und Wachstum und es ist davon auszugehen, dass die mit dem Mobilfunkstrahlen einhergehenden negativen Effekte langfristig auch negative Auswirkungen auf das menschliche Gehirn haben“, 8. „Welche Effekte von WAVEEX sind wissenschaftlich bestätigt? Die wichtigsten Auswirkungen, die in mittlerweile zahlreichen Studien und Messungen erwiesen wurden zeigen auf, dass WAVEEX Magnetfeldspitzen (genannt Gradienten) glättet. Ebenso bleibt die Kristallstruktur von Wasser erhalten. Dadurch wird das Blutbild vor Veränderungen geschützt und der körperliche Stresslevel gesenkt“, 9. „Ist die Wirkung von WAVEEX wissenschaftlich bestätigt? Ja, mittlerweile ist die positive Wirkung von WAVEEX durch zahlreiche wissenschaftliche und medizinische Studien Ergebnisse bestätigt“, 10. „Welche Ergebnisse zeigt das Blutbild ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Dunkelfeldbetrachtung durch Untersuchungen am Blutbild zeigt gesundes, mit Lebensenergie versorgtes Blut, einzelne alleinstehende und deutlich erkennbare Blutkörperchen. Nach einem 10-minütigen Telefonat (mobiles Gerät ohne WAVEEX) zeigen sich Veränderungen im Blutbild. Blutkörperchen sind von einem dünnen Wasserfilm überzogen. Das zusammenkleben der Blutkörperchen zeigt, dass die Struktur dieses Wasserfilms zerstört wurde. Dies entsteht durch den Einfluss externer elektromagnetischer Felder, die von abrupten Veränderungen (Spitzen und Einbrüche) gekennzeichnet sind. Diese Magnetfeldgradienten wirken direkt auf die Dipol-Moleküle-und Wasser ist ein Dipol-Molekül“, 11. „Welche Ergebnisse zeigt der Einfluss von Magnetfeldgradienten auf Wasser ohne bzw. mit Gebrauch von WAVEEX? Bei der Wasserkristallfotografie zeigt das Wasser eine schöne Kristallablagerungen. Versuchsergebnisse zeigen, dass die entstehenden Gradienten bei einem aktiven Mobiltelefon ohne WAVEEX die Wasserstrahl zerstört. Die gleiche Probe wurde mit einem aktiven Mobiltelefon mit WAVEEX durchgeführt. Die Struktur des Wassers blieb beinahe unversehrt“, 12. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Dunkelfeld‘? Hier wird die Auswirkung eines 10 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf das Blutbild bei 62 Probanden untersucht. Ohne WAVEEX wurde das Blutbild immer negativ verändert. Mit WAVEEX blieb ein gesundes Blutbild stabil und ein vorbelastetes Blutbild wurde stets verbessert“, 13. „Welche Kernaussage trifft das biologische Gutachten ‚Stresstest‘? Hier wird die Auswirkung eines 15 Minuten-Telefonat mit und ohne WAVEEX auf den Stresslevel unseres Organismus gemessen. Telefonierte man zuerst Ohne und dann mit WAVEEX, bei der Stresslevel mit WAVEEX immer niedriger. Umgekehrt, telefonierte man also zuerst mit und dann ohne WAVEEX, gab es annähernd gleiche Werte. Dies wird dadurch erklärt, dass WAVEEX in unserem Körper eine sogenannte Memoryfunktion auslöst und somit ein ungeschütztes Telefonieren nach einem geschützten Telefonat gleichermaßen verarbeitet wird“, 14. mit Berichten von Anwendern: 14.1. „Meine Hände sind beim längeren Tablet-Schauen immer eingeschlafen, das passiert jetzt nicht mehr – seit ich das kleine lila Dreieck aufgeklebt habe. Waveex ist eine tolle Sache“, 14.2. „Ich telefoniere beruflich sehr viel und in den letzten Jahren hatte ich fast jeden Abend Kopfschmerzen. Nun habe ich durch Zufall den Waveex-Chip entdeckt und seit dem Aufkleben des Chips sind meine Kopfschmerzen weg und auch das Zucken des Auges ist verschwunden. … Unsere Meinung zu dem Waveex-Chip: jeder sollte ihn haben, denn die Gesundheit geht vor“, 14.3. „Da ich in einem Büro arbeite und täglich bis zu 8 Stunden das Headset benutze, waren Kopfschmerzen ein fester Bestandteil meines Lebens. Dank Waveex konnte ich nach kurzer Zeit feststellen, dass die Kopfschmerzen weg sind, so als ob es nie welche gab. Dieses Produkt hat mein Wohlbefinden enorm gesteigert“, 14.4. „Ich habe … sehr oft Personen, die unter E-Smog leiden, diesen Menschen kann mit Waveex wirklich geholfen werden. Ich bin selbst überzeugt von Waveex …“, 14.5. „Ich hatte jahrelang Kopfschmerzen und ein Klopfen im Ohr. Es wurde angenommen, dass dies ein Tinnitus sei. Durch einen Bekannten lernte ich Waveex kennen. Ich klebt das auf mein Smartphone und mein Problem wurde gelöst. Ich danke Waveex für meine neue Lebensqualität!“, 14.6. „Durch meine jahrelange Tätigkeit im Verkauf, stand für mich an der Tagesordnung 3 bis 5 Stunden zu telefonieren. Ich bekam dadurch riesige Probleme, hatte starke Schmerzen im linken Ohr, konnte dadurch auch nicht schlafen. Mir wurde bewusst, dass dies vom ständigen telefonieren kam. Ich wurde dann auf einer Messe auf Waveex aufmerksam, und obwohl ich ein sehr skeptischer Mensch bin und von Strahlung bis dato keine Ahnung hatte, beschloss ich den preisgünstigen Chip zu kaufen und auch zu testen. Ein paar Tage später war mein Problem gelöst, meine Schmerzen am Ohr waren verflogen, ich konnte wieder ohne Probleme telefonieren und schlafen, ich hatte eine völlig neue Lebensqualität …“, sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben. II. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, da nicht ersichtlich sei, dass sie ihm angehörigen Mitglieder mit „Waveex“ vergleichbare Produkte im Angebot hätten. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht passiv legitimiert, da ihre Tätigkeit ausschließlich auf Österreich und Italien ausgerichtet sei. Es fehle an jeglicher Wettbewerbstätigkeit in Deutschland. Darüber hinaus seien sowohl die Existenz von Elektrosmog als auch die die Wirkung des streitgegenständlichen Produkts wissenschaftlich belegt. Das schädigende Potenzial der bei Mobilfunk entstehen Niederfrequenzstrahlung sei seitens der WHO und weiterer relevanter Institutionen zweifelsfrei festgestellt. Die Wirksamkeit von Waveex sei insbesondere durch österreichische Studien von Dr. ... , Dr. ... und Dr. ... wiederholt bestätigt worden. Bei Waveex handele es sich auch nicht um ein Medizinprodukt, sondern eine Art technische Schutzausrüstung mit Gesundheitseffekten, ähnlich einem Nahrungsergänzungsmittel. Darüber hinaus werde das Produkt in Übereinstimmung mit der österreichischen Gesetzeslage rechtmäßig in Verkehr gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der in Bezug genommenen Gutachten, wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.