Versäumnisurteil
102 O 54/21
LG Berlin 102. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1105.102O54.21.00
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Leitsätze
1. Wirbt ein niederländisches Unternehmen im Internet unter der Top Level Domain „.de“, richtet sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit danach, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt. Deutsche Gerichte sind dann zuständig, wenn die Werbung sich nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis an deutsche Verbraucher wendet und deswegen mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb tritt. (Rn.16)
2. Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Werbung für Lebensmittel verboten, wenn sie nicht in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden. (Rn.27)
3. Zudem ist es verboten, bei der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu treffen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. (Rn.30)
4. Für eine Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz.(Rn.38)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für
1.
„...x CBD Öl" mit der Aussage zu werben:
1.1
„Gegenwärtig werden mehr als 90 % der Cannabis Heilungsaktivität dem Wirkstoff CBD (Cannabidiol) zugesprochen",
1.2.
„...-Cannabinoid-Komplex. Die aktiven Cannabinoide im Alpha-Komplex ... dass dies bei vielen Beschwerden viel besser funktioniert als nur bei CBD-Öl",
1.3.
„Jeder Typ von Cannabinoiden in diesem Komplex hat seine eigene Funktion auf den menschlichen Körper, und zusammen in einem Komplex entsteht eine Synergie, die einen großen Mehrwert für alle natürlichen Reparaturprozesse im Körper darstellt",
1.4.
„Es gibt viele Cannabinoide, die auf ihre eigene Art und Weise zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen",
1.5.
„Das Tolle ist, dass Cannabinoide vom Körper als körpereigene Substanz erlebt werden, wodurch die Substanz als Hilfsmittel zur Wiederherstellung des geistigen und körperlichen Gleichgewichts sehr gut angenommen wird",
1.6.
„Das Cannabinoid CBD ist bekannt für seine antiemetisch(gegen Übelkeit), antipsychotischen, entzündungshemmenden, entgiftenden, tumorhemmenden, anxiolytischen (gegen Angstzustände) und antidepressiven Eigenschaften",
1.7.
„Die Anwendungsgebiete von CBD Öl bestehen in der Hemmung epileptischer Anfälle, Stabilisierung des Zuckergehalts im Blut. CBD Öl wirkt außerdem antipsychotisch, entzündungshemmend, krampflösend, verbessert den Schlaf, neuroprotektiv, antibakteriell, stimuliert das Knochenwachstum, hemmt das Wachstum von Tumorzellen und stimuliert die Lymphe.",
1.8.
„Zwar haben CBD Öl und Antidepressiva bei Tests ähnliche Wirkungen erzielt, allerdings beeinflusst CBD Öl die Psyche und das Gemüt in der Regel ohne die starken negativen Nebeneffekte chemisch-synthetischer Antidepressiva. Beim Absetzen allopathischer Antidepressiva kommt es meist zu belastenden Entzugserscheinungen, nicht jedoch beim Absetzen von CBD.".
und seinen Wirkungen würden die menschliche Gesundheit und seine Wiederherstellung durch die Zugabe einiger weniger bekannter, aber nicht weniger Cannabinoide, die die menschliche Gesundheit in einer alles überragenden Weise beeinflussen, sie profitieren, um ein natürliches, körperliches und gesünderes Gleichgewicht wieder herzustellen",
2.
„CBC Öl" mit der Aussage zu werben:
2.1.
„Cannabidiol (CBC) ist ein Molekül mit der chemischen Formel C21H3002. Dies ist derzeit das bekannteste unter den Cannabinoiden, u.a. wegen seiner sehr starken Wirkung auf die Heilung neurologischer Störungen wie Epilepsie. Besonders bei Kindern wurden allein mit der CBD hervorragende Ergebnisse bei der Reduzierung epileptischer Anfälle erzielt. Die zeigt die Potenz und Bedeutung dieses bekannten Cannabinoids",
2.2.
„Zusätzlich zu diesem bekannten Cannabinoid und seinen Wirkungen würden die menschliche Gesundheit und seine Wiederherstellung durch die Zugabe einiger weniger bekannter, aber nicht weniger wichtiger Cannabinoide, die die menschliche Gesundheit in einer alles überragenden Weise beeinflussen, sehr profitieren, um ein natürliches, körperliches und gesünderes Gleichgewicht wieder herzustellen.",
3.
CBG Öl" mit der Aussage zu werben:
„CBG hat einen Einfluss auf die Serotoninfreisetzung und ist daher sehr geeignet, das gesamte System zu beruhigen. Insbesondere bei Stressreaktionen und Schlafproblemen hat sie einen positiven Einfluss auf die körpereigene Ausschüttung der Hormone, die eine Person für das Wohlbefinden und den Schlaf benötigt.",
4.
„... THCV / THCV Öl" mit der Aussage zu werben:
4.1.
„THCV ist aus medizinischer Sicht eines der wichtigsten Cannabinoide, da es mit den heute vorherrschenden Krankheiten wie Diabetes und Fettleibigkeit in Verbindung steht. THCV ist ein Varin-Cannabinoid, dass keine psychoaktive Wirkung hat und viele medizinische Vorteile bieten kann. THCV hat eine hungerhemmende Wirkung, was bedeutet, dass es die Entwicklung von Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln gegen Fettleibigkeit ermöglicht und sich auch als sehr wirksam gegen Diabetes erwiesen hat, da es den Zuckerspiegel reguliert.",
4.2.
„Aufgrund der Wirkung von THCV im menschlichen Körper wird ihm auch eine wichtige Rolle bei der Regulierung des Immunsystems zugeschrieben, insbesondere bei Entzündungen und entzündlichen Schmerzen. Weil der Blutzuckerspiegel eine so wichtige Grundlage für unsere Gesundheit ist, ist es so wichtig, dass dieses Cannabinoid in einem Cannabinoidkomplex substanziell vertreten ist.",
5.
„... CBDV / CBDV Öl" mit der Aussage zu werben:
„... Obwohl diese Substanz weniger untersucht wurde als z. B. THC und CBD, weisen erste Studien auf das medizinische Potenzial von CBDV bei der Behandlung neurologischer Erkrankungen hin, und sie scheint z. B. bei Epilepsie wirksam zu sein.",
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II. an ihn 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen
III. an ihn weiter 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2021 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2021 zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
VII. Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wirbt ein niederländisches Unternehmen im Internet unter der Top Level Domain „.de“, richtet sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit danach, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt. Deutsche Gerichte sind dann zuständig, wenn die Werbung sich nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis an deutsche Verbraucher wendet und deswegen mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb tritt. (Rn.16) 2. Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Werbung für Lebensmittel verboten, wenn sie nicht in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden. (Rn.27) 3. Zudem ist es verboten, bei der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu treffen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. (Rn.30) 4. Für eine Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz.(Rn.38) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für 1. „...x CBD Öl" mit der Aussage zu werben: 1.1 „Gegenwärtig werden mehr als 90 % der Cannabis Heilungsaktivität dem Wirkstoff CBD (Cannabidiol) zugesprochen", 1.2. „...-Cannabinoid-Komplex. Die aktiven Cannabinoide im Alpha-Komplex ... dass dies bei vielen Beschwerden viel besser funktioniert als nur bei CBD-Öl", 1.3. „Jeder Typ von Cannabinoiden in diesem Komplex hat seine eigene Funktion auf den menschlichen Körper, und zusammen in einem Komplex entsteht eine Synergie, die einen großen Mehrwert für alle natürlichen Reparaturprozesse im Körper darstellt", 1.4. „Es gibt viele Cannabinoide, die auf ihre eigene Art und Weise zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen", 1.5. „Das Tolle ist, dass Cannabinoide vom Körper als körpereigene Substanz erlebt werden, wodurch die Substanz als Hilfsmittel zur Wiederherstellung des geistigen und körperlichen Gleichgewichts sehr gut angenommen wird", 1.6. „Das Cannabinoid CBD ist bekannt für seine antiemetisch(gegen Übelkeit), antipsychotischen, entzündungshemmenden, entgiftenden, tumorhemmenden, anxiolytischen (gegen Angstzustände) und antidepressiven Eigenschaften", 1.7. „Die Anwendungsgebiete von CBD Öl bestehen in der Hemmung epileptischer Anfälle, Stabilisierung des Zuckergehalts im Blut. CBD Öl wirkt außerdem antipsychotisch, entzündungshemmend, krampflösend, verbessert den Schlaf, neuroprotektiv, antibakteriell, stimuliert das Knochenwachstum, hemmt das Wachstum von Tumorzellen und stimuliert die Lymphe.", 1.8. „Zwar haben CBD Öl und Antidepressiva bei Tests ähnliche Wirkungen erzielt, allerdings beeinflusst CBD Öl die Psyche und das Gemüt in der Regel ohne die starken negativen Nebeneffekte chemisch-synthetischer Antidepressiva. Beim Absetzen allopathischer Antidepressiva kommt es meist zu belastenden Entzugserscheinungen, nicht jedoch beim Absetzen von CBD.". und seinen Wirkungen würden die menschliche Gesundheit und seine Wiederherstellung durch die Zugabe einiger weniger bekannter, aber nicht weniger Cannabinoide, die die menschliche Gesundheit in einer alles überragenden Weise beeinflussen, sie profitieren, um ein natürliches, körperliches und gesünderes Gleichgewicht wieder herzustellen", 2. „CBC Öl" mit der Aussage zu werben: 2.1. „Cannabidiol (CBC) ist ein Molekül mit der chemischen Formel C21H3002. Dies ist derzeit das bekannteste unter den Cannabinoiden, u.a. wegen seiner sehr starken Wirkung auf die Heilung neurologischer Störungen wie Epilepsie. Besonders bei Kindern wurden allein mit der CBD hervorragende Ergebnisse bei der Reduzierung epileptischer Anfälle erzielt. Die zeigt die Potenz und Bedeutung dieses bekannten Cannabinoids", 2.2. „Zusätzlich zu diesem bekannten Cannabinoid und seinen Wirkungen würden die menschliche Gesundheit und seine Wiederherstellung durch die Zugabe einiger weniger bekannter, aber nicht weniger wichtiger Cannabinoide, die die menschliche Gesundheit in einer alles überragenden Weise beeinflussen, sehr profitieren, um ein natürliches, körperliches und gesünderes Gleichgewicht wieder herzustellen.", 3. CBG Öl" mit der Aussage zu werben: „CBG hat einen Einfluss auf die Serotoninfreisetzung und ist daher sehr geeignet, das gesamte System zu beruhigen. Insbesondere bei Stressreaktionen und Schlafproblemen hat sie einen positiven Einfluss auf die körpereigene Ausschüttung der Hormone, die eine Person für das Wohlbefinden und den Schlaf benötigt.", 4. „... THCV / THCV Öl" mit der Aussage zu werben: 4.1. „THCV ist aus medizinischer Sicht eines der wichtigsten Cannabinoide, da es mit den heute vorherrschenden Krankheiten wie Diabetes und Fettleibigkeit in Verbindung steht. THCV ist ein Varin-Cannabinoid, dass keine psychoaktive Wirkung hat und viele medizinische Vorteile bieten kann. THCV hat eine hungerhemmende Wirkung, was bedeutet, dass es die Entwicklung von Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln gegen Fettleibigkeit ermöglicht und sich auch als sehr wirksam gegen Diabetes erwiesen hat, da es den Zuckerspiegel reguliert.", 4.2. „Aufgrund der Wirkung von THCV im menschlichen Körper wird ihm auch eine wichtige Rolle bei der Regulierung des Immunsystems zugeschrieben, insbesondere bei Entzündungen und entzündlichen Schmerzen. Weil der Blutzuckerspiegel eine so wichtige Grundlage für unsere Gesundheit ist, ist es so wichtig, dass dieses Cannabinoid in einem Cannabinoidkomplex substanziell vertreten ist.", 5. „... CBDV / CBDV Öl" mit der Aussage zu werben: „... Obwohl diese Substanz weniger untersucht wurde als z. B. THC und CBD, weisen erste Studien auf das medizinische Potenzial von CBDV bei der Behandlung neurologischer Erkrankungen hin, und sie scheint z. B. bei Epilepsie wirksam zu sein.", jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. an ihn 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen III. an ihn weiter 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2021 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2021 zu zahlen. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VI. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt. VII. Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist hinreichend schlüssig, sodass die Beklagte aufgrund ihrer Säumnis entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers war insoweit als zugestanden anzusehen, § 331 Abs. 1 ZPO. A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und den Niederlanden maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770). Die Internetwerbung der Beklagten richtete sich vorliegend bestimmungsgemäß an inländische Kunden, da sie auf einer von dieser unterhaltenen Internetseite mit der Top Level Domain .de erfolgt ist. Die Beklagte wendet sich damit nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis unmittelbar an deutsche Verbraucher, so dass sie mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb getreten ist. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit war (auch) Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Beklagten unterhaltenen Internetseiten verwiesen werden. C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Veranlassung, die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel zu ziehen. D. Die Beklagte hat unter verschiedenen Aspekten gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die aus dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten waren unzulässig und führten dazu, dass die Werbung als konkrete Verletzungsform zu untersagen war. 1. Die (Un-) Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen richtet sich nach der HCVO (EG VO Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006), die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und in jedem Mitgliedsstaat der EU als unmittelbar anzuwendendes Recht (Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag) gilt. a) Der Anwendungsbereich der HCVO war vorliegend eröffnet. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen stellen „gesundheitsbezogene Angaben” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Die von der Beklagten getroffenen Aussagen enthalten für sämtliche streitgegenständlichen Produkte Aussagen, nach denen ein positiver Funktionszusammenhang zwischen der Einnahme und deren Wirkung auf Körperfunktionen hergestellt wird (zur gesundheitsbezogene Angabe in diesem Sinne vgl. BGH GRUR 2013, 189 Tz. 9 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 9 f. - Gurktaler Kräuterlikör). b) Für die Feststellung einer Werbebehauptung als gesundheitsbezogen ist maßgeblich, wie der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 u. 24 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 34 – Combiotik; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 465 – Vitalisierendes alkoholfreies Bier), ob eine Eignung zum Ausdruck gebracht werde, maßgebliche Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten und damit einen Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten herzustellen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 22 u. 23 – Lernstark). c) Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel verboten, wenn sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 HCVO aufgenommen sind. Vorliegend war nicht zu erkennen, dass dies im Hinblick auf die von der Beklagten vertriebenen Produkte oder die darin enthaltenen Inhaltsstoffe der Fall war. d) Die vom Kläger beanstandeten Aussagen sind in der Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten, und zwar auch nicht in der durch Folgeverordnungen der Kommission aktualisierten Fassung. 2. Der Vertrieb der Produkte der Beklagte verstößt hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen auch gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gemäß Art. 7 LMIV. Nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV verboten, bei der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeugen. Diese Norm ist weiterhin neben der HCVO anwendbar, wobei ausreichend ist, dass ein indirekter Bezug zu bestimmten Krankheiten hergestellt wird. Bei Art. 7 LMIV handelt es sich, ebenso wie bei den Normen der HCVO, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. E. Soweit der Kläger die Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangt, hatte die Klage gleichfalls Erfolg. Da die mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ausgesprochene (weitere) vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Rz. 1.127 zu § 12 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger in der Klageschrift getan hat. Zudem lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte. F. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem zwischen den Parteien am im November 2020 geschlossenen Unterlassungsvertrag in Höhe von 6.000,00 EUR, § 339 Abs. 1 und 2 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen, nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 18. November 2020 die von ihrem damaligen Bevollmächtigten unterzeichnete Unterlassungserklärung übersandt und der Kläger in der Folge Annahme des entsprechenden Vertragsangebots erklärt hat. 2. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass die Beklagte die von ihr übernommene Verpflichtung verletzt hat, indem diese die Werbeaussagen, zu deren Unterlassung sie vertraglich gehalten war, auch im Januar 2021 auf ihrer Internetseite unverändert verwendet hat. Soweit die Beklagte vorgerichtlich geltend gemacht hat, dem Abruf des Klägers müssten veraltete Daten zugrunde gelegen haben, war hierfür nach dem Vorbringen des Klägers nichts ersichtlich. 3. Die Vertragsstrafe war in der vom Kläger geltend gemachten Höhe verwirkt. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass der Kläger die Festsetzung der Strafe auf 6000 € im Rahmen des ihm nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB zustehenden Ermessens vorgenommen hat. Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es regelmäßig in erster Linie - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (vgl. BGH, GRUR 1994, 146 -Vertragsstrafebemessung). Die versprochene Strafe soll den Schuldner wirksam von weiteren Verstößen abhalten. Insoweit war vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Werbung schlichtweg fortgesetzt hat. Ihr Verschulden war in Anbetracht dieses objektiven Tatbestandes im Rahmen der Säumnisentscheidung zu vermuten. G. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. H. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf die Unterlassung von Werbung für von dieser vertriebene Nahrungs- beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Die Beklagte ist in den Niederlanden ansässig und vertreibt von dort über die Domain xxxx.de hauptsächlich Cannabidiol-Produkte. Der Kläger hat die dort befindliche Produktwerbung der Beklagten erstmals am 23. Oktober 2020 zur Kenntnis genommen und die Beklagte wegen der dort befindlichen Werbeaussagen mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 abgemahnt. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Die Beklagte gab daraufhin am 18. November 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Der Kläger überprüfte den Internetshop der Beklagten erneut am 18. Januar 2021 und stellte dabei fest, dass die dortige Werbung weiterhin den Inhalten aus der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung entsprach. Er forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2021 auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000 € zu zahlen sowie das zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen zu erhöhen. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger greift die fragliche Werbung als wettbewerbswidrig an, da die Beklagte unzulässiger Weise mit gesundheitsbezogenen Wirkungen wirbt. Die Beklagte Messe ihren Produkten eine heilende Wirkung bei und nenne dabei ausdrücklich eine Vielzahl von Krankheitszuständen, die angeblich gelindert werden könnten. Es gebe zwar Hinweise darauf, dass CBD angstlindernd, angstlösend, entzündungshemmend und schmerzlindernd wirke. Diese Hinweise seien allerdings noch nicht ausreichend im Rahmen klinischer Studien gesichert. Aufgrund der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung stehe dem Kläger eine Vertragsstrafe in der nach billigem Ermessen auf 6000 € bezifferten Höhe zu. Gleichfalls könne er die Erstattung der vorgerichtlichen für die Abmahnung vom 29. Januar 2021 entstandenen Aufwendungen in Höhe von pauschal 232 € verlangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, - wie erkannt - Der Beklagten ist die Klageschrift am 23. September 2021 unter ihrer Geschäftsanschrift zugestellt worden ist. Sie hat sich seither weder gemeldet noch eine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen