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Urteil

102a O 18/17

LG Berlin 102a. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0816.102A.O18.17.00
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Leitsätze
1. Der Netzbetreiber hat nicht nur Ansprüche auf Ersatz der Substanzschäden an den durch Bauarbeiten beschädigten Stromkabeln, sondern darüber hinausgehend auch auf Kompensation des durch den Versorgungsausfall bedingten festgesetzten Absenkung der Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur.(Rn.21) 2. Der einem Netzbetreiber entgehende Gewinn, welcher dadurch eintritt, dass wegen einer Kabelbeschädigung eine Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit festgestellt wird, ist ersatzfähig.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.914,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Netzbetreiber hat nicht nur Ansprüche auf Ersatz der Substanzschäden an den durch Bauarbeiten beschädigten Stromkabeln, sondern darüber hinausgehend auch auf Kompensation des durch den Versorgungsausfall bedingten festgesetzten Absenkung der Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur.(Rn.21) 2. Der einem Netzbetreiber entgehende Gewinn, welcher dadurch eintritt, dass wegen einer Kabelbeschädigung eine Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit festgestellt wird, ist ersatzfähig.(Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.914,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage war begründet. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte aufgrund des Schadensereignisses vom 1. Oktober 2013 nicht nur Ansprüche auf Ersatz der - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Substanzschäden an den durch die Bauarbeiten der Beklagten beschädigten Stromkabeln, sondern darüber hinausgehend auch auf Kompensation des durch den Versorgungsausfall bedingten Malus gemäß Bescheid der Bundesnetzagentur vom 30. Juni 2017. Insoweit folgte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 252 BGB ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten erststelligen Teilbetrages in Höhe von 14.914,52 EUR. 1. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin am 1. Oktober 2013 Eigentümerin des von der Beklagten beschädigten Mittelspannungskabels in der ...x 4c war. Soweit die Beklagte das Eigentum an den beschädigten Stromkabeln bestreitet, war dies bereits widersprüchlich, da sie – beziehungsweise die hinter ihr stehende Versicherung - den reinen Sachschaden an den Kabeln unstreitig reguliert hat. Insoweit blieb offen, ob und auf welche Weise die Beklagte nunmehr zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die fraglichen Kabel zum Schadenszeitpunkt möglicherweise im Eigentum eines Dritten gestanden haben könnten. Darüber hinaus hat die Klägerin den Erwerb des von ihr betriebenen Netzes von den Rechtsvorgängern ... Op. Aktiengesellschaft & Co. KG sowie ...x ... AG & Co. KG mit der Anlage K 7 konkret dargelegt, ohne dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, dass der Vortrag der Klägerin insoweit lücken- oder fehlerhaft sein könnte. 2. Darüber hinaus kann sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf ihren Besitz an dem beschädigten Kabel stützen. Der berechtigte Besitz ist ein sonstiges Recht im Sinn des § 823 Absatz 1 BGB und ist geschützt, soweit er dem Besitzer Nutzungsrechte gewährt. Bei Beeinträchtigung des Besitzes ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff in das Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung verursacht ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., Rz. 13 zu § 823 BGB m.w.N.). Hier wurde das Recht der Klägerin beeinträchtigt, die Mittelspannungsleitung zum Transport von Strom zu nutzen. Den dadurch entstandenen Schaden hat die Beklagte zu ersetzen. 3. Zwischen dem schädigenden Ereignis vom 1. Oktober 2013 und der durch die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 30. Juni 2017 festgesetzten Absenkung der Erlösobergrenzen der Klägerin in den Jahren 2017 und 2018 bestand ein hinreichender Kausalzusammenhang, so dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben war. a) Eine Ersatzpflicht für die sich aus einer Sachbeschädigung für den Eigentümer ergebenden Nachteile besteht grundsätzlich nur dann und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens eine kausale Folge des schädigenden Ereignisses beziehungsweise Verhaltens des Schädigers ist. Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung – sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung – bildet die Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 329 m.w.N.) Die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis für die konkrete Schadensfolge kausal ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rz. 24 Vorbemerkung vor § 249 BGB). Nach der Äquivalenztheorie ist für ein bestimmtes Ereignis bzw. Ergebnis jede einzelne Bedingung ursächlich, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt - sog. „conditio sine qua non“-Formel (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.05.1951, I ZR 106/50). b) Nach diesem Maßstab war das Verhalten der Beklagten (mit-)ursächlich für die Herabsetzung der Erlösgrenzen der Klägerin, da - dies war zwischen den Parteien unstreitig - sämtliche Unterbrechungen der Stromversorgung, die im Netz der Klägerin im Zeitraum von 2013 bis 2015 aufgetreten sind, in die Berechnung der Erlösobergrenzen für 2017/18 durch die Bundesnetzagentur eingeflossen sind. c) Um den durch die Äquivalenztheorie zu weit gezogenen Kreis der Ursachen im Zivilrecht auf ein vernünftiges Maß zu beschränken, ist eine Eingrenzung erforderlich. Nach der Adäquanztheorie ist ein Ursachenzusammenhang gegeben, wenn ein Verhalten oder ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.04.2002, VI ZR 227/01). Es entspricht ganz überwiegender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Schadensersatzpflicht darüber hinaus durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen (vgl. BGH, NJW 2016, 3715, 3716). Je unwahrscheinlicher der Schadeneintritt ist, umso weniger kann angenommen werden, dass die verletzte Norm auch diesen Schaden vermeiden will (so OLG Hamm, Urteil vom 14. Februar 1984, 27 U 325/83). Auf der anderen Seite kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Eintritt eines bestimmten Schadens für den Schädiger im Verletzungszeitpunkt vorhersehbar war. Es entspricht nämlich generell dem Schadensrecht, dass es häufig vom Zufall abhängt, ob Pflichtverletzungen zu einem Vermögensschaden führen, der zu ersetzen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016, VII ZR 14/16, Tz. 26 zitiert nach juris). d) Die Frage, ob der einem Netzbetreiber entgehende Gewinn, welcher dadurch eintritt, dass wegen einer Kabelbeschädigung eine Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit festgestellt wird, ersatzfähig ist, wurde bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Sie muss aber seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (NJOZ 2019, 704 ff.) im Sinne der Netzbetreiber als geklärt gelten. aa) Ein ersatzfähiger Schaden ist insbesondere nicht aus dem Grund zu verneinen, dass sich ein ökonomischer Nachteil für einen Netzbetreiber hier nicht unmittelbar aus dem Schadensereignis ergibt, sondern erst aufgrund eines staatlichen Eingriffs: Die Netzentgelte, die ein Netzbetreiber - wie die Klägerin - von seinen Kunden für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und -Verteilernetzen verlangen darf, unterliegen komplexer staatlicher Regulierung. Die Rechtsgrundlagen, soweit hier relevant, ergeben sich im Wesentlichen aus §§ 21, 21a EnWG sowie den gemäß §§ 21a Abs. 6, 24, 29 EnWG ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere der ARegV. Die Höhe der Netzentgelte wird abgeleitet aus der sog. Erlösobergrenze des Netzbetreibers, § 17 ARegV. Die Erlösobergrenze ist die Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus Netzentgelten, § 4 Abs. 1 ARegV. Entspricht die Summe der Netzentgelte in einem Jahr nicht der Erlösobergrenze, so wird die Differenz zugunsten oder zulasten des Netzbetreibers auf einem Regulierungskonto verbucht, § 5 ARegV. Die individuelle Erlösobergrenze eines Netzbetreibers wird anhand mehrerer Parameter ermittelt. Ein Parameter zur Ermittlung der Erlösobergrenze - der nicht auf alle Netzbetreiber, wohl aber auf die Klägerin Anwendung findet - ist das sog. Qualitätselement, § 4 Abs. 5 ARegV. Diesbezüglich sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 ARegV vor, dass auf die Erlösobergrenzen Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Bei der entsprechenden Beurteilung fließen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV insbesondere die Dauer von Unterbrechungen der Energieversorgung, die Häufigkeit derartiger Unterbrechungen, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last ein. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV kommt eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen in Betracht. Daneben wird auf die Ursache der jeweiligen Unterbrechung des Stromnetzes abgestellt, wobei allerdings nur bestimmte Unterbrechungsanlässe in den Nichtverfügbarkeitsindex einfließen, der zu einer Reduzierung der Erlösobergrenze führt. Die Bundesnetzagentur zählt zu diesen Unterbrechungsanlässen auch durch den Netzbetreiber nicht unmittelbar beeinflussbare Einwirkungen in das Stromnetz durch außenstehende Dritte. Diese Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 22. Juli 2017, EnVR 58/12, zitiert nach juris). Der Maßstab für die Anwendung des Qualitätselements (Kennzahl) ist der Durchschnitt der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sämtlicher Stromnetzbetreiber. Durch ein im Vergleich zu anderen Betreibern besonders zuverlässiges Netz kann ein Netzbetreiber daher seine Erlösobergrenze erhöhen (sogenannter Bonus). Durch ein vergleichsweise störungsanfälliges Netz wird die Erlösobergrenze des Netzbetreibers hingegen reduziert (sogenannter Malus). bb) Auswirkungen von Netzunterbrechungen auf die künftige Erlöshöhe ergeben sich vor diesem Hintergrund erst bei einer negativen Abweichung von der Kennzahl, nicht dagegen bereits als Folge einer einzelnen Störung. Die sich aus der staatlichen Anreizregulierung für einen Netzbetreiber ergebenden Nachteile lassen sich daher einem konkreten Schadensfall nicht zuordnen. Vielmehr ist der Malus Ausdruck einer staatlichen Sanktion für den Umstand, dass der fragliche Netzbetreiber, hier die Klägerin, über einen längeren Zeitraum hinweg – immerhin beträgt der Referenzzeitraum drei Jahre – unzuverlässiger gearbeitet hat als andere Unternehmen derselben Branche. e) Trotz dieser Umstände stellen Einnahmeausfälle infolge Verschlechterung des Qualitätselements einen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar. Die Erlösobergrenze wird nach der sogenannten Regulierungsformel (§ 7 ARegV in Verbindung mit Anlage 1 zur Verordnung) durch Beschluss der Bundesnetzagentur (§ 32 ARegV) festgesetzt. Auf den zu ermittelnden Referenzwert sind in Bezug auf den einzelnen Netzbetreiber abhängig von der konkreten Dauer der Versorgungsunterbrechung seines Netzes Zu- und Abschläge vorzunehmen, welche sich wiederum auf die Höhe der Erlösobergrenze auswirken. Im Ergebnis soll ein guter Zustand des Netzes „belohnt“ und ein schlechter Zustand des Netzes „bestraft“ werden. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.11.2013 regelt in Ziffer 12 seines Tenors, wie die Zu- und Abschläge auf die zulässige Erlösobergrenze zu berechnen sind. Dabei fließen Werte in die Berechnungen ein, die von den Netzbetreibern erhoben und der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Nach dem Beschluss vom 30. Juni 2017, Ziffer 6 seines Tenors, sind für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die ermittelten Kennzahlen für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 zugrunde zu legen. Die von der Klägerin für diesen Zeitraum ermittelten und der Netzagentur mitgeteilten Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage K 1 zu diesem Beschluss. Aufgrund dieser von der Klägerin mitgeteilten Daten ermittelte die Bundesnetzagentur einen durchschnittlichen Nichtverfügbarkeitsindex. Die Werte sind gerundet und ergeben sich auch aus den Darlegungen auf Seite 30 des Beschlusses vom 30. Juni 2017. Des Weiteren ergibt sich aus der Anlage zum Beschluss, wie der Malus/Abschlag in Höhe von insgesamt 751.441,98 EUR pro Kalenderjahr für die Jahre 2017 und 2018 auf die Nieder- und Mittelspannungsebene errechnet worden ist. Aus dem Bescheid ergibt sich auch die durchschnittliche Anzahl der an das Leitungsnetz der Klägerin in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 angeschlossenen Letztverbraucher mit 2.259.602. f) Der Klägerin sind infolge der Verschlechterung des Qualitätselements Vermögensvorteile entgangen. Soweit die Beklagte einwendet, der durch die Bundesnetzagentur festgesetzte Malus könne nicht einem konkreten von mehreren Schadensereignissen, die zur Herabsetzung der Erlösobergrenze führten, zugeordnet werden, ist dies zwar – wie oben bereits erwähnt, zutreffen, greift in der Sache aber zu kurz. Sollte eine Zuordnung nicht möglich sein, würde dies der Haftung nicht entgegenstehen, da eine - jedenfalls gegebene - Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. BGH, VersR 2018, 314 Rn. 5 m.w.N.). Soweit eine Zuordnung möglich ist, können deren Auswirkungen gegebenenfalls anteilig bemessen werden (vgl. zur abgrenzbaren Teilkausalität BGH, NJW 2018, 394 Rn. 9 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 34). g) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wurde nicht durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur unterbrochen. aa) Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGHZ 199, 237 Rn. 55; BGHZ 211, 375 Rn. 15 jeweils m.w.N.). bb) Der Gewinnentgang der Klägerin steht auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bundesnetzagentur in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Beschädigung des Stromkabels. Die Herabsetzung der Erlösobergrenze beruhte unmittelbar auf der verursachten Versorgungsunterbrechung. Sie erfolgte nicht nur zufällig aus Anlass der Eigentumsverletzung und war von der Klägerin nicht zu vermeiden. h) Die geltend gemachten Einnahmeausfälle sind auch vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. a) Die Schadensersatzpflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel (nur dann), wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 201, 263 Rn. 10 m.w.N.). bb) § 823 Abs. 1 BGB schützt die Unversehrtheit des Eigentums. Die Vorschrift will durch das Verbot, dieses Rechtsgut zu verletzen, und durch die Pflicht zur Wiedergutmachung, die an einen schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung geknüpft ist, gegen alle Gefahren schützen, die sich bei einer Verletzung dieses Rechtsguts ergeben. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Diese Norm stellt in erster Linie klar, dass das gesamte Vermögensinteresse dem Schadensausgleich zuzuführen ist; insoweit verwirklicht die Vorschrift den Grundsatz des vollen Schadensausgleichs, der sich aus § 249 BGB ergibt. In dieses Konzept ordnet sich § 252 Satz 2 BGB ein mit seinem auch von § 287 ZPO verfolgten Ziel, den Geschädigten wegen dieser oft schwer nachzuweisenden Schäden nicht nur auf einen Mindestersatz zu verweisen (vgl. BGHZ 98, 212, 219). cc) Abweichendes ergibt sich nicht aus Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizregulierungsverordnung sowie Beschlüssen der Bundesnetzagentur. Ein ausdrücklicher Ausschluss oder eine ausdrückliche Beschränkung der Ersatzfähigkeit sind nicht ersichtlich. Solche Einschränkungen sind auch nicht nach Sinn und Zweck der Beschlüsse der Bundesnetzagentur und ihrer Rechtsgrundlagen geboten. Weder sollen Netzbetreibern entsprechende Nachteile zugewiesen noch sollen verantwortliche Dritte von der Ersatzpflicht freigestellt werden. Dem Anreizregulierungssystem liegt nicht die Bewertung zugrunde, dass Netzbetreiber uneingeschränkt für Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Verhaltens Dritter verantwortlich wären. Vielmehr basiert die Verantwortungszuweisung darauf, dass Netzbetreiber auch derartigen Störungen durch eigene Maßnahmen entgegenwirken können und dass eine Unterscheidung zwischen den Störungsanlässen „Einwirkungen Dritter“ sowie „Zuständigkeit des Netzbetreibers“ bereits bei der Erfassung zu Grenz- oder Konfliktfällen führen und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Weiter wird das Anreizregulierungssystem nicht dadurch unterlaufen, dass ein Netzbetreiber von einem für die Versorgungsunterbrechung verantwortlichen Dritten Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen kann. Denn zu den Zeitpunkten, zu denen ein Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung solcher Störungen oder zu deren möglichst zeitnaher Beseitigung ergreifen kann, ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein Schadensersatzanspruch zukünftig durchsetzen lassen wird. Darüber hinaus begründet die Ersatzpflicht mittelbar für Dritte einen Anreiz, Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich der Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn wegen Verschlechterung des Qualitätselements beschränkt. Schließlich müssen Ersatzansprüche nicht zur Gewährleistung der Erlösneutralität ausgeschlossen werden. Die Erlösneutralität besagt lediglich, dass sich die Zuschläge oder Abschläge auf die Erlösobergrenze über die Gesamtheit aller betroffenen Verteilernetzbetreiber möglichst ausgleichen sollen. Sie hat damit auch die Letztverbraucher im Blick, die in ihrer Gesamtheit durch die Anpassungen der Erlösobergrenzen weder be- noch entlastet werden sollen. Die Erlösneutralität schließt daher nach ihrem Zweck Schadensersatzansprüche gegen die für Versorgungsunterbrechungen verantwortlichen Dritten nicht aus (vgl. zu alledem BGH, NJOZ 2019,704, 708). 4. Die Kammer ging nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der von der Beklagten verursachte Sachschaden an den Kabeln der Klägerin zu der unmittelbaren Folge eines Stromausfalls mit einer Dauer von 89 Minuten geführt hat, von dem 1.684 Stromkunden betroffen waren. So hat der glaubhafte Zeuge ... in seiner Vernehmung bestätigt, dass die durch die streitgegenständliche Kabelbeschädigung verursachte Unterbrechung der Stromversorgung insgesamt 89 Minuten gedauert hat. Dieser Zeitraum war nach der Einlassung des Zeugen auch durch den Umstand bedingt, dass nach dem Ausfall zunächst die schadhafte Stelle durch das Abfahren der ausgefallenen Stromtrasse habe ermittelt werden müssen. Dass der Zeuge neben seinen grundsätzlichen Schilderungen zum Störungsverlauf keine noch genaueren Angaben machen konnte und er die konkrete Dauer bis zur Wiederversorgung der angeschlossenen Kunden dem Störungsbericht entnommen hat, war nicht geeignet, seine Aussage zu entwerten. Zum einen lag zwischen dem Schadenstag und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme ein Zeitraum von fast sechs Jahren, sodass eine detailliertere Erinnerung des Zeugen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten war. Zum anderen hat der Zeuge eingeräumt, vor seiner Vernehmung den seinerzeit angefertigten Störungsbericht eingesehen zu haben, was eher für als gegen die Glaubhaftigkeit einer Einlassung sprach. Der Zeuge ... konnte lediglich bestätigen, dass er nach der Berechnung des Sachfolgeschadens die von der Klägerin vorgetragenen Daten an die Bundesnetzagentur weitergeleitet. Er hat insoweit allerdings klargestellt, dass es auf die Anzahl der vom Stromausfall durch die Beschädigung der Kabel betroffenen (End-) Kunden für die später erfolgten Festsetzungen der Bundesnetzagentur nicht von Bedeutung war, da es ausschließlich auf die ausgefallene Trafoleistung angekommen sei. Dies hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2019 gleichfalls unter Hinweis auf den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 30. Juni 2017 nochmals ausdrücklich vorgetragen. Dort finden sich Ausführungen lediglich zu der durchschnittlichen Anzahl der von der Klägerin insgesamt im Mittel- und Niederspannungsnetz versorgten Kunden. 5. Zwar ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die Beweisaufnahme nicht endgültig den Nachweis dafür erbringen konnte, dass die zum streitgegenständlichen Ereignis in den Bescheid vom 30. Juni 2017eingeflossenen Parameter zutreffend waren und es keine Übertragungsfehler gab. Auf der anderen Seite war aber in keiner Weise ersichtlich oder aufgrund von Indizien, welche die Beklagte vorgetragen hätte, zu vermuten, dass es vorliegend zu derartigen Fehlern gekommen ist. a) Die Berechnungen der Klägerin (Anlage K 5 „Sachfolgeschaden Anspruchsbegründung und Berechnung) betreffend ihre Erlösobergrenze und die Auswirkungen des hier streitgegenständlichen Vorfalls auf die Bemessung der Erlösobergrenze waren für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer ging vor dem Hintergrund des Fehlens konkreter Einwendungen der Beklagten davon aus, dass die dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 30. Juni 2017 zugrunde gelegten Parameter richtig sind. Der Kammer ist bewusst, dass es sich dabei um Kennzahlen handelt, die von der Klägerin und anderen Netzbetreibern der Netzagentur mitgeteilt worden sind. In Bezug auf die Klägerin ergibt sich diese Mitteilung aus der Anlage 1 zum Bescheid vom 30. Juni 2017. b) Im Rahmen der Feststellung der Schadenshöhe mussten nicht sämtliche Parameter, welche dem Bescheid vom 30. Juni 2017 zugrunde lagen, von der Klägerin bewiesen werden. Sowohl § 287 ZPO wie § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung (lediglich) die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 S. 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt das Gericht als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJOZ 2019, 704, 708). Diesen Anforderungen ist die Klägerin durch die in der Anlage K5 sowie in der Klageschrift vorgenommen Berechnungen des auf den von der Beklagten verursachten Schaden zurückzuführenden anteiligen Malus gerecht geworden. Die Beklagte hat hier keine Fehler aufgezeigt, sondern lediglich die für die Berechnung verwendeten Parameter insgesamt in Zweifel gezogen. c) Eine weitergehende Beweisaufnahme, auch durch die Einholung einer amtlichen Auskunft der Bundesnetzagentur, war daher nach Ansicht der Kammer weder angezeigt noch zielführend. Die in den Bescheid vom 30. Juni 2017 insgesamt eingeflossenen Daten sind im Wege einer Beweisaufnahme nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Im Grunde genommen sind die Werte hinzunehmen. Im Rahmen einer Beweisaufnahme durch das Gericht könnte nämlich nicht geklärt werden, ob alle Zahlen zutreffend ermittelt worden sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insoweit nicht lediglich Zahlen der Klägerin, sondern Daten sämtlicher Netzbetreiber in die Berechnung der für die Auferlegung eines Malus maßgeblichen Grenzwerte eingeflossen sind. Eine Überprüfung dahingehend, ob einzelne Vorgänge im Leitungsnetz vor Jahren richtig erfasst worden sind, ist nicht möglich. Das gesamte System der Preisbildung durch die Bundesnetzagentur beruht darauf, dass von sämtlichen Netzbetreibern - nicht lediglich von der Klägerin – „richtige“ Werte mitgeteilt werden. Eine technische Überprüfung dieser Parameter im Nachhinein im Rahmen eines Zivilprozesses ist, wenn überhaupt, mit vernünftigem Aufwand nicht zu leisten (vgl. auch zutreffend LG Landshut, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 15 S 2389/16 –, Rn. 48, juris). d) Es kann auch im Nachhinein letztlich nicht festgestellt werden, ob die einzelnen Unterbrechungen zutreffend den einzelnen Störungsanlässen zugeordnet worden sind. Dementsprechend konnten auch die Zeugen und ... und ... letztlich nur aus Unterlagen der Klägerin zitieren. Die Kammer geht davon aus, dass die in den Bescheid der Netzagentur eingeflossenen Kennzahlen zutreffend erfasst worden sind. e) Ebenso wenig lässt sich bei Betrachtung der Interessenlage der Klägerin grundsätzlich die Annahme begründen, dass diese bei der Feststellung und Weiterleitung der Daten von fremdverursachten Störungen besonders „großzügig“ hätte verfahren können und sie vor diesem Hintergrund derartige Ausfälle gegenüber der Bundesnetzagentur weitreichender dargestellt hätte als sie tatsächlich waren. Wie oben ausgeführt, war die Frage, ob es sich bei der Festsetzung eines Malus im Rahmen der Anreizregulierung um einen ersatzfähigen Schaden handelt, bis zur oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs umstritten. Die Klägerin hätte daher nicht davon ausgehen können, dass sie durch eine bewusste Veränderung des Verhältnisses zwischen eigenverursachten und fremdverursachten Netzstörungen finanzielle Vorteile hätte erzielen können. f) Die Klägerin musste im Gegensatz zur von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht näher darlegen, dass sie den mit der Klage geltend gemachten Mehrerlös auch tatsächlich erzielt hätte. aa) Mit der Erlösobergrenze wird festgesetzt, was der Netzbetreiber verdienen darf und was er auch tatsächlich verdient. Übersteigen die Einnahmen die Erlösobergrenzen, erfolgt ein Ausgleich für die Zukunft durch Verbuchung der Übererlöse auf einem Regulierungskonto nach § 5 ARegV. Der Saldo auf dem Regulierungskonto wird nach § 5 Absatz 3 ARegV auf die folgenden Jahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Entsprechendes gilt dann, wenn die Erlösobergrenze nicht erreicht wird. Dieses auf den ersten Blick nicht ohne weiteres einleuchtende Ergebnis begründet sich damit, dass die Bundesnetzagentur einen tatsächlich nicht vorhandenen Wettbewerb simuliert. Der regulierte Netzbetreiber trägt letztlich kein Mengenrisiko trägt, obgleich der tatsächlich erzielte Erlös vom zulässigen Erlös abweichen kann, da sich die Verbrauchsmengen nicht sicher prognostizieren lassen. Durch den Mechanismus des Regulierungskontos solle im Rahmen eines fiktiven Wettbewerbs starke Schwankungen bei den Netzentgelten vermieden und die Planbarkeit für Vertreiber und Netznutzer erhöht werden. Unter diesen Voraussetzungen konnte ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Klägerin jedenfalls langfristig die ohne das streitgegenständliche Schadensereignis erhöhten zulässigen Erlöse erzielt hätte. bb) Grundsätzlich zutreffen mag auch der weitere Einwand der Beklagten, Erlöse seien nicht ohne weiteres mit Gewinnen gleichzusetzen. Schadensrechtlich war dieser Einwand jedoch ohne Bedeutung. Entgangener Gewinn sind alle Vermögensvorteile, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wären (vgl. Oetker in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., Rz 4 zu § 252 BGB). Dabei ist zu sehen, dass die regulatorisch anzusetzenden Kosten losgelöst von der hier maßgeblichen Malusregelung sind. Folglich wären bei einer nicht verringerten Erlösobergrenze höhere Einnahmen ohne entsprechende höhere Kosten angefallen. Dies stellt den entgangenen Gewinn dar (vgl. auch LG München I, Urteil vom 03. Juli 2017 – 13 S 5014/15 –, Tz. 47 - 48, zitiert nach juris). cc) Sofern die Klägerin die ihr zugestandene Erlösobergrenze in den Jahren 2017 und 2018 nicht erreicht haben sollte, wäre es ihr ohne das streitgegenständliche Schadensereignis möglich gewesen, über das Regulierungskonto in den Folgejahren Erlöse in Höhe der Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen und den unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen zu erwirtschaften (§ 5 Abs. 1 ARegV). 6. Die Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass die Klägerin an der Entstehung oder dem Umfang des durch die Kabelbeschädigung verursachten Stromausfalls ein teilweises oder überwiegendes Mitverschulden trifft. a) Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Kabelschädigung bei einem vollautomatisierten Netz in eine deutlich kürzere Ausfallzeit verursacht hätte, mag dies sein. Solange das Netz der Klägerin jedoch die Anforderungen des § 49 EnWG erfüllt, wovon in Ermangelung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, kann von einem Mitverschulden der Klägerin an der Störung nicht ausgegangen werden. Die Beklagte muss den Zustand des von ihr geschädigten Vermögensgutes zu hinnehmen, wie er im Schadenszeitpunkt bestand. Es ist dem Schädiger grundsätzlich verwehrt einzuwenden, dass der von ihm verursachte Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn der Geschädigte ihm nicht obliegende, überobligatorische Anstrengungen unternommen hätte, um die Folgen rechtswidriger Eingriffe Dritter in seine Rechtsgüter zu minimieren. b) Soweit die Beklagte meint, die Ausfallzeit sei mit 89 Minuten deutlich überhöht und aus diesem Grunde als Indiz dafür zu werten, dass das klägerische Netz nicht den an ein solches zu stellenden Ausfallsicherheiten beziehungsweise Redundanzen verfüge, vermochte die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Klägerin hat diesbezüglich geltend gemacht, dass die Länge des Stromausfalls vorrangig dadurch bedingt war, dass bei den Arbeiten der Klägerin zwei Kabel sowie die Kommunikationsleitung durchtrennt worden sind. Das ein derartiger Schaden schneller hätte behoben werden können behauptet die Beklagte lediglich abstrakt und ohne näheren Bezug zum konkreten Schadensfall. Ein Sachverständigengutachten war zu dieser Frage daher – wie auch allgemein zur Beschaffenheit des Versorgungsnetzes der Klägerin – nicht einzuholen. c) Die Klägerin war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gehalten, von sich aus detaillierte Angaben zu den technischen Einzelheiten des von ihr betriebenen Mittelspannungsnetzes zu machen. Es war nicht ersichtlich, warum die Klägerin hier eine Pflicht zu einem entsprechenden Vortrag treffen sollte. Zwar kann die Beklagte aus eigener Anschauung über keine Erkenntnisse betreffend den Netzbetrieb der Klägerin verfügen. Eine sekundäre Darlegungslast hätte aber nur dann entstehen können, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für von der Klägerin zu vertretende technische Unzulänglichkeiten oder Probleme geliefert hätte, was nicht der Fall war. Soweit die Klägerin in dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 6. September 2019 dennoch näher vorgetragen hat, war dies nicht streitentscheidend, so dass der Beklagten keine Möglichkeit zur Stellungnahme unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einzuräumen war, § 159 ZPO. d) Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin beschäftige für die Störungsbeseitigung im Schadensfall lediglich zwei Mitarbeiter und verfüge aus diesem Grunde über kein ausreichendes Notfallmanagement, war offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Es war jedenfalls nicht ersichtlich, wie die Beklagte nähere Einblicke in die Personalsituation der Klägerin gewonnen haben will. Die Behauptung, ihr sei dies „aus Parallelverfahren bekannt“, war schlichtweg als substanzlos anzusehen. e) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Klägerin erhaltenen Pläne über die in der ... in ... Berlin bestehenden Leitungsverläufe unzutreffend und auch die im Boden verlegten Trassenverlaufsbänder ungenau gewesen seien. Die Klägerin zu diesem Punkt zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der bestehenden Regularien und Verhaltensmaßregeln für Tiefbauarbeiten in öffentlichem Straßenland auf jeden Fall gehalten gewesen wäre, den tatsächlichen Leitungsverlauf durch Suchschachtungen festzustellen bevor sie mit dem Aushub mit schwerem Gerät hätte beginnen dürfen. Die Klägerin hat insoweit weiter zutreffend geltend gemacht, dass sich die Beklagte nicht auf den durch Trassenwarnbänder gekennzeichneten Verlauf hätte verlassen dürfen, da verschiedene äußere Umstände im Laufe der Zeit dazu führen können, dass sich lose im Erdboden verlegte Kabel verschieben. Die von der Beklagten behauptete Abweichung in einer Distanz von bis zu 30 Zentimetern dürfte sich auch in dem Rahmen bewegen, innerhalb dessen Divergenzen zwischen dem gekennzeichneten (beziehungsweise erwarteten) und dem tatsächlichen Leitungsverlauf zu erwarten sind. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Verhaltensmaßregeln um von dieser selbst erstellte Vorgaben, mit denen sie versuche, eigene Verkehrssicherungspflichten auf Tiefbauunternehmen zu verlagern, war dies nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin vorgelegte Broschüre betreffend die „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“ stammt von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Insoweit war nicht davon auszugehen, dass die BG BAU ungeprüft Vorgaben der Netzbetreiber übernommen hat, um deren Verantwortung bei eventuellen Schadensereignissen zu minimieren. 7. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288, 291 BGB. 8. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Stromkabeln, nachdem die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenze der Klägerin aus Stromnetzentgelten für die Nieder- und Mittelstromebene für die Jahre 2017 und 2018 herabgesetzt hat. Die Klägerin ist Betreiberin des der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern dienenden Berlin Stromverteilungsnetzes. Die Klägerin unterliegt als Netzbetreiberin der Regulierung durch die Bundesnetzagentur, in deren Rahmen die der Klägerin (wie auch anderen Netzbetreibern) zustehenden Entgelte festgelegt werden. Dies erfolgt auf Grundlage der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV). Die Bundesnetzagentur bestimmt im Rahmen dieser Regulierung den zulässigen Gesamterlös eines Netzbetreibers durch die Festsetzung einer Erlösobergrenze. Nach einer von der Bundesnetzagentur erlassenen Allgemeinverfügung sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, Netzunterbrechungen anhand von festgeschriebenen Parametern an die Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen zu übermitteln. Am 1. Oktober 2013 kam es bei von der Beklagten durchgeführten Tiefbauarbeiten in Höhe des Grundstücks ... 4c in ... Berlin zu einer Beschädigung von zwei Mittelspannungskabeln. Infolge dessen kam es zu Störungen bei der Stromversorgung von Letztverbrauchern. Die Störung wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin an die Bundesnetzagentur übermittelt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat die Bundesnetzagentur zu Lasten der Klägerin einen Malus festgestellt und die Erlösobergrenze der Klägerin für die Jahre 2017 und 2018 auf der Grundlage der im Referenzzeitraum 2013 bis 2015 eingetretenen Versorgungsunterbrechungen um 751.441,98€ verringert (vgl. Beschluss zum Geschäftszeichen ..., von der Klägerin eingereicht als Anlage K4). Die Klägerin behauptet, durch die Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Versorgungskabel sei es zu einer 89-minütigen Unterbrechung der Stromversorgung gekommen, von der 1.684 Stromkunden betroffen gewesen seien. Die Klägerin macht geltend, ihr Netz entspreche den gemäß § 49 Abs. 1 EnWG geforderten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Die Länge der Störung sei vorliegend auch dadurch bedingt gewesen, dass die Beklagte neben den Stromkabeln auch das zusammen mit diesen verlegte Kommunikationskabel durchtrennt habe, sodass die Verbindung zu den fernsteuerbaren Stationen unterbrochen worden sei, was eine schnellere Wiederversorgung verhindert habe. Auf der Basis des ihr auferlegten Malus könne sie für die Jahre 2017 und 2018 einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns berechnen, indem der ihr entgehende Gesamtbetrag auf die Störungsminuten heruntergerechnet und mit der Dauer der einzelnen Störung multipliziert werde. Die Richtigkeit der dem Beschluss vom 30.06.2017 zugrunde gelegten Berechnungen könne durch eine Auskunft der Bundesnetzagentur bestätigt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe diesen mittelbaren Sachfolgeschaden neben dem unmittelbaren Substanzschaden zu ersetzen. Der Sachfolgeschaden belaufe sich nach der beschriebenen Rechenmethode auf 15.962,10€, von dem sie vorliegend lediglich einen anteiligen Betrag geltend mache. Der auferlegte Malus resultiere unmittelbar aus dem Umstand, dass die Stromkabel aufgrund der Beschädigung nicht ordnungsgemäß nutzbar gewesen seien. Damit sei der Malus kein neu hinzutretender, rein zufälliger Umstand, der den von dem Mitarbeiter der Beklagten geschaffenen Kausalverlauf unterbreche. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.914,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin an den beschädigten Stromkabeln. Daneben vertritt die Beklagte die Auffassung, die Beschädigung der Stromkabel sei nicht hinreichend kausal für den entgangenen Gewinn der Klägerin. Die Klägerin könne sich nicht auf die Anreizregulierungsverordnung stützen, um ihren Sachfolgeschaden zu begründen. Die Verordnung verfolge primär regulatorische Ziele, indem sie zwischen konkurrierenden Netzbetreibern denjenigen fördere, der eine besonders zuverlässige Stromversorgung gewährleiste. Dieses Anreizsystem würde unterlaufen, wenn der Netzbetreiber, dem ein Malus wegen einer Versorgungsunterbrechung auferlegt wurde, diesen Schaden auf den außenstehenden Schädiger abwälzen könnte. Dabei könne es nicht wesentlich darauf ankommen, ob eine konkrete Schädigung durch den Netzbetreiber vermeidbar gewesen wäre. Das Anreizsystem solle die Netzbetreiber nämlich auch dazu anregen, Schäden durch Dritte zu verhindern bzw. abzumildern. Der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden sei darüber hinaus nicht schlüssig dargetan. Weder lasse sich die Erlösobergrenze zum Zeitpunkt der Klageerhebung beziehungsweise gerichtlichen Entscheidung verlässlich berechnen, noch stünden die Dauer der Versorgungsunterbrechung und die betroffene Anzahl an Endverbrauchern fest. Auch werde die Richtigkeit der dem Bescheid der Bundesnetzagentur zugrundeliegenden Daten bestritten. Schließlich habe die Klägerin weder ausreichend dazu ausgeführt, welche Erlösobergrenze beziehungsweise welcher Referenzwert sich ohne das streitgegenständliche Schadensereignis ergeben hätten noch habe sie hinreichend zu der Frage vorgetragen, ob eine erhöhte Erlösobergrenze von ihr überhaupt ausgeschöpft worden wäre. Deren Erreichen sei wegen der Preisberechnung nach Maßgabe der §§ 15 bis 19 StromNEV ohnehin eine rein theoretische Möglichkeit und könne nicht einfach unterstellt werden. Auch fehle es wegen § 9 StromNEV bereits an einem wirtschaftlichen Schaden der Klägerin, da das Bestehen eventueller Schadensersatzansprüche in die Berechnung der Netzkosten einfließen müsse. Die Klägerin habe nicht ausreichend zur Beschaffenheit ihres Netzes in Form eines detaillierten Netzplans vorgetragen, so fehle es an Vorbringen zur technischen Ausstattung im Einzelnen und zum Vorhandensein von Schutzschaltungen. Das Netz der Klägerin entspreche wegen der fehlenden funktionalen Redundanz des Mittelspannungsnetzes nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei daher fehleranfällig. Insoweit müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Offensichtlich verfüge sie über kein vollautomatisches Netz, in dem sich Netzunterbrechungen auf einen Zeitraum von maximal 3 Minuten reduzieren ließen. Auch beschäftige sie offensichtlich lediglich zwei Personen, um Netzstörungen zu beseitigen und halte damit kein ausreichendes Schadensmanagement vor. Schließlich seien die von der Klägerin übergebenen Pläne fehlerhaft gewesen, da die Leitungen tatsächlich 30 Zentimeter neben den im Erdboden verlegten Trassenwarnbändern verlaufen seien. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ...x und ... .... Wegen des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 15. März 2019, Bl. d.A., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 16. August 2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.