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Urteil

103 O 4/19

LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0331.103O4.19.00
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Leitsätze
Die Internet-Werbung für ein Produkt "... Lipo Gürtel zur Fettreduktion und Muskelstraffung", bei dem es sich um ein Gerät handelt, das mit einer Low Level Lasertherapie (LLLT) und mit einer elektrischen Muskelstimulation (EMS) arbeitet, mit Aussagen wie: "für die zielgerichtete Fettreduktion an Körperstellen, die von Sport und Diäten nicht unbedingt angesprochen werden" und "Erzielen Sie Ergebnisse ohne Sport oder die Diäten" stellen irreführende gesundheitsbezogene Werbeaussagen dar, die nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Die Behandlung mit LLLT erzielt (ausweislich vorgelegter Studien) im Gegenteil keine andauernden und befriedigenden Resultate bei der Reduzierung von Fett und eine neuromuskuläre Elektrostimulation führt nicht zur Zunahme eines Muskels.(Rn.18) (Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für einen „Silk'n Lipo Gürtel zur Fettreduktion und Muskelstraffung“ mit der Angabe zu werben: a) „Für die zielgerichtete Fettreduktion an Körperstellen, die von Sport und Diäten nicht unbedingt angesprochen werden“, b) „Erzielen Sie Ergebnisse ohne Sport oder die Diäten“, c) „Werden Sie Ihr überflüssiges Fett auch mithilfe von Sport oder Diäten nicht los? Silk'n Lipo hilft Ihnen dabei! Dieses Gerät für den Hausgebrauch setzt innovative Technologien für die schmerzlose Reduktion von Körperfett ein, ohne unangenehme Nebenwirkungen“, d) „Definiert und stärkt die Muskeln“, e) „Sichtbare Resultate schon nach wenigen Anwendungen“, f) „Wie kann ich dieses Fett bloß loswerden?“ Diese Frage wird kosmetischen und plastischen Chirurgen öfter gestellt als jede andere. Liposuktion, Kryolipolyse und Smartlipo sind schmerzhafte Eingriffe unter lokaler oder Vollnarkose, die außerdem zahlreiche Risiken mit sich bringen. Sie können unter anderem kleine Hautblutungen, Blutungen, Infektionen und Beschädigungen der Nerven verursachen. Diese Behandlungen sind teuer und können (abhängig von der genauen Art des Eingriffs) bis zu mehrere tausend Euro kosten. Jetzt gibt es eine Alternative!“, g) „Stellen Sie sich vor, Sie könnten hartnäckiges Fett ohne medizinischen Eingriff und Schmerzen oder andere Nebenwirkungen reduzieren. Stellen Sie sich vor, Sie könnten sich selbst zu Hause mit einem erschwinglichen Gerät behandeln. Kein Problem mit Silk'n Lipo!“, h) „Silk'n Lipo reduziert hartnäckiges Fett, während es gleichzeitig die Muskeln trainiert und definiert“, i) „Die von Silk'n Lipo angewendete Low-Level-Lasertherapie (LLLT) setzt Laserstrahlen einer bestimmten Wellenlänge ein. Wenn diese auf Adipozyte (Fettzellen) angewendet werden, perforieren sie die Membran der Fettzellen, sodass diese „auslaufen“, j) „Das führt in den behandelten Bereichen zu Fettverlust und einer Reduzierung des Körperumfangs“, k) „Die beiden Technologien ergänzen sich perfekt: Während LLLT dafür sorgt, dass die Fettzellen Fettsäuren ausscheiden, kümmert sich EMS darum, dass diese Abfallstoffe aus dem Körper abtransportiert werden“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. (Anlage K1) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Internet-Werbung für ein Produkt "... Lipo Gürtel zur Fettreduktion und Muskelstraffung", bei dem es sich um ein Gerät handelt, das mit einer Low Level Lasertherapie (LLLT) und mit einer elektrischen Muskelstimulation (EMS) arbeitet, mit Aussagen wie: "für die zielgerichtete Fettreduktion an Körperstellen, die von Sport und Diäten nicht unbedingt angesprochen werden" und "Erzielen Sie Ergebnisse ohne Sport oder die Diäten" stellen irreführende gesundheitsbezogene Werbeaussagen dar, die nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Die Behandlung mit LLLT erzielt (ausweislich vorgelegter Studien) im Gegenteil keine andauernden und befriedigenden Resultate bei der Reduzierung von Fett und eine neuromuskuläre Elektrostimulation führt nicht zur Zunahme eines Muskels.(Rn.18) (Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für einen „Silk'n Lipo Gürtel zur Fettreduktion und Muskelstraffung“ mit der Angabe zu werben: a) „Für die zielgerichtete Fettreduktion an Körperstellen, die von Sport und Diäten nicht unbedingt angesprochen werden“, b) „Erzielen Sie Ergebnisse ohne Sport oder die Diäten“, c) „Werden Sie Ihr überflüssiges Fett auch mithilfe von Sport oder Diäten nicht los? Silk'n Lipo hilft Ihnen dabei! Dieses Gerät für den Hausgebrauch setzt innovative Technologien für die schmerzlose Reduktion von Körperfett ein, ohne unangenehme Nebenwirkungen“, d) „Definiert und stärkt die Muskeln“, e) „Sichtbare Resultate schon nach wenigen Anwendungen“, f) „Wie kann ich dieses Fett bloß loswerden?“ Diese Frage wird kosmetischen und plastischen Chirurgen öfter gestellt als jede andere. Liposuktion, Kryolipolyse und Smartlipo sind schmerzhafte Eingriffe unter lokaler oder Vollnarkose, die außerdem zahlreiche Risiken mit sich bringen. Sie können unter anderem kleine Hautblutungen, Blutungen, Infektionen und Beschädigungen der Nerven verursachen. Diese Behandlungen sind teuer und können (abhängig von der genauen Art des Eingriffs) bis zu mehrere tausend Euro kosten. Jetzt gibt es eine Alternative!“, g) „Stellen Sie sich vor, Sie könnten hartnäckiges Fett ohne medizinischen Eingriff und Schmerzen oder andere Nebenwirkungen reduzieren. Stellen Sie sich vor, Sie könnten sich selbst zu Hause mit einem erschwinglichen Gerät behandeln. Kein Problem mit Silk'n Lipo!“, h) „Silk'n Lipo reduziert hartnäckiges Fett, während es gleichzeitig die Muskeln trainiert und definiert“, i) „Die von Silk'n Lipo angewendete Low-Level-Lasertherapie (LLLT) setzt Laserstrahlen einer bestimmten Wellenlänge ein. Wenn diese auf Adipozyte (Fettzellen) angewendet werden, perforieren sie die Membran der Fettzellen, sodass diese „auslaufen“, j) „Das führt in den behandelten Bereichen zu Fettverlust und einer Reduzierung des Körperumfangs“, k) „Die beiden Technologien ergänzen sich perfekt: Während LLLT dafür sorgt, dass die Fettzellen Fettsäuren ausscheiden, kümmert sich EMS darum, dass diese Abfallstoffe aus dem Körper abtransportiert werden“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. (Anlage K1) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Er ist gerichtsbekannt nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte trägt nichts Gegenteiliges vor. Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte. Das Gerät der Beklagten soll zur Reduzierung des Körperfetts und zum Muskelaufbau beitragen. Damit konkurrieren etwa Apotheken, die Mittel zur Abnahme vertreiben, mit der Beklagten, ebenso wie Ärzte und Heilpraktiker, die ihren Patienten Diäten verschreiben. Auch Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln stehen im Wettbewerb zur Beklagten. Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste substantiiert dargelegt, dass ihm eine Vielzahl von Apotheken, Ärzten, Heilpraktikern und Arzneimittelherstellern und -großhändlern angehören. Die gegen die Richtigkeit der Mitgliederliste vorgebrachten Vorbehalte der Beklagten sind nicht erheblich, da die Beklagte nur pauschal behauptet, in anderen Verfahren habe sich die Mitgliederliste als nicht zutreffend oder nicht aktuell erwiesen. Die Beklagte nennt schon nicht die anderen Verfahren, in denen dies der Fall gewesen sein soll. Vor allem aber hätte sich die Beklagte mit der Liste im einzelnen auseinandersetzen müssen. Stattdessen stellt sie nur Vermutungen ins Blaue hinein an. In Fällen gesundheitsbezogener Werbeaussagen hat der Kläger darzulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, d. h., dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, Urteil vom 6.2.2013, I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Hat der Kläger dies getan, ist es Sache des Werbenden, die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussagen zu beweisen. Der Kläger hat unter Vorlage des Auszugs der Broschüre der Stiftung Warentest „Die andere Medizin“ (Anlage K 8) und der Ausführungen im Pschyrembel „Wörterbuch Naturheilkunde und alternative Heilverfahren“ zu den Stichworten „Laser“, „Infrarotlaser“ und „Softlaser“ (Anlage K 9) belegt, dass es keine wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung gibt, durch Laser könnten die Membranen von Fettzellen zerstört werden. Die Broschüre der Stiftung Warentest nennt verschiedene Anwendungsgebiete der Softlasertherapie, die Zerstörung von Zellen gehört nicht dazu. Im Gegenteil heißt es im Pschyrembel, dass der Softlaser kein Gewebe zerstört, also auch keine Membranen von Fettzellen. Den Gegenbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Die von ihr vorgelegten Unterlagen (das betrifft sämtliche Studien, auch die bezüglich der EMS vorgelegten) sind schon deshalb zum Beweis nicht geeignet, weil die Beklagte die Studien nur in englischer Sprache vorgelegt hat. Der Auflage des Gerichts, die Studien in deutscher Übersetzung einzureichen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat lediglich Auszüge der Studien übersetzen lassen. Das macht es dem Gericht unmöglich zu überprüfen, ob die Verfasser der Studien möglicherweise Einschränkungen hinsichtlich der Ergebnisse machen, etwa erklären, dass zur Absicherung weitere Untersuchungen erforderlich sind. Dem Gericht sind aus anderen Verfahren derartige Hinweise in medizinischen Studien durchaus bekannt. Zu Recht verweist demgemäß der Kläger auf einen Passus in der als Anlage HE 4 vorgelegten Studie von Savoia u.a., in der es auf Seite 42, rechte Spalte oben, heißt: „Different clinical observations have established that treatment with LLLT at 635nm is not sufficient for long-lasting and satisfactory results in reduction of circumference of adipose tissue.“ Eine Übersetzung dieser Passage hat die Beklagte wohlweislich nicht vorgelegt. Sie belegt, dass die Behandlung mit LLLT keine andauernden und befriedigenden Resultate bei der Reduzierung von Fett erzielt. Demgemäß betrifft die Studie eine Behandlung mit einer Kombination von LLLT und Vibrationstherapie und ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Auch die weiteren zu LLLT vorgelegten Studien beweisen die Richtigkeit der Werbeaussagen der Beklagten nicht. Die als Anlage HE 1 eingereichte Studie von Neira u.a. betrifft keine Untersuchung am Menschen, sondern an Gewebeproben inwieweit die Ergebnisse übertragbar sind, trägt die Beklagte nicht vor. Die Bedingungen der Studie von Caruso-Davis u.a. (Anlage HE 3) weichen erheblich von den Vorgaben ab, die die Beklagte für die Benutzung ihres Gerätes macht. Während die Probanden der Studie 4 Wochen lang zweimal pro Woche über eine Zeit von 30 Minuten mit LLLT behandelt wurden, gibt die Beklagte eine Behandlungszeit von 15 Minuten und nicht öfter als dreimal pro Woche vor. Dass eine Behandlung, die nur halb so lange dauert wie die Behandlung in der durchgeführten Untersuchung, dieselben Ergebnisse erzielt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte kann ihre Werbeaussagen auch nicht darauf stützen, dass die FDA mehrere Geräte zur LLLT zugelassen hat. Die Beklagte trägt schon nicht vor, dass die zugelassenen Geräte auch nur eine entfernte Ähnlichkeit mit dem von ihr angebotenen Gürteln haben. Alle Geräte sind zur vorübergehenden Reduktion des Taillenumfanges zugelassen. Eine Anwendung am Bauch, an den Oberschenkeln, dem Gesäß und den Oberarmen, die mit dem Gerät der Beklagten möglich sein soll, ist von den Zulassungen schon nicht umfasst. Zudem beziehen sich die Zulassungen auf eine vorübergehende Reduktion des Taillenumfangs. D. h., dass der Taillenumfang nach einer gewissen Zeit wieder zunimmt. Demgegenüber vermittelt die Werbung der Beklagten den Eindruck, dass eine dauerhafte Fettreduzierung möglich ist. Somit erweisen sich die Aussagen zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 (1.a-c, 1.e-k des Tenors) als irreführend, da die Beklagte eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht bewiesen hat. Auch die Aussage zu 4 (1.d des Tenors) ist irreführend. Der Kläger hat unter Vorlage des Gutachtens der Reha-Klinik xxxxx (Anlage K 7) substantiiert dargelegt, dass schwache elektronische Impulse nicht zum Muskelaufbau führen. Dies wird durch die von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht widerlegt. Abgesehen davon, dass sich die Studie von Porcari u.a. (Anlage HE 5) nur auf die Bauchmuskulatur bezieht, entsprechen die Bedingungen der Studie nicht den Anwendungsvorgaben für das Gerät der Beklagten. Die Muskeln der Probanden wurden an 5 Tagen der Woche für 20-40 Minuten pro Sitzung mit neuromuskulärer Elektrostimulation (NMES) behandelt. Das ist erheblich mehr, als mit dem Gerät der Beklagten möglich ist – höchstens dreimal pro Woche für 15 Minuten. Schon deshalb ist die Studie nicht aussagekräftig. Zudem trägt die Beklagte auch nicht vor, ob NMES identisch ist mit EMS. Auch der an einem Astronauten durchgeführte Test (Anlage HE 6) stützt die Werbeaussage der Beklagten nicht. Danach mag die elektrisch stimulierte Muskelkontraktion zwar die Muskelrückbildung bei Schwerelosigkeit ein wenig verhindern, eine Zunahme des Muskels wird dadurch nicht bewiesen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, da die Abmahnung berechtigt war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bewarb im Internet unter der Domain https://xxx.eu für den von ihr auf dem deutschen Markt in Verkehr gebrachten „Silk'n Lipo Gürtel zur Fettreduktion und Muskelstraffung“ mit den aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen. Bei dem Gürtel handelt es sich um ein Gerät, das mit einer Low Level Lasertherapie (LLLT) und mit einer elektrischen Muskelstimulation (EMS) arbeitet. Mit Schreiben vom 30.8.2018 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab. Der Kläger trägt vor: Die EMS führe nicht zum Muskelaufbau. Dazu sei eine Belastungsintensität von 40 % bis 80 % der Maximalkraft erforderlich. Diese könne durch Schwachstromimpulse nicht ausgelöst werden. Auch die Wirksamkeit der LLLT sei durch keinerlei Studien belegt. Softlaser hätten aufgrund ihrer geringen Intensität keine zellschädigende oder gar zerstörende Wirkung. Die Aussagen der Beklagten seien daher insgesamt irreführend. Die Klage ist der Beklagten am 10.5.2019 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, was erkannt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klagebefugnis des Klägers werde bestritten. Die von ihm vorgelegte Mitgliederliste verwende lediglich pauschale und unbestimmte Oberbegriffe zu den Branchen der Mitglieder. Die Liste habe sich schon in anderen Verfahren als nicht zutreffend oder aktuell erwiesen. Die Werbeaussagen seien nicht zu beanstanden. Die LLLT perforiere die Membran der Fettzellen, sodass diese „ausliefen“. Das führe zu einer Reduzierung von Fett und Körperumfang. Von der US-Arzneimittelbehörde FDA seien bereits mehrere LLLT-Systeme zugelassen worden. Die technischen Eigenschaften des Gürtels lägen im selben Bereich wie diese Systeme. Die Wirksamkeit sei durch mehrere Studien belegt. Die EMS-Behandlung sei allgemein bekannt und werde in der Physiotherapie und von der NASA eingesetzt. Auch insoweit sei die Wirksamkeit durch Studien belegt. Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.