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Urteil

103 O 69/20

LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1005.103O69.20.00
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Leitsätze
1. Die Werbeaussage „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ stellt eine wettbewerbswidrige, irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass dem angesprochenen Verbraucher innerhalb von 2 Minuten tatsächlich eine Bewertung der Immobilien zugänglich gemacht wird, obwohl dies nicht der Fall ist.(Rn.20) 2. Die täuschende Angabe ist geeignet, die wirtschaftliche Entschließung der Verbraucher zu beeinflussen. Verbraucher werden sich gerade aufgrund der Angabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ dazu entschließen, die Webseite aufzusuchen. Die Schnelligkeit einer Bewertungsdienstleistung ist für den Verbraucher von zentraler Bedeutung, insbesondere im Online-Verkehr. Ein Bewertungsvorgang, der innerhalb von 2 Minuten abgeschlossen ist, kann etwa auch unterwegs in öffentlichen Verkehrsmitteln über Smartphone und auch sonst in einer kurzen Pause zwischen anderen Tätigkeiten durchgeführt werden.(Rn.24) 3. Die Angabe „Immobilienwert Rechner“ ist gleichfalls irreführend, sofern dem Nutzer nach Eingabe der relevanten Daten nicht unmittelbar ein Bewertungsergebnis in Bezug auf die Immobilie mitgeteilt wird.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, mit dem Hinweis „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ zu werben, sofern dem Nutzer nicht innerhalb des genannten Zeitrahmens unmittelbar nach Eingabe der bewertungsrelevanten Daten ein entsprechender Immobilienwert mitgeteilt wird und/oder mit dem Hinweis „Immobilienwert Rechner“ zu werben, sofern unter dem zur Verfügung gestellten Link keine Immobilienbewertung erfolgt und/oder unmittelbar nach Eingabe der bewertungsrelevanten Daten kein entsprechender Immobilienwert angegeben wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 299,60 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbeaussage „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ stellt eine wettbewerbswidrige, irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass dem angesprochenen Verbraucher innerhalb von 2 Minuten tatsächlich eine Bewertung der Immobilien zugänglich gemacht wird, obwohl dies nicht der Fall ist.(Rn.20) 2. Die täuschende Angabe ist geeignet, die wirtschaftliche Entschließung der Verbraucher zu beeinflussen. Verbraucher werden sich gerade aufgrund der Angabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ dazu entschließen, die Webseite aufzusuchen. Die Schnelligkeit einer Bewertungsdienstleistung ist für den Verbraucher von zentraler Bedeutung, insbesondere im Online-Verkehr. Ein Bewertungsvorgang, der innerhalb von 2 Minuten abgeschlossen ist, kann etwa auch unterwegs in öffentlichen Verkehrsmitteln über Smartphone und auch sonst in einer kurzen Pause zwischen anderen Tätigkeiten durchgeführt werden.(Rn.24) 3. Die Angabe „Immobilienwert Rechner“ ist gleichfalls irreführend, sofern dem Nutzer nach Eingabe der relevanten Daten nicht unmittelbar ein Bewertungsergebnis in Bezug auf die Immobilie mitgeteilt wird.(Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, mit dem Hinweis „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ zu werben, sofern dem Nutzer nicht innerhalb des genannten Zeitrahmens unmittelbar nach Eingabe der bewertungsrelevanten Daten ein entsprechender Immobilienwert mitgeteilt wird und/oder mit dem Hinweis „Immobilienwert Rechner“ zu werben, sofern unter dem zur Verfügung gestellten Link keine Immobilienbewertung erfolgt und/oder unmittelbar nach Eingabe der bewertungsrelevanten Daten kein entsprechender Immobilienwert angegeben wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von EUR 299,60 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist in Bezug auf die hier angegriffene Werbung für Maklerdienstleistungen zunächst klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das ist zuletzt zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen. Die Klageanträge sind auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt formuliert. Der Kläger durfte sich bei der Antragsfassung auf die Wiedergabe der jeweils für unzulässig erachteten Aussagen „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ und „Immobilienwert Rechner“ beschränken, da diese für sich genommen bereits den Kern der beanstandeten Wettbewerbshandlung bezeichnen. Eine Angabe auch der genauen Umstände, in denen die Beklagte diese Werbeaussagen aufgestellt hat, bedurfte es zur ausreichenden Konkretisierung des Klageziels nicht. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche setzen eine „konkrete Verletzungshandlung“ voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden die „konkrete Verletzungsform“, auf die es im Ausgangspunkt bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1984 - I ZR 74/82). Dementsprechend muss der Klageantrag, sofern er sich nicht in zulässiger Weise auf ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist, beschränkt (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98), grundsätzlich auf die „konkrete Verletzungsform“ abstellen (Konkretisierungsgebot). Der Antrag muss sich möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH, Urteil vom 03.02.1976 - VI ZR 23/72). Allerdings kann sich der Antrag auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen beziehen. Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (stRspr; BGH, Urteil vom 30.4.2008 - I ZR 73/05; BGH, Urteil vom 5.10.2010 - I ZR 46/09). Verfehlt oder überschreitet die Verallgemeinerung das charakteristische Element, so ist die Klage (teilweise) unbegründet (BGH, Urteil vom 4.5.2005 - I ZR 127/02). Um dies zu vermeiden, muss der Kläger etwaige Umstände, unter denen die Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt wäre, so genau umschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden (BGH, Urt. v. 18.10.2012 - I ZR 137/11). Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verallgemeinerung des geltend gemachten Unterlassungsgebots - weg von der konkreten Verletzungshandlung - durch Beschränkung auf die beanstandeten Kernaussagen als solche ohne Bezugnahme auf den konkreten Zusammenhang, in denen sie gefallen sind, jedenfalls dann zulässig ist, wenn auszuschließen ist, dass die Äußerungen für sich allein unzulässig und auch nicht in irgendeinem anderen Zusammenhang rechtmäßig sein könnten. Das ist hinsichtlich der angegriffenen Aussagen der Fall. Die Klage ist insgesamt begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß ihres Antrags 1a) aus § 8 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Werbeangabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ der Beklagten stellt eine wettbewerbswidrige, da irreführende geschäftliche Handlung dar. Denn sie vermittelt den unzutreffenden Eindruck, dass dem angesprochenen Verbraucher innerhalb von 2 Minuten tatsächlich eine Bewertung der Immobilien zugänglich gemacht wird, was unstreitig nicht der Fall ist. Dabei ist hinsichtlich der Irreführung nach dem Maßstab des § 3 Abs. 4 S. 1 UWG auf einen durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Im vorliegenden Fall richten sich die Leistungen der Beklagten grundsätzlich an alle Verbraucher, die entweder selbst im Besitz einer Immobilie sind oder sich aus anderen Gründen dafür interessieren, wie hoch der Wert einer bestimmten Immobilie ist. Damit sind die Mitglieder der erkennenden Kammer selbst Teil der angesprochenen Verkehrskreise und können die Frage der Irreführung aus eigener Anschauung beurteilen. Abstellend auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 UWG, kann die Angabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ hier tatsächlich nur so verstanden werden, dass einem Nutzer innerhalb der Zeitspanne von 2 Minuten der aktuelle Marktwert der Immobilie mitgeteilt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein durchschnittlicher Verbraucher die Zeitangabe auch nicht als den Zeitaufwand verstehen, den er selbst für die Eingaben der Daten in das Formular betreiben muss. Die Formulierung „in 2 Minuten“ bezeichnet vielmehr die Zeitspanne, bis die angekündigte Bewertung präsentiert werden soll. Auch wenn einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, dass Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie grundsätzlich eher zeitintensiv sind und eine fundierte Bewertung wesentlich länger als 2 Minuten in Anspruch nehmen dürfte, so wird er die beworbenen Bewertungsdienste der Beklagten hier gerade in der Annahme wahrnehmen, dass er eine schnelle, wenn auch möglicherweise nur oberflächliche Information erhält. Denn gerade das vermittelt die angegriffene Werbung. Außerdem richtet sich die beworbene Dienstleistungen der Beklagten nicht zwingend nur an solche Verbraucher, die tatsächlich eine Immobilie verkaufen möchten und deshalb eine möglichst präzise Bewertung anstreben. Es kommen vielmehr auch Personen in Betracht, die lediglich aus allgemeinem oder anderweitigem Interesse den aktuellen Marktwert einer bestimmten Immobilie in Erfahrung bringen möchten. Gerade diese werden daran interessiert sein, einfach nur schnell einen Wert angezeigt zu bekommen, ohne noch ein Telefonat mit den Mitarbeitern der Beklagten führen zu müssen. Die angegriffene Werbeaussage der Beklagten ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Sie ist insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 S.1 UWG geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die geschäftliche Entscheidung liegt hier darin, dass der Nutzer der Beklagten hier seine Kontaktdaten sowie die Daten der zu bewertenden Immobilie mitteilt und ihr damit die Möglichkeit gibt, ihre Maklerleistungen anzubieten, dass später unmittelbar und individuell zu Werbezwecken mit ihm Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2014 - I ZR 218/12). Die täuschende Angabe ist schließlich auch gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet, die wirtschaftliche Entschließung der Verbraucher zu beeinflussen. Verbraucher werden sich gerade aufgrund der Angabe „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ dazu entschließen, die Webseite der Beklagten aufzusuchen. Die Schnelligkeit einer Bewertungsdienstleistung ist für den Verbraucher von zentraler Bedeutung, insbesondere im online Verkehr. Ein Bewertungsvorgang, der innerhalb von 2 Minuten abgeschlossen ist, kann etwa auch unterwegs in öffentlichen Verkehrsmitteln über Smartphone und auch sonst in einer kurzen Pause zwischen anderen Tätigkeiten durchgeführt werden. Eher abschreckend wäre es dagegen, wenn sich der Bewertungsvorgang länger hinzieht oder auch zwischen Eingabe der relevanten Daten und Mitteilung des Ergebnisses eine längere - zumindest nicht klar bestimmte - Zeitspanne liegt. Die Rechtsverletzung begründet im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr, welche die Beklagte vorliegend auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt hat. Der Klägerin steht gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 2, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Angabe „Immobilienwert Rechner“ zu. Diese ist als geschäftliche Handlung gleichfalls irreführend, sofern dem Nutzer - wie hier - nach Eingabe der relevanten Daten nicht unmittelbar ein Bewertungsergebnis in Bezug auf die Immobilie mitgeteilt wird. Die Bezeichnung „Rechner“ versteht ein hier angesprochener durchschnittlicher Verbraucher grundsätzlich so, dass er unmittelbar nach Angabe der abgefragten Daten ein Ergebnis erhält. Auch insofern kann wiederum auf die Einschätzung der Kammer verwiesen werden, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Insbesondere im Internet sind Rechnerprogramme verbreitet, mit denen der Verbraucher Werte oder Beträge unterschiedlichster Art ermitteln für sich kann (z.B. Kosten-, Gebühren-, BMI-, Kalorien- oder Gehaltsrechner). Dabei ist das allgemeine Verkehrsverständnis des Begriffs „Rechner“ der, dass damit - entsprechend der Benutzung eines gegenständlichen (Taschen-) Rechners mit Tasteneingabe - das Ergebnis der Berechnung ohne weitere Verzögerung oder Zwischenschritte sofort erlangt werden kann. Der Verbraucher wird auf Grundlage dieses Verständnisses insbesondere nicht erwarten, dass neben der Angabe der Daten noch ein Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten geführt werden muss, bevor ihnen der angefragte Wert der Immobilie tatsächlich mitgeteilt wird. Die Vorstellung der Verbraucher stimmt nicht mit den wirklichen Verhältnissen überein. Den Verbrauchern wird nicht unmittelbar nach Eingabe der Daten der Wert ihrer Immobilie angezeigt. Vielmehr werden für wenige Sekunden drei verschiedene Werte angezeigt. Dabei entspricht die Darstellung von so kurzer Dauer nicht den Vorstellungen eines durchschnittlichen Verbrauchers. Außerdem möchte er, dass man ihm einen konkreten, und nicht etwa drei verschiedene Werte anzeigt. Ferner wird der Verbraucher auch hier, zur Ermittlung des konkreten Immobilienwertes, auf die Hinterlegung der Kontaktdaten unter Zustimmung zur Kontaktaufnahme durch die Beklagte verwiesen. Auch insofern ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben. Die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher liegt wiederum darin, über den Link in dem Facebook-Post die Webseite der Beklagten aufzusuchen, die dort abgefragten Daten zu hinterlegen und der Beklagten somit die unmittelbare, individuelle Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2014 - I ZR 218/12). Diese geschäftliche Entscheidung wird ein erheblicher Teil der Verbraucher gerade wegen der Bezeichnung „Immobilienwert Rechner“ vornehmen, sodass auch diese irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten geeignet ist, die wirtschaftlichen Entschließungen der Verbraucher zu beeinflussen. Auch diesbezüglich indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr. Der Klägerin steht aufgrund der begründeten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (a.F.) auch ein Anspruch auf Zahlung von 299, 60 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 zu. Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs steht nicht im Streit. Der darauf bezogene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Diesem Anspruch steht vorliegend auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen, weil der Kläger über die Abmahnkosten keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hätte. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob den Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Pflicht zur Rechnungstellung trifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, enthält die schriftliche Zahlungsaufforderung des Klägers alle notwendigen Bestandteile einer solchen Rechnung. Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte betreibt eine Webseite für den Verkauf, Vertrieb und die Verwaltung von Immobilien. Sie bietet auch die kostenlose Wertermittlung von Immobilien an, die dem potenziellen Immobilienverkäufer eine Einschätzung darüber geben soll, zu welchem potenziellen Kaufpreis seine Immobilie unter Umständen veräußert werden könnte. Bei Eingabe der Begriffe „makler ...“ in die Suchleiste der Google Startseite erschien am 03.05.2020 als Suchergebnis eine Anzeige der Beklagten mit der Angabe „Immobilienbewertung in zwei Minuten“. Durch Anklicken der Anzeige gelangte man auf die Landingpage der Beklagten unter www ....de, wo man zu weiteren Angaben zum Zweck der Anfrage und zum Objekt sowie zu den eigenen Kontaktdaten aufgefordert wurde. Schließlich erhielt man eine E-Mail, wonach für eine Immobilienbewertung weitere Informationen benötigt würden, die man telefonisch mit dem Nutzer besprechen wolle. Unstreitig erfolgte im Ergebnis die Mitteilung eines Immobilienwertes nicht innerhalb von zwei Minuten. Des Weiteren warb die Beklagte im Rahmen ihres Facebook-Auftritts in einem Post mit einem sogenannten „Immobilienwert Rechner 2020“. Nach Anklicken des Buttons „Mehr dazu“ wurde der Nutzer auf die Landingpage https://www....“ weitergeleitet. Hier wurden wiederum weitere Angaben abgefragt. Nach der Eingabe der Postleitzahl wurden sodann drei verschiedene Preise für wenige Sekunden angezeigt. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2020 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Klägerin ist der Ansicht, die Werbeangaben „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ und „Immobilienwert Rechner“ seien jeweils irreführend, da die angesprochenen Verbraucher damit die unmittelbare Mitteilung eines Ergebnisses erwarteten, was aber nicht erfolge. Der Kläger beantragt, was erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anträge des Klägers seien nicht hinreichend konkret formuliert. Der Umstand, dass der Kläger nicht jeweils auf die „konkrete Verletzungsform“ Bezug nehme, führe zur Unzulässigkeit der Anträge wegen fehlender Bestimmtheit. Sie meint weiter, die Werbeaussage „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ sei nicht irreführend, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen zutreffend so verstanden werde, dass sich die Zeitangabe „2 Minuten“ auf die Befassung des Kunden mit der Angelegenheit beziehe. Jedenfalls fehle dieser Aussage die wettbewerbsrechtliche Relevanz. Auch die Angabe „Immobilienwert Rechner“ sei nicht so zu verstehen, dass bei Eingabe der angefragten Daten unmittelbar ein Ergebnis angezeigt werde. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.