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Beschluss

103 O 126/21

LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0607.103O126.21.00
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Leitsätze
1. § 51a GmbHG gewährt dem Gesellschafter grundsätzlich ein umfassendes, mitgliedschaftliches individuelles Informationsrecht. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH führt zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsanspruchs des Gesellschafters. Denn das Verwaltungsrecht der Gesellschafter wird durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt.(Rn.20) 2. Der Insolvenzverwalter unterliegt bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens auf Grund seiner unabhängigen Stellung nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann damit nicht Gegenstand eines Informationsanspruchs des Gesellschafters nach § 51a GmbHG sein, weil ihm insoweit irgendwelche Kontrollrechte nicht zustehen.(Rn.20) 3. Das Informationsrecht des Gesellschafters muss sich deshalb sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. Seinem Einsichtsrecht können in diesem Zusammenhang nur diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft unterliegen, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens übernommen hat, nicht jedoch spätere Geschäftsvorgänge, die auf der eigenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters beruhen.(Rn.20) 4. Bereits im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann einem Antrag des Gesellschafters nur entsprochen werden, wenn er sein konkretes Informationsbedürfnis darlegt und glaubhaft macht sowie diejenigen Unterlagen konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 15 W 118/01, NZG 2002, 178 m.w.N.).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Auskunftserteilung vom 23.12.20221 wird zurückgewiesen. Das Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51a GmbHG gewährt dem Gesellschafter grundsätzlich ein umfassendes, mitgliedschaftliches individuelles Informationsrecht. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH führt zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsanspruchs des Gesellschafters. Denn das Verwaltungsrecht der Gesellschafter wird durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt.(Rn.20) 2. Der Insolvenzverwalter unterliegt bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens auf Grund seiner unabhängigen Stellung nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann damit nicht Gegenstand eines Informationsanspruchs des Gesellschafters nach § 51a GmbHG sein, weil ihm insoweit irgendwelche Kontrollrechte nicht zustehen.(Rn.20) 3. Das Informationsrecht des Gesellschafters muss sich deshalb sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. Seinem Einsichtsrecht können in diesem Zusammenhang nur diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft unterliegen, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens übernommen hat, nicht jedoch spätere Geschäftsvorgänge, die auf der eigenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters beruhen.(Rn.20) 4. Bereits im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann einem Antrag des Gesellschafters nur entsprochen werden, wenn er sein konkretes Informationsbedürfnis darlegt und glaubhaft macht sowie diejenigen Unterlagen konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 15 W 118/01, NZG 2002, 178 m.w.N.).(Rn.20) Der Antrag auf Auskunftserteilung vom 23.12.20221 wird zurückgewiesen. Das Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Auskunft und weiterer Angaben in Bezug auf die zwischenzeitlich insolvente Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH in Anspruch. Der Antragsgegner ist seit April/Mai 2019 Insolvenzverwalter der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: GBG) sowie deren Tochtergesellschaft, der Xxxx Fluggesellschaft mbH (nachfolgen: GMI). Der Antragsteller ist seit 2015 Alleingesellschafter der GBG und war ursprünglich seit 2014 Geschäftsführer der GMI. Zwischen den Parteien besteht u.a. Streit über den Zeitpunkt der erstmaligen Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife der GBG und der GMI. Der Antragsteller unterstellte dem Antragsgegner Manipulationen an der Buchhaltung der GBG und der GMI. Einen im Wesentlichen auf Datenzugang gerichteter Verfügungsantrag des Antragstellers hat das Landgericht Berlin mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Antragsteller durch den Antragsgegner in ausreichendem Umfang Datenzugang gewähre, insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diesem im Sinne einer Buchhaltungsmanipulation vorsätzlich Daten vorenthalten würden. Der Antragsteller meint, ein besonderes Interesse an den hier geltend gemachten Auskünften sei nicht erforderlich. Jedenfalls bestünde ein solches aber auch. Er benötige die Informationen, um sich in einer laufenden Insolvenzanfechtungsklage (Landgericht Berlin, Az. xxxx) gegen Ansprüche des Antragsgegners wegen vermeintlich unzulässiger Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens der GBG an ihn verteidigen zu können. Das Auskunftsersuchen betreffe in erster Linie die Ertrags- und Vermögenslage der GBG, der Antragsgegner müsse aber auch die entsprechenden Informationen der GMI vorlegen, da die Vermögenslage der GBG von der Ertrags- und Vermögenslage der operativen Tochter abhänge. Der Antragsgegner verfüge über alle diese Informationen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, a) Auskunft zu erteilen über sämtliche Verbindlichkeiten der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxxgesellschaft mbH und zwar unabhängig von ihrer Fälligkeit – wenigstens zu folgenden Stichtagen: (i.) 29. Dezember 2014, (ii.) 22. August 2018, (iii.) zum 25. Februar 2019 (Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht) und (iv.) zum 1. Mai 2019 (Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Die Auskünfte haben jedenfalls zu enthalten: Den Entstehungszeitpunkt der Forderung, deren Höhe und (voraussichtliche) Fälligkeit, die Natur und den Rechtsgrund, die Person des Gläubigers, eine Einschätzung über die Berechnung dieser Forderung und Informationen über Umstände, die der Durchsetzbarkeit entgegengestanden haben oder entgegenstehen könnten. b) Auskunft zu erteilen über sämtliche Forderungen der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxgesellschaft mbH und zwar unabhängig von ihrer Fälligkeit – wenigstens zu folgenden Stichtagen: (i.) 29. Dezember 2014, (ii.) 22. August 2018, (iii.) zum 25. Februar 2019 (Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht) und (iv.) zum 1. Mai 2019 (Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Die Auskünfte haben jedenfalls zu enthalten: Den Entstehungszeitpunkt der Forderung, deren Höhe und (voraussichtliche) Fälligkeit, die Natur und den Rechtsgrund, die Person des Gläubigers, eine Einschätzung über die Berechnung dieser Forderung und Informationen über Umstände, die der Durchsetzbarkeit entgegengestanden haben oder entgegenstehen könnten. c) eine Prognose (und/oder Unterlagen über zu den damaligen Zeitpunkten dokumentierte Prognosen) zu übermitteln über die Liquidität der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxxgesellschaft mbH zu folgenden Stichtagen: (i.) 29. Dezember 2014, (ii.) 22. August 2018, (iii.) zum 25. Februar 2019 (Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht) und (iv.) zum 1. Mai 2019 (Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und zwar jeweils für die Zeiträume von (a) zwei Wochen, (b) einem Monat, (c) drei Monate, (d) sechs Monate und (e) einem Jahr. d) Kopien von Mitteilungen (Briefe, Emails, etc.) der Geschäftsführung der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxgesellschaft mbH an Mitarbeiter und Gläubiger zu den vorbezeichneten Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen, die Informationen oder Einschätzungen zur Liquidität der Antragsgegnerin enthalten. e) Kopien der Berichte, Einschätzungen, Kommunikationen, Memoranden, Emails etc. der rechtlichen und steuerrechtlichen Berater der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxxgesellschaft mbH zur Liquidität der Gesellschaft zu den betreffenden Zeitpunkten, auch in Beziehung zur Xxxx xxxgesellschaft mbH zur Verfügung zu stellen. f) eine tagesaktuelle oder zumindest wochenaktuelle Liquiditätsplanung/-übersicht der Xxxx Beteiligungsgesellschaft mbH und der Xxxx xxxgesellschaft mbH vom 31. Dezember 2014 bis zum 25. Februar 2019 und weiter zum 1. Mai 2019 übermitteln. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge auf Auskunftserteilung vom 23. Dezember 2021 zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, er habe dem Antragsteller seit Anfang 2020 Zugang zur Buchhaltung und allen weiteren aktiven Programmen und Daten der GBG und der GMI gewährt, damit sich dieser angemessen gegen die vorgenannten Inanspruchnahmen verteidigen könne. Allerdings deute die Aufarbeitung der ihm übergebenen Datenbestände auf erhebliche Unvollständigkeiten hin. Es seien ihm in erheblichem Umfang Geschäftsdaten der GBG und GMI vorenthalten worden. Soweit er über geschäftliche Unterlagen und sonstige Unternehmensdaten der GBG und/oder der GMI verfüge, habe er diese sichern und dem Antragsteller über einen Datenfernzugang elektronisch zur Verfügung stellen lassen und zwar in einem zweistufigen Verfahren. Der Antragsgegner hält das Verfahren im Hinblick auf das ebenfalls auf Auskunft- und Einsichtsansprüche gerichtete Verfahren zum Az. xxxx für unzulässig. Ferner seien die Anträge nicht hinreichend bestimmt. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch in der Sache nicht, da im Insolvenzverfahren lediglich interessensphärenspezifische Auskunftsansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestünden. Im Zusammenhang mit den Klageverfahren zwischen den Parteien stünden dem Antragsteller im Einzelfall Einsichtsansprüche gemäß §§ 242, 810f. BGB zu. Nur wenn es um die vermögensrechtliche Stellung des Antragstellers als Gesellschafter gehe, kämen die Auskunfts- und Einsichtsansprüche aus § 51a GmbHG in Betracht. An einem Bezug zur Gesellschafterstellung des Antragstellers fehle es hier. Der Antragsteller begründe seine Ansprüche mit seiner Inanspruchnahme durch den Antragsgegner. Daraus ergebe sich auch kein konkretes Informationsbedürfnis. Der Antragsteller verfolge ferner gesellschaftsfremde Zwecke gemäß § 51a Abs. 2 S. 1 GmbH, weil er als Gesellschafter die Informationen zum Nachteil der Gesellschaft verwenden wolle, nämlich um sich selbst gegen Haftungsansprüche der GBG und der GMI zur Wehr zu setzen. Dabei handele es sich um individuelle Interessen des Antragstellers. Jedenfalls trügen die Auskunftsrechte des Antragstellers gemäß § 91a GmbHG nicht die gestellten Anträge. Das gelte insbesondere für die verlangten Ausarbeitungen, Einschätzungen und Prognosen in Bezug auf die GBG und für die verlangten Angaben über die BMI insgesamt. Ein etwaige Auskunftsanspruch sei schließlich durch den Datenfernzugriff erfüllt. II. Der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß §§ 51b, 51a GmbHG gegenüber dem Insolvenzverwalter der GBG als ehemals auskunftsverpflichteter Gesellschaft ist jedenfalls unbegründet. Zwar besteht der Auskunftsanspruch gemäß § 51a GmbH nach Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich auch gegen den Insolvenzverwalter – hier den Antragsgegner - fort. Der Antragsteller ist als Gesellschafter zumindest in Bezug auf die Geschäftsunterlagen der GBG grundsätzlich auch antragsbefugt. Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters gegenüber dem Insolvenzverwalter muss allerdings dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. § 51a GmbHG gewährt dem Gesellschafter grundsätzlich ein umfassendes, mitgliedschaftliches individuelles Informationsrecht, das ihm sowohl die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung ermöglichen als auch seinem mitgliedschaftlichen Eigeninteresse hinsichtlich der Bewertung und Verwertung seines Gesellschaftsanteils dienen soll. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens muss zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsanspruchs des Gesellschafters führen, die sich in erster Linie in dem Bereich auswirkt, in dem das Informationsrecht der sachgerechten Ausübung des Gesellschafterstimmrechts dient. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Gesellschafterversammlung als Organ der Gesellschaft zwar fort, jedoch wird das Verwaltungsrecht der Gesellschafter durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt. Dieser unterliegt bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens auf Grund seiner unabhängigen Stellung nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann damit nicht Gegenstand eines Informationsanspruchs des Gesellschafters nach § 51a GmbHG sein, weil ihm insoweit irgendwelche Kontrollrechte nicht zustehen. Dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt ferner die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte für die Gesellschaft. Folglich ist das Informationsrecht des Gesellschafters auch dann ausgeschlossen, wenn es ihm darum geht, durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher Informationen über den Bestand noch geltend zu machender Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte zu gewinnen. Das Informationsrecht des Gesellschafters muss sich deshalb sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. Seinem Einsichtsrecht können in diesem Zusammenhang nur diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft unterliegen, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens übernommen hat, nicht jedoch spätere Geschäftsvorgänge, die auf seiner eigenen Tätigkeit beruhen. Bereits im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann einem Antrag des Gesellschafters nur entsprochen werden, wenn er sein konkretes Informationsbedürfnis darlegt und glaubhaft macht sowie diejenigen Unterlagen konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will (OLG Hamm NZG 2002, 178 m.w.N.). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Antragsteller hat vorliegend jedenfalls ein konkretes individuelles Informationsbedürfnis im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Gesellschafterrechte nicht schlüssig dargelegt. Soweit er sich dafür zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche auf die Rechtsverteidigung im Insolvenzanfechtungsverfahren zum Aktenzeichen des Landgerichts Berlin Az. xxxx) beruft, bedarf es dafür der geltend gemachten Auskünfte bereits aus Rechtsgründen nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens des Antragstellers an die Insolvenzschuldnerin. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Rückzahlung für deren Anfechtbarkeit aber unerheblich, da es allein auf den Zeitpunkt der Zahlung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung ankommt. Soweit der Antragsteller sich möglicherweise auf die Rechtsverteidigung in den weiter zitierten Streitigkeiten mit dem Antragsgegner berufen will, kann daraus ebenfalls kein erhebliches Informationsbedürfnis hergeleitet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller dort in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der BMI in Anspruch genommen wird, nicht aber als Gesellschafter der GBG. Aus der Antragsbegründung des Antragstellers geht im Übrigen hervor, dass er in Wahrheit durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin nachprüfen will, ob der Antragsgegner den Zeitpunkt der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenz zutreffend ermittelt hat. Ein entsprechendes Kontrollrecht steht dem Antragsteller als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Antragsgegner aber gerade nicht zu. Soweit dem Antragssteller im Hinblick auf die begehrten Auskünfte mithin überhaupt in Informationsinteresse zuzugestehen ist, betrifft dieses seine individuellen Interessen außerhalb seiner vermögensrechtlichen Stellung als Gesellschafter der GBG. Er ist insoweit auch nicht rechtlos, da er gegebenenfalls Ansprüche gemäß §§ 242, 810f. BGB in den gegen ihn gerichteten Verfahren geltend machen kann. Nach alledem kam es nicht mehr darauf an, ob der vorliegende Antrag möglicherweise bereits im Hinblick auf die Entscheidung im Verfahren xxxxx wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. Rechtskraft unzulässig sein könnte. Das erscheint zumindest aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensregelungen und dem Umstand, dass dort nur im Eilverfahren entschieden wurde, zumindest zweifelhaft. Auch die Frage der ausreichenden Bestimmtheit der Auskunftsanträge bedürfte keiner abschließenden Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die Auskunftsanträge des Antragsstellers nicht ohnehin dadurch bereits erfüllt wurden, dass der Antragsgegner dem Antragssteller den digitalen Zugang zu den ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen gewährt hat. Tatsächlich kann das vorliegende Verfahren zur vereinfachten Durchsetzung von Auskunftsrechten der Gesellschafter gegen die Gesellschaft jedenfalls nicht zu dem Zwecke geführt werden, die Unvollständigkeit zuvor bereitgestellter Geschäftsunterlagen oder den Vorwurf von Manipulationen im Insolvenzverfahren nachzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51b GmbHG, § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG in Verbindung mit §§ 80, 81 FamFG. IV. Die sofortige Beschwerde war nicht für zulässig zu erklären, da die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten ist (§ 51b GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AktG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 FamFG). Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist es ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.