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Urteil

(511 KLs) 284 Js 2270/15 (14/16), 511 KLs 14/16

LG Berlin 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus ist dann gerechtfertigt, wenn die Gesamterwägung ergibt, dass besondere Umstände im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes (hier: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer tiefgreifenden Persönlichkeitspathologie und einer multiplen Störung der Sexualpräferenz) erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.(Rn.143) 2. Ergibt die Gefährlichkeitsprognose, dass der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften Angeklagte mit pädophilen Neigungen bereits akribisch Pläne für die Entführung eines kleinen Mädchens erstellt hat, die bereits weit vorangeschritten sind, etwa das Ausspähen ins gesuchte Profil passender kleiner Mädchen vor Grundschulen, konkrete Planungen zu Transportmitteln und bereits erfolgte Anschaffungen von Fesselungsmaterial, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Verdeckung und Spurenvermeidung (etwa Sekundenkleber für seine Finger, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen), Einrichtung eines Zwischenlagers, eine Liste, welche Gegenstände er schon habe, welche er noch brauche, rechtfertigt dies die Unterbringung auch im Hinblick auf die Schwere der Maßregel.(Rn.151)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 184 b Abs. 3, 21, 49, 53, 63 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus ist dann gerechtfertigt, wenn die Gesamterwägung ergibt, dass besondere Umstände im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes (hier: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer tiefgreifenden Persönlichkeitspathologie und einer multiplen Störung der Sexualpräferenz) erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.(Rn.143) 2. Ergibt die Gefährlichkeitsprognose, dass der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften Angeklagte mit pädophilen Neigungen bereits akribisch Pläne für die Entführung eines kleinen Mädchens erstellt hat, die bereits weit vorangeschritten sind, etwa das Ausspähen ins gesuchte Profil passender kleiner Mädchen vor Grundschulen, konkrete Planungen zu Transportmitteln und bereits erfolgte Anschaffungen von Fesselungsmaterial, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Verdeckung und Spurenvermeidung (etwa Sekundenkleber für seine Finger, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen), Einrichtung eines Zwischenlagers, eine Liste, welche Gegenstände er schon habe, welche er noch brauche, rechtfertigt dies die Unterbringung auch im Hinblick auf die Schwere der Maßregel.(Rn.151) Der Angeklagte wird wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 184 b Abs. 3, 21, 49, 53, 63 StGB. I. Vorspann Der Angeklagte verfügte Mitte November 2015 über neun Ausdrucke kinderpornografischer Abbildungen, die er in einem von ihm als Werkstatt genutzten Dachboden eines Mehrfamilienhauses in der ...straße 84 in Berlin-... lagerte. Er verwahrte außerdem in der Wohnung der Eltern seiner Lebensgefährtin in der A.straße ... in Berlin in deren Zimmer seinen Laptop, auf dem sich 65 kinderpornografische Bilddateien befanden. Aufgrund einer stark ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung war seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten erheblich vermindert. Der Angeklagte hatte - ebenfalls zurückgehend auf die vorgenannte schwere Persönlichkeitsstörung - seit Jahren Missbrauchsfantasien und entwickelte spätestens seit Jahresbeginn 2015 immer konkreter werdende Planungen zur Entführung eines kleinen Mädchens, um dieses anschließend sexuell zu missbrauchen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er diese Pläne in die Tat umsetzen wird, wenn keine Behandlung im Maßregelvollzug erfolgt. II. Persönliche Verhältnisse 1. Lebenslauf, Persönlichkeitsstörung, Suchtmittelkonsum, Therapiegeschichte a. Lebenslauf Der zur Zeit der Hauptverhandlung 32 Jahre alte und kinderlose Angeklagte wurde als mittleres von drei Kindern einer Zahnarzthelferin und eines Leiters einer ...-Niederlassung in X. geboren und ist dort im elterlichen Haushalt zusammen mit dem vier Jahre älteren Bruder und der zwei Jahre jüngeren Schwester in äußerlich geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Auffällig in der frühkindlichen Entwicklung des Angeklagten war, dass er sehr häufig krank wurde, was neben körperlichen Ursachen bereits für eine frühe psychische Belastung sprechen könnte. Als Kleinkind, noch vor der Einschulung, litt er massiv unter dem für Kinder als sehr bedrohlich empfundenen Gefühl des Verlassen-Seins, ohne dass die Ursachen für diese ausgeprägten Ängste im familiären oder sonstigen Umfeld konkret zu ermitteln gewesen wären. Im Gegensatz zum Angeklagten gelang es seinen Geschwistern, die unter denselben familiären Bedingungen aufgewachsen waren, eine unauffällige soziale Entwicklung zu nehmen; sie machten Abitur, studierten und gründeten später eigene Familien bzw. begründeten feste Partnerschaften. Beim Angeklagten hingegen war bereits die Grundschulzeit von weiteren Auffälligkeiten geprägt. Er fand sich im schulischen Alltag schon in den ersten beiden Jahren nicht zurecht und musste in der 3. Klassenstufe auf eine andere Grundschule wechseln. Er entwickelte auch danach keine Freude am schulischen Lernen, litt vielmehr unter der Schulzeit und trat im Klassenverbund als Einzelgänger in Erscheinung. Dennoch - aufgrund seiner guten Intelligenz - erzielte er durchschnittliche bis gute Schulleistungen. Nach der zehnten Klasse verließ er die Schule aus eigenem Antrieb mit einem Notenschnitt von 2,1. Da er handwerklich begabt war, absolvierte er von 2000 bis 2003 eine Ausbildung zum Zimmermann. Wieder empfand er die Ausbildungszeit als „furchtbar“, schloss sie aber erfolgreich ab. Trotz seiner Intelligenz, der handwerklichen Begabung und der erfolgreich absolvierten Ausbildung fand er in der Folgezeit - und das bis heute - beruflich keinen Halt. Er lebte nach der abgeschlossenen Ausbildung überwiegend von staatlichen Leistungen und unternahm nur wenige Versuche der Rückkehr in geregelte Arbeit, die dann jeweils nur kurze Zeit andauerten. Im Jahr 2006 absolvierte er die neunmonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr, wurde als Fernmeldetechniker eingesetzt, kam jedoch nach sieben Monaten wegen psychischer Probleme in das Bundeswehrkrankenhaus, wo er ein Antidepressivum erhielt, was er allerdings nur kurze Zeit einnahm. Nach der Bundeswehrzeit fiel er wieder in die alten Verhaltensmuster zurück und lebte bis in das Jahr 2008 unstrukturiert und ohne Arbeit. Anfang 2008 überredete ihn seine damalige Freundin K., sich wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung zu begeben. Er befand sich daraufhin drei Monate in stationärer Behandlung in der Z. Klinik Y.. Bereits zu dieser Zeit war sein Leben durch seine vielfach gestörte Persönlichkeit geprägt, die sein gesamtes Persönlichkeitsgefüge erschütterte und auch seine sexuelle Entwicklung prägte. Wegen einer vormaligen Mitpatientin aus dieser Klinik, mit der er sich angefreundet hatte, zog er nach Magdeburg. Dort lebte er weiterhin ohne Arbeit von staatlichen Leistungen und zog schließlich in eine Garage, die er mit Bett und Tisch möblierte, sie verfügte allerdings nicht über Sanitäranlagen. Während seiner Zeit in Magdeburg lebte der Angeklagte erstmals homosexuelle Fantasien aus und ging im homosexuellen Milieu der Prostitution nach. Ende 2009 begab sich der Angeklagte erneut in stationäre psychische Behandlung. Wegen der ausgeprägten Schilderung seiner pädophilen und sadomasochistischen Fantasien sah die Klinik sich nicht zur Behandlung in der Lage und riet ihm, sich in Berlin an der Charité in die Spezialambulanz für präventive Behandlung von Männern mit pädophiler Präferenzstörung zu begeben. Einen entsprechenden Rat erhielt der Angeklagte auch, nachdem er im Sommer 2010 wegen seiner Fantasien erneut in der Klinik vorstellig geworden war. Der Angeklagte beschloss allerdings zunächst, in die Schweiz zu gehen, um dort Arbeit zu finden. Am Bodensee lernte er ein 15-jähriges Mädchen kennen (O.), die sich entschlossen hatte, die Welt zu bereisen und ihn kurz in die Schweiz begleitete, bevor sie weiterreiste. In der Schweiz fand er Arbeit und verdiente gut, zeigte sich ohne Therapie den dort an ihn gestellten Anforderungen aber nicht gewachsen und zog im Jahr 2011 von der Schweiz nach Berlin, weil O. dort inzwischen wohnte. Er fand einen Platz im betreuten Wohnen, hielt sich aber überwiegend bei seiner Freundin auf. Die Beziehung endete jedoch noch im selben Jahr. Abgesehen von Gelegenheitsarbeiten ging der Angeklagte auch in Berlin weiterhin keiner geregelten Tätigkeit nach und lebte von Arbeitslosengeld II. Wegen des mit seinen sexuellen Fantasien verbundenen Leidensdrucks suchte der Angeklagte im Jahr 2011 erstmals die Präventionsambulanz „Kein Täter werden“ der Charité auf, ohne dass sich daran allerdings eine Behandlung anschloss. Noch im Jahr 2011 lernte er die damals 15 Jahre alte I. kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Mit ihr ist er noch heute zusammen. Anfang Dezember 2015 (nach seiner Inhaftierung) haben sich beide verlobt. Anfang 2013 kaufte der Angeklagte ein Grundstück mit Haus in der Nähe von X. für 25.000 Euro. Er baute das Haus in der Folgezeit um und hielt sich dort in regelmäßigen Abständen für einige Tage auf. Im Herbst 2013 fing der Angeklagte zu einem monatlichen Lohn von 1.000 Euro als Haushandwerker bei der Zeugin L. in deren Mehrfamilienhaus in Berlin-... an, die ihm im Dachgeschoss eine Werkstatt als Arbeitsstätte zur Verfügung stellte. Anfang November 2015 kündigte sie ihm. Die Öffnung und Begehung der Werkstatt Mitte November 2015 führte aufgrund der dort aufgefundenen Gegenstände zur Einleitung des hiesigen Verfahrens. b. Persönlichkeitsstörung Der Angeklagte zeigt Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit, die spätestens seit 2009 einen Ausprägungsgrad erreicht haben, der ihre Einordnung als schwere kombinierte (gemischte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.9.) mit vielfach gestörtem Verhalten ermöglicht. Kombiniert (gemischt) ist die Persönlichkeitsstörung deshalb, weil der Angeklagte nicht nur in einzelnen dysfunktionalen Bereichen Konflikte mit spezifischen Verhaltensmustern abwehrt, sondern eine Vielzahl dysfunktionaler Verhaltensweisen mit narzisstischen, schizoiden, dissozialen und histrionischen Ausformungen zu erkennen sind. Es handelt sich um eine frühe Störung mit einer tiefgreifenden Persönlichkeitspathologie und daraus folgend einer Destabilisierung des gesamten Persönlichkeitsgefüges. Hinter der Diagnose als „frühe Störung“ steht die Genese einer frühkindlichen Erkrankung in der vorsprachlichen Entwicklungsphase. Hinzu kommt eine multiple Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F 65.6), die symptomatisch durch Fetischismus (bspw. die Verwendung von Puppen für die geschlechtliche Befriedigung), Sadomasochismus, Sodomie (etwa Fantasien des Geschlechtsverkehrs von Pferden an Frauen) sowie Pädophilie zum Ausdruck kommt. Die schwere Sexualpathologie ist dabei keine eigenständige Erkrankung, sondern die Folge des zunehmend zerbrechenden „Selbst“. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist derart zerrüttet, dass ein schwer gestörtes und unreifes Persönlichkeitsniveau besteht. Psychodynamisch wird dies als eine Persönlichkeitsstörung auf Borderline- bzw. psychotischem Niveau bezeichnet. Die Störung der Sexualität des Angeklagten weist dabei mehrere normabweichende sexuelle Neigungen (Paraphilien) auf, welche sich nicht in ein gefestigtes Bild einer bestimmten Paraphilie einordnen lässt. Vielmehr handelt es sich um eine sog. polymorph pervers gestörte Sexualität, die mit einer Reihe teilweise wechselnder Symptome von Fetischismus, Sadomasochismus, Sodomie einhergeht und deren Fundament eine schwankend homosexuelle, heterosexuelle und pädophile Orientierung bildet. Diese schwankende Orientierung spiegelt sich in der Lebensgeschichte des Angeklagten und seinen Partnerschaften wider: zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr verliebte er sich in seine zwei Jahre jüngere Schwester. Was mit „Doktorspielen“ begann, mündete in insbesondere aus Oralverkehr bestehenden inzestuösen Sexualhandlungen, wobei es zu einem Geschlechtsverkehr mit der Schwester nicht kam. Als seine Schwester eine Beziehung mit einem Freund einging und die sexuelle Prägung der geschwisterlichen Beziehung dadurch verloren ging, war der Angeklagte stark frustriert. Der Wunsch, mit seiner Schwester ein intimes und sexuelles Verhältnis zu haben, dauerte fort. Bei der Wahl der Freundinnen bzw. Geschlechtspartnerinnen spielten bei dem Angeklagten von Anfang an gewisse Schlüsselreize eine maßgebliche Rolle. Herausragende Bedeutung hat dabei das Vorhandensein einer „Stupsnase“, die für den Angeklagten derart sexuell anziehend und erregend wirkt, dass dieser bei seiner ersten „stupsnasigen“ Freundin stundenlang nur an die Nase von „N.“ denken musste, was ihm teilweise sogar den Schlaf raubte. Trotz dieses Fetischs, der eine gewisse Neigung andeutet, hatte der Angeklagte im Jugendalter noch keine Pädophilie entwickelt. Nach seiner Jugendzeit hatte der Angeklagte zunächst eine homosexuelle Phase, wobei er anfangs die passive „weibliche“ Rolle bevorzugte, später dann aber in die aktive „männliche“ Rolle wechselte. Neben einer kurzen festeren Beziehung zu „Sascha“ in Magdeburg ging er im homosexuellen Milieu der Gelegenheitsprostitution nach, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In dieser Zeit nahm auch der Konsum von Pornos zu, wobei der Konsum immer dann erheblich anstieg, wenn der Angeklagte deprimiert war, was immer häufiger der Fall war. Nach eigenen Angaben bestand sein Leben in dieser Zeit zu "90 % aus Sex". Im Jahre 2009 wurde bei dem Angeklagten, der wegen starker Depressionen in einer Klinik in Y. wiederholt therapeutisch behandelt wurde, schließlich das Bestehen einer pädophilen Neigung diagnostiziert. Seine homosexuelle Phase, die er in der Rolle als masochistisch Unterlegener begann - „der genommen wird“ - wurde zunehmend durch den Wunsch verdrängt, einen anderen Menschen zu beherrschen. Mit dieser Rollenverschiebung rückten „Kinder“ als naturgemäß unterlegene Partner in den Vordergrund und der Angeklagte entwickelte heterosexuelle pädophile Neigungen. In der Klinik wurde eine zunehmende Ich-Schwäche festgestellt. Dies bedeutet, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, seine triebhaften Ansprüche des „Es“ abzuwehren, wobei dies einen Konfliktdruck erzeugt, der nunmehr an unterlegenen Partnern abreagiert wird. Zur Befriedigung seiner pädophilen Neigungen konsumierte er auch nach dem Klinikaufenthalt verstärkt kinderpornografische Bilder oder Videos und begann nunmehr, weibliche „Puppen“ - wenngleich zunächst in Erwachsenengröße - zu bauen. Seit 2011 hat der Angeklagte vermehrt Suizidgedanken und die Instabilität seiner Persönlichkeit nahm weiter zu. Auch die im Jahre 2011 eingegangene Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten, I. R., führte zu keiner Besserung seiner Verfassung. I. entspricht nicht seinen sexuellen Präferenzen. Der Angeklagte vertraut ihr und verbindet mit ihr - als ein Kind aus gutem Elternhaus - die Hoffnung auf ein bürgerliches Leben und Linderung seiner Probleme. Doch weder die fetischistischen Ersatzobjekte (Puppen von Frauen) noch die Partnerschaft mit I. R. konnten den fortschreitenden Persönlichkeitszerfall des Angeklagten aufhalten. Im Jahre 2014 begann er, Kinderpuppen zu bauen und entwickelte die Fantasie, absolute Macht über ein schwaches Objekt zu haben. Diese Fantasien und die intensive Beschäftigung mit dem Thema Kindesentführung führten ab 2015 zur Vornahme von konkreten Vorbereitungshandlungen, wie das Ausspähen geeigneter Mädchen vor Grundschulen, die Suchtcharakter entwickelten. Die rein reflektierende, aber gerade auch planvoll-handelnde Beschäftigung mit dem Verlangen, ein etwa 7jähriges Mädchen zu entführen und fortlaufend sexuell zu missbrauchen, wurde zum überwiegenden Lebensinhalt des Angeklagten. Das Fortschreiten seiner Erkrankung ist insgesamt der Ausdruck einer süchtig-perversen Entwicklung, die wiederum ein Symptom des zunehmenden Zerfalls der Persönlichkeit des Angeklagten darstellt. Die suchtartige Perversion bezweckt den Versuch der Rettung des zusammenbrechenden Ichs. Die sexuelle Befriedigung und ihre antidepressive Wirkung sollten „wie eine Plombe“ die in sich zerbrechende Persönlichkeit zusammenhalten. Die tatsächliche Verwirklichung des suchtartigen sexuellen Bedürfnisses - hier der Wunsch des Angeklagten, sich eines kleinen Mädchens dauerhaft zu bemächtigen und es sexuell zu missbrauchen - führt dabei keineswegs zu der Heilung der gestörten Persönlichkeit oder langfristigen Linderung des Leidens. Im Gegenteil: Das Empfinden sexueller Befriedigung lässt zwangsläufig nach und die Depression kehrt zurück, wobei sich der Wunsch nach Verwirklichung der Perversion verstärkt, was dem psychologischen Profil eines Serientäters entspricht. Neben der hohen Wahrscheinlichkeit wiederholender, der Sexualpathologie entsprechender, Tatbegehungen mündet das Fortschreiten des Persönlichkeitsverfalls, der durch die Verwirklichung von perversen Begierden allenfalls verlangsamt wird, regelmäßig im Suizid. Die süchtig-perverse Entwicklung des Angeklagten stellt damit einen zum Scheitern verurteilten Versuch einer Selbstheilung dar und die Entführungs- und Missbrauchsfantasien sind ein integraler Bestandteil dieses im fremd- und selbstschädigenden Verhalten mündenden Selbstheilungsversuchs. c. Suchtmittelkonsum Beim Angeklagten ist ferner ein Drogenmissbrauch festzustellen, der jedoch keinen Suchtcharakter hat. Um die aus seiner Erkrankung herrührenden inneren Spannungszustände zu bekämpfen, begann der Angeklagte im Jahr 2014 mit dem regelmäßigen Konsum von Ketamin, anfangs 0,1g alle 10 Tage, zunächst nasal, dann auch intravenös, zuletzt ein halbes Gramm einmal monatlich bis maximal alle zwei Wochen. Ketamin wird in der Tier- und Humanmedizin als Narkosemittel eingesetzt, mindert das Schmerzempfinden und hat eine antidepressive Wirkung. Aufgrund der halluzinogenen Nebenwirkungen - der Konsum kann das Gefühl einer Ich-Auflösung oder Ich-Entgrenzung verursachen - wird Ketamin auch als Rauschdroge eingesetzt. Unter dem Rausch von Ketamin verschwanden für einige Stunden die sexuellen Bedürfnisse und die damit verbundenen Entführungsfantasien des Angeklagten. Der Drogenmissbrauch ist damit ebenfalls ein Bestandteil des Versuchs einer Selbstheilung, die indes nicht eintritt, weil der Ketaminkonsum nur während des Rauschzustandes zu einer kurzfristigen Symptombekämpfung führt, ohne die Ursache des Störungsmusters zu beeinflussen. Alkohol konsumierte der Angeklagte lediglich als Jugendlicher in größerem Umfang. Cannabis konsumiert er seit ca. zwei Jahren in geringen Mengen. Seit seiner Inhaftierung konsumiert er keine Drogen mehr; Entzugserscheinungen hatte er nicht. d. Therapiegeschichte Der Angeklagte befand sich wiederholt wegen der im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung stehenden psychischen Probleme in Behandlung. Zu einem ersten Klinikaufenthalt kam es 2006 im Bundeswehrkrankenhaus wegen der im Rahmen der Ableistung des Grundwehrdienstes gezeigten Verhaltensauffälligkeiten. Beim ersten Aufenthalt in den Z. Kliniken Y. vom 2. Januar bis zum 27. März 2008 wurde der damals 24jährige wegen sozialer Phobie und Zwangsgedanken auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen behandelt. Er berichtete dabei über seine (bi)sexuelle Entwicklung und Kontakte zu Frauen, auch betonte er seine Vorliebe für „kindliche Unschuld, mädchenhaft kindliche Gesichtszüge“ und offenbarte ein inzestuöses Verhältnis zu seiner zwei Jahre jüngeren Schwester zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr. Ihm wurde eine ambulante sexualtherapeutische Therapie empfohlen, die er jedoch nach drei Sitzungen abbrach. Nachdem er sich am 7. September 2009 wieder vorgestellt hatte, entließ er sich am selben Tag gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat. Während des zweiten, dreitägigen Aufenthalts vom 30. November bis 2. Dezember 2009 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gesteigertes sexuelles Verlangen, Pädophilie und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Angeklagte beschrieb, dass sich sein Leben „zu 90% um Sex“ drehe, wobei immer mehr pädophile Bedürfnisse, auch mit sadomasochistischer Prägung, in den Vordergrund rückten. Er könne nicht normal leben, habe „keinen Bock“ auf Kompromisse und Verantwortung; eine stabile Bindung gab es nicht. Er schilderte zunehmende Faszination von pädophilen Fantasien, in denen er sich das Besitzen der Unschuld eines etwa 13jährigen Mädchens wünschte, die Umsetzungen seiner Fantasien mit ausführlichen Vorüberlegungen skizzierte und dies auch darauf zurückführte, dass er als 13jähriger fünf Mal Oralverkehr mit seiner 11jährigen Schwester hatte. Bei den Schilderungen sexuellen Inhalts zeigte er wenig Leidensdruck und kaum Veränderungsmotivation. Er erhielt weiter das Antidepressivum Fluoxetin; ihm wurde nahe gelegt, sich am Institut für Sexualmedizin der Charité Berlin vorzustellen, die spezialisiert ist auf die präventive Behandlung nicht justizbekannter Männer mit pädophiler Präferenzstörung. Der Angeklagte folgte diesem Rat jedoch zunächst nicht. Nochmals im Juli 2010 folgte ein zweitägiger Aufenthalt wegen rezidivierender depressiver Störung, dissozialer Persönlichkeitsstörung, Pädophilie und gesteigerten sexuellen Verlangens. Wiederum wurde dem Angeklagten empfohlen, sich wegen seiner Pädophilie sexualmedizinisch in der Charité Berlin behandeln zu lassen, was er jedoch nicht tat, sondern ein Jahr lang in der Schweiz lebte und arbeitete. In den Jahren 2011, 2012 und 2014 bewarb sich der Angeklagte schließlich entsprechend des ärztlichen Rats um Aufnahme in das Programm der Charité „kein Täter werden“; nach seinen Angaben erhielt er darauf zunächst keine Reaktion. 2014 kam es zu einem Gespräch mit Professor Dr. med. Beier, dem Leiter des Programms, von dem der Angeklagte zwar wissen wollte, ob sexuelle Handlungen an den von ihm seit 2010 gebauten weiblichen Puppen strafbar seien, nicht jedoch seine Pläne betreffend die Entführung eines kleinen Mädchens und dessen sexuellen Missbrauch erwähnte. Zu einer fortlaufenden Behandlung im Rahmen dieses Programms kam es nicht. Schließlich machte der Angeklagte noch Ende 2014/Anfang 2015 einmal wöchentlich eine Einzeltherapie, in der er lediglich „sein Problem“ ansprach, dass er nur Frauen mit Stupsnasen lieben könne und die er nach einem halben Jahr abbrach. Seine pädophilen Fantasien sprach er während dieser Behandlung nicht mehr an. e. Verlauf seit der einstweiligen Unterbringung In der Untersuchungshaft hat der Angeklagte eine antiandrogene Behandlung begonnen, die er nun im Maßregelvollzug seit August 2016 neben der antidepressiven Medikation freiwillig kontinuierlich fortsetzt. Antiandrogene Medikamente hemmen die Wirkung der männlichen Sexualhormone (Androgene) und werden zur Triebdämpfung bei krankhaft verändertem Geschlechtstrieb eingesetzt. Der strukturierte Tagesablauf in der Klinik tut ihm gut, so dass er sich dort insgesamt besser fühlt als vorher. Er führt regelmäßig begleitende Gespräche mit einer Therapeutin und nimmt häufig an in der Klinik angebotenen Veranstaltungen teil. In den Therapiegesprächen redet er sehr offen über seine Fantasien sowie über seine Ängste im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Sein psychischer Zustand ist derzeit stabil. 2. Vorstrafen Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 3. Haft- und Unterbringungsverhältnisse Der Angeklagte wurde anlässlich eines Verfahrens wegen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - (284a Ls) 273 Js 6555/15 (10/16) - am 16. November 2015 festgenommen und befand sich für dieses Verfahren bis zum 6. April 2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... . Der Tatvorwurf bestand darin, dass der Angeklagte auf seinem Grundstück in der Nähe von X. eine Cannabisplantage betrieben haben soll. Das Verfahren läuft noch. Für das vorliegende Verfahren ist er aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. April 2016 - 349 Gs 852/16 - seitdem einstweilig untergebracht im Krankenhaus des Maßregelvollzuges. III. Feststellungen 1. Fall 1 der Anklage Der Angeklagte war seit Ende 2013 als Haushandwerker im Mehrfamilienhaus ...straße 84 in Berlin-... beschäftigt. Die Hauseigentümerin, Frau L., hatte ihm zur Lagerung von Werkzeug und Material Teilbereiche des Dachbodens zur Nutzung als Werkstatt zur Verfügung gestellt. Da er seine Tätigkeit als Haushandwerker ab Sommer 2015 immer unzuverlässiger wahrnahm, kündigte Frau L. das Arbeitsverhältnis Anfang November 2015 fristlos. Am 12. November 2015 verfügte der Angeklagte über neun Ausdrucke kinderpornografischer Abbildungen, die sich in Klarsichthüllen in einem Ringbuchordner im von ihm genutzten Dachboden befanden. Die Abbildungen zeigen Mädchen im Alter von etwa zwei bis sieben Jahren, die diese in sexualbezogenen Körperhaltungen als bloßes Objekt geschlechtlicher Begierde darstellen und die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Auf allen Abbildungen spreizen die Mädchen in sexuell aufreizenden Posen ihre Beine, so dass deren Geschlechtsteil zu sehen ist, teils auch zusätzlich der After. Auf zwei Abbildungen ist Spermaflüssigkeit auf dem Unterbauch und am Geschlechtsteil eines Mädchens zu sehen, ferner auf drei Abbildungen Analverkehr, Oralverkehr an einem Mädchen und von Mädchen untereinander sowie auf einer Abbildung ein urinierendes Kind. Dem Angeklagten waren das kindliche Alter der dargestellten Mädchen sowie die gezeigten sexuell aufreizenden Posen bekannt. Er wollte die Abbildungen besitzen, um sich durch deren Anblick dauerhaft und ungehindert sexuell befriedigen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Ausdrucke Bezug genommen. 2. Fall 2 der Anklage Der Angeklagte verwahrte ferner am 13. November 2015 in der Wohnung der Eltern seiner Lebensgefährtin I. R. in der A.straße ... in ... Berlin in deren Zimmer seinen Laptop Lenovo, auf dem er 65 kinderpornografische Bilddateien gespeichert hatte. Die Dateien zeigen Mädchen im Alter von wenigen Monaten bis neun Jahren, die diese in sexualbezogenen Körperhaltungen als bloßes Objekt geschlechtlicher Begierde darstellen und die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Auf allen Abbildungen spreizen die Mädchen in sexuell aufreizenden Posen ihre Beine, so dass deren Geschlechtsteile zu sehen sind, teils auch zusätzlich der After. Die Geschlechtsteile sind teilweise durch eine rötliche Farbe besonders betont. Auf etwa einem Viertel der Dateien wird der Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr gezeigt, der Oralverkehr an einem wenige Monate alten Mädchen sowie von Mädchen untereinander. Dem Angeklagten waren das kindliche Alter der dargestellten Mädchen sowie die gezeigten sexuell aufreizenden Posen bekannt. Er wollte die Abbildungen besitzen, um sich durch den Anblick dauerhaft und ungehindert sexuell befriedigen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Ausdrucke der Bilddateien Bezug genommen. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeiten jeweils infolge der gemischten Persönlichkeitsstörung bei intakter Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. 3. Entwicklung von Entführungsfantasien und Vorbereitungshandlungen Im Jahre 2010 hatte der Angeklagte zur Befriedigung seines sich steigernden, suchtartigen sexuellen Verlangens begonnen, weibliche Puppen zu bauen, die ihm als Fetisch dienen sollten. Das dafür benötigte Material lagerte er ab Ende 2013 in der Werkstatt. Ab 2014 fertigte er nur noch kindliche Mädchenpuppen, die seinem Idealbild entsprechen sollten, und seit Anfang 2015 Puppen, die ein- bis dreijährigen Mädchen entsprachen. Eine Stoffpuppe in der Größe eines etwa einjährigen Mädchens hatte er mit einem rosafarbenen Badeanzug und Strümpfen bekleidet, um deren Hals ein Tuch eng verknotet, die Arme mit Draht auf dem Rücken zusammengebunden, den Intimbereich mit einer sog. „Trucker-Muschi“ versehen und dahinter eine Plastikfolie angebracht. An dieser Puppe, die mit dem Rücken auf einer Matratze in der Werkstatt lag, übte der Angeklagte regelmäßig Geschlechtsverkehr zur ersatzweisen Befriedigung seines suchtartigen Verlangens nach sexuellen Handlungen mit einem kleinen Mädchen aus. Das Sperma floss in die hinter der Vagina angebrachte Plastikfolie. Seit etwa Sommer 2015 lagerte er auf dem Dachboden u.a. folgende Gegenstände, die er für den Puppenbau benötigte und die teilweise auch seiner sexuellen Befriedigung dienten: Hälftige Abgussformen zur Herstellung von Kunststoffpuppen kindlicher und jugendlicher Mädchen sowie eine bereits ausgehärtete dazugehörige Puppe, Abformungen eines Puppengesichts und einer Vagina, Schalen zur Abformung weiblicher Genitalien, Abformungen von Kinderhänden sowie Kinderfüßen, eines weiblichen Oberkörpers und Unterleibs, Penisabformungen, einen Analplug, eine Tüte mit Kinderperücken, getragener Kinderunterwäsche, Kinderschuhen und Mädchenparfüm. Da jedoch der erhebliche Leidensdruck aufgrund seiner pädophilen Bedürfnisse durch die sexuellen Handlungen mit den Kinderpuppen nicht dauerhaft kompensiert werden konnte, beschäftigte sich der Angeklagte spätestens seit Jahresbeginn 2015 konkret mit der Entführung eines kleinen Mädchens, um an diesem seine sexuellen Fantasien auszuleben. Sein Plan war zunächst, ein kleines Mädchen aus Berlin irgendwo im Stadtgebiet zu entführen, an einen abgelegenen Ort zu bringen und sie einzusperren. Er wollte dann an ihrem Geschlechtsteil spielen, riechen und lecken und sich dabei selbst befriedigen. Die Entführung hatte der Angeklagte bereits sehr weitreichend und detailliert geplant und seit dem Frühsommer 2015 konkrete Einzelheiten des Vorgehens notiert. Diese Unterlagen verwahrte er im Werkstattbereich. So hatte er mögliche Entführungsorte notiert, Listen von bereits vorhandenen und noch zu beschaffenden Gegenständen, die er für die Durchführung einer Entführung benötigte, erstellt sowie Verhaltensmaßregeln verfasst, um seine Entdeckung zu verhindern. Er hatte mehrfach vor Grundschulen gestanden, wo er Mädchen ausspähte, die seinen Wunschvorstellungen entsprachen und seine Auswahl mit einem selbst erstellten Bewertungssystem versehen. Der Angeklagte hatte auch bereits einen Rucksack mit dem für die geplante Entführung notwendigen Material gepackt, der auf dem Dachboden bereit stand. In diesem befanden sich: sechs größere Kabelbinder, davon je zwei schon als zuziehbare Schlaufe zusammen gesteckt, um die Hände und Füße des Kindes zu fixieren, ein Pfefferspray, um Gegenwehr zu überwinden, Desinfektionsmittel, ein Paar schwarze Feinmechanikerhandschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, ein starkes Haftband sowie ein Gewebeklebeband, um Schreien des Kindes durch Verkleben des Mundes zu begegnen und einen weißen Plastikspatel. Um seine Notizen und Vorbereitungshandlungen vor Entdeckung zu schützen und seine sexuellen Ersatzhandlungen an der Stoffpuppe ungestört ausüben zu können, hatte er die Tür der Dachkammer im Sommer 2015 ohne Absprache mit der Hauseigentümerin, die davon keine Kenntnis hatte, aufwendig und nur für ihn zugänglich mit einem Stangenriegel verschlossen. Der Angeklagte besaß ferner seit 2013 ein Grundstück in der Nähe von X., wo er eine Cannabisplantage errichtet hatte. Auf dem Grundstück befand sich neben verfallenen Stallanlagen und einer Scheune ein Einfamilienhaus, das der Angeklagte umgebaut hatte. Er hatte die Fenster des massiv gesicherten Hauses (u.a. mit einer selbstgebauten Alarmanlage) von innen zugemauert (was von außen nicht ohne genaue Inspektion sichtbar war) und dort einen fensterlosen Raum geschaffen. Im dem Haus bewahrte er eine DVD des Films „Natascha Kampusch 3096 Tage“ auf. Dass der Angeklagte diesen Raum für die geplante Entführung eines kleinen Mädchens nutzen wollte, konnte die Kammer nicht feststellen, da es auch möglich blieb, dass er das Haus umgebaut hatte, um dort eine (weitere) Cannabisplantage zu errichten. Nachdem der Angeklagte über seine Lebensgefährtin von den polizeilichen Ermittlungen erfahren hatte, kletterte er am Abend des 13. November 2015 über das Dach des Hauses in ..., schlug ein Dachfenster ein und gelangte so in den Dachboden, dessen Tür polizeilich versiegelt war, wo er u.a. einen Puppenrohling und Material mitnahm und in die Wohnung brachte, in die er demnächst gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einziehen wollte. Am 14. November 2015 traf er sich mit seiner Bekannten ... W., der er ausführlich seine pädophilen Gedanken und Entführungsfantasien schilderte. Ihren Rat befolgend begab er sich am 15. November 2015 selbst in die psychiatrische Abteilung des Hedwig-Krankenhauses, wo er am 16. November 2015 festgenommen wurde. IV. Beweiswürdigung 1. Einlassungen und Angaben des Angeklagten a. Angaben gegenüber ... W. Der Angeklagte schilderte der Zeugin W. noch vor seiner Festnahme in mehrstündigen Gesprächen am Abend des 14. November 2015 und nochmals am 15. November 2015, dass die Polizei kinderpornografisches Material in seiner Werkstatt gefunden habe. Er werde jetzt wegen „dem Fall Inga“ gesucht. (Anmerkung: Der Fall Inga betrifft ein fünfjähriges Mädchen, das im Mai 2015 in einem Wald in der Nähe von X. verschwunden und deren Verbleib bis heute nicht geklärt ist). Er habe seit zehn Jahren Probleme, habe als Spielzeug eine Puppe gebaut, die etwa die Größe einer Zehnjährigen habe, aber auch „dicke Titten und eine dicke Muschi“ haben sollte. Er habe 2008 schon einmal eine Therapie gemacht, sei aber nach der Entlassung bald in alte Verhaltensweisen zurückgefallen, habe sich immer weiter „hochgeschaukelt“ und „reingezwungen“ und sich Notizen gemacht, wie man ein Kind entführt. Er habe sich im Netz viele grausame Handlungen reingezogen, die „sehr grell“ seien, etwa, wie Väter beim Wickeln ihres Säuglings auf die „dicke Muschi abspritzen“, es abwischen und die Windel zukleben, während die Mutter in der Küche sei. Er habe sich die Vergewaltigung eines einjährigen Mädchens angeguckt und sehe seit Jahren zu, wie ein Mann ein eingesperrtes Mädchen missbrauche, das dabei immer älter werde. Er habe sich Filme mit kleinen Kindern zunächst nicht angucken können, sich dann aber „vorgezwungen“. Zu Inga habe er gesagt, dass sie tot sei und „die am falschen Ort suchen“ würden und vom „glücklichen Finder“ gesprochen. Er beneide diese Finder, wolle selbst so gern ein Kind entführen. Er möge fünf Jahre alte Mädchen mit Stupsnasen und dicken „Muschis“, habe Kuschelphantasien, wolle die Kinder auch umsorgen und nicht nur ficken. Er könne sich nicht vorstellen, ihnen weh zu tun, wolle sie auslecken, aber nicht den Finger reinstecken. Seine Freundin könne er nicht lieben, da sie die Schlüsselreize nicht erfülle. b. Angaben bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen am 16. und 17. November 2015 Der Ermittlungsführer und Vernehmungsbeamte, Kriminalhauptkommissar V., gab an, der Angeklagte habe sich in zwei jeweils mehrstündigen Vernehmungen, bei denen ferner der Kriminalbeamte D. sowie die Polizei-Psychologin T. anwesend waren, umfassend zu den Tatvorwürfen sowie zu seinen Entführungsfantasien und Planungen geäußert. Er habe dabei die auf dem Dachboden verwahrten Ausdrucke und Gegenstände, die Notizen, Aufzeichnungen und die Dateien auf seinem Laptop ausführlich erläutert sowie seine Fantasien und konkreten Planungen detailliert geschildert. Zu den Tatvorwürfen habe der Angeklagte auf die Frage, ob er kinderpornografische Bilder besitze, geantwortet: „auf meinem Computer und in der Werkstatt. In der Werkstatt finden Sie die Ausdrucke“. Sein Computer sei bei seinen „Schwiegereltern“ in der Wohnung, A.straße .... Da wohne ja seine Freundin noch bei ihren Eltern und da sei sein Computer gewesen“. Er habe weiter erläutert, dass sich die kinderpornografischen Dateien im Ordner „XXXS“, was für „ganz ganz klein“ stehe, befänden. Er habe die Dateien aus dem Internet, indem er bei google „Mini Models“ eingegeben habe; dann seien Kindermodels erschienen und wenn man mehrfach auf die gleichen Bilder klicke, käme man irgendwann auf kinderpornografische Dateien. Er sei insbesondere an Mädchen im Alter von 5 - 10 Jahren interessiert. Mit dem Puppenbau habe er begonnen, weil er kein Mädchen vergewaltigen wolle und für Puppen schon immer eine Schwäche gehabt habe. Diese sollen seinem Idealbild - 120 cm groß, ein Puppengesicht mit Stupsnase, Doppel-D-Busen - entsprechen; eine solche habe er auch gebaut. Die kleine Stoffpuppe mit der Vagina habe er auch gebaut; sie entspreche dem Körper eines drei- oder vierjährigen Kindes; er habe mit ihr wöchentlich den Beischlaf ausgeübt; das Sperma sei in die Tüte geflossen, die er hinter der Vagina eingebaut habe. Die idealtypische Sexualpartnerin habe er als 7- oder 15jährig beschrieben. Mit einer 15jährigen würde er den Beischlaf vollziehen. Wenn er eine 7jährige hätte, habe er immer die Fantasie gehabt, wenn sie schlafe, ihre „Muschi“ anzufassen und zu streicheln und sich dabei selbst zu befriedigen, aber sie nicht zu fingern oder mit ihr zu schlafen, das würde er nicht übers Herz bringen. Diese Fantasien, heimlich an einer 7jährigen rumzuspielen oder dran zu riechen oder zu lecken und sich dabei selbst zu befriedigen, habe er seit fünf Jahren, sie aber bisher noch nicht ausgelebt. Die Schließanlage mit dem Stangenriegel in der Tür zum Dachboden habe er vor etwa drei Monaten eingebaut, ohne dies mit der Hauseigentümerin abzusprechen und um dieser den Zugang zu verwehren. Zu den Notizen und Zeichnungen auf einzelnen Blättern, die sich auf dem Dachboden befanden, habe der Angeklagte erläutert, dass sich diese auf Gedanken und Planungen zu einer Entführung bezögen, die er nie umgesetzt, sich hinsichtlich seines Verlangens danach aber immer im Zwiespalt befunden habe. Sein Plan sei gewesen, ein kleines Mädchen aus Berlin irgendwo zu entführen, dann einzusperren, an ihrer „Muschi“ rumzuspielen und zu riechen und sich dabei zu befriedigen. Diese Planungen seien schon sehr weit vorangeschritten und sehr detailliert gewesen. Die Aufzeichnungen seien drei bis fünf Monate alt. Er erklärte, dass er in Betracht kommende Entführungsorte (Schülerweg = Entführung des Kindes vom Schulweg, ... Parkplatz, Aldi Parkplatz) notiert habe, dazu die Buchstaben M, T, K, um potentielle Risiken zu kennzeichnen, da die Tat von Menschen (=M) und Kameras (=K) beobachtet werden könne und der Transport (=T) schwierig sei. Er wolle hinter einem Gebüsch warten und eine „Piss-und Kackflasche“ bei sich haben, um keine DNA-Spuren zu hinterlassen, die ihn mit der Tat in Verbindung bringen könnten. Den Begriff „Türkenmutti mit Wagen“ erklärte er damit, dass dies auch ein potentieller Entführungsort für ein Kind wäre, „die rennen ja überall rum, im Wedding oder sonst wo, da muss man nur warten bis eine unterwegs ist“. Ein Smartphone nutze er nicht, weil man „diese Dinger“ verfolgen könne; er habe daher nur „diese Samsung-Wegwerfdinger“. Er erläuterte seine detaillierten Vorbereitungen, die er mit den Begriffen „Objekt 1 (Adresse), Produkt XXX, Zeit, Weg, Objekt 2 (Adresse), Überwachung, Gebäudeplan, Einnahmeplan, Zeitplan, Navi, Fahrrad, Pfeffergas, Stromschock“ gekennzeichnet habe; unter der Überschrift „Wichtig“ die Begriffe „DNA, GPS (Auto), Handy (aus!), Barzahlung, Große Geschäfte, Scheiben Nr. (Auto), Abgasplakette (Auto), Alibi, Fingerabdrücke !!! (von Anfang an), Fluchtweg, Zwischenlager, Fußspuren und unter der Überschrift „Transport“ die Begriffe „GPS, Mietwagen/Schrottkarre/Klaukarre, Kennzeichen, Sackkarre, Teppichrolle/Kiste, Tape (Nummern 2x), Zweitwagen privat (Folie !!! DNA)“ notiert habe. Der Angeklagte habe ferner seine Aufstellung beschrieben, welche Gegenstände er für eine Entführung benötige und dass er bereits über Panzertape, Kabelbinder, das Handy, blaue Müllsäcke, Pflasterband und Sekundenkleber für die Finger, eine Strumpfmaske sowie eine K-Spritze (= Ketamin) zur Ruhigstellung verfüge; Folien, Decken, Knebel und einen Benzinkanister müsse er noch besorgen. Ferner habe er beschrieben, wie er seine Entdeckung durch entsprechende Verkleidung verhindern könne (Perücke, Mütze, Brille, Bart, Silikonmaske, Schuh - kein Label, Hose /Jeans - kein Label, Pullover - kein Label, Handschuhe /Leder) und wie das Lager auszustatten wäre (Bunker - kurz, Luft, Licht, Wärme, Decken, Wasser, Brot, Klo). Sein Auto wolle er unauffällig an einer kleinen Wohnsiedlung parken. Bei diesen Überlegungen habe er Anregungen in Filmen gefunden, die von der Entführung von Frauen oder Mädchen handelten, so z. B. im Film „The Call“, in dem das Mädchen auf einem Parkplatz entführt worden sei. Zu seinen Zeichnungen habe er ausgeführt, dass er das Mädchen vom Entführungsort in einem großen Rucksack oder einer großen Tragetasche zu einem Zwischenlager im Wald (dargestellt als ein von der Straße senkrecht abgehender länglicher schmaler Tunnel mit einer Stange darüber) fahren und lagern würde (Rechteck mit den Maßangaben „Höhe 80, Breite 60, Länge 100“). Wenn er das Kind nicht gleich mitnehme, könne er es in „dem Verlies“ zwischenlagern, sich an einem anderen Ort ein Alibi verschaffen und später dorthin zurückkehren, um das Mädchen aus dem Zwischenlager zu nehmen. Er würde das Mädchen dann aus dem Auto in die Werkstatt bringen und dort missbrauchen. Nach seiner Vorstellung würde sich das Mädchen allein aufgrund des Schocks und der Fesselung ruhig verhalten, ggfs. müsse er eine Ketamin-Spritze zur Ruhigstellung einsetzen. Die vermerkten Zeiträume „3 min und 1 min“ in einer anderen Zeichnung bedeuteten, er würde vor einem Aldimarkt (gezeichnet als Viereck mit einem „A“ in der Mitte) hinter einem Gebüsch warten, bis eine Mutter mit ihrer Tochter im Auto käme, dann beide in deren Auto entführen, ein dreiminütiges Stück fahren zu einem Waldstück, die Mutter dort ablegen oder an einen Baum binden, das sogenannte Fluchtfahrzeug verbrennen, mit dem Kind im Arm weiter eine Minute durch einen Waldweg schlendern und dann mit einem anderen Auto, das er vorher dort deponiert habe sowie dem kleinen Mädchen weiter fahren. Der Angeklagte habe ferner angegeben, er habe auch schon an Schulen gestanden und nach geeigneten Mädchen Ausschau gehalten. Er habe beobachtet, wer da wann rausgehe, die Ergebnisse seiner Beobachtungen in einem schwarz-roten Notizbuch niedergelegt und dort auch - unterteilt nach Berliner Bezirken - Adressen von Schulen aufgelistet. Er erläuterte, dass er vor der Schule an der ... Str. 35/...str. in ... vor etwa vier oder sechs Wochen gestanden habe. In der ...str. 50/... Str. in ... habe er Mädchen gesehen, die seinen Wunschvorstellungen - klein, zierlich, niedlich, lange blonde Haare, kleine Stupsnase - entsprechen. Hinter einigen Adressen, z. B. ...str., habe er Sternchen (von 1 bis 4) gesetzt, um dadurch besonders schöne Mädchen zu kennzeichnen und zu bewerten. Einige Wochen zuvor habe er in der .../Ecke ...str. an einem Donnerstag um 14.45 Uhr ein deutsches, blondes, etwa sieben Jahre altes Mädchen gesehen, das er mit „drei Sternchen mega perfekt“ bewertet habe. Er würde höchstwahrscheinlich ein Kind auf dem Schulweg nach Hause verfolgen und es dort entführen. Er habe ferner eine Art Checkliste erstellt, in der er notierte Begriffe mit einem Punkt (bereits vorhanden) oder einem Plus-Zeichen (die Dinge wünsche er sich, habe sie aber noch nicht) versehen habe. So habe er etwa vermerkt, bereits über ein Haus in L. (Anmerkung: in der Nähe von X.) zu verfügen. „Plus Schlampe, plus Verlies“ bedeute, „dass ich noch ein Kind, also eine Schlampe entführen will und in ein noch zu schaffendes Verlies packen möchte“. Auf die Frage, warum er bisher noch kein Kind entführt und sexuell missbraucht habe, habe der Angeklagte angegeben, dass er im Zwiespalt sei, es einerseits möchte, es andererseits aber nicht übers Herz bringe. Er habe zwar vor den Schulen gestanden, das Kind aber nicht entführt, habe aber notiert, was man dafür brauche, um es zu machen, habe sich dann in seiner Werkstatt kinderpornografische Bilder angeguckt und als Ersatz „einen runtergeholt“. Für den Fall „vermisstes Kind Inga“ habe er sich schon deshalb interessiert, weil „es jemand geschafft hat, dieses Mädchen zu entführen und mit dem Mädchen machen kann, was er will; Mensch, da hat jemand das gemacht, was ich machen will“. Ein Mädchen wolle er - im Gegensatz zur Puppe - auch nicht penetrieren, weil er die Schmerzensschreie des Mädchens nicht ertragen wolle. Er selbst gehe davon aus, dass, wenn er seine sexuellen Fantasien schon an einem Mädchen ausgelebt hätte, sein Verlangen oder seine Sucht danach nicht befriedigt sei, sondern er nur ein schlechtes Gewissen gehabt hätte und in einer schrecklichen Situation gefangen wäre. Vorher hätte er gedacht, „ich will das unbedingt haben, ich will das unbedingt einmal machen“, aber danach wäre seine Belastung gewesen „was hast du dem Mädchen angetan und wie komme ich aus der Nummer raus“. Er würde sich dann im Konflikt befinden, ob er das Kind „behalten“ und „im Verlies einsperren“ solle oder „was ist die Alternative, das Kind umbringen, also was macht man dann?“ Jedenfalls könne er das Kind auch nicht nach Hause bringen. Über eine klare Entscheidung denke er seit Jahren nach; die eine Seite von ihm wolle es nicht, die andere Seite wolle es. Die Entführungsfantasien habe er täglich. Zu seinem Drogenkonsum habe er angegeben, dass er in den letzten drei Jahren Ketamin konsumiert habe, um dadurch seine Libido zu unterdrücken und sein „Kopfkino“ auszuschalten, daneben noch Wodka und Lachgas. Motorische Einschränkungen oder besondere emotionale oder affektive Auffälligkeiten zum Zeitpunkt der Tatvorwürfe im November 2015 infolge des Konsums habe er nicht beschrieben. Am Abend vor seiner Festnahme (= Sonntag, dem 15. November 2015) habe er 1,5 Gramm Ketamin intravenös konsumiert, dann noch zwei Flaschen Wodka und mehrere Lines Speed. Am Freitag (dem 13. November 2015) sei es mit Wodka losgegangen, dann mit Speed, dann auch den ganzen Samstag und Sonntag Speed und auch Ecstasy. c. Angaben gegenüber der Sachverständigen Frau Dr. H. Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Frau Dr. H. schilderte der Angeklagte die Entwicklung seiner Sexualität, seine Beziehungen zu Frauen, seine homosexuellen Erfahrungen, den Bau von Puppen und dass er sich Notizen gemacht habe, wie es so wäre, ein echtes Mädchen zu entführen. Diese Fantasien hätten 2014 begonnen und seien 2015 immer mehr geworden. Er habe auch den Film über Natascha Kampusch gekauft und gesehen. Noch mehr habe ihn jedoch der Film „the call“ beeindruckt, in dem es um einen Mann gehe, der ein Mädchen im Kofferraum entführt habe. Die Vorbereitungsmaßnahmen zur Kindesentführung, das Besorgen von Gegenständen, habe er jedoch nur als Ausgleich, zur Entlastung gemacht, um nicht wirklich ein Mädchen zu entführen, das seien nur seine Fantasien in seinem Kopf gewesen. Er habe sich Mädchen vor Schulen angeschaut, habe aber nie eines entführen wollen; vielmehr sei er dann in die Werkstatt gefahren, habe Sex mit seiner Puppe gehabt und dann sei er erst mal erleichtert gewesen. Dann sei nach etwa zehn Tagen wieder der Frust gekommen; vielleicht habe ihn das Verbotene gereizt, das sei alles schon wie eine Sucht gewesen. Er würde sich über ein eigenes Kind freuen, mit ihm kuscheln, es versorgen. Wenn es ein Mädchen wäre, würde er beim Wickeln schon mal genauer hinschauen, auch mal mit der Hand „rüber gehen“, vielleicht auch einmal „lecken“, um zu wissen, wie es ist, aber garantiert nichts machen, was dem Kind weh tun oder seiner psychischen Entwicklung schaden würde. d. Angaben in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte am vorletzten Verhandlungstag in einer schriftlichen und von ihm verlesenen Erklärung eingeräumt, kinderpornografische Bilddateien auf dem Laptop Lenovo (Fall 2) besessen zu haben; allerdings sei ihm die genaue Anzahl der kinderpornografischen Bilder nicht bekannt gewesen. Die Arme der Stoffpuppe habe er deshalb mit Draht auf dem Rücken zusammen gebunden, weil die Puppe sonst, wenn er sich an ihr befriedigt habe, sehr mit den Armen gewackelt und wie die Figur „Bernd das Brot“ ausgesehen habe, was seine Fantasie gestört habe. Fragen zur Sache hat er nicht beantwortet. Zum Fall 1 (Ausdrucke auf dem Dachboden) hat er keine Angaben gemacht. Im Übrigen hat er sich in einer schriftlichen und von ihm verlesenen Erklärung dahin eingelassen, er sei psychisch krank, pädophil und behandlungsbedürftig. Er habe seinem pädophilen Trieb nie nachgegeben, wolle dies auch nicht, habe zur Triebbefriedigung bloß Fantasien zu Kindesentführungen gehabt, diese seien aber nie ernst gemeint gewesen, er habe sie nie in die Realität umgesetzt, habe selbst Abscheu vor solchen Plänen gehabt; er wolle eine Therapie (stationär und ambulant) machen. Fragen zur Sache hat er nicht beantwortet. 2. Beweiswürdigung im Einzelnen a. Fälle 1 und 2 Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen beruhen im Fall 1 (Ausdrucke auf dem Dachboden) auf den Angaben des Ermittlungsführers V., der die Umstände des Auffindens der kinderpornografischen Ausdrucke auf dem Dachboden, die Anzahl der von der Kammer in Augenschein genommenen neun Ausdrucke sowie deren Inhalt erläutert hat. Der Angeklagte selbst hat gegenüber dem Vernehmungsbeamten V. von kinderpornografischen Ausdrucken in seiner Werkstatt berichtet, die er sich „angeguckt und als Ersatz einen runtergeholt“ habe. Im Fall 2 (Dateien auf dem Laptop) beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten V., die dieser erläutert hat; ferner auf den Angaben des Kriminalbeamten D., der die Auswertung der auf dem Laptop sichergestellten Dateien und die Anzahl der von der Kammer in Augenschein genommenen 65 Dateien erläutert hat. b. Entwicklung der Entführungsfantasien und Vorbereitungshandlungen Die Feststellungen zur Entwicklung der Entführungsfantasien, den Vorbereitungshandlungen und Planungen dazu, zum Inhalt des auf dem Dachboden gelagerten schwarzen Rucksacks, zum Zustand und Gebrauch der Stoffpuppe sowie den dort deponierten Notizen und Zeichnungen beruhen auf den umfassenden und ausführlichen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Vernehmungsbeamten V., die dieser in der Hauptverhandlung detailliert erläuterte. Die Kammer hat die Notizen gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und die Stoffpuppe in Augenschein genommen. Der Kriminalbeamte schilderte, dass der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung sehr freimütig und offen umfassende und ausführliche Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht sowie über seine sexuellen Fantasien und Pläne zur Entführung eines kleinen Mädchens, auch anhand der Notizen und Zeichnungen, berichtet habe. Die mehrstündigen Vernehmungen an zwei hintereinander folgenden Tagen in Anwesenheit des Kriminalbeamten D. und der Diplom-Psychologin T. hätten in entspannter Atmosphäre stattgefunden; der Angeklagte habe spontan und sprudelnd geredet. V. habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte erleichtert und froh gewesen sei, über seine Fantasien reden und sich dem Beamten gegenüber vertrauensvoll öffnen zu können, von dem er sich verstanden gefühlt habe. So habe er auch von sich aus das Kennwort seines Laptops genannt und dadurch den Kriminalbeamten die Auswertung erleichtert. Seine Angaben seien authentisch und anhand der auf dem Dachboden gefundenen Unterlagen und Gegenstände auch nachvollziehbar gewesen. Der Kriminalbeamte habe keine Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte während der beiden mehrstündigen Vernehmungen vernehmungsfähig gewesen sei. Er habe den Angeklagten zu Beginn der ersten Vernehmung gefragt, ob er Drogen und Alkohol konsumiert habe, was dieser zwar bejaht, die Vernehmung jedoch habe durchführen wollen und angegeben habe, er könne folgen. Nach seinem Eindruck, den auch die beiden anwesenden Zeugen D. und T. bestätigten, sei eine Beeinträchtigung des Angeklagten infolge eines möglichen vorherigen Rauschmittelkonsum nicht feststellbar gewesen. Vielmehr habe der Angeklagte während der folgenden mehrstündigen Vernehmung alle Fragen konzentriert, klar und flüssig beantwortet. Dieser Eindruck der Beamten und Psychologin deckt sich mit dem Inhalt der protokollierten und vom Ermittlungsführer geschilderten Angaben des Angeklagten, die schlüssig und logisch sind und keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass seine Vernehmungsfähigkeit auch nur partiell eingeschränkt gewesen sein könnte. Bei der einen Tag später durchgeführten, ebenfalls mehrstündigen Vernehmung hätten, so die Zeugen V., D. und T., ebenfalls keine Zweifel an der uneingeschränkten Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten bestanden. Auch dieser Eindruck findet seine Bestätigung im schlüssigen Inhalt der Angaben des Angeklagten. Die Zeugin W. sowie die psychiatrische Sachverständige bestätigten ebenfalls, dass der Angeklagte sehr offen und ehrlich über seine Fantasien und Planungen hinsichtlich der Entführung und des sexuellen Missbrauchs eines kleinen Mädchens gesprochen und geradezu erleichtert gewirkt habe, darüber sprechen zu können. Nach dem Eindruck der Zeugin W. habe der Angeklagte es genossen, sich als „Perversen“ darzustellen und ihr verständlich machen wollen, dass in ihm „ein Monster“ lebe, das niemand ignorieren oder runter spielen dürfe. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch etwaigen vorherigen Drogen- oder Alkoholkonsum beeinträchtigt gewesen sein könnte, habe sie während der mehrstündigen Gespräche vor seiner Festnahme nicht gehabt. Ihr Eindruck deckt sich mit dem schlüssigen Inhalt der von ihr geschilderten Angaben des Angeklagten. Ob der Angeklagte sein Haus in der Nähe von X. auch im Zusammenhang mit seiner geplanten Entführung nutzen wollte, konnte nicht festgestellt werden, weil seine Einlassung, er habe dort eine - eventuell weitere - Cannabisplantage errichten wollen, nicht zu widerlegen war. c. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zur Therapiegeschichte sowie zum Substanzmittelkonsum beruhen auf den Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H., die der Angeklagte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Substanzmittelkonsums als zutreffend bestätigt hat. Die Feststellungen zur Entwicklung des Angeklagten in der einstweiligen Unterbringung und seinem derzeitigem psychischen Zustand beruhen auf den Angaben der Klinik-Psychologin Bx, die regelmäßige Gespräche mit dem Angeklagten führt. Nach ihren glaubhaften Angaben sei der Zustand des Angeklagten seit etwa Anfang Oktober 2016 stabil, was sie auf den strukturierten Tagesablauf in der Klinik zurückführe. Der Angeklagte habe ihr gegenüber mehrfach betont, dass es ihm in der Klinik besser gehe als „auf der Straße“, was für sie nachvollziehbar sei, weil es auch ihrem Eindruck entspreche. In den Gesprächen rede der Angeklagte bemerkenswert offen über seine Fantasien sowie darüber, dass er im Falle einer Entlassung aus der Klinik befürchte, in dieselben Strukturen wie früher zu geraten; dann würde es weiter gehen wie bisher. Er habe selbst den Eindruck, dass er sich in schwierigen Situationen nicht regulieren könne und leide darunter. Die Anfang August 2016 begonnene antiandrogene Behandlung setze er hochmotiviert fort. Die Feststellungen zu fehlenden Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus dem verlesenen Registerauszug. d. Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf sein Handeln Die Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H.. Sie hat zunächst die Persönlichkeitsstörung - wie in den Feststellungen dargestellt - beschrieben und überzeugend ausgeführt, dass bereits von frühkindlichen Auffälligkeiten ausgegangen werden müsse. Bereits die häufigen Erkrankungen als Kleinkind könnten Ausdruck psychischer Belastung sein, jedenfalls zeigten bereits die in der Grundschule zu Tage getretenen Auffälligkeiten eine sehr früh einsetzende Störung. Zu deren Ursachen könne man nur Vermutungen anstellen, die auch in die Ursprungsfamilie reichen könnten, wobei allerdings der unauffällige Lebensweg der Geschwister gegen eine Traumatisierung im familiären Umfeld spreche. Das Ausmaß und die Dauer der Störung bildeten sich auch in der Biografie des Angeklagten ab, etwa darin, dass der intelligente und handwerklich begabte Angeklagte beruflich zu keiner Zeit Fuß fassen konnte und immer eine Art randständiges Dasein führte. Die Sachverständige beschrieb ferner nachvollziehbar die Vielschichtigkeit der Störung, die stark depressiven Anteile, die auf oder im Angeklagten wirken und im weiteren Lebenslauf ein Ausmaß annehmen könnten, das im Suizid des Angeklagten münden würde. Sie beschrieb ferner, wie als Teil der Persönlichkeitsstörung die fantasierte und zum Teil auch ausgelebte Sexualität sozusagen als Zusammenhalt für die gestörte Persönlichkeit wirkte, indem die (wenn auch immer nur kurzfristige) Befriedigung des sexuellen Triebes die depressiven Gefühle überlagerte und so kurzzeitig Linderung verschaffte. Ferner beschrieb sie, wie die verschiedenen sexuellen Neigungen und insbesondere die Pädophilie im Lauf der Zeit suchtartige Aspekte zeigten, immer drängender (auch massiver) wurden und den Alltag des Angeklagten zuletzt nahezu wesentlich bestimmten. Dabei konnte die Sachverständige auf die freimütigen Angaben des Angeklagten zurückgreifen, die detailliert und glaubhaft waren und ferner durch seine Aufzeichnungen betreffend die geplanten Entführungen sowie die aufgefundenen Puppen, Puppenteile und dazugehörigen Utensilien gestützt wurden. Konkret zu den Tatvorwürfen beschrieb sie, dass die Persönlichkeitsstörung ein die Handlungen des Angeklagten bestimmendes Ausmaß angenommen habe und dass seine Steuerungsfähigkeit, was den Besitz dieser Bilder angehe (die seiner sexuellen Befriedigung dienen sollten), sicher erheblich eingeschränkt war, ohne dass diese allerdings aufgehoben war. Gegen eine völlige Aufhebung spreche, dass der Angeklagte noch über - wenn auch sehr eingeschränkte - Handlungsalternativen verfügt habe, da es ihm möglich gewesen sei, sich zumindest in Ansätzen - wenngleich im Ergebnis erfolglos - Hilfe zu holen und auf - legale - sexuelle Befriedigung zurückzugreifen. Den Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung ist dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen. Die Sachverständige hat überzeugend eine Persönlichkeitsstörung beschrieben, aus der sich eine Einengung des Erlebens, Denkens und Handelns des Angeklagten in Bezug auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ergibt, die zu einer Entdifferenzierung und Verarmung der Persönlichkeit geführt haben. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten erheblich vermindert. Das beschriebene Ausmaß der Störung sowie deren Auswirkungen auf das Handeln des Angeklagten lassen diesen Schluss sicher zu. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich danach in den Fällen 1 und 2 jeweils wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht, § 184b Abs. 3 StGB. Die beiden Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. VI. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer in beiden Fällen vom Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB ausgegangen, den sie jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten verschoben hat. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er sich im Fall 2 überwiegend geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Ferner berücksichtigt die Kammer die (gerade auch krankheitsbedingt) schwierigen Lebensumstände, unter denen er zu bestehen hat. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass im Fall 1 drei Abbildungen sowie im Fall 2 etwa ein Viertel der Dateien einen schweren sexuellen Missbrauch der Kinder zeigen; ferner sprach im Fall 2 die Vielzahl der kinderpornografischen Dateien gegen ihn. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung von Geldstrafen für ausreichend erachtet und diese im Fall 1 mit 60 Tagessätzen und im Fall 2 mit 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände hat die Kammer daraus eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 5,- Euro gebildet (§ 54 StGB) und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mildernd berücksichtigt. Die Tagessatzhöhe entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. VII. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war anzuordnen, § 63 StGB. Die Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten ergibt, dass von ihm unbehandelt infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 1. Es steht fest, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf dem psychischen Defekt beruht. Der Angeklagte leidet - wie ausgeführt - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer tiefgreifenden Persönlichkeitspathologie und einer multiplen Störung der Sexualpräferenz, die dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) zuzuordnen ist. Diese Störung ist dauerhaft. 2. Ob es sich bei den beiden Anlasstaten um erhebliche Straftaten im Sinne von § 63 S. 2 StGB handelt, wofür eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zur alten Fassung des § 63 StGB sprechen könnte (BGH, Urteil v. 26. Juni 2012, 1 StR 163/12), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil vorliegend jedenfalls besondere Umstände im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seiner krankheitswertigen Sexualpathologie, die Teil seiner Persönlichkeitsstörung ist, seine Fantasien umsetzen und ein kleines Mädchen entführen wird, um es anschließend sexuell zu missbrauchen. Neben der konkreten Krankheitsentwicklung und bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten hat die Kammer dabei die in der konkreten Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren berücksichtigt, die - jenseits des Anlasses - eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten belegen. Die Kammer hat bei der Gesamtabwägung in besonderem Maße berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits seit über 10 Jahren pädophile Neigungen besitzt und seine sexuelle Orientierung gleichwohl bislang nicht zur Begehung eines Kindesmissbrauchs geführt hat. Hinzu tritt, dass der Angeklagte bislang überhaupt nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es also auch nicht zu gewaltsamen Übergriffen gegen Dritte gekommen ist. Diese Umstände könnten grundsätzlich für eine intakte Impulskontrolle - auch unter den persönlichkeitsbedingt schwierigen Lebensumständen - sprechen. Dennoch ist die Kammer - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - insbesondere aufgrund der seit 2014 einsetzenden Entwicklung der Überzeugung, dass dies nicht so bleiben wird. Die im Jahre 2014 begonnene und sich seit 2015 ständig steigernde massive Zuspitzung seiner Fantasien zur Kindesentführung, die er selbst als „suchtartig“ bezeichnete und die die Sachverständige Dr. H. als eine süchtig-perverse Entwicklung diagnostizierte, belegt indes eine fundamentale Veränderung der Erkrankung des Angeklagten. Auch der Bau von Kinder-Puppen zum Zwecke der Selbstbefriedigung in diesem Zeitraum belegt dies. Dem Umstand, dass er vor dem Eintritt dieser süchtig-perversen Entwicklung keine schweren Straftaten begangen hat, kann somit prognostisch nur noch eingeschränkt Gewicht beigemessen werden. Die Sachverständige Dr. H. hat nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Entführung eines kleinen Mädchens zum Zwecke der erzwungenen Vornahme sexueller Handlungen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu rechnen ist. Entscheidend für die Gefahrprognose sei die im Jahr 2014 beginnende und sich im Jahr 2015 weiter zuspitzende Entwicklung, die süchtige Entartung insbesondere im letzten halben Jahr vor der Festnahme des Angeklagten, die auch durch die Berichterstattung zum Fall des entführten Mädchens Inga seit Mai 2015 psychodynamisch beeinflusst worden sein könnte. Der Angeklagte habe akribisch Pläne für die Entführung eines kleinen Mädchens erstellt, die bereits weit vorangeschritten gewesen seien, etwa das Ausspähen ins gesuchte Profil passender kleiner Mädchen vor Grundschulen, konkrete Planungen zu Transportmitteln und bereits erfolgte Anschaffungen von Fesselungsmaterial, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Verdeckung und Spurenvermeidung (etwa Sekundenkleber für seine Finger, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen), auch im Hinblick auf etwaige Zeugen, Einrichtung eines Zwischenlagers, eine Liste, welche Gegenstände er schon habe, welche er noch brauche. Seine Planungen habe er in seinen schon vor einigen Monaten erstellten Notizen und Zeichnungen niedergelegt und gegenüber der Sachverständigen zum Fall Inga bemerkt „der glückliche Finder, da hat jemand das gemacht, was ich machen will“. Dies alles zeige deutlich, wie weit er aufgrund der Persönlichkeitsstörung bereits in seiner Verhaltenssteuerung eingeschränkt war. Über ein mittelfristig tragfähiges Konzept, diesen Kontrolleinschränkungen seines Handelns erfolgreich zu begegnen, habe der Angeklagte nicht mehr verfügt. Seinem Therapeuten habe er sich nicht offenbart und stattdessen durch den Einsatz von Ketamin versucht, Leidensspitzen zu begegnen. Diesen überzeugenden Ausführungen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Die Kammer teilt die Auffassung der Sachverständigen Dr. H., dass die tatsächliche Tatausführung angesichts der Planungsdichte und der Sorgfältigkeit der Vorbereitung unmittelbar bevorstand, ohne die tatvereitelnden Ermittlungen stattgefunden hätte und eine entsprechende Tat durch den Angeklagten auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte in den Monaten vor seiner Festnahme sich nicht nur auf Fantasien beschränkt und es auch nicht dabei belassen hat, seine sexuellen Begierden durch das Betrachten von Bildern zu stimulieren und sie an Substituten (wie etwa Puppen) auszulassen, begründet trotz bislang nicht erfolgter gewaltsamer Übergriffe die Prognose, dass mit der Begehung von Missbrauchstaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die Distanz zu diesen Taten ist in den Monaten vor der Tat immer geringer geworden. Waren es früher (nur) an Puppen ausgelebte Fantasien, konkretisierten sich diese schließlich bis zu dem Punkt, dass der Angeklagte bereits einen Rucksack mit Entführungsutensilien gepackt hatte und vor Schulen, Supermärkten oder Bädern konkret Opfer ausspähte. Dieses Verhalten zeigt, dass die Barriere, die ihn früher von der Umsetzung seiner Fantasien abgehalten hatte, gering und brüchig geworden war. Der nächste (Fort)schritt in diesem Szenario wäre bereits die Umsetzung des Plans. Hinzu tritt, dass es bezeichnend ist, dass der Angeklagte zwar die Planung für die Entführung eines Kindes bereits detailliert vorangetrieben, aber nicht einmal im Ansatz eine Strategie entwickelt hatte, wie er dem, auch von ihm als immer drängender empfundenen, suchtartigen Verlangen nach Umsetzung mittelfristig hätte standhalten können. Seinem Therapeuten hatte er seine pädophilen Fantasien verschwiegen und auch der Ketaminkonsum führte nur zu einer kurzfristigen Unterdrückung der sexuellen Bedürfnisse und der damit verbundenen Entführungsfantasien. 3. Die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist angesichts der vom Angeklagten unbehandelt zu erwartenden erheblichen Straftaten und dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr auch nicht unverhältnismäßig und rechtfertigt die Unterbringung auch im Hinblick auf die Schwere der Maßregel (§ 62 StGB). Die Kammer hat dabei die Sicherungsbelange der Allgemeinheit, den Freiheitsanspruch des Betroffenen, seinen Zustand, die von ihm ausgehende Gefahr, sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände und die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB abgewogen. Im Hinblick auf die Schwere der zu erwartenden Verbrechen ist die Unterbringung allerdings verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen, mit denen auf den Angeklagten eingewirkt werden könnten, sind nicht ersichtlich. 4. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung kam nicht in Betracht (§ 67b Abs. 1 StGB), weil keine besonderen Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug erreicht werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass durch andere Maßnahmen, insbesondere Behandlungsweisungen, zur Zeit die Gefahr der Begehung erheblicher Taten so weit abgeschwächt werden kann, dass auf den Vollzug der Maßregel verzichtet werden kann. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Schwere und Art der Störung eine Behandlung außerhalb des engen Rahmens des Maßregelvollzugs zur Zeit nicht in Betracht kommt. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.