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Urteil

12 S 19/21

LG Berlin 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0404.12S19.21.00
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Leitsätze
Annulliert das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer als Hin- und Rückflug zu einem (anderen innerdeutschen) Flughafen am selben Tag geplanten Rotation die gesamte Rotation, weil der Rückflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mehr am selben Tag durchgeführt werden könnte, beruht die Annullierung des Hinflugs noch nicht deshalb allein auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art 5 Abs. 3 FluggastrechteVO mit der Folge, dass die Fluggäste des Hinfluges unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO beanspruchen können.(Rn.9)
Tenor
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 05.10.2021, Az. 22a C 80/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wedding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Annulliert das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer als Hin- und Rückflug zu einem (anderen innerdeutschen) Flughafen am selben Tag geplanten Rotation die gesamte Rotation, weil der Rückflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mehr am selben Tag durchgeführt werden könnte, beruht die Annullierung des Hinflugs noch nicht deshalb allein auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art 5 Abs. 3 FluggastrechteVO mit der Folge, dass die Fluggäste des Hinfluges unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO beanspruchen können.(Rn.9) (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 05.10.2021, Az. 22a C 80/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wedding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 750,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 wegen der Annullierung eines Fluges von Berlin-Tegel nach Frankfurt (U255553, 05.08.2018, 18.40 Uhr - 19.45 Uhr). Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Wedding die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 750,00 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt (Bd. I Bl. 148 d.A.). Die Beklagte beantragt, das am 05.10.2021 verkündete und am 15.10.2021 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wedding, Az. 22a C 80/21, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen. II. Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das Urteil des Amtsgerichts weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO. 1. a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klägerin den streitgegenständlichen Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 398 BGB zuerkannt. Die Beklagte kann sich für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges insbesondere nicht auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen. Die Kammer kann hierbei auf die Ausführungen des Amtsgerichts (Seite 4 der UA, Bd. I Bl. 170 d.A.) vollumfänglich verweisen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung bleiben erfolglos. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zwar der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nicht dergestalt verengt, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur auf dem streitgegenständlichen Flug eintreten kann (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C 74/19, NJW-RR 2020, 871, 873 Tz. 52). Gleichwohl ist es zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste jedenfalls erforderlich, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstandes und der Annullierung des Fluges besteht (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C 74/19, NJW-RR 2020, 871, 873 Tz. 54). An einem solchen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang fehlt es aber, wenn die außergewöhnlichen Umstände ‒ wie hier – die Durchführbarkeit des streitgegenständlichen Fluges unberührt lassen und die Annullierung erst die Folge einer eigenen wirtschaftlich-flugplanerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens ist. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Fluggastrechteverordnung die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des Luftverkehrs voraussetzt und weder unterbinden noch steuern möchte (BGH, Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, 3303, 3304 Tz. 16) und dass deshalb der übliche Sektorenbetrieb in die Betrachtung miteinzustellen sei. Es wäre mit dem von der Verordnung angestrebten hohem Schutzniveau für Fluggäste unvereinbar, wenn das Luftverkehrsunternehmen Verzögerungen, die an irgendeiner Stelle im Flugumlauf eintreten, zum Anlass nehmen könnte, den Kreis der von der Verspätung betroffenen Fluggäste zu erweitern. Dies gilt umso mehr als im Streitfall das betroffene Luftfahrzeug nach der Darstellung der Beklagten an demselben Flughafen „gestrandet“ wäre, von dem es am Morgen noch abgeflogen ist und der nur eine gute Stunde Flugzeit vom „Zielflughafen“ entfernt ist. b) Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch deshalb nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, weil sie nicht dargelegt hat, dass sie die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um eine anderweitige Beförderung der Zedenten zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen sich die Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens nicht darauf beschränken, den betroffenen Fluggästen die Beförderung auf dem nächsten Flug des Unternehmens am Folgetag anzubieten, sondern es sind vielmehr direkte und indirekte Flüge anderer Luftfahrtunternehmen in die Suche nach einer Ersatzbeförderung miteinzubeziehen (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C 74/19, NJW-RR 2020, 871, 874 Tz. 58 ff.). Dem hat die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen nach nicht genügt. Soweit sie ausführt, sie habe ein Portal eingerichtet, auf dem die Fluggäste eigenständig einen Folgeflug auswählen können (Seite 21 der Klageerwiderung vom 01.06.2021, Bd. I Bl. 40 d.A.), teilt sie nicht mit, welche Flüge den Zedenten in diesem Portal hätten auswählen können und mit welchen Maßnahmen die Beklagte Flüge für diese Umbuchungsmöglichkeit ermittelt und einstellen hat lassen. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Zedenten den Ersatzflug über den Kundenservice selbst ausgesucht haben (so Seite 7 des Schriftsatzes vom 23.08.2021, Bd. I Bl. 117 d.A.), weil nicht mitgeteilt wird, welche Ersatzflüge den Zedenten angeboten worden sind. c) Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin auch Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 288 BGB zuerkannt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Revisionszulassung bestand nicht, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.