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Beschluss

515 Qs 39/20

LG Berlin 15. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0604.515QS39.20.00
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Leitsätze
Der Schlafraum einer Kindertagesstätte ist (unabhängig von einem Sichtschutz) ein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.5)
Tenor
In der Ermittlungssache gegen ... wegen Verletzung des höchstpersönlichen "Lebensbereichs" durch Bildaufnahmen wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Oktober 2019 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schlafraum einer Kindertagesstätte ist (unabhängig von einem Sichtschutz) ein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.5) In der Ermittlungssache gegen ... wegen Verletzung des höchstpersönlichen "Lebensbereichs" durch Bildaufnahmen wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Oktober 2019 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen. Die Kammer bemerkt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung: 1. Gegen den Beschuldigten bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung der nach § 102 StPO erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat, nämlich eines Vergehens nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Den Angaben der Zeugin K. bei der Anzeigenerstattung auf dem Polizeiabschnitt 24 ließen sich nämlich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschuldigte am 29. August 2019 vom Gehweg aus mit seinem Mobiltelefon durch ein geöffnetes Fenster in den Schlafraum der von der Anzeigenerstatterin geleiteten Kindertagesstätte fotografierte, in dem mehrere nur noch mit Unterwäsche bekleidete Kinder gerade ihren Mittagsschlaf antreten sollten. Diese Handlung des Beschuldigten ist geeignet, den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erfüllen. Zwar befanden sich die Kinder – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist – zur Tatzeit nicht in einer Wohnung im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Hierzu gehören nämlich nur Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 123 Rdn. 6), nicht aber Schulen oder Einrichtungen der Kinderbetreuung. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich aber regelmäßig – und auch hier – um einen gegen Einblick besonders geschützten Raum im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von § 201a StGB die Intimsphäre auch mit den Mitteln des Strafrechts gegen unbefugte Bildaufnahmen schützen, den Strafschutz dabei aber auf den „letzten Rückzugsbereich“ des Einzelnen beschränken (vgl. BT-Drs. 15/2466, S. 5). Mit diesem Schutzzweck ist es nicht zu vereinbaren, die Verwirklichung des (unglücklich formulierten) Tatbestands davon abhängig zu machen, ob der Raum, in dem sich der Geschädigte bei der Tatbegehung aufhält, objektiv über einen Sichtschutz verfügt (anders OLG Koblenz, Beschluss vom 11. November 2008, – 1 Ws 535/08 – juris und Fischer a.a.O. § 201a Rdn. 8 ff.). Denn es kommt entscheidend auf die Lebensumstände des Geschädigten an, ob er sich an einem Rückzugsort aufhält, an dem er seine Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt wähnt – vergleichbar der von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls erfassten Wohnung. Bei Kleinkindern gehören auch Kindertagesstätten ohne besonderen Sichtschutz zu solchen Rückzugsorten, was sich insbesondere aus dem Umstand ergibt, dass die dort betreuten Kinder bei der Wahl ihres Aufenthaltsorts und dem dadurch bedingten Schutz ihrer Intimsphäre nicht frei, sondern von ihren Eltern und Erziehern abhängig sind, und es ihnen altersbedingt an der Fähigkeit fehlt, für sich selbst einen Rückzugsort zu definieren und aufzusuchen. Dass es bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gegen Einblick besonders geschützten Raums nicht nur auf faktische Gegebenheiten, sondern maßgeblich auf den Schutzzweck der Norm ankommt, zeigt übrigens auch der Vergleich mit der Betreuung von Kleinkindern durch eine Tagesmutter in deren im Erdgeschoss gelegener Wohnung, in der unbefugte Bildaufnahmen den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne weiteres erfüllen können: Gründe, den strafrechtlichen Schutz aus § 201a StGB von der Art der Kinderbetreuung abhängig zu machen, liegen nicht vor; eine solche Unterscheidung hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 201a StGB ersichtlich auch nicht im Sinn. 2. Soweit der Beschuldigte meint, der Anordnung der Durchsuchung stehe bereits ein Verfahrenshindernis entgegen, weil ein nach § 205 Abs. 1 StGB erforderlicher Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde und „an keiner Stelle der Akten eine Auseinandersetzung mit der Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verzeichnen“ sei, verfängt dieser Einwand nicht. Denn bereits durch den hier verfahrensgegenständlichen Antrag, die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigen anzuordnen, hat die Staatsanwaltschaft eindeutig zum Ausdruck gebracht, ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten zu halten. 3. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Insbesondere versprach die am 16. Oktober 2019 angeordnete Durchsuchung noch Erfolg, auch wenn dem Beschuldigten bereits seit Mitte September 2019 das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren bekannt war, nachdem die Polizei ihm ein Schreiben mit der Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zum Tatvorwurf übersandt hatte. Denn für die Annahme, der Beschuldigte könnte die gesuchten Foto-Dateien unwiederbringlich gelöscht haben, bestanden keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung infolge Personalmangels bei der Berliner Polizei erst etwa drei Monate nach ihrem Erlass vollstreckt worden ist, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung, zumal auf anderem Weg Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts ersichtlich nicht zu erlangen waren.