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Urteil

15 O 186/16

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:1011.15O186.16.00
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Leitsätze
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferanten über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden) mit Strom und Gas im Lieferantenwechselverfahren, die lauten "§ 2 Abs. 1: Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat. .... Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen." verstoßen weder gegen § 308 Nr. 1 BGB (Annahmefrist) noch gegen § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen).(Rn.31) (Rn.37) (Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferanten über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden) mit Strom und Gas im Lieferantenwechselverfahren, die lauten "§ 2 Abs. 1: Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat. .... Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen." verstoßen weder gegen § 308 Nr. 1 BGB (Annahmefrist) noch gegen § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen).(Rn.31) (Rn.37) (Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist hinsichtlich der auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten Beanstandung im Hauptantrag bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. I. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss der Klageantrag bei Klagen nach § 1 den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Dem ist der Kläger im Hinblick auf den angeblichen Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB nicht hinreichend nachgekommen. Die Laufzeit der Verträge, die noch Gegenstand des Schreibens des Klägers vom 27.1.2016 (Anl. K5) war und die sich durch die angegriffenen Klauseln verschieben soll, folgt aus § 23 der AGB (nämlich: zwei Jahre), letztgenannte Klausel ist nach Auffassung der Kammer also zwingend mit zu beanstanden. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15 - folgt nach Auffassung der Kammer nichts anderes, da in der dortigen Randnummer 11 weitere (nicht in den Antrag aufgenommene) Klauseln lediglich zur ergänzenden Begründung zitiert werden, während das Vorgehen gegen die hier beanstandete Klausel aufgrund § 309 Nr. 9a BGB nur in Zusammenschau mit § 23 AGB überhaupt Sinn ergibt. Die Begründung des Zahlungsantrags unterliegt hingegen keinen Bedenken mehr, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine unzulässige alternative Klagehäufung. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss die Klageschrift zwar die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hier hat es zunächst an der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund gemangelt, da der Kläger zwar die Pauschale für eine Abmahnung verlangt, dafür aber alternativ zwei Lebenssachverhalte, nämlich die Abmahnung vom 27.1.2016 und die vom 28.5.2015 (Seite 6 der Klage), geschildert hat. In der mündlichen Verhandlung hat er aber klargestellt, sich nur auf die erstgenannte Abmahnung stützen zu wollen. II. Der Sache nach stehen dem Kläger die auch hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche aber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgen diese nicht aus §§ 1, 3 Nr. 1 und 4 UKlaG iVm. den vom Kläger genannten materiellrechtlichen Vorschriften. Nach § 1 UKlaG kann, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das trifft hier in keinerlei Hinsicht zu. Im Einzelnen: 1. Unwirksam nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Damit kann der Kläger die angegriffenen Klauseln nicht zu Fall bringen. a) § 308 Nr. 1 BGB findet hier schon keine Anwendung. aa) Mit den Klauseln behält sich der Kläger zwar eine Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vor. Darunter fällt nämlich auch eine aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB. Dazu jüngst zusammenfassend (BeckOK BGB/Becker BGB § 308 Nr. 1 Rn. 4, beck-online): „Nr. 1 ist entspr. anwendbar, wenn das Zustandekommen des Vertrages von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird (Palandt/Grüneberg § 308 Rn. 3; iErg ebenso Staudinger/Coester-Waltjen Rn. 9: direkte Anwendung), deren Eintritt im Einflussbereich des Verwenders liegt. Denn auch in diesem Falle ist die Verwendergegenseite gebunden, ohne einen Anspruch aus dem Vertrag zu haben.“ Vorliegend dürfte es sich um solch eine aufschiebende Bedingung handeln, da der Vertrag von der Bestätigung der Beklagten und dem Beginn der Lieferung, jedenfalls aber der Aufnahme der Belieferung abhängen soll. Dass der Eintritt dieser Bedingungen vom Willen der Beklagten abhängt, schadet dabei nicht, da auch sogenannte Potestativbedingungen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur etwa Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., vor § 158 Rn 10 mwN) Bedingungen im Rechtssinne darstellen. Nichts anderes folgt aber, wenn man diesen Teil der Klausel als Befristung betrachtet, da dann einer unmittelbaren Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB („Frist“) nichts entgegensteht, jedenfalls aber gemäß § 163 BGB für diesen Teil der Klausel die für Bedingungen geltenden Vorschriften entsprechend gelten. bb) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die streitgegenständlichen Klauseln anstelle von § 308 Nr. 1 BGB lediglich an § 147 Abs. 2 BGB („Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“) zu messen seien. Vielmehr muss bei der Auslegung von erstgenannter Vorschrift die letztgenannte berücksichtigt werden (vgl. BGH 18.7.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn 18). cc) Nach § 310 Abs. 2 BGB finden die §§ 308 und 309 aber keine Anwendung auf Verträge u.a. der Elektrizitäts- und Gasunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und Gas abweichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Letzteres hier nicht der Fall. Zwar ist es für den Kunden durchaus nachteilhaft, wenn der Vertragsschluss nicht schon durch seine Erklärung oder unmittelbar auf seine Erklärung hin erfolgt, sondern zu einem späteren, nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt. Wenn aber, worüber die Parteien einig sind, die genannten Verordnungen den Vertragsschluss auf jede beliebige Weise zulassen, und es allein auf eine Abweichung davon ankommt, kann von einem Nachteil keine Rede sein. b) Die Frist ist hinreichend bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat zu folgender Klausel: „[Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn.] 3.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt zu Stande, sobald e. Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch e. [Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass e die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat. 3.2 Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, auf Grund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch e im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr Stromlieferungsvertrag mit e sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.]“ im genannten Urteil (Rn 19 f) ausgeführt: „Hier sind für den Kunden aus den Bestimmungen in den Nrn. 3.1 und 3.2 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Voraussetzungen und der regelmäßige zeitliche Ablauf des Lieferantenwechselverfahrens nach § 14 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) vom 25. 7. 2005 (BGBl I, 2243) ersichtlich. Damit wird ihm vor Augen geführt, wann die Vertragsbestätigung der Bekl. – die von diesen im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen abhängen soll – erfolgen wird und wie lange er daher in diesem Regelfall an seinen Antrag gebunden ist. Die Regelung in Nr. 3.2 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht dem Kunden zudem deutlich, dass das Bestehen einer längeren Kündigungsfrist in seinem bisherigen Stromlieferungsvertrag eine Ausnahme darstellt. Denn in diesem Fall sollen sein Stromlieferungsvertrag mit der Bekl. sowie der Belieferungsbeginn erst zu dem auf die Beendigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam werden. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es zwar, wenn der Kunde nicht in der Lage ist, die Bindungsfrist zu berechnen, weil ihr Beginn oder Ablauf ausschließlich oder zusätzlich von einem Ereignis abhängt, das in der Einfluss- oder Kenntnissphäre des Verwenders liegt, so dass der Kunde, der dieses Ereignis weder abschätzen noch beeinflussen kann, für einen nicht exakt bestimmbaren Zeitraum über den Fristlauf im Ungewissen bleibt (...). Hier sind es aber Umstände aus der Sphäre des Kunden, nämlich die Bedingungen des Stromlieferungsvertrags des Kunden mit seinem Vorlieferanten, die den entscheidenden Einfluss auf den Lauf und damit die Bemessung der Bindungsfrist haben.“ Diese Erwägungen treffen nach Auffassung der Kammer auch hier zu, da die Klauseln sich im Wesentlichen gleichen. Etwas anderes macht selbst der Kläger nicht geltend, auch wenn er die „internen Prozesse“ bei der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Netzbetreiber, im Einzelnen darstellt und hinterfragt (S. 6 f. der Replik, Bl. 39 f. dA). Er meint lediglich, die Bundesnetzagentur verfüge über weitergehende Erkenntnisse der Gepflogenheiten auf dem Markt als der Bundesgerichtshof (S. 7 der Replik, Bl. 40 dA). Das überzeugt nicht, da weder vorgetragen ist, um welche konkreten Erkenntnisse es sich dabei handeln, noch was daraus für den hiesigen Fall folgen soll. Auch der Umstand, dass die hiesigen (allerdings insoweit nicht angegriffenen) Klauseln den Vertragsschluss von der Bestätigung des Netzbetreibers abhängig machen, die Bundesnetzagentur eine Beteiligung des Netzbetreibers aber erst nach Zustandekommen des Vertrages vorsieht, ändert daran nichts. Zwar dürfte Letzteres die Bestimmbarkeit der Frist erleichtern. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Handhabung der Bundesnetzagentur der hier zu prüfenden Bestimmtheit dienen soll oder dafür auch nur zwingend erforderlich ist. c) Zudem ist die Frist nicht unangemessen lang. Ohnehin macht der Kläger diesen Vorwurf nicht einmal geltend. Allenfalls wäre in diesem Zusammenhang an die von ihm erwähnte Kündigungsmöglichkeit bei Nichtzustandekommen der Belieferung binnen sechs Kalendermonaten zu denken. Auch das greift aber nicht durch: Eine Kündigungsmöglichkeit steht der Annahmefrist für einen Vertrag nicht gleich, da sie (wie die entsprechende Klausel ausdrücklich) einen Vertragsschluss schon voraussetzt. Bezeichnenderweise spricht der Kläger auch lediglich von einem „Widerspruch im Bedingungswerk der Beklagten“ (S. 5 der Replik, Bl. 38 dA). 2. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber keine Rede davon sein, dass die angegriffenen Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insbesondere schadet es nicht, dass der Kunde bei Zustandekommen des Vertrags durch bloße Aufnahme der Belieferung gar keine Erklärung zur Kenntnis nehmen kann. Die Regelung des § 130 BGB stellt, worüber auch die Parteien einig sind, dispositives Recht dar. Zudem gilt § 151 Satz 1 BGB, wonach der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte hat der Bundesgerichtshof (aaO Rn 23) aber gerade festgestellt („bei Versorgungsverträgen bestehende(n) Gepflogenheiten des Vertragsschlusses, nach denen ein Vertragsverhältnis jedenfalls mit der Aufnahme der Belieferung durch das Versorgungsunternehmen zu Stande kommt“). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 20a EnWG. Danach hat der neue Lieferant bei einem Lieferantenwechsel dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine von diesem gewünschte Belieferung aufnehmen kann. Diese Bestätigung ist - entgegen des Verständnisses des Klägers – aber keine Willenserklärung iSd §§ 130, 145 f BGB, sondern eine Verfahrensvorschrift (Siegel in Kment, EnWG, 2015, § 20a Rn 7). Ebenso wenig hat es Erfolg, wenn sich der Kläger darauf beruft, dass nach dem Willen der Bundesnetzagentur Zuordnungslücken (nunmehr) durch den Ersatz-/Grundversorger aufgefangen werden sollen. Es mag zwar sein, dass auch auf diese Weise vertragslose Zustände, die nach dem Bundesgerichtshof (aaO) Hintergrund der genannten Gepflogenheiten gewesen sein sollen, vermieden werden können. Das besagt aber nicht, dass die Gepflogenheiten bzw. Verkehrssitten plötzlich keine Gültigkeit mehr haben. Die ausdrückliche Anordnung einer Fach- und Aufsichtsbehörde mag vielmehr – wie der Kläger meint – bei der Feststellung von Gepflogenheiten zwar zu berücksichtigen sein, hat aber nicht zwingend maßgebliche Auswirkungen auf die tatsächlichen Gepflogenheiten. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 20a EnWG mangels zeitlicher Geltung noch nicht zu berücksichtigen hatte, ändert daran ebenfalls nichts. 3. Die angegriffenen Klauseln sind aber auch gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 20a Abs. 1 EnWG (s. dazu bereits den vorherigen Absatz) vereinbar. Der darin geforderten unverzüglichen Bestätigung der Belieferungsaufnahme stehen die angegriffenen Klauseln nicht entgegen. Vielmehr lassen sie die Bestätigungspflicht unberührt. Allerdings ist nicht darüber Beweis zu erheben, ob die Beklagte tatsächlich an jeden ihrer Neukunden derartige Bestätigungen verschickt. Abgesehen davon, dass die Beklagte die erforderliche Unverzüglichkeit ihrer Tätigkeit nicht einmal behauptet, kommt es aufgrund der überindividuell-generalisierenden Betrachtungsweise auch im Klausel-Verbandsprozesses (wie hier) auf derartige tatsächliche Fragen nicht an (vgl. nur etwa Grüneberg in Palandt aaO § 307 Rn 7 f mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Bestätigung des § 20a EnWG durch die angegriffenen Klauseln aber nicht ausgeschlossen. Wie bereits oben ausgeführt (Ziffer 2, am Ende) stellt diese Bestätigung schon keine Willenserklärung dar, die aber gerade Gegenstand der angegriffenen Klauseln ist. Letztere besagen auch weder, dass die in ihnen vereinbarte Benachrichtigung gleichzeitig die nach § 20a EnWG erforderliche Bestätigung darstellen, noch dass davor überhaupt keine Nachrichten wie etwa diese Bestätigung (was die Behauptung der Beklagten ausschlösse) versendet werden würden. Auch aus praktischen Gründen erscheint es im Übrigen ohne weiteres möglich, gesonderte Nachrichten zu versenden, was der Kläger selbst vorgetragen hat (Seite 10 der Replik, Bl. 43 dA). Aus der vom Kläger bemühten Stellungnahme der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zu der hier untersuchten Bestimmung (s. S. 4 der Replik, Bl. 37 f dA) folgt nichts anderes. Zwar spricht sich die Bundesregierung dort dafür aus, dass es erst zu einem Versorgerwechsel kommen soll, wenn ein Liefervertrag zustande gekommen ist; das widerspricht dem in den hier beanstandeten Klauseln vorgesehenen Prozedere. Auch trifft es zu, dass eine solche Stellungnahme bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Gleichwohl geht es hier allein um die wesentlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) des § 20a Abs. 1 EnWG, zu denen nach Auffassung der Kammer nur die zählen können, die in der Vorschrift Niederschlag gefunden haben. In § 20a EnWG ist aber von einem Vertragsschluss gerade keine Rede. 4. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung u.a. von Gas oder Strom zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss. Gegen die wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verstoßen die angegriffenen Klauseln aber auch insoweit nicht, als sie den Vertragsschluss durch bloße Aufnahme der Belieferung regeln, da eben dieser – wenn auch für den Kunden unklare – Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist. Auch ein (klägerseits ohnehin nicht geltend gemachter) Verstoß gegen die Informationspflichten über das Widerrufsrecht gem. Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB (konkret: die Widerrufsfrist) kommt aber nicht in Betracht. Die Beklagte hat bislang unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihre Kunden schon bei der Abgabe eines Angebotes auf Belieferung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehre (S. 9 der Duplik, Bl. 53 dA). 5. Eine Überprüfung der Klauseln anhand der Geschäftsprozesse der Bundesnetzagentur (so wohl S. 3 der Replik, Bl. 36) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag es sich dabei um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB handeln. Denn als Orientierungsmaßstab können insoweit auch vertragsrechtliche Sonderregelungen wie zB die StromGVV, die NAV, die AVBWasserV oder die AVBGasV bzw. nunmehr die GasGVV dienen (Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 307 Rn 68 mwN), und ohnehin dürften die Prozesse auf § 29 EnWG beruhen. Die Geschäftsprozesse sehen eine Anmeldung beim Netzbetreiber aufgrund eines Liefervertrages vor. Auch das widerspricht zwar dem zeitlichen Ablauf, den die beanstandeten Klauseln vorsehen. Dabei mag es sich auch um einen Grundgedanken der Prozesse handeln. Dass dieser aber zudem wesentlich wäre, wie § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fordert, ist hingegen weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Schließlich liegt kein (hier hilfsweise iVm. § 23 der AGB geltend gemachter) Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB vor. Der Kläger meint, die zweijährige (und an sich zulässige) Laufzeit nach § 23 AGB werde überschritten, weil der Verbraucher bereits mit Zugang seines Antrages bei der Beklagten gebunden sei, die Beklagte durch die beanstandeten Klauseln den Vertragsschluss (mithin den Beginn der 2-Jahres-Frist) hinauszögere. Die erstgenannte Annahme kann aber schon nach dem weiteren Vortrag des Klägers nicht zutreffen. Im Hinblick auf § 20a EnWG führt er nämlich aus, dass die darin geregelte unverzügliche Bestätigung dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen soll, bei Bedarf einen anderen Lieferanten zu suchen (S. 8 f der Replik, Bl. 41 f dA). Das ist aber nur dann machbar, wenn der Verbraucher an sein neues Angebot, das der Bestätigung nach § 20a EnWG denklogisch vorausgeht, noch nicht gebunden ist. Anderenfalls bestünde das Risiko eines doppelten Vertrages, was jedoch nicht im Sinn der Verbraucher und damit auch nicht in dem des Klägers sein kann. 7. Zusammenfassend und ohne die Vorwürfe im Einzelnen betrachtet wendet sich der Kläger letztlich gegen das von der Beklagten vorgesehene Prozedere, den Vertrag nicht unmittelbar nach Eingang des Angebots des Verbrauchers anzunehmen, sondern dies von den übrigen Mitspielern wie dem Vorlieferanten und dem Netzbetreiber abhängig zu machen. Gerade das erscheint der Kammer aber realistisch und transparent. Das Prozedere, das dem Kläger vorschwebt, also eine Annahme unmittelbar nach Eingang des Angebots, verdunkelt hingegen gegenüber dem Verbraucher die notwendige Beteiligung der übrigen Mitspieler. Wenn der Kläger dazu - wie in der mündlichen Verhandlung - meint, damit könne der nach der Rechtsprechung verständige Verbraucher ohne weiteres umgehen, so erstaunt das angesichts der Rolle des Klägers; jedenfalls beurteilt die Kammer das anders. III. Abmahnkosten stehen dem Kläger nach Vorstehendem ebenfalls nicht zu. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus ¤¤ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 709, 711 ZPO. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte, die den Abschluss von Energielieferverträgen anbietet, wegen zweier gleichlautender Klausel in ihren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Strom bzw. Gas in Anspruch. § 2 der AGB der Beklagten über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden) mit Strom (Anl. K2; dementsprechend die für Gas, Anl. K4) lautet wie folgt: “(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat. … (2) Die Stromlieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem der örtliche Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht. Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung beim für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. … Kommt innerhalb von 6 Kalendermonaten ab Vertragsschluss keine Belieferung des Kunden zu Stande …, hat der Lieferant das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen”. Die auf § 29 EnWG beruhenden Geschäftsprozesse der Bundesnetzagentur zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (Anl. K 10; gleichlautend für den Gasbereich) sehen seit dem Jahr 2012 unter Ziffer 3.1 (S. 24 Anl. K 10) folgendes vor: “Ein Lieferant meldet beim Netzbetreiber aufgrund eines mit dem Letztverbraucher zustandegekommenen Energieliefervertrages die Entnahmestelle des Letztverbrauchers zur Belieferung an. Typische Anlässe sind Lieferantenwechsel …” Der Kläger beanstandet hauptsächlich den ersten Satz des ersten Absatzes der genannten AGB-Klauseln. Er sieht darin Verstöße gegen - § 308 Nr. 1 BGB (unangemessen lange, aber vor allem nicht hinreichend bestimmte Annahme- und Leistungsfrist), sowie - § 307 BGB iVm - § 130 BGB (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden), da der Kunde bei Zustandekommen des Vertrags durch bloße Aufnahme der Belieferung gar keine Erklärung zur Kenntnis nehmen könne, - § 20 a EnWG (Lieferantenwechsel), da die darin geforderte unverzügliche Bestätigung der Belieferungsaufnahme und überhaupt die Pflicht einer solchen Bestätigung abbedungen werde, - wohl auch: den Geschäftsprozessen der Bundesnetzagentur, - § 309 Nr. 9a BGB (Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen), da durch die Verzögerung des Vertragsschlusses, die die oben genannte Klausel bewirke, die an anderer Stelle (§ 23 der AGB; hilfsweise beanstandet er auch diese Klausel) ausbedungene und gerade noch zulässige Laufzeit von zwei Jahren überschritten werde, und schließlich - § 356 Abs. 2 BGB, da bei Zustandekommen durch bloße Aufnahme der Belieferung auch der Beginn der Widerrufsfrist unklar sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - wenn auch nicht eigens protokolliert - klargestellt, dass er diese Vorwürfe sowohl im Hinblick auf die Strom als auch die Gasverträge erhebt; in der Klageschrift hatte er insoweit noch unterschieden. Ferner verlangt er Ersatz der pauschalen Kosten der Abmahnung vom 27. Jan. 2016 und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem inhaltsgleiche Bestimmungen in Energielieferverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie Licht auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. bzw. 2. (es folgt jeweils Abs. 1 Satz 1 beider AGBs), hilfsweise: Verträge über die Belieferung mit Strom oder Gas wie aus dem Klageantrag zu I 1. und 2 ersichtlich, jedoch in Verbindung mit § 23 der AGB für Strom bzw. Gas mit folgendem Wortlaut: „(1) Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils weitere 12 Monate (Vertragslaufzeit), sofern er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 fristgerecht gekündigt wird. (2) Wird für den Tarif keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.“, und II. an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.5.2016) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, auch hinsichtlich des Hilfsantrages. Sie behauptet, sie verschicke stets eine Vertragsbestätigung an ihre neuen Kunden. Ferner und insbesondere macht sie geltend, dass die Schutzbereiche der angeblich verletzten Vorschriften bereits nicht berührt seien. Schließlich verweist sie auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer ähnlichen Klauselgestaltung, die den Kläger wiederum nicht überzeugt.