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Urteil

15 O 301/18

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0806.15O301.18.00
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Leitsätze
1. Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsbeilage die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung inklusive Beköstigung auf einem Schiff anbietet, gehört zur Branche derjenigen Unternehmen, die Dienstleistungen im Kulturbereich anbieten. In diesem Bereich sind Unternehmen tätig, die Reisen, Übernachtungsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen zur Ermöglichung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und/oder kulturellen Tätigkeiten anbieten. Eine Beschränkung allein auf die Branche "Schifffahrtsdienstleistungen" würde der gesetzlichen Bestimmung "Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art" nicht gerecht werden.(Rn.16) 2. Das Weglassen des Rechtsformzusatzes "GmbH" im Rahmen der Werbung in einer Zeitungsbeilage stellt eine Verletzung einer Markverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG sowie eine unlautere Irreführung durch Unterlassen i.S.v. § 5a UWG dar.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in der Verlagsbeilage „Kultursommer“ zur BERLINER ZEITUNG vom 27. April 2018 auf Seite 17: < Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannte Abbildung ist im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. > 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsbeilage die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung inklusive Beköstigung auf einem Schiff anbietet, gehört zur Branche derjenigen Unternehmen, die Dienstleistungen im Kulturbereich anbieten. In diesem Bereich sind Unternehmen tätig, die Reisen, Übernachtungsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen zur Ermöglichung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und/oder kulturellen Tätigkeiten anbieten. Eine Beschränkung allein auf die Branche "Schifffahrtsdienstleistungen" würde der gesetzlichen Bestimmung "Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art" nicht gerecht werden.(Rn.16) 2. Das Weglassen des Rechtsformzusatzes "GmbH" im Rahmen der Werbung in einer Zeitungsbeilage stellt eine Verletzung einer Markverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG sowie eine unlautere Irreführung durch Unterlassen i.S.v. § 5a UWG dar.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in der Verlagsbeilage „Kultursommer“ zur BERLINER ZEITUNG vom 27. April 2018 auf Seite 17: 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Erheblich im Sinne dieser Norm ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Hervorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH WRP 2007, 778, Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V -, m.w.N.). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - „Krankenhauswerbung“, zitiert nach juris, Rn. 15). Für die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen besteht, ist u.a. abzustellen auf die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C - 381/05 -, Leitsatz 2). Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit derselben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH Grur 2006, 778, Rn. 19 - „Sammelmitgliedschaft IV“, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, a.a.O., zitiert nach BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 - „Sammelmitgliedschaft V“ -, juris, Rn. 14). Nach der vorgenannten Definition ist von einem Wettbewerbsverhältnis der o.g. Mitglieder des Klägers und der Beklagten auszugehen. Die Beklagte bietet die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung inklusive Beköstigung auf einem Schiff an. Damit gehört sie zur Branche, welche Dienstleistungen im Kulturbereich anbietet. In diesem Bereich sind die klägerischen Mitglieder tätig, die Reisen, Übernachtungsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen zur Ermöglichung der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und/oder kulturellen Tätigkeiten anbieten. Eine Beschränkung allein auf die Branche „Schifffahrtsdienstleistungen“ würde der gesetzlichen Bestimmung „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ nicht gerecht. Im Weglassen des Rechtsformzusatzes „GmbH“ liegt die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und auch eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5 a UWG. Wobei auch kein Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG angenommen werden kann, im Unterschied zur nicht namentlichen Nennung des Vertretungsberechtigten der juristischen Person (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 21.09.2012 - 5 W 204/12 -). Vorliegend trägt der angesprochene Verbraucher, wenn er eine der unter Nennung von Preisen angebotenen Leistungen der Beklagten im vorhinein bucht, ein höheres Insolvenzrisiko, als wenn das Unternehmen durch einen Einzelkaufmann betrieben würde. Diese Gefahr wird aus der Werbung der Beklagten, die sich lediglich als „Rederei ...“ bezeichnet, nicht hinreichend deutlich. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt es sich bei der Identität des Unternehmers um eine Information, die nach § 5 a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden darf, so dass das Verhalten der Beklagten als unlauter anzusehen ist. Ersatz der Abmahnkosten kann der Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB. Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen, nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Juli 2019 wieder zu eröffnen (§§ 156, 296 a ZPO). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 709 ZPO. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehört u.a. die T. GmbH, die im Internet unter der Domain www.T..de Reisen sämtlicher Art anbietet, u.a. Rundreisen in Kaffeeländer, Übernachtungen in Familiendörfern in Österreich, Rundreisen u.a. an die Ostküste der USA, Wellnessangebote, Kreuzfahrten, Badereisen in Europa, Pkw-Reisen, Badereisen fern, Städtereisen, ärztlich begleitete Rundreisen, Events, Golfreisen, Skireisen, Luxusreisen, kulinarische Reisen, Aktivreisen, Familienreisen, Nordamerika-, Australien- und Neuseelandreisen, Romantik- und Schlösserreisen, etc., ebenso ....com GmbH, ... GmbH, ... Inc.. Die Beklagte warb in der Verlagsbeilage „Kultursommer“ zur Berliner Zeitung vom 27. April 2018 auf Seite 17 für Schiffsfahrten unter Herausstellung einzelner Angebote und Nennung der jeweiligen Preise wie im Tenor zu 1. wiedergegeben. Der Kläger sieht in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 5 a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, da sie ihre Identität - Rechtsform - nicht hinreichend deutlich angibt. Aus der Werbung sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine GmbH handelt, deren Haftung nach der Rechtsform beschränkt sei. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Kläger nicht für aktiv legitimiert, da zwischen der T. GmbH und ihr kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Auch stelle das Weglassen des Rechtsformzusatzes „GmbH“ keine Verletzung des Informationsinteresses des durchschnittlichen Verbrauchers dar. Jedenfalls fehle es am Erfordernis der Spürbarkeit einer möglichen Rechtsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat am 16. Juli 2019 einen Schriftsatz vom 10. Juli 2019 nachgereicht.